3 O 427/88•Landgericht Düsseldorf, 1993-12-23, 3 O 427/88
Landgericht Düsseldorf, 1993-12-23, 3 O 427/88
3 O 427/88Tribunal cantonal23 déc. 1993
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 3 O 427/88 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1993-12-23
Aktenzeichen: 3 O 427/88
ECLI: ECLI:DE:LGD:1993:1223.3O427.88.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich der fehlerhaften Geburtsbetreuung am 17./18.9.1985 entstanden ist oder entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht tauf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Hinsichtlich des beantragten Schmerzensgeldes ist die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
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Die KIägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Kos-tenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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