Landgericht Düsseldorf, 1993-11-08, 38 O 156/93

38 O 156/93Tribunal cantonal8 nov. 1993

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 156/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-08

Aktenzeichen: 38 O 156/93

ECLI: ECLI:DE:LGD:1993:1108.38O156.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „R1“ oder „R2“ zur Kennzeichnung ihrer Leistungen im Qualitätssicherungsberiech zu verwenden, sowie diese Bezeichnungen auf Werbebroschüren, Geschäftsbriefen und dergleichen anzubringen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. Bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 30.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

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