Landgericht Düsseldorf, 1994-07-05, 4 O 164/93

4 O 164/93Tribunal cantonal5 juil. 1994

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4 O 164/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-05

Aktenzeichen: 4 O 164/93

ECLI: ECLI:DE:LGD:1994:0705.4O164.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließfeder und einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und mit einer Schließerwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die zahnritzelseitige Verzahnung und/oder die dem Zahnritzel zugeordnete, komplementäre Verzahnung der Zahnstange über ihre Wälzkurve

a)

variierte Profilverschiebung aufweisen,

insbesondere wenn

die Profilverschiebung der zahnritzelseitigen Verzahnung in einem Wälzkurvenabschnitt mit zugeordnetem kleinen Öffnungswinkel negativ ausgebildet ist

und/oder

die Profilverschiebung der zahnritzelseitigen Verzahnung in einem Wälzkurvenabschnitt mit zugeordnetem großen Türöffnungswinkel positiv ausgebildet ist

und/oder

die Profilverschiebung in der zahnritzelseitigen Verzahnung mit ansteigendem Türöffnungswinkel kontinuierlich in Richtung positiver Profilverschiebung zunimmt

und/oder

die dem Zahnritzel zugeordnete komplementäre Verzahnung entsprechende, aber entgegengesetzte Profilverschiebung wie die zahnritzelseitige Verzahnung aufweist.

II.

Die Beklagten zu 3) bis 6) werden verurteilt,

der Klägerin über die zu I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar

a)

für die Zeit vom 29.11.1987 bis zum 12.10.1990 unter Angabe

aa)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

bb)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

und

cc)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und Werbeveranstaltungen,

b)

für die Zeit seit dem 13.10.1990 unter Angabe

aa)

der zu II. a) genannten Einzeldaten

bb)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten

und

cc)

der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher

Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

wobei

c)

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1.5.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt

d)

die Beklagten zu 3) und 5) nur im Umfang des Urteilstenors zu II. b) zur Rechnungslegung verpflichtet sind

und

e)

den Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer

Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger, für die seit dem 1.6.1990 begangenen Handlungen lediglich die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

III.

Es wird festgestellt,

daß die Beklagten zu 4) bis 6) verpflichtet sind, der Klägerin wegen der zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 29.11.1987 bis 12.10.1990 begangenen Handlungen eine nach den Umständen angemessene Entschädigung zu leisten,

daß die Beklagten zu 3) bis 6) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der zu I. bezeichneten, von ihnen seit dem 13.10.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) bis 6) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese zu 85 % selbst und die Klägerin zu 15 %.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,— DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,— DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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