Landgericht Düsseldorf, 2001-05-23, 2a O 435/00

2a O 435/00Tribunal cantonal23 mai 2001

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 435/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-23

Aktenzeichen: 2a O 435/00

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0523.2A.O435.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.432, 94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die durch die Anrufung des Landgerichts X entstandenen Kosten zu tragen, Die übrigen Kosten haben die Klägerin zu 64 % sowie die Beklagte zu.36 % zu tragen,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM l.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe .von DM 3.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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