Landgericht Bochum, 2025-04-15, II-11 KLs 1/25

II-11 KLs 1/25Tribunal cantonal15 avr. 2025

Texte intégral

Landgericht Bochum — II-11 KLs 1/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: II-11 KLs 1/25

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2025:0415.II11KLS1.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

-§§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB -

Gründe

Gründe:

I.

Mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 24.01.2025 werden dem Angeklagten drei Taten der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit

Körperverletzung zur Last gelegt.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine frühere Partnerin, die Nebenklägerin und Zeugin V., in der Zeit von Mitte Juni bis zum 00.00.0000 unter heimlicher Verabreichung des lorazepamhaltigen Medikaments Tavor betäubt und sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr an der widerstandsunfähigen Nebenklägerin vollzogen zu haben.

Im Einzelnen soll der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte Juni bis Anfang Juli 0000 in seiner Wohnung in F. der Nebenklägerin das Medikament Tavor ohne deren Wissen verabreicht haben. Die Nebenklägerin soll danach derart fest geschlafen haben, dass der Angeklagte - von ihr unbemerkt - an ihr zumindest vaginalen Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Später habe er gegenüber der Nebenklägerin erklärt, sie habe vor dem Schlafengehen Rotwein verschüttet (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 24.01.2025).

Ferner soll er der Nebenklägerin Mitte oder Ende August 0000 in F. erneut ohne ihr Wissen das Beruhigungsmittel Tavor verabreicht haben. Wiederum soll sie derart fest geschlafen haben, dass er - von ihr unbemerkt - zumindest vaginalen Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Am darauffolgenden Morgen sei die Nebenklägerin mit einem anderen, nicht ihrer Kleidung beim Zubettgehen entsprechenden Slip aufgewacht und auch die Bettwäsche sei gewechselt gewesen (Ziffer 2. der Anklageschrift vom 24.01.2025).

Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten zu Ziffern 1. und 2. der Anklage zur Last gelegten Taten (Zeitraum von Mitte Juni bis Ende August 0000) auf Antrag der Staatsanwaltschaft jeweils gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt und ist hinsichtlich der dem Angeklagten zu Ziffer 3. der Anklage (Tatgeschehen in der Nacht vom 20. auf den 00.00.0000) zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruch gelangt.

II. Feststellungen zur Person

Der heute 57 Jahre alte Angeklagte wurde in F. geboren und wuchs bis zu seinem dritten Lebensjahr gemeinsam mit seiner zwei Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt in W. auf. Danach verzogen die Eltern mit den Kindern nach C., wo der Vater als Elektriker in einem Krankenhaus tätig war. Die Familie bewohnte eine Dienstwohnung auf dem Krankenhausgelände. Die Mutter arbeitete zunächst in der Krankenhausküche, später bei der T..

Der Angeklagte wurde im Alter von fünf Jahren eingeschult. Die Grundschule besuchte er fünf Jahre, wobei er die dritte Klasse wiederholte. Im Anschluss daran wechselte er auf die Hauptschule, die er bis zur zehnten Klasse besuchte. Mit siebzehn Jahren erlangte er den Hauptschulabschluss der Stufe A. In seiner Freizeit spielte er Fußball, fuhr Fahrrad und hielt sich oft im Freien auf. Der Substanzkonsum im Jugendalter beschränkte sich auf das Rauchen von Tabak. Alkohol oder sonstige Suchtmittel konsumierte er nicht.

Der Angeklagte hegte den Wunsch, Koch zu werden. Mangels eines Ausbildungsplatzes in erreichbarer Nähe entschied er sich jedoch für eine Ausbildung zum Fleischer, die er im Jahr 0000 erfolgreich abschloss. Anschließend war er zunächst in seinem Ausbildungsbetrieb tätig und wechselte im Jahr 0000 zu der Fleischerei K. in F.. Diese verließ er im Jahr 0000 vorübergehend, nachdem er zwischenzeitlich von 0000 bis 0000 zum Grundwehrdienst bei der Bundeswehr einberufen worden war.

Nach dem Wehrdienst kehrte er zu dem Unternehmen K. zurück, verließ dieses jedoch erneut infolge von Differenzen mit dem damaligen Vorgesetzten. Er fand Beschäftigung in einer Fleischerei in F.-E.. Dort war er über einen Zeitraum von 15 Jahren beschäftigt und übernahm als Betriebsleiter umfassende Aufgaben.

Im Juli 0000 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe gingen eine am 00.00.0000 geborene Tochter sowie ein am 00.00.0000 geborener Sohn hervor.

Nach einigen Jahren der Betriebszugehörigkeit unterbreitete ihm sein damaliger Arbeitgeber das Angebot, den Betrieb zu übernehmen. Der Angeklagte begann zu diesem Zweck eine Meisterausbildung, geriet jedoch zunehmend unter psychischen Druck aus Sorge, den an ihn gestellten Aufgaben nicht entsprechen zu können.

Dieser innere Druck führte etwa ab dem Jahr 0000 zu einem zunehmenden Alkoholkonsum des Angeklagten. Unter anderem infolge des steigenden Alkoholkonsums kam es vermehrt zu Konflikten zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, und das familiäre Zusammenleben war insgesamt sehr belastet. Im Jahr 0000 begann der Angeklagte eine ambulante Alkoholentwöhnungs-Therapie bei der T., die er erfolgreich abschloss.

Nach der Therapie durchlief der Angeklagte eine berufliche Wiedereingliederung bei der B., in deren Rahmen er eine neue Festanstellung bei einer Fleischerei in F. fand. Er begann schrittweise, die wöchentlichen Arbeitszeiten zu erhöhen, bis er schließlich bei einer regulären Arbeitszeit von 40 Wochenstunden anlangte. Im Jahre 0000 schloss er die Wiedereingliederung ab.

In dieser Zeit trennte sich die Ehefrau von dem Angeklagten. In den folgenden Jahren wohnten der Angeklagte und die Ehefrau, bei der die gemeinsamen Kinder fortan lebten, in unmittelbarer Nähe zueinander. Das zuvor sehr angespannte Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau und den Kindern besserte sich wieder etwas. Im Jahre 0000 wurde die Ehe geschieden.

Nachdem das Unternehmen, bei dem der Angeklagte im Rahmen der Wiedereingliederung eine Neuanstellung gefunden hatte, Insolvenz anmelden musste, wechselte er abermals zu dem Unternehmen K.. Dort war er bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren am 00.00.0000 ununterbrochen beschäftigt. Er war dort stets im Rahmen der Nachtschicht eingesetzt, die in den zurückliegenden Jahren stets zwischen 18 und 19 Uhr begann und zwischen 2 Uhr und 3 Uhr endete.

Nach der Scheidung von seiner Ehefrau lernte der Angeklagte im Jahr 0000 über eine Online-Plattform die Nebenklägerin kennen. Diese war zu jenem Zeitpunkt seit einem Jahr geschieden und Mutter einer Tochter. Beide verbrachten bald regelmäßig die wochenendliche Freizeit miteinander. Die Nebenklägerin ging zu Beginn der Beziehung zu dem Angeklagten ihrem Ausbildungsberuf als Friseurin nach, wechselte im Verlauf der Beziehung die Anstellung und ihre berufliche Tätigkeit mehrfach und arbeitete unter anderem in der Pflege und als Hauswirtschaftshilfe.

In den Jahren der Beziehung zu der Nebenklägerin traten mitunter auch Konflikte auf, meist ausgelöst durch unterschiedliche Erwartungen an die jeweiligen Arbeitszeiten oder die Kommunikation miteinander; in ernsthafte Streitigkeiten mündeten diese Konflikte jedoch nicht ein. Während die Nebenklägerin von der Persönlichkeit aufgeschlossen und aktiv war, lebte der Angeklagte mit wenigen außerfamiliären sozialen Kontakten eher zurückgezogen und ging mit großer Ernsthaftigkeit seiner Arbeit nach, die für ihn einen hohen Stellenwert besaß.

Familiäre persönliche Kontakte unterhielt der Angeklagte im Wesentlichen zu seiner Schwester, der Zeugin J. H., sowie seiner Mutter, die mittlerweile hochbetagt und dementiell erkrankt ist. Auch zu seinen Kindern unterhält der Angeklagte Kontakt.

Infolge der seit vielen Jahren im Rahmen der Nachtschicht ausgeübten Berufstätigkeit leidet der Angeklagte unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen.

Um diese Schlafstörungen zu behandeln, nimmt er seit dem Jahr 0000 gelegentlich werktags das verschreibungspflichtige und beruhigend wirkende Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam ein.

Infolge des hohen Alkoholkonsums ab dem Jahre 0000 entwickelte der Angeklagte in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2). Im Jahr 0000 absolvierte er deswegen eine Therapie und schloss hiernach im Jahre 0000 die berufliche Wiedereingliederung erfolgreich ab. Seit dem Jahre 0000 ist er abstinent.

Ein forensisch relevanter Alkoholkonsum oder sonstiger Substanzmissbrauch besteht nicht.

Aufgrund seiner Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten nahm der Angeklagte über einige Jahre hinweg gelegentlich das Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam ein.

Das verschreibungspflichtige Medikament verordnete ihm stets der Allgemeinmediziner und sachverständige Zeuge Dr. med. S., bei dem der Angeklagte seit dem Jahr 0000 in Behandlung war.

Die erstmalige Verordnung durch den sachverständigen Zeugen Dr. S. erfolgte am 00.00.0000 aufgrund der Diagnose „Unruhezustand“ (ICD-10: R45.1), wobei die Verordnung in Form der Variante „Tavor Expidet 1.0 mg“ in einer Packungsgröße mit 50 Tabletten erfolgte. Weitere gleichlautende Verordnungen - jeweils allerdings ohne Bezugnahme auf eine Diagnose - nahm der sachverständige Zeuge an folgenden Tagen vor: 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.00, 00.00.0000 und am 00.00.0000.

Am 00.00.0000 verordnete der sachverständige Zeuge Dr. S. - nachdem es zu Lieferschwierigkeiten des Herstellers bezogen auf die Variante „Tavor Expidet 1.0 mg“ gekommen war - dem Angeklagten das Medikament in der Variante „Tavor 0.5 mg“ in einer Packungsgröße mit 50 Tabletten, und am 00.00.0000 verordnete der sachverständige Zeuge dem Angeklagten erneut diese Medikamentenvariante, hielt indes diesmal in der Patientenkartei die Diagnose „Schlafstörung“ (ICD-10: G47.9) fest.

Am 00.00.0000 verordnete der der Sachverständige Zeuge Dr. S. dem Angeklagten - die Lieferschwierigkeiten des Herstellers waren beseitigt - wiederum das Medikament in der Variante „Tavor Expidet 1.0 mg“ in einer Packungsgröße mit 50 Tabletten.

Der Angeklagte hatte zuvor am frühen Morgen gegen 5.41 Uhr im Internet auf der Seite „Zitat wurde entfernt“ das Medikament Tavor-Expidet mit einer Wirkstoffkonzentration von 2,5 mg recherchiert.

Sämtliche Verordnungen dem gesetzlich krankenversicherten Angeklagten gegenüber erfolgten per Privatrezept.

Der Angeklagte nahm das Medikament Tavor gelegentlich bei Bedarf ein, wenn er nach Beendigung der Nachtschicht unter Schlafproblemen litt.

Zu einem regelmäßigen Konsum kam es nicht.

Aufgrund der bloß gelegentlichen Einnahme stellten sich bei ihm - das zu der Gruppe der Benzodiazepine gehörende Medikament verfügt über ein erhöhtes Suchtpotential - keine Anzeichen einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit (ICD-10 F13.2) ein. Die gelegentliche Einnahme des Medikaments verursachte bei ihm auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb sich auch ein medizinisch relevanter Medikamentenmissbrauch (ICD-10 F13.1) nicht entwickelte.

Im Verlauf der Untersuchungshaft, die im hiesigen Verfahren seit dem 00.00.0000 ununterbrochen andauert, hat der Angeklagte weder Tavor noch andere Medikamente konsumiert und in der Justizvollzugsanstalt auch nicht unter Entzugserscheinungen gelitten.

Anderweitige Betäubungsmittel hat der Angeklagte in seinem Leben nicht konsumiert.

Er ist bei körperlich guter Gesundheit.

Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, die keine Eintragungen enthält, bislang nicht in Erscheinung getreten.

III. Feststellungen zur Sache

  1. (Vorgeschehen)

a) Der Angeklagte und die heute 60 Jahre alte Nebenklägerin lernten sich im Jahr 0000 über eine Dating-Plattform im Internet kennen. Trotz anfänglicher Skepsis, insbesondere seitens der Nebenklägerin, entwickelte sich zwischen beiden eine Liebesbeziehung. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte seit etwa einem Jahr geschieden und die Nebenklägerin war ihrerseits seit etwa einem Jahr von einem langjährigen Partner geschieden, mit dem sie viele Jahre eine Lebensgemeinschaft unterhalten hatte.

Mit Beginn der Beziehung entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin eine vertraute Partnerschaft. Beide behielten jedoch ihre eigenen Wohnungen, der Angeklagte in F., die Nebenklägerin in Q., da sie sich ihre persönlichen Freiräume bewahren wollten. Aufgrund der Nachtschicht des Angeklagten und der Tagesbeschäftigung der Nebenklägerin unter der Woche sahen sie sich hauptsächlich an den Wochenenden. In der Regel besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten in dessen Wohnung in F., während umgekehrt Besuche des Angeklagten in Q. kaum vorkamen. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte nahezu unbedingt das Stattfinden von Übernachtungen bei ihm favorisierte. Auch die Anschaffung eines größeren Bettes durch die Nebenklägerin zum Zwecke größeren Komforts führte nicht zu einem Sinneswandel des Angeklagten.

In sexueller Hinsicht praktizierten der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Regel den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Verwendung eines Kondoms und der Angeklagte kam stets zum Samenerguss.

Spätestens nach etwa zweijähriger Beziehungszeit entwickelten sich zwischen beiden unterschiedliche Vorstellungen und Bedürfnisse.

Die Nebenklägerin hatte - auch aufgrund hormoneller Umstellung infolge des Klimakteriums - ein deutlich geringeres Bedürfnis nach sexuellem Kontakt als der Angeklagte, der seinerseits beständig den Geschlechtsverkehr wünschte, gehäuft sexuelle Anspielungen machte und die Nebenklägerin bei ihren Treffen wiederholt zu sexuellen Handlungen überredete bzw. zu überreden versuchte. Die Nebenklägerin empfand dies in der Folge zunehmend als belastend, insbesondere dann, wenn sie dem Angeklagten mit unbedingtem Nachdruck Einhalt gebieten musste.

b)

Im Jahr 0000 suchte der Angeklagte den in F. niedergelassenen Arzt und sachverständigen Zeugen Dr. S. auf und dieser verschieb ihm das Medikament „Tavor 1.0 mg Expidet“. Das u.a. beruhigend wirkende Präparat enthält Benzodiazepin mit dem Wirkstoff Lorazepam. Eingenommen werden kann dies ohne Flüssigkeit durch Legen unter die Zunge und Verschmelzen mit der Speichelflüssigkeit.

In den Folgejahren ließ sich der Angeklagte regelmäßig Privatrezepte für dieses Medikament ausstellen. Nach einer längeren Pause ab Ende 0000 erhielt er erneut - wie vorstehend unter Ziffer II. 2. im Einzelnen dargestellt - im Januar und Juli 0000 entsprechende Verordnungen. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten des Herstellers zwischen Sommer 0000 und Juli 0000 verschrieb Dr. S. stattdessen das alternative Präparat „Tavor 0.5 mg“, das ebenfalls Lorazepam enthält, aber mit Flüssigkeit eingenommen werden muss.

Am 0. Juli 0000 suchte der Angeklagte letztmalig Dr. S. auf und erhielt erneut ein Rezept für „Tavor 1.0 mg Expidet“, da dieses wieder lieferbar war. In der Apotheke war jedoch nur die reguläre Variante „Tavor 1.0 mg“ verfügbar, die ihm ausgehändigt wurde.

Spätestens ab dem Jahr 0000 begann der Angeklagte, regelmäßig pornographische Videos zu konsumieren, die sexuelle Handlungen mit bzw. an Frauen zeigten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder sonstigen Substanzen standen und mitunter infolgedessen bewusstlos und jedenfalls der Entäußerung und Durchsetzung eines entgegenstehenden Willens unfähig waren.

Diese Inhalte konsumierte er vorwiegend über zwei - im hiesigen Verfahren sichergestellte - Apple-Tablets (iPad 4 und iPad 9).

c)

In der Nebenklägerin war zu dieser Zeit bereits der Verdacht aufgekommen, der Angeklagte verabreiche ihr ohne ihr Wissen Medikamente oder sogenannte „K.O.-Tropfen“.

Dass der Angeklagte gelegentlich Tavor zu sich nahm, wusste die Nebenklägerin nicht.

Anlass für ihren Verdacht gab der Nebenklägerin ihre ungewöhnliche und beeinträchtigte Verfassung bei der teilweisen Rückkehr von den Wochenenden bei dem Angeklagten.

Die Nebenklägerin fühle sich ohne plausible Erklärung insbesondere bei morgendlichem Erwachen oftmals benommen, erschöpft und kraftlos und konnte sich häufig an den Vorabend bzw. das Zubettgehen nicht mehr erinnern. Bei einer Rückfahrt vom Angeklagten im Juli 0000 geriet sie ohne erkennbaren Anlass mit ihrem Kraftfahrzeug gegen einen Bordstein und rammte sodann eine Mauer. Bei einer weiteren Rückfahrt vom Angeklagten im Oktober 0000 ereignete sich erneut ein Verkehrsunfall.

Im Jahre 0000 - anlässlich eines gemeinsamen Besuches mit dem Angeklagten - äußerte die Nebenklägerin gegenüber der Schwester des Angeklagten, der Zeugin J. H., bei einem Spaziergang zu zweit, der Angeklagte formuliere in einer sie überfordernden und nahezu bedrängenden Weise beständig sexuelles Verlangen und sie habe den Verdacht, der Angeklagte verabreiche ihr heimlich K.O.-Tropfen; sie habe ihn auch bereits damit konfrontiert, er habe ihre Vorwürfe jedoch abgestritten; ihr Bauchgefühl signalisiere ihr aber, dass etwas nicht stimme.

Die Zeugin J. H. entgegnete darauf, ob die Nebenklägerin noch nie etwas von einer Suchtverlagerung gehört habe; es könne sein, dass bei dem Angeklagten eine Suchtverlagerung von Alkohol- hin zu Sexsucht eingetreten sei. Sie habe einen ähnlichen Fall in ihrer beruflichen Praxis als Ergotherapeutin bereits erlebt.

Die Nebenklägerin teilte ihre Gedanken teilte des Weiteren mit ihrer Tochter, der Zeugin Z., und ihrer Nichte, der Zeugin G..

Sie berichtete beiden Zeuginnen gegenüber mehrfach über ein Gefühl starker Benommenheit, Erschöpfung und Schwäche nach Übernachtungen bei dem Angeklagten. Derlei Zustände seien ihr nach Übernachtungen bei ihr zu Hause fremd. Sie habe den Verdacht, dass ihr vielleicht K.O.-Tropfen verabreicht werden würden.

Die Zeuginnen schlugen in der Folgezeit vor, Teststreifen zur Erkennung solcher Substanzen zu verwenden. Die Nebenklägerin setzte diesen Rat jedoch nicht um, da sie dies letztlich als Vertrauensbruch gegenüber dem Angeklagten empfand, dem sie weiterhin sehr zugetan war.

Im Jahr 0000 berichtete sie ihrer Tochter Z., bei einer Übernachtung sei sie mit einer nass/feuchten Unterhose aufgewacht und habe sich wohl eingenässt, was ihr unerklärlich sei.

Immer dann, wenn sie den Angeklagten gleichsam mit ihren Verdachtsmomenten konfrontierte, bestritt er, ihr irgendetwas verabreicht zu haben. Er erklärte ihre veränderte Befindlichkeit mit allgemeiner Müdigkeit und Stressempfinden und hinsichtlich des Erwachsens mit der feuchten Unterhose gab er an, die Nebenklägerin habe in der Nacht - ohne zu erwachen - sehr stark gehustet, wodurch es womöglich zum Einnässen gekommen sein könnte. Mit seinen Erklärungen zerstreute er die Bedenken der Nebenklägerin regelmäßig.

Da sich der Angeklagte im Übrigen als fürsorglicher, der Nebenklägerin gegenüber aufmerksamer und zugewandter sowie bedingungslos verlässlicher Partner zeigte, vermochte die Nebenklägerin selbst letztlich nicht zu glauben, dass ihr Verdacht wahrhaftig begründet sei, und intervenierte nicht weiterhin.

d)

Ab Ende des Jahres 0000 kam es jedenfalls zu mindestens fünf Vorfällen, bei denen der Angeklagte der Nebenklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit heimlich Tavor oder eine ähnliche Substanz verabreichte und das Mittel dabei so dosierte, dass die Nebenklägerin stark sediert wurde, einschlief bzw. das Bewusstsein verlor.

Ein solcher Vorfall - nicht anklagegegenständlich - ereignete sich am Silvesterabend 0000/0000 in der Wohnung des Angeklagten in F..

Die Nichte der Nebenklägerin, die Zeugin G., hatte den Angeklagten und die Nebenklägerin eingeladen, den Jahreswechsel gemeinsam mit ihr, ihrem Partner und dem gemeinsamen Kleinkind zu verbringen. Am Vormittag des 00.00.0000 sagte die Nebenklägerin der Zeugin L. jedoch ab und schrieb, der Angeklagte wolle nicht kommen, da er selbst bereits für ein Raclette alles gekauft habe.

Statt an der geplanten Feier bei der Zeugin L. teilzunehmen, blieben die Nebenklägerin und der Angeklagte bei diesem zu Hause.

Am nächsten Tag berichtete die Nebenklägerin in einem Chat gegenüber ihrer Tochter Z., am Morgen in angegriffenem Zustand erwacht zu sein und sich an den Vorabend nicht erinnern zu können, obwohl sie lediglich ein Radler getrunken habe.

Ein weiterer, nicht genau datierbarer Vorfall ereignete sich, als die Nebenklägerin nach - maßvollem - Genuss von Rotwein in der Wohnung des Angeklagten und offenbar nach heimlicher Verabreichung des Medikaments Tavor durch diesen das Bewusstsein verlor und das Weinglas fallen ließ.

Am nächsten Tag erwachte die Nebenklägerin erschöpft, stellte Weinspritzer an einer Wand fest, hatte aber keinerlei Erinnerung an das Geschehen am Vorabend.

Der Angeklagte teilte ihr auf Befragen mit, sie habe die Spritzer durch das Fallenlassen eines gefüllten Rotweinglases verursacht und äußerte Befremden, dass sie dies und ihr anschließendes Zubettgehen nicht erinnere.

Dieser Vorfall hat unter der dortigen Ziffer 1. Eingang in die hiesige Anklageschrift gefunden;

Die Kammer hat das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Anlässlich zwei weiterer, zeitlich nicht belastbarer einzuordnender, Übernachtungen bei dem Angeklagten erwachte die Nebenklägerin in einem Fall am kommenden Morgen in einer anderen Unterhose, als sie sie beim Zubettgehen betragen hatte, und in einem weiteren Fall erwachte sie am kommenden Morgen in gewechselter Bettwäsche.

Der Angeklagte tat hierauf bezogene Nachfragen der Nebenklägerin jeweils ab.

Die beiden vorgenannten Begebenheiten sind als ein einheitliches Tatgeschehen Gegenstand der Ziffer 2. der hiesigen Anklage.

Die Kammer hat das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Ein weiterer - nicht anklagegegenständlicher - Vorfall ereignete sich im Rahmen eines gemeinsamen Urlaubs des Angeklagten und der Nebenklägerin in einer Ferienwohnung an der O. in A. vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Am ersten Abend des gemeinsamen Urlaubs verabreichte der Angeklagte der Nebenklägerin in der Ferienwohnung erneut heimlich Tavor. Auch hier kam es zum Bewusstseinsverlust, einer Erschöpfung der Nebenklägerin beim Erwachen und einem Erinnerungsverlust hinsichtlich des vorabendlichen Geschehens, insbesondere des Zubettgehens.

In der Woche vom 00.00. bis zum 00.00.0000 - während des gemeinsamen Urlaubs an der O. - kam es letztmalig zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin.

Seit dem Jahr 0000 - seit dem Kennenlernen des Angeklagten - hatte Nebenklägerin neben ihm keinen anderen Sexualpartner.

  1. (Tatgeschehen) Am Freitag, den 00.00.0000, fuhr die Nebenklägerin am frühen Nachmittag nach F. zum Angeklagten. Sie verbrachten den Nachmittag gemeinsam und am Abend grillten sie bei dem Angeklagten. Während des Essens trank die Nebenklägerin einen Schluck Rotwein. Da ihr der Wein jedoch nicht schmeckte, goss sie das Glas aus und ließ den Rest der frisch geöffneten Flasche stehen. Im Übrigen konsumierte sie keine alkoholischen Getränke, sondern trank - wie üblich - Cola.

Gegen 22.30 Uhr begaben sich die Nebenklägerin und der Angeklagte zu Bett, wobei die Nebenklägerin zunächst einschlief. In der Nacht wachte sie jedoch nach kurzer Zeit wieder auf, da sie starken Durst verspürte. Sie ging in die Küche, öffnete dort eine Dose Cola und trank daraus. Anschließend stellte sie die geöffnete Dose zurück in den Kühlschrank. Nachdem sie wieder ins Bett gegangen und erneut eingeschlafen war, wachte sie in der Nacht mehrmals aufgrund ihres anhaltenden Dursts auf. Jedes Mal ging sie wieder in die Küche und trank aus der geöffneten Cola-Dose. Letztmalig suchte die Nebenklägerin gegen 02.30 Uhr die Küche auf und trank erneut etwas aus der geöffneten Getränkedose. Danach ging sie zurück ins Bett, um weiterzuschlafen

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem erstmaligen Erwachen der Nebenklägerin nach dem Zubettgehen und dem letzten Aufsuchen der Küche um 02.30 Uhr in der Nacht begab sich der Angeklagte, der regelmäßig unter Schlafproblemen litt und oftmals nicht durchschlafen konnte, in die Küche.

Dort versetzte er die zuvor durch die Nebenklägerin geöffnete Getränkedose mit dem Medikament „Tavor 1.0 mg“.

Die Tabletten hatte er zuvor zerstoßen und auf diese Weise zu einem feinen Pulver verarbeitet.

Nicht belastbar festzustellen war, ob er das Medikament bereits unmittelbar nach dem erstmaligen Erwachen der Nebenklägerin und dem Öffnen der Dose in das Getränk mischte oder ob dies zu einem späteren Zeitpunkt vor 02.30 Uhr erfolgte.

Jedenfalls trank die Nebenklägerin, wie von dem Angeklagten erwartet - er hatte die Schlaf- und Trinkgewohnheiten der Nebenklägerin im Verlaufe ihrer achtjährigen Beziehung kennengelernt - in der Nacht aus der von ihm manipulierten Getränkedose und nahm so den Wirkstoff Lorazepam auf.

Die Nebenklägerin nahm - ohne dies zu wissen und dies zu billigen und wie von dem Angeklagten beabsichtigt und gewollt - über den Konsum der manipulierten Getränkedose den Wirkstoff Lorazepam in einer Konzentration auf, die dazu führte, dass sie in der Folge entweder bewusstlos wurde oder in einen so tiefen Schlaf versank, dass sie nicht mehr bemerkte, wenn der Angeklagte sie bewegte oder anfasste.

Diese Wirkung trat etwa 30 bis 60 Minuten nach der letztmaligen Aufnahme durch die Nebenklägerin um 02.30 Uhr ein, also spätestens zwischen 03.00 Uhr und 03.30 Uhr.

Der Angeklagte, dem es auf den Eintritt dieser Wirkung des Medikaments Tavor bzw. des Wirkstoffs Lorazepam gerade ankam und der auch wusste und billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin am Folgetag der Verabreichung körperlich beeinträchtigt durch Benommenheit und Kraftlosigkeit war, wartete, bis die - neben ihm im Bett liegende - Nebenklägerin entweder bewusstlos geworden oder in einen tiefen Schlaf versunken war.

Nachdem er den Eintritt die Wirkung erkannt hatte, vollzog er an der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr, indem er mit seinem erigierten Penis, über den er ein Kondom gezogen hatte, in sie eindrang.

Hierbei wusste er und es war von seinem Willen umfasst, dass die Nebenklägerin einem solchen Handeln zu keinem Zeitpunkt zugestimmt oder hierin eingewilligt hätte.

Nicht aufzuklären war, ob der Angeklagte die Kleidung der Nebenklägerin, insbesondere ihre Unterhose, vollständig auszog oder lediglich so weit herunterzog, dass ihm ein Eindringen in ihre Vagina möglich war.

Der Angeklagte vollzog den Vaginalverkehr mit der Nebenklägerin bis zum Samenerguss, wobei er entweder - sofern er zum Zeitpunkt der Ejakulation noch in die Nebenklägerin eingedrungen war - weiterhin das Kondom verwendete oder außerhalb des Körpers der Nebenklägerin ejakulierte.

Der Angeklagte hatte bei Ausübung des vaginalen Geschlechtsverkehrs erkannt, dass die Nebenklägerin infolge der Aufnahme des Medikaments Tavor bzw. des Wirkstoffs Lorazepam bewusstlos war bzw. so tief schlief, dass sie seine Handlungen nicht wahrnehmen konnte und sich dementsprechend nicht dagegen wehren oder einen entgegenstehenden Willen äußern konnte. Gerade darauf hatte der Angeklagte es bei der heimlichen Verabreichung des Tavor abgesehen. Er wollte die Nebenklägerin gezielt in diesen sedierten Zustand versetzen, um den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführen zu können, ohne dass sie in der Lage war, diesen ihm gegenüber abzulehnen oder zu verhindern.

Spätestens nach der Durchführung des Geschlechtsverkehrs zog er der weiterhin tief schlafenden bzw. bewusstlosen Nebenklägerin die Unterhose aus.

Die Nebenklägerin unterhielt bei dem Angeklagten kein eigenes Wäsche- oder Kleiderfach, sondern brachte ihre Wechselwäsche zu jedem Besuch mit, beließ diese neben dem Bett in einer mitgebrachten Tasche und nahm Tasche und gebrauchte Kleidung bei der Rückfahrt in die eigene Wohnung jeweils wieder mit.

Der Angeklagte wusch die Unterhose, die er der Nebenklägerin ausgezogen hatte, aus, um damit mögliche Verunreinigungen durch eigene Körperflüssigkeit oder sonstige entstandene Sekrete zu beseitigen. Anschließend zog er der weiterhin tief schlafenden bzw. bewusstlosen Nebenklägerin die - noch feuchte Unterhose - wieder an.

Bei dem Aus- bzw. Wiederanziehen der Unterhose gelangte Vaginalsekret der Nebenklägerin an verschiedene Stellen der Außenseite der später spurentechnisch untersuchten Unterhose. Der Angeklagte hinterließ zudem eigene DNA-Antragungen an sämtlichen untersuchten Bereichen der Unterhose.

Der Angeklagte war während des gesamten Tatgeschehens uneingeschränkt dazu in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.

  1. (Nachtatgeschehen) Am Samstag, dem 00.00.0000, wachte die Nebenklägerin gegen 11.00 Uhr auf und bemerkte, dass ihre Unterhose vollständig feucht war - nicht nur im Intimbereich, sondern insgesamt.

Zudem fühlte sie sich körperlich schwach, insbesondere gleichsam „wackelig“ auf den Beinen, leicht benommen und erschöpft.

Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche und bereitete das Frühstück vor.

Die Nebenklägerin zog ihre Unterhose aus. Sie konnte sich den feuchten Zustand nicht erklären und nahm zunächst an, sie habe sich in der Nacht eingenässt. In der Küche sprach sie den Angeklagten darauf an und fragte ihn, ob sie sich möglicherweise in der Nacht eingenässt habe. Der Angeklagte roch an der ihm von der Nebenklägerin vorgehaltenen Unterhose und verneinte dies mit der Bemerkung, es sei kein Urin. Ihren von ihr mitgeteilten geschwächten körperlichen Zustand erklärte er - sie beschwichtigend und mit vorgeblichem Verständnis - mit einer Stressreaktion.

Am Mittag brachen die Nebenklägerin und der Angeklagte zu einer Motorradtour auf. Im Raum M. trafen sie sich mit Bekannten aus einer Motorradclique zu einer mehrstündigen Motorradfahrt. Die Bekannten luden sie zu einer Party am Abend in R. ein. Am späten Nachmittag kehrten die Nebenklägerin und der Angeklagte in die Wohnung des Angeklagten in F. zurück. Dort angekommen äußerte die Nebenklägerin, dass sie keine Lust auf die Party habe und lieber zu Hause bleiben wolle, der Angeklagte könne aber gern allein hingehen.

Gegen 20.00 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung.

Die Nebenklägerin setzte sich zunächst auf das Sofa, sah sich eine Fernsehsendung an und ihr kamen die Vorkommnisse des Vormittags in den Sinn.

Aus einem plötzlichen Impuls heraus entschloss sie sich, in der Wohnung des Angeklagten nach sogenannten „K.O.-Tropfen“ zu suchen.

Sie ging ins Schlafzimmer, öffnete die obere Schublade des rechten Nachttisches auf der Bettseite des Angeklagten und fand darin in einem kleinen Plastikbeutel eine Medikamentendose „Tavor 1.0 mg“.

In der Dose befanden sich acht Tabletten, weitere neun Tabletten lagen lose in dem Beutel, in dem außerdem ein brauner Verband verstaut war.

In der Schublade fand sich darüber hinaus eine Schreckschusspistole samt Schreckschusspatronen.

Da die Nebenklägerin das Medikament Tavor jedenfalls aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflegekraft als starkes Beruhigungsmittel erkannte, ging sie nun davon aus, dass der Angeklagte ihr dieses in der vorherigen Nacht verabreicht hatte und dies der Grund für ihre körperliche Verfassung am Vormittag war. Der Fund löste bei der Nebenklägerin Fassungslosigkeit und Entsetzen aus. Nachdem sie sich gefasst hatte, fertigte sie in der Folge mit ihrem Mobiltelefon ein Foto von der Medikamentendose und registrierte für sich ein Haltbarkeitsdatum der Tabletten bis 0000.

Um 20.49 Uhr schrieb die Nebenklägerin noch aus der Wohnung den Angeklagten über WhatsApp an und fragte, ob er ihr Tavor gegeben habe. Um 20.59 Uhr antwortete dieser kurz mit „Nein“. Anschließend rief er sie an, woraufhin die Nebenklägerin ihren Verdacht erneut äußerte. Der Angeklagte bestritt weiterhin, ihr das Medikament verabreicht zu haben, und erklärte, er habe die Tabletten vor 13 Jahren im Rahmen seiner Alkoholtherapie verschrieben bekommen. Das Gespräch dauerte 39 Sekunden.

Die Nebenklägerin packte daraufhin ihre in der Wohnung befindlichen Sachen zusammen und suchte - allerdings erfolglos - nach den Ersatzschlüsseln zu ihrer eigenen Wohnung, die sie dem Angeklagten vor Jahren überlassen hatte. Danach verließ sie die Wohnung.

Um 21.38 Uhr fragte der Angeklagte die Nebenklägerin per WhatsApp, ob sie „schon zu Hause“ sei. Um 21.48 Uhr schrieb er ihr: „Ich habe dir das nicht gegeben.“ Die Nebenklägerin reagierte darauf zunächst nicht.

Zwischen 23.15 Uhr und 23.24 Uhr tauschten die Nebenklägerin und der Angeklagte weitere WhatsApp-Nachrichten aus.

Um 23.15 Uhr fragte sie, ob er ihr „noch was dazu zu sagen“ habe. Um 23.16 Uhr fragte der Angeklagte zurück: „Wo bist du?“ Auf ihr Drängen, er solle ihr „eine Antwort“ geben (23.16 Uhr), antwortete er: „Was soll ich jetzt machen?“ (23.17 Uhr). Die Nebenklägerin forderte ihn erneut auf, ihr „die Wahrheit“ zu sagen (23.18 Uhr), woraufhin er vorschlug, „morgen früh“ darüber zu sprechen (23.18 Uhr). Die Nebenklägerin insistierte: „Sag jetzt was“ (23.19 Uhr). Der Angeklagte bot an, zu ihr nach Hause zu kommen (23.22 Uhr), woraufhin sie lediglich antwortete, sie sei nicht zu Hause (23.23 Uhr). Auf seine Nachfrage um 23.24 Uhr, wo sie denn stattdessen sei, reagierte sie nicht mehr.

Fünf Minuten später, um 23.29 Uhr, rief der Angeklagte vermittels seines Apple iPad 9 im Web eine Seite auf, die sexuelle Kontakte mit betrunkenen Frauen zeigt.

Die Nebenklägerin war unterdessen nach Q. zur Wohnanschrift ihrer Tochter, der Zeugin Z., gefahren, die ihr jedoch nicht öffnete. Auch einen Anruf nahm diese nicht entgegen.

Daraufhin kontaktierte die Nebenklägerin ihre Nichte, die Zeugin G., zu der sie ein inniges und vertrauensvolles Verhältnis unterhielt.

Die Nebenklägerin fuhr zu deren Wohnung in Q. und berichtete der Zeugin L. von den Ereignissen des Tages. Die Zeugin L. nahm die Nebenklägerin als gänzlich aufgelöst und mit der Situation überfordert wahr und schlug vor, die Nebenklägerin solle sich in einem Krankenhaus untersuchen lassen. Beide fuhren zunächst in die Wohnung der Nebenklägerin, da diese sich erst umkleiden und zurechtmachen wollte, indes war die Nebenklägerin weiterhin so aufgelöst, dass sie dies nicht vornahm, sondern in aufgeregtem Zustand ziellos in der Wohnung umherlief.

Beide fuhren dann in die nahegelegende I. in Q..

Dort angekommen erklärte die Nebenklägerin am Empfang ihr Anliegen. Bereits nach wenigen Minuten teilte ihr das Personal mit, dass in dem dortigen Krankenhaus weder ein Drogenscreening noch eine gynäkologische Untersuchung möglich sei und empfahl ihr stattdessen das Universitätsklinikum Q., wo die Nebenklägerin und die Zeugin L. dann hinfuhren.

Am Sonntag, dem 00.00.0000, traf die Nebenklägerin um 01.05 Uhr in dem Universitätsklinikum ein.

Zwischen 01.10 Uhr und 01.35 Uhr entnahmen die behandelnden Ärzte eine Urinprobe zum Zwecke des Drogenscreenings.

Der Befund war positiv auf Benzodiazepine.

Ärztlicherseits wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr von Seiten der Klinik die Kriminalpolizei zu informieren sei. Die überforderte Nebenklägerin lehnte dies ab, sagte jedoch zu, im Laufe des Tages selbst die Polizei aufsuchen.

Um 10.00 Uhr schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin über WhatsApp: „Morgen, wann können wir mal reden?“. Auf die Nachricht reagierte sie nicht.

Die Nebenklägerin zögerte - trotz der Erkenntnisse aus dem in der Nacht erfolgten Drogenscreening - zunächst, tatsächlich zur Polizei zu gehen und Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten.

Wiederum zog sie in Zweifel, ob dies richtig sei und ob sie dem Angeklagten nicht zu Unrecht etwas unterstelle.

Sie äußerte ihre Bedenken gegenüber der Zeugin G..

Diese riet ihr indes, zur Polizei zu gehen und die Anzeige zu erstatten, da sie angesichts des Drogenscreenings nun etwa in der Hand habe, nachdem es zuvor lediglich Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gewesen seien.

Schließlich entschloss sich die Nebenklägerin, zur Polizei zu gehen. Sie bat die Zeugin L., sie begleiten. Diese sagte zu.

Die Zeugin L. verstaute zudem die Unterhose, die die Nebenklägerin bei morgendlichem Erwachen am Vortag getragen hatte, in einer Tüte und forderte die Nebenklägerin auf, diese sicherheitshalber mitzunehmen. Dem kam die Nebenklägerin nach

Gegen 15.00 Uhr begab sich die Nebenklägerin in Begleitung der Zeugin L. zur Polizeiwache P. und erstattete Anzeige gegen den Angeklagten.

Für die Entgegennahme von Strafanzeigen war an diesem Tag die Zeugin D. zuständig.

Dieser gegenüber erklärte die Nebenklägerin, sie habe in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 bei dem Angeklagten, ihrem Partner, übernachtet. Sie habe gegen 02.30 Uhr einen Schluck Cola getrunken. Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern. Sie sei am 00.00.0000 mit einer nassen Hose aufgewacht und habe sich sehr schwach auf den Beinen gefühlt. Sie habe nur kurze Schritte gehen können, sich sehr unsicher und zittrig gefühlt. Der Angeklagte sei sexsüchtig. Sie habe den Verdacht, sie sei vergewaltigt worden. Verletzungen habe sie keine. Am Abend des 00.00.0000 gegen 20.00 Uhr habe der Angeklagte die Wohnung verlassen. Sie habe im Schlafzimmer, im rechten Nachttisch, in einem kleinen Kunststoffbeutel eine Rolle Verband und eine Dose des Medikaments Tavor gefunden. Darin hätten sich acht Tabletten und in dem Kunststoffbeutel weitere neun Tabletten befunden. Sie habe im Nachttisch einen schusswaffenähnlichen Gegenstand aufgefunden, sei sich aber unsicher, ob es sich wirklich um eine Schusswaffe gehandelt habe. Nach dem Fund habe sie ihre Sachen gepackt und die Wohnung des Angeklagten verlassen. Sie habe ihre Nichte G. kontaktiert und sei mit ihr ins Krankenhaus gefahren. Eine solche Aufwachsituation habe sie in diesem Jahr, im Jahr 0000, bereits drei Mal erlebt, dies jedoch bisher nicht bei der Polizei angezeigt oder ärztlich dokumentieren lassen.

Die Nebenklägerin übergab der Zeugin D. den Behandlungsbericht des Universitätsklinikums Q. vom 00.00.0000, aus dem hervorging, dass sie positiv auf Benzodiazepine getestet worden war. Außerdem übergab sie der D. die Unterhose, die sie beim Aufwachen am 00.00.0000 getragen hatte, und D. stellte die Unterhose spurenschonend sicher.

D. informierte sodann die Kriminalwache, um eine Vernehmung der Nebenklägerin zu veranlassen und noch am 00.00.0000 um 16.50 Uhr erfolgte eine Vernehmung durch die Kriminalbeamten und Zeugen N. und TK..

Im Rahmen der Vernehmung durch N. und TK. erklärte die Nebenklägerin im Wesentlichen Folgendes:

Sie sei seit etwa acht Jahren mit dem Angeklagten in einer Beziehung. Man sehe sich nur am Wochenende, da sie in Q. wohne und er in F.. Der Angeklagte arbeite in der Nachtschicht, weshalb er tagsüber schlafe. In der Regel besuche sie ihn freitags oder samstags und bleibe bis zum Sonntagmittag.

Am Freitag, 00.00.0000, sei sie wie üblich zu ihm gefahren. Der Tag sei ruhig verlaufen, abends hätten sie gemeinsam gegrillt und eine Flasche Rotwein geöffnet. Sie konsumiere nahezu keinen Alkohol und auch an diesem Abend habe sie lediglich einen winzigen Schluck probiert. Jedoch habe ihr der Wein nicht geschmeckt habe. Deshalb habe sie das Glas sofort weggeschüttet und die restliche Flasche unberührt stehen lassen.

Gegen 22.30 Uhr seien sie gemeinsam zu Bett gegangen und eingeschlafen. In der Nacht sei sie, wohl wegen des Essens am Abend, immer wieder mit starkem Durst aufgewacht. Deswegen sei sie stündlich aufgestanden und habe in der Küche etwas getrunken, bevor sie sich wieder zum Schlafen in das Bett gelegt habe.

Am nächsten Morgen - Samstag, 00.00.0000 - sei sie ungewöhnlich spät gegen 11 Uhr erwacht. Das sei untypisch für sie, komme aber in seltenen Fällen vor. Beim Aufwachen habe sie festgestellt, dass der Angeklagte bereits in der Küche gewesen sei. Sie habe auf ihr Handy gesehen und beim Versuch, aufzustehen, sofort gespürt, dass etwas nicht stimmte. Ihr sei schwindelig und unwohl gewesen, ihre Wahrnehmung sei verschwommen gewesen und sie habe sich benommen gefühlt. Zudem sei ihr aufgefallen, dass ihre Unterhose vollständig durchnässt gewesen sei. Sie habe diese ausgezogen und auf ihre Tasche gelegt. Auf Nachfrage bei dem Angeklagten, ob sie sich in der Nacht eventuell eingenässt habe, habe dieser die Unterhose gerochen und geäußert, dass es sich nicht um Urin handle.

Sie sei dann vorsichtig in die Küche gegangen, habe sich hingesetzt und ihm mitgeteilt, dass sie sich unwohl fühle. Dieser habe ihr Befinden mit einer Stressreaktion erklärt. Sie habe dem jedoch widersprochen und betont, dass sie zwar hin und wieder beruflich gestresst sei, jedoch nie derartige Symptome verspüre - insbesondere nicht Benommenheit, Schwindel oder Gedächtnislücken.

Da sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, habe sie später, als der Angeklagte nicht mehr in der Wohnung gewesen sei, in dessen Nachttisch auf der rechten Seite (ihrer gegenüberliegenden Bettseite) nachgesehen. In der oberen Schublade habe sie eine kleine Tüte mit einem braunen Verband, einer fast leeren Dose des Beruhigungsmittels Tavor - es hätten sich nur noch acht von ursprünglich 50 Tabletten darin befunden - sowie ein weiteres Tütchen mit ähnlichen Tabletten gefunden.

Die Tabletten seien laut Aufdruck bis 0000 haltbar gewesen. Daneben habe sich ein kleiner Stoffbeutel mit einer schwarzen Pistole und etwa drei bis vier spitz zulaufenden, goldfarbenen Patronen befunden. Sie habe alles sofort wieder zurückgelegt.

Später habe sie den Angeklagten telefonisch auf die Tabletten angesprochen. Dieser habe erklärt, die Tabletten stammten aus einer Therapie wegen seiner Alkoholsucht vor 13 Jahren, in der er diese gelegentlich habe einnehmen sollen. Er habe jedoch bestritten, ihr irgendetwas verabreicht zu haben. Sie habe ihm nicht geglaubt und das Gespräch beendet.

Am Abend des 00.00.0000 sei sie in Begleitung ihrer Nichte G. in das Universitätsklinikum Q. gegangen, wo sie eine Urinprobe abgegeben habe. Dabei seien laut Aussage der behandelnden Ärztin Benzodiazepine festgestellt worden. Auf Nachfrage habe die Ärztin bestätigt, dass Tavor unter diese Substanzklasse falle. Zudem sei ihr erklärt worden, dass Tavor eine Haltbarkeit von maximal drei Jahren aufweise. Ihre Unterhose, die sie bei dem Aufwachen getragen habe, sowie den ärztlichen Bericht habe sie der Polizei überlassen.

Die Nebenklägerin erklärte weiter, sie habe zunächst gezögert, die Polizei zu verständigen, weil sie sich erst habe sammeln wollen. Nach eingehender Überlegung habe sie sich entschieden, Anzeige zu erstatten.

Auf die Frage, ob sich Vergleichbares bereits zuvor ereignet habe, gab die Nebenklägerin an, dass es bereits mehr als zehn Mal zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei - stets in der Wohnung des Angeklagten.

Sie erinnere sich daran, dass dies mindestens seit zwei Jahren vorkomme.

Die letzten beiden Male hätten sich vergleichbar abgespielt. Beim vorletzten Mal sei ihre Unterhose zwar nicht nass gewesen, sie habe jedoch beim Aufwachen eine andere Unterhose getragen als am Vorabend. Dann sei das Bett neu bezogen gewesen, und die ursprüngliche Bettwäsche habe sie später in der laufenden Waschmaschine gefunden. Sie habe keinerlei Erinnerung daran gehabt, was in der Nacht passiert sei.

Ein anderes Mal solle sie angeblich ein Glas Rotwein in der Küche verschüttet haben. Die Spritzer seien sogar bis an die Wand gegangen. Auch in dieser Nacht habe sie keine Erinnerung mehr daran gehabt, wie sie ins Bett gelangt sei. Der Angeklagte habe regelmäßig Getränke, die er ihr gereicht habe, später weggeschüttet und nie aus ihrem Glas getrunken. Nach solchen Nächten habe sie stets einen sogenannten Filmriss.

Auf die Frage, warum sie zunächst an Urin gedacht habe, erklärte sie, dass die Unterhose völlig durchnässt gewesen sei. Zwar habe sie keinen Uringeruch festgestellt, aber es sei aus ihrer damaligen Sicht der erste logische Gedanke gewesen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass die Unterhose nicht nach Urin rieche. Ob auch das Bett nass gewesen sei, habe sie nicht überprüft.

Bei Stress schlafe sie schlecht und wache häufig nachts auf, habe aber in stressigen Phasen nicht mit Gedächtnislücken oder Benommenheit zu kämpfen. Nach den betreffenden Vorfällen hingegen sei ihr regelmäßig schwindelig, sie fühle sich beklommen und instabil auf den Beinen.

Auf Nachfrage betonte sie, keine Medikamente einzunehmen. Der Angeklagte nehme ihres Wissens ebenfalls keine Tabletten. Höchstens nehme er eine Paracetamol bei Kopfschmerzen. Er konsumiere keinen Alkohol, trinke jedoch große Mengen alkoholfreies Bier. Die Zeugin L. habe ihr berichtet, dass der Angeklagte im gemeinsamen Urlaub an der O. gelegentlich von dem Bier ihres Freundes probiert habe - was ihr selbst (der Nebenklägerin) gar nicht bewusst gewesen sei. Ob er unter der Woche ebenfalls abstinent bleibe, könne sie nicht beurteilen, da sie ihn nur an Wochenenden sehe.

Der Angeklagte habe - soweit sie dies beurteilen könne - zuletzt vor etwa 13 Jahren regelmäßig Alkohol konsumiert und sei daraufhin zwei Jahre in Therapie gewesen.

Als Grundlage für die Annahme einer Sexsucht führte sie an, dass er häufig über Sex spreche, ständig Anspielungen mache und sie regelmäßig körperlich bedränge, um Sex einzufordern. Auf die Frage, wann der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, antwortete sie, dass dieser einmalig im letzten gemeinsamen Urlaub zwischen dem 00.00. und dem 00.00.0000 erfolgt sei.

Wenn sie die Durchführung des Geschlechtsverkehrs ablehne, so versuche er es trotzdem immer weiter, bis sie laut werde und ein Machtwort spreche. Dann sei er regelmäßig beleidigt. Zwar werde er nicht gewalttätig, jedoch fasse er sie weiter an und versuche, sie zu überreden.

Sie habe gehört, der Angeklagte gelte auf der Arbeit als cholerisch. Zu ihr hingegen sei er extrem fürsorglich, liebevoll und zuvorkommend. Sie könne sich durchaus vorstellen, dass er ihr heimlich Substanzen verabreiche, um gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr zu erzwingen.

Im Rahmen der Vernehmung betrachtete N. auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin den Chatverlauf - den sie ihm auf sein Bitten hin gezeigt hatte - zwischen dieser und dem Angeklagten, beginnend ab Freitag, den 00.00.0000. Außerdem zeigte die Nebenklägerin ihm auf ihrem Mobiltelefon das Foto der Dose des Medikaments Tavor, das sie am Abend des 00.00.0000 angefertigt hatte. N. fertigte Lichtbilder des Bildschirms des Mobiltelefons, auf denen der Chatverlauf zwischen der Nebenklägerin vom 00.00.0000, beginnend ab 14.03 Uhr, bis zum 00.00.0000, 10.00 Uhr, festgehalten war. Außerdem fotografierte er die Aufnahme der Tavor-Dose von dem Bildschirm des Mobiltelefons ab.

Am frühen Abend des 00.00.0000 - um 18.10 Uhr - schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin erneut über WhatsApp: „Möchtest du mit mir reden?“ und „Wünsche dir einen schönen Abend noch und schlaf gut schatzi.“ Auch auf diese Nachrichten reagierte sie nicht.

Um 21.20 Uhr wurde die Nebenklägerin auf Veranlassung der Kriminalpolizei in der Frauenklinik des Universitätsklinikums Q. gynäkologisch untersucht.

Es wurden sechs Abstriche genommen, darunter einer aus dem Analbereich, der später nicht mehr auffindbar war.

Zusätzlich wurden Abstriche von der Unterhose der Nebenklägerin gesichert.

Die Untersuchung der Abstriche durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Q. ergab - ausweislich es Molekulargenetischen Gutachtens vom 00.00.0000 - im Wesentlichen Folgendes:

Bei den gynäkologischen Abstrichen der Nebenklägerin - konkret den Proben vom äußeren Genitalbereich (Probennummer S350.4), der Vagina (S350.5), dem oberen (S350.6) und unteren Scheidengewölbe (S350.7) sowie dem Zervikalkanal (S350.8) - wurde zunächst eine sogenannte autosomale DNA-Analyse durchgeführt. Dabei ließ sich ausschließlich das DNA-Profil der Nebenklägerin selbst feststellen, männliche DNA wurde nicht nachgewiesen.

Auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden wurde zusätzlich eine Y-chromosomale DNA-Analyse durchgeführt. Da das Y-Chromosom nur bei Männern (biologischen Geschlechts) vorkommt, kann mit dieser speziellen Methode eine gezielte Analyse der Y-chromosomalen DNA-Systeme vorgenommen werden. Da das Y-Chromosom weitgehend unverändert vom Vater auf den Sohn vererbt wird, erlaubt dieses Untersuchungsverfahren zwar keine eindeutige Individualisierung wie die autosomale DNA, lässt aber eine sichere Eingrenzung auf die väterliche Linie zu, das heißt, es lässt sich belastbar feststellen, ob die Spur von dem Angeklagten oder einem männlichen Verwandten in direkter Linie stammt.

In den Proben vom äußeren Genital der Nebenklägerin (S350.4), der Vagina (S350.5), dem oberen Scheidengewölbe (S350.6) und dem Zervikalkanal (S350.8) konnte jeweils ein vollständiges Y-chromosomales DNA-Profil ermittelt werden.

Dieses Profil stimmte in allen untersuchten Merkmalen vollständig mit dem des Angeklagten überein, was bedeutet, dass allein der Angeklagte oder ein mit ihm väterlicherseits verwandter Mann als Spurenleger in Betracht kommt.

Dieser sogenannte Y-chromosomale Haplotyp kam in der internationalen weltweiten Referenzdatenbank YHRD bei über 103.280 Vergleichsprofilen kein einziges weiteres Mal vor, womit es sich um ein äußerst seltenes genetisches Muster handelt.

Bei Untersuchung der Probe aus dem unteren Scheidengewölbe (S350.7) konnte kein verwertbares Ergebnis erzielt werden.

Bei den genommenen Abklebeproben von der Unterhose der Nebenklägerin (Proben S350.9 bis S350.16) und der Untersuchung in allen 16 StR-Systemen wurden Mischspuren mit DNA von mindestens zwei Personen festgestellt.

In sämtlichen Bereichen wurden sowohl die vollständigen DNA-Merkmale der Nebenklägerin als auch die des Angeklagten nachgewiesen.

Die Wahrscheinlichkeitsberechnung ergab, dass es 132,2 Billiarden Mal wahrscheinlicher ist, dass diese Spuren von der Nebenklägerin und dem Angeklagten stammen (Hypothese A), als dass sie von der Nebenklägerin und einer nicht mit dem Angeklagten verwandten Person stammen (Hypothese B). Diese hohe Likelihood-Ratio (LR) liegt deutlich über dem Schwellenwert der Spurenkommission von mehr als 30 Milliarden.

Darüber hinaus konnte durch eine spezielle Methylierungsanalyse (zur Bestimmung der Herkunft von Körpersekreten) in vier dieser Abklebeproben (S350.10, S350.11, S350.12 und S350.15) Vaginalsekret nachgewiesen werden.

Die Proben S350.10, S350.11 und S350.12 waren dabei an der Außenseite der Unterhose der Nebenklägerin (Vorderseite außen, Schrittbereich außen und Rückseite außen) entnommen worden.

Am Montag, dem 00.00.0000, um 00.40 Uhr bzw. um 00.45 Uhr wurden bei der Nebenklägerin im Universitätsklinikum Q. Blut- und Urinproben entnommen. Die Blutprobe wurde um 00.40 Uhr entnommen (Venülen-Nr. 700.000.999 und 700.000.302), die Urinprobe um 00.45 Uhr. Während die Blutprobe unauffällig war, ergab die im weiteren Verlauf durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Q. erfolgte spezifische Untersuchung der Urinprobe einen positiven Befund auf Lorazepam, Lorazepam-Metabolit und Paracetamol.

Die Nebenklägerin selbst hatte Medikamente mit dem Wirkstoff Lorazepam in der Vergangenheit eigenständig nicht eingenommen.

Am Dienstag, den 00.00.0000, um 08.58 Uhr führte der Zeuge WN. in F. eine ergänzende Vernehmung der Nebenklägerin durch. Im Rahmen dieser Vernehmung gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe in der vergangenen Nacht bei ihrer Tochter Z. übernachtet. Ihrer Tochter habe sie bereits im Jahr 0000 berichtet, sie habe damals das Gefühl gehabt, möglicherweise „K.O.-Tropfen“ verabreicht bekommen zu haben. Dieses Gefühl sei nicht regelmäßig, sondern nur vereinzelt und in unregelmäßigen Abständen aufgetreten. Sie habe zwischendurch morgens Erschöpfung, einen merkwürdigen Gang und Sprachstörungen wie Wortfindungsstörungen bemerkt. Sie könne keinerlei konkrete Daten oder Zeitpunkte nennen. Sie sei seit acht Jahren mit dem Angeklagten zusammen, könne jedoch nicht sagen, wann genau solche Vorfälle stattgefunden hätten.

Der Angeklagte arbeite ausschließlich in der Nachtschicht. Sie habe in seiner Wohnung besonders gut schlafen können - im Gegensatz zu ihrem sonstigen Schlafverhalten. Der Angeklagte habe auch stets betont, dass sie bei ihm besonders gut schlafe.

An einem Sonntag sei sie auf dem Heimweg gewesen, habe eine Nebenstraße mit Bodenwellen genutzt und sei dort frontal gegen eine Mauer gefahren. An diesen Vorfall habe sie keinerlei Erinnerung. Sie erinnerte sich lediglich daran, dass ein Krankenwagen und ein Notarzt vor Ort gewesen seien und der Arzt sie gefragt habe, ob sie jemals an Burnout gedacht habe. Der Vorfall liege mehr als vier Jahre zurück und habe sich auf der FL.-straße ereignet. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sei von einem Nachbarn des Angeklagten durchgeführt worden, der als Automechaniker tätig sei.

Der Angeklagte habe ihr gegenüber - in Bezug auf seine sexuellen Vorlieben -mehrfach geäußert: „Du möchtest nicht meine Phantasien wissen.“ Sie habe ihm daraufhin stets entgegnet, dass sie diese auch nicht wissen wolle und er sie für sich behalten solle. Konkrete Zeiträume oder Vorfälle könne sie jedoch nicht benennen. In den ersten beiden Jahren der Beziehung habe es aber keine Auffälligkeiten gegeben.

Sie erklärte weiter, dass sich ihr Zustand insbesondere im laufenden Jahr deutlich verschlechtert habe. Sie habe sich das ganze Jahr über „so scheiße“ gefühlt. Daher habe sie - ergebnislos - ärztliche Untersuchungen vornehmen lassen, weil sie eine Erkrankung vermutet habe. Auch ihrer Tochter gegenüber habe sie geäußert, wie schlecht es ihr gehe. Diese habe vermutet, dass es an ihrem Lebensalter liegen könne. Gemeinsam mit der Tochter habe sie überlegt, Teststreifen für „K.O.-Tropfen“ zu bestellen. Diesen Gedanken habe sie letztlich jedoch nicht weiterverfolgt.

Nachdem sie die Tavor-Tabletten und eine Pistole im Nachttisch des Angeklagten gefunden habe, habe sie diesen telefonisch darauf angesprochen. Auf ihre Konfrontation hin habe der Angeklagte erklärt, die Tabletten seien ihm während einer früheren Therapie verschrieben worden.

Die Frage, ob sie sich an genauere Zeiträume und Zeitpunkte erinnern könne, beantwortete die Nebenklägerin verneinend. Die Vorfälle seien immer wieder und unregelmäßig geschehen. Sie habe auch Träume gehabt, die sie als sehr seltsam beschrieb und über die sie eigentlich mit niemandem sprechen wolle. In einem dieser Träume sei sie von vielen Menschen umgeben gewesen und habe sich sehr wohl gefühlt. Einen exakt gleichen Traum habe sie in der Vorwoche erneut gehabt. Ihre Nichte G. habe daraufhin spekuliert, ob womöglich noch andere Personen beteiligt gewesen seien.

Sie habe einmal die Schwester des Angeklagten, die Zeugin J. H., auf ihre Vermutung angesprochen, dass der Angeklagte ihr „K.O.-Tropfen“ verabreiche.

Diese habe entsetzt reagiert und erklärt, es könne sich um eine Suchtverlagerung von einer früheren Alkoholsucht zu einer Sexsucht handeln. Dieses Gespräch liege wiederum bereits mehrere Jahre zurück. Es müsse im Jahr 0000 gewesen sein; ein konkretes Datum könne sie nicht mehr benennen.

Der Zeuge CL. vernahm des Weiteren auch u.a. die Zeugin G. und ließ sich von dieser Chatverkehr von den Telefonen der Zeugin L., der Nebenklägerin und der Zeugin Z. übermitteln.

Am 00.00.0000 um 09.00 Uhr wurde durch Kriminalbeamte bei der Nebenklägerin eine Haarprobe entnommen.

Das Ergebnis der ersten Untersuchung dieser Haarprobe durch die RD. vom 00.00.0000 zeigte eine Lorazepam-Konzentration von weniger als 0,01 ng/mg im Abschnitt „a“. Dieser Befund im sehr niedrigen Bereich deutete auf eine einmalige oder sehr seltene Aufnahme in den letzten drei bis vier Monaten vor der Probenahme hin.

Die auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft F. ergänzend durch die RD. durchgeführte Einzelhaaranalyse vom 00.00.0000 ergab einen deutlichen Ausschlag bezüglich der Aufnahme Lorazepam durch die Nebenklägerin im Bereich des 00.00.0000 sowie schwächere Hinweise auf eine Aufnahme Ende Juni/Anfang Juli 0000.

Der Vorfall vom 00.00. bzw. 00.00.0000 konnte in zeitlicher Hinsicht nicht durch die am 00.00.0000 entnommene Probe erfasst werden konnte, da hierzu das Haarwachstum noch nicht hinreichend fortgeschritten war und eine weitere Haarprobenentnahme erforderlich gewesen wäre, die von den Ermittlungsbehörden nicht veranlasst worden war.

  1. (Festnahme des Angeklagten) Am Abend des 00.00.0000 übergaben die Kriminalbeamten der Kriminalpolizei Q. die Akten des Ermittlungsverfahrens zuständigkeitshalber den diensthabenden Kriminalbeamten der Kriminalwache F.. Die dort zuständigen Kriminalbeamten entschieden am späten Abend, den Angeklagten vorläufig festzunehmen, insbesondere, um mögliche aus ihrer Sicht drohende Verdunkelungshandlungen seinerseits - etwa mit Blick auf etwaig in seiner Wohnung aufzufindende Beweismittel - zu verhindern. Der Zeuge TL. sowie zwei weitere Kriminalbeamte suchten die Arbeitsstätte des Angeklagten bei dem Unternehmen K. in F. auf. Dort nahmen sie ihn am 00.00.0000 um 00.37 Uhr vorläufig fest und verbrachten ihn in den Zentralen Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums F.. Im Zuge der Festnahme des Angeklagten äußerte dieser nach Belehrung spontan, er sei nicht überrascht.

Am 00.00.0000 gegen 08.25 Uhr suchte der mit den weiteren Ermittlungen maßgeblich betraute Kriminalbeamte und Zeuge OT. gemeinsam mit dem Zeugen BZ. den Angeklagten in seiner Zelle im Zentralen Polizeigewahrsam auf.

Bei ihrem Eintreffen schlief der Angeklagte noch. Er wachte auf, als der Leiter des Polizeigewahrsams, der Zeuge BZ., die Zellentür aufschloss. OT. und BZ. betraten die Zelle. OT. fragte den Angeklagten, ob er bereits aufnahmefähig sei oder ob er noch einen Moment benötige. Der Bitte des Angeklagten, noch einen Moment zu erhalten, um wach zu werden, kamen OT. und BZ. nach und verließen zunächst die Zelle wieder. Nach wenigen Minuten machte der Angeklagte auf sich aufmerksam und teilte den Zeugen mit, er sei nunmehr bereit. OT. und BZ. betraten daraufhin abermals seine Zelle. OT. stellte sich vor, belehrte den Angeklagten als Beschuldigten in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und versicherte sich durch Nachfrage, dass der Angeklagte die Belehrung verstanden hatte, was dieser bejahte. OT. teilte ihm mit, dass eine Durchsuchung seiner Wohnung beabsichtigt sei. Der Angeklagte erklärte sich mit einer Wohnungsdurchsuchung einverstanden; von sich aus wies er außerdem unter anderem darauf hin, dass er in seiner Wohnung im Schlafzimmer „Tavor“-Tabletten aufbewahre, er außerdem im Besitz von zwei alten „Gaspistolen“ sei und mehrere Messer vorhanden seien. Ferner besitze er zwei Tabletcomputer, die sich ebenfalls in seiner Wohnung befänden.

OT. erläuterte dem Angeklagten, dass kriminalpolizeilich beabsichtigt sei, im weiteren Verlauf der Ermittlungen das bereits - im Rahmen der Festnahme - sichergestellte Mobiltelefon und etwaig weitere mobile Endgeräte des Angeklagten einer Auswertung zu unterziehen.

Er erklärte dem Angeklagten, dass mittlerweile auch bereits gelöschte Inhalte mitunter wiederhergestellt werden könnten.

Der Angeklagte entgegnete, mit einer Auswertung seiner elektronischen Geräte einverstanden zu sein.

Auf die Frage des Zeugen OT., ob sich auf den Geräten Daten befänden, die darauf hinwiesen, dass er seine Partnerin betäubt oder vergewaltigt habe, fragte der Angeklagte, was genau OT. damit meine.

Hierauf konkretisierte OT. seine Frage dahingehend, ob der Angeklagte beispielsweise Pornos geguckt habe, in denen es darum gehe, dass Frauen betäubt und anschließend vergewaltigt würden.

Hierauf antwortete der Angeklagte, dass er sich solche Filme angeschaut habe.

Die Frage des OT., ob er mit einem seiner Endgeräte im Internet beispielsweise danach gesucht habe, in welchem Verhältnis man Tavor mischen müsse, um jemand zu betäuben oder wie man generell eine Frau betäube, verneinte der Angeklagte.

Er gab stattdessen an, das Medikament Tavor sei ihm von seinem Hausarzt verschrieben worden und er habe dieses schon seit Monaten nicht mehr zu sich genommen.

Der Angeklagte erklärte sich gegenüber OT. mit der Abgabe einer DNA-Speichelprobe einverstanden, die OT. sodann entnahm.

Noch am 00.00.0000 wurde gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen und zum Zwecke des Vollzugs der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt F. verbracht. Dort befindet er sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 00.00.0000 (64 Gs 4414/24 (36 Js 680/24)) ununterbrochen in Untersuchungshaft in vorliegender Sache.

Am 00.00.0000 rief die Schwester des Angeklagten, die Zeugin J. H., die Nebenklägerin an und erkundigte sich nach dem Angeklagten, da sie diesen nicht erreichen konnte.

Von seiner Festnahme hatte die Zeugin J. H. zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis.

Die Nebenklägerin, die gerade bei der Zeugin L. weilte, berichtete, dass der Angeklagte festgenommen worden sei. J. H. reagierte überrascht und fragte nach dem Grund. Die Nebenklägerin entgegnete, der Angeklagte habe ihr heimlich Tavor verabreicht und sich an ihr vergangen. Daraufhin wurde die Zeugin J. H. laut und fragte die Nebenklägerin - und für die Zeugin L. vernehmbar - schreiend, weshalb sie (die Nebenklägerin) „nicht damals einfach gegangen“ sei, „dann wäre das nicht passiert“.

  1. (Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und Auswertung seiner mobilen Endgeräte) Am 00.00.0000 gegen 11.45 Uhr betraten die Zeugen CZ. und GQ. die Wohnung des Angeklagten an der Anschrift Y.-straße in F.. Sie hatten seitens des Zeugen OT. den Auftrag erhalten, die Wohnung zu durchsuchen und Beweismittel - insbesondere Tavor-Tabletten und mobile Endgeräte - sicherzustellen. OT. hatte sie darüber informiert, dass der Angeklagte einer Durchsuchung seiner Wohnung zugestimmt hatte; die Schlüssel zu der Wohnung erlangten die durchsuchenden Kriminalbeamten aus der Habe des Angeklagten, die sich nach seiner Festnahme bei der Kriminalpolizei F. befand.

In der Wohnung stellten CZ. und GQ. eine Dose des Medikaments „Tavor 1.0 mg“ sicher, in der sich 17 „Tavor 1.0 mg“-Tabletten befanden; die Dose mitsamt der 17 Tabletten befand sich in der unteren Schublade des Nachttischs an der rechten Bettseite, auf der der Angeklagte gewöhnlich schlief.

Der Angeklagte hatte die Tabletten zwischenzeitlich - nach deren Entdeckung durch die Nebenklägerin - aus der oberen in die untere Schublade geräumt.

Außerdem stellten CZ. und GQ. zwei Tabletcomputer - ein Apple iPad der 4. Generation und ein Apple iPad der 9. Generation - sicher; ein Tabletcomputer befand sich ebenfalls in der unteren Schublade des Nachttischs an der rechten Bettseite, der andere lag auf dem Bett. Die beiden iPads standen im Eigentum des Angeklagten und wurden ausschließlich von ihm verwendet.

Die anschließend durch den Zeugen OT. durchgeführte Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten des Herstellers „XIAOMI“ sowie der beiden sichergestellten iPads ergab im Wesentlichen Folgendes:

Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten wurde ein Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in dem Kommunikationsdienst WhatsApp gesichert, der die Chats nach Entdecken des Fundes durch die Nebenklägerin und die anschließenden Nachrichteninhalte wiedergibt.

In der Fotogalerie fanden sich des Weiteren insgesamt 2.529 Bilder mit pornographischen Inhalten, die jedoch sämtlich strafrechtlich nicht relevant waren.

Außerdem sicherte OT. auf dem Mobiltelefon zwei ihm ungewöhnlich erscheinende, strafrechtlich indes nicht relevante Videos:

Ein Video hatte eine Gesamtdauer von 02:39 Minuten, Es zeigte eine erwachsene, männliche Person, welche sich augenscheinlich in einer öffentlichen Toilette befindet und dort nackt auszieht. Im Laufe des weiteren Videos kotet der Mann sich in die Hand, zeigt den Kot in die Kamera und isst diesen anschließend, bis das Video endet.

Das andere Video hatte eine Gesamtdauer von 3 Sekunden. Es zeigte eine männliche Person. Die Person liegt auf dem Boden und eine Langwaffe ist auf die Person gerichtet. Der Person wird anschließend in den Kopf geschossen, die Schädeldecke zerplatzt und Gehirnmasse ist erkennbar.

Auf dem iPad der 4. Generation waren unregelmäßige Aktivitäten zwischen Ende des Jahres 0000 bis Anfang des Jahres 0000 feststellbar.

Auf dem Gerät befanden sich insgesamt 33 sogenannte Web-Lesezeichen, also Lesezeichen in dem installierten Internetbrowser („Safari“).

Drei dieser Lesezeichen hatte der Angeklagte gelöscht.

Diese trugen die folgenden Titel: „Besoffen - Gratis Porno Videos - PornoXO, XVideos, PornHub ...11,133 HD Videos - Porn Span Tube“, „Drunk Porn Videos @ Porntaxi“ und „Neue Egon Kowalski Pornos 2021 / Pornhub“. Ein weiteres Lesezeichen - nicht gelöscht - trug den Titel „Tube Pleasure / Gratis Tube Pornos“.

Die 29 übrigen - nicht gelöschten - Lesezeichen hatten jeweils keinen pornographischen Bezug.

In dem Webverlauf des Internetbrowsers („Safari“) auf dem iPad der 4. Generation fanden sich 880 besuchte Webseiten. Davon betrafen einige Dating-Portale.

Sämtliche besuchten Internetseiten mit pornographischen Inhalten waren gelöscht. Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte zuletzt die Internetseiten „Drugged and passed out teen fucked - Alpha“ und „Drugged and passed out teens“ aufgerufen.

Auf dem sichergestellten iPad der 9. Generation waren Aktivitäten von Ende November 0000 bis Juni 0000 und von Mitte September 0000 bis zum 00.00.0000 feststellbar.

In dem installierten Internetbrowser („Safari“) waren im Suchverlauf unter anderem folgende Einträge zu finden: „tavor expidet 2.5 mg“, „tavor expidet“, „tavor expidet inhaltsstoffe“ und „tavor expidet 1 mg“.

Außerdem konnten folgende, aus dem Suchverlauf gelöschte Anfragen festgestellt werden: „wie lange ist tavor haltbar“, „wie lange kann man tavor im blut nachweisen“ und „tavor im blut nachweisbar“.

Von den 38 Web-Lesezeichen in dem Internetbrowser („Safari“) hatten 10 pornographische Bezüge.

Drei davon lauteten: „Besoffen - 11050 Videos -Wank TV“, „Besoffen - Gratis Porno Videos - PornoXO, X Videos, PornoHub...11,133 HD Videos Porn Span Tube“ und „Betrunken Videos - Motors XXX Tube“. Drei weitere trugen die folgenden Titel: „Kostenlose Pornovideos @ BravoJuggs“, „Milf Boy, Jung, Geil - HDSex.com“ und „Tube Pleasure / Gratis Tube Pornos“.

In dem Web-Verlauf befanden sich insgesamt 16.750 besuchte Webseiten, wobei es sich bei einer Vielzahl der besuchten Internetseite um solche mit pornographischen Inhalten handelte.

OT. durchsuchte den Webverlauf unter anderem nach den Schlagwörtern „drug“, „passed“, „drunk“, „rape“, „benzo“ und „tavor“.

Die Suche nach dem Schlagwort „drug“ führte zu 14 Treffern, unter anderem zu folgenden pornographischen Titeln: „against-her-will-stunned-with-drugs-and-fucked“, „i-drugged-fucked-and-used-my-step-sister-as-a-cum-dumpster“, „sneaky-dad-drugs-mom-with-sleeping-pills-to-fuck-his~step-daughter“, „blond-jessica-getzs-drugged-and-immerses-in-sexual-dreams“ und „boss-drugs-unknowing-pretty-secretary-which-movie-is-this“.

Die Suche nach dem Wort „passed“ ergab fünf pornographische Webseiten mit den folgenden beiden Titeln: „drunk-and-passed-out-blonde-office-slut-gets-fucked-hardcore-style“ und „drugged-and-passed-out-teen-fucked“.

Bei der Suche nach dem Wort „drunk“ ergaben sich insgesamt 208 Treffer, mit unter anderen folgenden Titeln: „he-wants-to-fuck-the-busty-drunk-blonde-stepmother“, „drunk-ol-gets-orgasm-by-stranger“, „drunk-sister-fucked-by-brother“, „drunk-sister-drink-my-cum-hot-step-fantasy“ und „drunk-teeny-wakes-up-from-active-sex-and-creampie“.

Die Auswertung ergab dabei auch, dass der Angeklagte zuletzt am 00.00.0000 um 23.29 Uhr - 5 Minuten nach der letzten WhatsApp-Nachricht der Nebenklägerin an ihn (die sie ihm um 23.19 Uhr geschrieben hatte) bzw. 5 Minuten nach seiner letzten WhatsApp-Nachricht an die Nebenklägerin (die er um 23.24 Uhr versandt hatte) - eine pornographische Internetseite („www.iwank.tv“) zu dem Thema „drunk“, also „betrunken“, aufgerufen hatte.

Die Suche nach dem Schlagwort „rape“ ergab den folgenden Treffer: „man-accused-of-telling-woman-im-going-to-rape-you“.

Die Schlagwortsuche nach „benzo“ ergab drei Treffer für die Webseite „www.benzodiazepine-kaufen.com“, wobei sich eine besuchte Unterseite dieser Adresse auf „lorazepam-kaufen“ und eine weitere auf „tavor-1-mg-expidet-50-plaettchen“ bezog.

Bei der Suche nach dem Wort „tavor“ ergaben sich insgesamt 24 Treffer. Bei den besuchten Internetseiten handelte es sich teilweise um Online-Apotheken und teilweise um Internetseiten, welche sich mit verschiedenen Varianten des Medikaments „Tavor“ befassten.

  1. (Folgen der Tat für die Nebenklägerin) Die Nebenklägerin verbrachte die Nächte nach dem 00.00.0000 über mehrere Wochen hinweg abwechselnd bei ihrer Tochter Z. und ihrer Nichte G., da sie sich nicht im Stande fühlte, allein in ihrer Wohnung zu übernachten, obwohl sie unmittelbar nach dem Tatgeschehen die Wohnungsschlösser hatte austauschen lassen.

Die Nebenklägerin war nach dem 00.00.0000 sechs Wochen lang krankgeschrieben. Sie litt unter massiven Schlafstörungen, weinte viel insbesondere aufgrund des massiv empfundenen Vertrauensbruchs durch den Angeklagten, war verängstigt, verunsichert, in der Konzentration beeinträchtigt, weiterhin fassungslos ob des Geschehenen und in ihr herrschten Gefühle des Entwürdigtseins.

Im Rahmen der Aufenthalte bei der Zeugin L. beschäftigte die Nebenklägerin sich viel mit deren Kleinkind und fand darin eine willkommene Ablenkung.

Nach einigen Wochen beschloss sie von sich aus, nunmehr in die eigene Wohnung zurückzukehren, um wieder in einen normalen Alltag hineinzufinden. Anfangs gelang es ihr kaum, Ruhe zu finden und einzuschlafen. Dies besserte sich in den nachfolgenden Wochen zunehmend.

Noch im Jahre 0000 wandte die Nebenklägerin sich an eine Frauenberatungsstelle in Q.. Bei dieser Beratungsstelle fand die Nebenklägerin Kontakt zu einer Sozialpädagogin, die Gespräche anbot.

Eingangs dieser Gespräche wurde die Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 als Anlass für das Kontaktersuchen der Nebenklägerin thematisiert. Maßgeblich besprach die Pädagogin mit der Nebenklägerin aber Möglichkeiten, ihr Leben neu ordnen und eine neue Perspektive finden zu können. Das Tatgeschehen im engeren Sinne, das heißt den Verlauf des 00.00.0000 und des 00.00.0000 sowie das, was - aus Sicht der Nebenklägerin - möglicherweise in der Nacht geschehen war, fand keine weitere Erwähnung. Die Nebenklägerin hatte etwa fünf- oder sechsmal vorwiegend telefonischen Kontakt zu der Pädagogin.

In den Wochen nach dem 00.00.0000, aber auch noch im Jahre 0000, beschäftigte sich die Nebenklägerin regelmäßig mit der Frage, ob sie etwas falsch gemacht habe oder ob sie etwas anders hätte machen sollen oder müssen. Sie machte sich ferner regelmäßig Gedanken darüber, was konkret in der Zeit geschehen war, während sie unter der Wirkung des Medikaments Tavor stand.

Diese Ungewissheit - nicht zu wissen, was im Einzelnen und in welchem Ausmaß mit ihr geschehen war bzw. was der Angeklagte während dieser Zeit des tiefen Schlafes bzw. der Bewusstlosigkeit getan hatte - belastet die Nebenklägerin auch gegenwärtig noch erheblich.

Ausgelöst durch das Geschehen wurden bei der Nebenklägerin zudem tiefgreifende Gefühle der Unsicherheit und Fassungslosigkeit gerade auch wegen des empfundenen Vertrauensbruches.

Der Umstand, dass ihr langjähriger - und von ihr geliebter - Partner ihr ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen ein sedierendes Medikament verabreichte, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, hat ihr Sicherheitsgefühl und ihre Fähigkeit zur Bindung nachhaltig erschüttert. Insbesondere fällt es ihr schwer, sich auf eine neue Partnerschaft einzulassen.

Die Erlebnisse haben zu einer tiefen Verunsicherung geführt, die es ihr gegenwärtig noch nahezu unmöglich macht, einer anderen Person - insbesondere einem potenziellen Intimpartner - Vertrauen zu schenken und sich auf eine emotionale Nähe einzulassen. Die Nebenklägerin befasst sich mit dem Gedanken, sich aufgrund des Erlebten in sie unterstützende psychologische Behandlung zu begeben.

IV. Beweiswürdigung. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und dabei insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, den Angaben der zahlreich vernommenen Zeugen und sachverständigen Zeugen, den Inhalten verlesener Urkunden insbesondere Chatverläufen, Extraktionsberichten und Gutachten, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Ausführungen der von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen MH. und Dr. med. KN..

Die Feststellungen zu den allgemeinen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dessen eigenen und freiformuliert erfolgten Angaben in der Hauptverhandlung. Ergänzend beruhen die diesbezüglich getroffenen Feststellungen auf den mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehenden glaubhaften Angaben der Nebenklägerin.

Anlass, die insoweitigen Ausführungen des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht.

Hinsichtlich der Verordnungen des Medikaments Tavor und dessen Einnahme hat sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, das Medikament seit 0000 durchgehend von seinem Arzt verordnet bekommen und dieses seitdem jeweils in der Regel in Form von 2 Tabletten zu den Wochentagen wegen der bestehenden Schlafprobleme aufgrund der Nachtschicht regelmäßig eingenommen zu haben.

Gänzlich eingestellt habe er den Konsum zu Beginn des Monats August 0000, da er sich auf den gemeinsamen Urlaub mit der Nebenklägerin ab Ende des Monats August gefreut habe.

Die Angaben des Angeklagten zu einer derartigen durchgehenden Einnahme von Tavor sind nach den übrigen Erkenntnissen der Hauptverhandlung als widerlegt anzusehen.

Zunächst ließ sich eine im vorgenannten Sinne zeitlich langjährige Verordnung durch den Hausarzt Dr. med. S. nicht bestätigen.

Hinsichtlich der erst ab 0000 einsetzenden ärztlichen Behandlungen des Angeklagten durch seinen Hausarzt, den sachverständigen Zeugen Dr. S., die am 00.00.0000 erstmals erfolgte Verordnung des Medikaments Tavor aufgrund der Diagnose „Unruhezustand“ (ICD-10: R45.1), sowie der weiteren Verordnungen des Medikaments in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, beruhen die getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. S..

Dieser hat den Verlauf der Behandlung des Angeklagten, der im Jahr 0000 erstmals bei ihm vorstellig geworden sei, glaubhaft und den getroffenen Feststellungen entsprechend geschildert.

Die einzelnen Daten zu den Behandlungen des Angeklagten in seiner Praxis, die Diagnosen und die Daten der Verordnung des Medikaments Tavor hat der sachverständige Zeuge anhand eines Ausdrucks aus der Patientenkartei seiner Praxis im Einzelnen referiert. Dass der Angeklagte anhaltende Schlafstörungen als Anlass für die Verordnungen reklamiert hat, hat der sachverständige Zeuge nicht erinnert.

Ausweislich seiner Ausführungen hat ein im August 0000 bei dem Angeklagten durchgeführter routinemäßiger und umfassender gesundheitlicher Check-up bei dem Angeklagten keinerlei Auffälligkeiten in irgendeiner Hinsicht ergeben.

Unabhängig davon, dass sich eine hausärztliche Verordnung von Tavor danach erst ab 0000 feststellen lässt, ist die Einlassung des Angeklagten zur Einnahmemenge und Häufigkeit widerlegt durch die Ausführungen des Sachverständigen und Facharztes für Psychotherapie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, Dr. med. JQ..

Letzterer ist von der Kammer hinzugezogen worden u.a. zur Frage der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten auch im Hinblick auf einen Substanzabusus.

Der Angeklagte sich zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereitgefunden, so dass die sachverständigen Ausführungen auf der Kenntnis des Akteninhalts und der Teilnahme an der Hauptverhandlung fußen.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist danach von einem deutlich übersetzt angegebenen Tavor-Konsum des Angeklagten auszugehen.

Den sachverständigen Darlegungen zufolge hätte der seitens des Angeklagten geschilderte Tavorkonsum - wobei der Sachverständige zudem dem Grunde nach die durch den Hausarzt erfolgten durchgehenden Verordnungen per Privatrezept für fragwürdig und nicht leitliniengerecht erachtete - zum Eintreten eines diagnostisch erfassbaren Abhängigkeitssyndroms mit deutlichen körperlichen Folgen führen müssen, welches bei dem Angeklagten nach den gewonnenen Erkenntnissen indes nicht feststellbar ist.

Hierzu hat der Sachverständige erläutert, die angegebene Einstellung des Konsums zu Beginn des Monats August 0000 bei zuvor langjährig bestehender Dauermedikation hätte zwingend zum Eintreten von Entzugssymptomen führen müssen, welches die Arbeits- und Leistungsfähigkeit und auch soziale Funktionsfähigkeit des Angeklagten sichtbar hätte beeinträchtigen müssen.

Bei einem regelmäßigen werktäglichen Konsum von zwei Tabletten Tavor über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg sei es - so der Sachverständige - aus klinischer Sicht belastbar erwartbar, dass sich deutliche psychische und bzw. oder körperliche Abhängigkeitssymptome einstellten, die die Aufrechterhaltung der gewöhnlichen Alltagsgestaltung erkennbar nachteilig beeinflussen.

Derlei Anzeichen seien bei dem Angeklagten jedoch nicht zu erkennen und - von diesem auf ausdrückliches Befragen durch die Kammer in der Hauptverhandlung - auch in keiner Weise geschildert worden.

Insgesamt sei es danach weder im Bereich des psychosozialen Funktionsniveaus noch in den Bereichen Gesundheit, Beziehung und Lebensgestaltung zu feststellbaren Einschränkungen gekommen. Da es sich bei Tavor bzw. dem Wirkstoff Lorazepam, welche zu den Medikamenten der Gruppe der Benzodiazepine gehörten, um Substanzen mit einem hohen Suchtpotential handele, seien die Angaben des Angeklagten zu seinem vermeintlich regelmäßigen Tavor-Konsum aus fachmedizinischer Sicht medizinischer nicht nachvollziehbar.

Anhaltspunkte für einen forensisch relevanten Medikamentenmissbrauch bestehen insgesamt nicht.

Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. PW. nach eigener kritischer Prüfung umfassend angeschlossen und keinen Grund an seinen Ausführungen zu zweifeln.

Die Kammer vermochte indes gleichwohl nicht auszuschließen, dass der Angeklagte das Medikament Tavor zumindest gelegentlich zur Linderung seiner Schlafprobleme konsumiert hat.

Die getroffenen Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens - einschließlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sowie seiner Festnahme am 00.00.0000 - und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen D., N., TK., WN., TL., CZ., GQ., OT., BZ. und KE..

Die Kammer ist von der Richtigkeit der diesbezüglich getroffenen Feststellungen überzeugt.

a)

Die Zeugin D. hat den Hergang der Anzeigenaufnahme am 00.00.0000 sowie die ihr gegenüber erfolgten Angaben der Nebenklägerin so, wie festgestellt, bekundet. Die Nebenklägerin habe die Polizeiwache unangekündigt aufgesucht und ihr gegenüber angegeben, eine Strafanzeige gegen ihren Partner erstatten zu wollen. Sie selbst habe die Schilderung der Nebenklägerin aufgenommen.

Die Zeugin D. hat sodann die seitens der Nebenklägerin dabei getätigten Angaben so, wie festgestellt, geschildert. Sie hat weiter ausgeführt, eine Zeugenvernehmung im eigentlichen Sinne mit der Nebenklägerin nicht durchgeführt zu haben. Nachdem die Nebenklägerin ihr den Sachverhalt geschildert und den Bericht des Universitätsklinikums Q. überreicht habe, habe sie - ohne ein eigenes dezidiertes Wortprotokoll von den Angaben der Nebenklägerin zu erstellen sondern die Angaben vielmehr zusammengefasst zu haben - die Kriminalwache zum Zwecke der Vernehmung der Nebenklägerin verständigt. Nachdem die Kriminalbeamten angekündigt hatten, eine Vernehmung der Nebenklägerin noch am selben Nachmittag durchzuführen, habe sie die Nebenklägerin entsprechend unterrichtet. Diese habe sich dann zur Vernehmung begeben. Die spurenschonend sichergestellte Unterhose sei ebenfalls weitergeleitet worden.

Der Zeuge N. hat die Vernehmung der Nebenklägerin am Nachmittag des 00.00.0000 so, wie festgestellt, bekundet.

Er hat ausgeführt, er sei am 00.00.0000 auf der Kriminalwache eingesetzt gewesen und habe am Nachmittag den Auftrag erhalten, gemeinsam mit einer Kollegin - der Zeugin TK. - die Vernehmung der Nebenklägerin durchzuführen. Ihnen sei im Vorfeld lediglich mitgeteilt worden, dass eine Dame sich in dem Universitätsklinikum Q. vorgestellt und dort den Verdacht geäußert habe, sie sei unter Verabreichung eines betäubenden Mittels sexuell missbraucht worden. Er habe dann die Vernehmung der Nebenklägerin durchgeführt; die Zeugin TK. sei ebenfalls zugegen gewesen. Im Anschluss an die Vernehmung hätten sie mit der Nebenklägerin ein Sicherheitsgespräch geführt. Außerdem sei ihnen der sichergestellte Papierbeutel überreicht worden, in dem sich ein Kleidungsstück - eine Unterhose - befunden habe.

Hinsichtlich der Vernehmung der Nebenklägerin hat N. ausgeführt, diese zunächst zu einer Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang aufgefordert zu haben. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Die Nebenklägerin habe anfangs einen gefestigten Eindruck gemacht, im Verlaufe ihrer Schilderungen sei aber - so N. weiter - ihre Betroffenheit ob des Geschehens deutlich erkennbar geworden. Nach seinem Eindruck habe sie nicht begreifen können oder möglicherweise wollen, dass und was ihr Partner - der Angeklagte - ihr offenbar angetan habe. Die Nichte, die sie zu dem Vernehmungstermin begleitet habe und auch währenddessen anwesend gewesen sei, habe sie gelegentlich in den Arm genommen oder die Hand gehalten, um sie zu beruhigen.

In diesem Zusammenhang hat N. auf dahingehendes Befragen erklärt, die Nichte - die Zeugin G. - habe die Nebenklägerin zwar gelegentlich beruhigt und in den Arm genommen, sich jedoch im Übrigen weder an der eigentlichen Vernehmung beteiligt oder Einfluss auf die Schilderung der Nebenklägerin genommen. Lediglich, soweit die Nebenklägerin etwa an einer oder zwei Stellen unsicher wegen des Datums - es ging zum einen um einen Verkehrsunfall, den sie vor einigen Jahren auf dem Rückweg von dem Angeklagten nach Q. erlebt hatte und zum anderen um die genauen Daten des gemeinsamen Urlaubs an der O. - gewesen sei, habe die Zeugin L. der Nebenklägerin auf Nachfrage entsprechenden Daten genannt. Weitergehenden Einfluss auf die Vernehmung bzw. den Inhalt von deren Niederschrift vom 00.00.0000 habe die Zeugin L. nicht genommen.

N. hat die Angaben der Nebenklägerin im Verlauf seiner Aussage weitestgehend aus der Erinnerung wiedergegeben. Einzelne Passagen aus dem Vernehmungsprotokoll vom 00.00.0000 sind ihm im Wortlaut vorgehalten worden - so etwa, dass die Nebenklägerin den Angeklagten als „sexsüchtig“ bezeichnete - und von ihm bestätigt worden. Der Zeuge hat weiter bekundet, auch etwaige Unterbrechungen der Vernehmung, beispielsweise Raucherpausen, festzuhalten, um so den gesamten Vernehmungsgang auch vom äußeren Ablauf zu dokumentieren.

Der Zeuge N. hat ferner bekundet, mit der Nebenklägerin ein Sicherheitsgespräch geführt zu haben, was ein Standardvorgehen darstelle. Insoweit habe er der Nebenklägerin geraten, jeglichen Kontakt mit dem Angeklagten zu meiden und vor allem die Hinzuziehung der Polizei unter keinen Umständen zu erwähnen. Da der Tatverdächtige noch einen Wohnungsschlüssel der Nebenklägerin zur Verfügung gehabt habe, hatte er ihr empfohlen, zunächst bei ihrer Nichte als benannter Vertrauensperson unterzukommen und bis auf Weiteres nicht in der eigenen Wohnung zu schlafen oder sich dort aufzuhalten.

Die zur Überzeugung der Kammer glaubhaften Angaben des N. decken sich namentlich hinsichtlich des Hergangs und der Inhalte der Vernehmung mit denen der Zeugin TK.. Letztere hat ferner gleichsam berichtet, die Nebenklägerin habe zunächst einen gefassten Eindruck gemacht habe, was sich im Verlaufe der Vernehmung aber verändert habe. Die Nebenklägerin habe zunehmend emotional angegriffen gewirkt, sei den Tränen nah gewesen, weswegen sie zweimal um eine Unterbrechung der Vernehmung gebeten habe, um zur Beruhigung eine Zigarette rauchen zu können.

Sowohl der Zeuge N. als auch die Zeugin TK. gewannen insgesamt den Eindruck einer wahrheitsgemäßen Schilderung durch die Nebenklägerin.

Der die weitere Vernehmung am 00.00.0000 durchführende Zeuge WN. hat ebenso den Hergang und den Inhalt der ergänzenden Vernehmung der Nebenklägerin so, wie festgestellt, bekundet.

Die Niederschrift der Vernehmung der Nebenklägerin ist mit ihm im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer im Einzelnen erörtert worden.

Er hat - nachdem er den Inhalt der Vernehmung zunächst selbst in freier Rede im Wesentlichen dargestellt hatte - auf entsprechende Vorhalte der Vorsitzenden hin jeweils bestätigt, dass die in dem von ihm gefertigten Vernehmungsprotokoll dokumentierten Angaben der Nebenklägerin ihren damaligen Äußerungen - so wie er sie wahrgenommen und verstanden habe - im Wesentlichen entsprächen. Auch habe er sich von der von ihm vernommenen Zeugin L. Chat-Protokolle übermitteln lassen, die er zum Teil hinsichtlich ebenfalls vorhandener Sprachnachrichten später verschriftlich habe.

Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen WN. zu zweifeln.

b)

Die Feststellungen zum Hergang der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00.00.0000 und insbesondere der Auffindesituation des Tavordose beruhen auf den glaubhaften Angaben die Zeugen CZ. und GQ..

Deren Angaben stehen zudem im Einklang mit den Abbildungen der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung.

Der Zeuge CZ. hat ausgeführt, keine vertieften Kenntnisse zum zugrundeliegenden Sachverhalt gehabt, sondern den Auftrag erhalten zu haben, die Sicherstellung von Medikamenten - namentlich des Präparats Tavor - sowie elektronischer Geräte zu bewirken. Ihm sei das Einverständnis des Angeklagten mit der Durchsuchung mitgeteilt und ihm seien die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden.

Im Schlafzimmer in einem Nachttisch neben dem Bett hätten die Kriminalbeamten - in einer Schublade - zwei Schreckschusswaffen gefunden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung sei jedoch festgestellt worden, dass es sich um erlaubnisfreie Waffen handelte. Diese seien daher vor Ort belassen worden.

In dem Nachttisch hätten sie ferner in der unteren Schublade eine Dose mit darin befindlichen Tabletten gefunden. Nach dem äußeren Anschein habe es sich hierbei um das Medikament Tavor gehandelt. Dort habe sich auch eine Küchenpapierrolle und ein bräunlicher Verband befunden. Die Tabletten und die Dose seien in einer kleinen Plastiktüte gelagert gewesen. Weitere Medikamente hätten sich ebenfalls in der unteren Lade befunden. Diese seien aber - da er dies nicht für relevant befunden und sein Auftrag sich auf Tavor erstreckt habe - nicht sichergestellt worden.

Die zwischen der Bettseite des Angeklagten und seinem Nachtisch eingeklemmten benutzten Taschentücher seien ebenfalls nicht gesichert worden.

In der Wohnung seien außerdem zwei Tabletcomputer - ein älteres Apple iPad und ein neueres Apple iPad - aufgefunden und sichergestellt worden. Ein iPad habe sich ebenfalls in dem Nachttisch auf der rechten Bettseite befunden, das andere iPad - das neuere Modell - habe auf dem Bett gelegen.

Bei der weiteren Durchsuchung im Wohnzimmer und im Badezimmer seien weitere Medikamente - zum Teil in Blistern - festgestellt worden. Diese Medikamente - bei denen es sich seiner Erinnerung nach u.a. um Tilidin gehandelt habe - habe man nicht mitgenommen, da sich die Durchsuchung gezielt auf die Auffindung von Tavor gerichtet habe.

Sichergestellt worden seien im Ergebnis ausschließlich das Tavor sowie die zwei Apple iPads.

Die Zeugin GQ. hat in Übereinstimmung hiermit bekundet, Ziel der Durchsuchung sei gewesen, nach dem Medikament Tavor zu suchen, das - so sei es ihnen im Vorfeld mitgeteilt worden - nach Angaben der Geschädigten durch den Angeklagten zur Betäubung eingesetzt worden sei. Dieses Medikament sei auch tatsächlich gefunden worden, und zwar im Schlafzimmer des Angeklagten, in einer Schublade des Nachttisches. Ob es sich dabei um die obere oder untere Schublade gehandelt habe, könne sie aus Erinnerung nicht mehr sicher sagen, verweise aber insoweit auf die von ihr gefertigten Lichtbilder, aus denen sich der Fundort in der unteren Schublade belastbar ergebe.

Wie sich aus den von ihr gefertigten Lichtbildern des Weiteren ergebe, seien jedenfalls zwei weitere verschiedene Medikamentenpackungen mit der Aufschrift „Tilidin“ bzw. „Tramadol“ vorhanden gewesen, die sie nach kurzer Internetrecherche vor Ort jedoch so eingeschätzt hätten, dass diese Präparate aus einem anderen medizinischen Bereich stammten, sodass es aus Sicht der Beamten nicht sinnvoll erschienen sei, diese Medikamente ebenfalls sicherzustellen.

Dass es sich wiederum bei der in der Wohnung sichergestellten Tavordose um die Dose handelt, die die Nebenklägerin fotografiert hat, lässt sich feststellen anhand der vergleichenden Inaugenscheinnahme des Fotos sowie der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder und der Inaugenscheinnahme der sichergestellten Tavordose in der Hauptverhandlung.

c)

Die Feststellungen zum Hergang der Festnahme beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen TL., der insbesondere auch bekundete, der Angeklagte habe geäußert, nicht überrascht zu sein.

Zudem hat der mit den Ermittlungen im Verfahren leitend betraute Zeuge OT. den Ablauf des Ermittlungsverfahrens insgesamt so, wie festgestellt, glaubhaft geschildert. Er hat dabei sowohl Erkenntnisse, die er durch eigene Wahrnehmungen gewonnen hat - etwa soweit es die ihm gegenüber getätigten Angaben des Angeklagten in dem Polizeigewahrsam betrifft - als auch solche Abläufe geschildert, von denen er selbst (lediglich) durch das Studium der Akten Kenntnis erlangt hat - so etwa betreffend der ursprünglichen Anzeigenerstattung der Nebenklägerin auf der Polizeiwache P. am 00.00.0000 sowie die Vernehmungen durch N. und TK. am Nachmittag des 00.00.0000 bzw. durch WN. am 00.00.0000. OT. dabei stets von sich aus darauf hingewiesen, wenn er über Geschehnisse berichtet, von denen er nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis erlangt hat.

Die aus den Feststellungen hervorgehenden Ereignisse im Polizeigewahrsam am Vormittag des 00.00.0000 und insbesondere die in diesem Zusammenhang seitens des Angeklagten hinsichtlich seines Konsums pornographischer Videos getätigten Äußerungen hat der Zeuge OT. so, wie festgestellt, erläutert.

Er hat hierzu ausgeführt, dass er den Angeklagten explizit nach einem Konsum pornographischer Inhalte, die sexuelle Handlungen an betäubten Frauen zeigten, gefragt habe, weil er sich hierzu angesichts der Tatvorwürfe veranlasst gesehen habe. Der Angeklagte habe seine insoweit eindeutig formulierte Frage bejaht und konkret geantwortet „Ja, solche Pornos, ja“.

Selbiges hat der Zeuge BZ., der die Angaben des Angeklagten ebenfalls vernommen hat, bestätigt. BZ. hat insoweit insbesondere bekundet, er und OT. hätten dem Angeklagten - auf dessen Bitten hin - zunächst einige Minuten Zeit gegeben, „wach zu werden“. Sie hätten die Zelle verlassen und davor gewartet. Erst als der Angeklagte sich bemerkbar gemacht und erklärt habe, nunmehr wach und aufnahmefähig zu sein, hätten sie - OT. und BZ. - die Zelle des Angeklagten erneut betreten. Sodann sei es zu dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und OT. gekommen. Der Angeklagte habe auf ihn den Eindruck gemacht, dem Gespräch folgen zu können und auch die Ausführungen des OT. verstanden zu haben. Seiner Erinnerung nach habe der Angeklagte an der einen oder anderen Stelle auch durchaus Verständnisfragen an OT. gerichtet, welche dieser anschließend beantwortet habe

Der Zeuge OT. hat weiter angegeben, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, das Tavor von seinem Hausarzt verschrieben zu bekommen, es aber seit Monaten nicht mehr genommen zu haben.

Der Zeuge OT. habe daraufhin anhand der sich auf der sichergestellten Tavor-Dose Chargen Nummer eine Recherche bei dem Hersteller Pfizer Pharma durchgeführt, die ergab, dass mit dieser Chargen-Nummer insgesamt 100.000 Packungen Tavor hergestellt und in der Zeit von März 0000-Mai 0000 an insgesamt 546 Großkunden wie Apotheken ausgeliefert worden seien.

OT. hat außerdem eingehend die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Auswertungen der mobilen Endgeräte (Mobiltelefon „XIAOMI“ sowie die beiden Tabletcomputer Apple iPad der 4. und der 9. Generation) des Angeklagten geschildert. Danach waren auf sämtlichen Geräten jeweils eine Vielzahl an Dateien bzw. Web-Lesezeichen und Internetverläufen vorhanden, die einen allgemeinen pornographischen Bezug hatten, wobei bei Sichtung eine insoweitige strafrechtliche Relevanz polizeilicherseits nicht festgehalten wurde.

Ermittelt wurde indes auch, dass eine Vielzahl der besuchten bzw. gespeicherten Internetseiten pornographisches Material betraf, welches sexuelle Handlungen an oder mit unter Drogen gesetzten, betrunkenen oder bewusstlosen Frauen zum Gegenstand hatte.

Den Angaben des Zeugen OT. zufolge - die englischsprachigen Titel sämtlicher von ihm festgestellter Aufrufe wurden jeweils auch in die deutsche Sprache übersetzt wiedergegeben - enthielten die Titel der aufgerufenen und besuchten Internetseiten bzw. der Videos etwa Begriffe wie „drunk teen“ oder „passed out teen“, also „betrunkener Teenager“ oder „bewusstloser Teenager“.

Auf beiden iPads wurde eine Vielzahl an Einträgen bezüglich Seitenaufrufen festgestellt, die sexuelle Kontakte mit widerstandsunfähigen Frauen zeigten, welche den Angaben des Zeugen zufolge weitgehend gelöscht worden waren, aber mithilfe der seitens der Kriminaltechnik bei der Auswertung eingesetzten Software wiederhergestellt werden konnten.

Gesichert festhalten anhand des zur Verfügung stehenden Auswertezeitraums ließ sich insgesamt, dass der Angeklagte jedenfalls in der Zeit von November 0000 bis September 0000 regelmäßig Internetseiten aufgerufen und besucht hat, die sexuelle Handlungen an betrunkenen oder bewusstlosen Frauen abbildeten.

Der Zeuge OT. bekundete weiterhin, im Suchverlauf des iPad 9 mehrere Einträge gefunden zu haben, die das Medikament Tavor betroffen hätten.

Auch hiervon seien hiervon mehrere Einträge wiederum zuvor gelöscht und im Zuge der Auswertung wiederhergestellt worden, wobei sich diese Suchen unter anderem darauf bezogen hätten, ob und wie lange Tavor im Blut nachweisbar sei.

Die Angaben des Zeugen zu den durchgeführten Auswertungen der mobilen Datenträger ließen sich bestätigen durch die Verlesung der Extraktionsberichte zu dem Mobiltelefon „XIAOMI“, dem Tabletcomputer „iPad 4“ und dem Tabletcomputer „iPad 9“.

In diesen Extraktionsberichten sind die auf den Geräten jeweils durch die Kriminalpolizei sichergestellten Daten in tabellarischer Form enthalten.

Die Berichte sind unterteilt in mehrere Abschnitte.

Hinsichtlich des Mobiltelefons „XIAOMI“ ist unter anderem der Abschnitt „4.1 WhatsApp-Chat mit ‚QF.‘ enthalten.

Betreffend das iPad der 4. Generation („iPad 4“) findet sich unter anderem der Abschnitt „5.2 Weblesezeichen“. Bezüglich der Auswertung des iPads der 9. Generation („iPad 9“) ist der Extraktionsbericht unter anderem unterteilt in die Kategorien „5.1 Gesuchte Elemente“, „5.2 Web-Lesezeichen“ und „5.3 Web-Verlauf“.

Die Inhalte der verlesenen Abschnitte dieser Extraktionsberichte stimmen jeweils mit den getroffenen Feststellungen zu den Ergebnissen der Auswertung überein.

Hinsichtlich des Mobiltelefons „XIAOMI“ betrifft dies insbesondere den unter Ziffer 4.1 dokumentierten WhatsApp-Chat mit der Nebenklägerin („QF.“), namentlich die verlesenen Chatausdrucke vom 00.00.0000, beginnend ab 18.10 Uhr. Die Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, 10.00 Uhr, ergeben sich überdies aus den verlesenen Chatverläufen, welche, der Zeuge N. von dem Mobiltelefon der Nebenklägerin abfotografiert hat.

Soweit die in den Extraktionsberichten aufgeführten Zeitangaben auf der koordinierten Weltzeit (UTC+0) basieren, war insofern bei der Feststellung in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass in Deutschland während der Sommerzeit (Mitteleuropäische Sommerzeit) - diese galt im September 0000 - zwei Stunden Differenz zu der koordinierten Weltzeit bestehen (UTC+2). Daher sind zu den in dem Extraktionsbericht genannten Uhrzeiten jeweils zwei Stunden hinzuzurechnen.

Im Hinblick auf das iPad der 4. Generation stimmen die getroffenen Feststellungen mit den unter Ziffer 5.2 aufgeführten Weblesezeichen mit den laufenden Nummern 1 bis 3 überein. Bezüglich des iPad der 9. Generation entsprechen die Feststellungen den unter Ziffer 5.1 enthaltenen gesuchten Elementen mit den laufenden Nummern 1 bis 32, den unter Ziffer 5.2 aufgeführten Weblesezeichen mit den laufenden Nummern 1 bis 10 sowie - unter Ziffer 5.3 - den Inhalten der Ausdrucke des Webverlaufs zu den Begriffen „drug“, „drunk“, „rape“, „benzo“ und „Tavor“.

Der im Nachgang ebenfalls mit der Geräteauswertung betraute KE. hat die Ausführungen des Zeugen OT. hinsichtlich der durchgeführten forensischen Auswertung der sichergestellten mobilen Endgeräte bestätigt.

Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen OT. am ersten Hauptverhandlungstag hatte die Kammer eine ergänzende Auswertung der sichergestellten mobilen Endgeräte des Angeklagten veranlasst dahingehend, ob festzustellen sei, wann damit bestimmte pornographische Internetseiten aufgerufen, Lesezeichen gesetzt bzw. Suchanfragen gestellt und zu welchen Zeitpunkten diese Daten von den Geräten gelöscht worden seien.

Insoweit hatte sich aus der Vernehmung des Zeugen OT. ergeben, dass die ausgewerteten Daten teilweise keine Zeitstempel aufwiesen und dementsprechend zwar festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte bestimmte pornographische Internetseiten aufgerufen, Lesezeichen gesetzt, Suchanfragen gestellt bzw. gelöscht hat, jedoch nicht nachvollzogen werden konnte, zu welchen Zeitpunkten dies geschah.

Der auf IT-Auswertungen spezialisierte Zeuge KE. hat im Rahmen seiner anschließenden Vernehmung vor der Kammer bekundet, eine ergänzende Auswertung zu den sichergestellten Daten der Apple iPads vorgenommen zu haben.

Insbesondere das Aufrufen der Seite am 00.00.0000 fünf Minuten nach dem Chatkontakt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, welche sexuelle Handlungen an einer betrunkenen Frau zeigt, konnte danach bestätigend verifiziert werden.

Neben den bereits aus der Erstauswertung hervorgehenden konkreten zeitlichen Einordnungen konnten weiteren Zugriffen oder Löschungen zum Teil keine konkreten Zeitstempel zugeordnet werden.

Die Kammer hat an den glaubhaften Angaben des Zeugen KE. keine Zweifel. Sie belegen die zu den Ergebnissen der Auswertungen der Apple iPads des Angeklagten getroffenen Feststellungen und bestätigen die seitens des Zeugen OT. hierzu bereits getätigten Angaben.

Die zur Sache und zum eigentlichen Tatgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Nebenklägerin und Zeugin V. und den Übrigen nachbenannten Beweismitteln.

a)

Der Angeklagte hat am ersten Hauptverhandlungstag die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich bestritten und sich im Wege der Verlesung einer aus der Ich-Perspektive des Angeklagten formulierten schriftlichen Einlassung durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Kemper zur Sache eingelassen.

Rückfragen zur Sacherklärung oder weitergehende Fragen zur Sache wurden im Wesentlichen nicht zugelassen.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten danach insgesamt in Abrede gestellt. Seinen Angaben zufolge habe er der Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt Tavor oder andere Medikamente ohne deren Wissen verabreicht und auch keine sexuellen Handlungen, insbesondere keinen vaginalen Geschlechtsverkehr, ohne deren Wahrnehmung an ihr vorgenommen.

Etwa im Jahr 0000 habe er erstmals wegen seiner Alkoholerkrankung und später wegen Schlafstörungen sowie zum Entspannen von seinem Arzt Tavor verschrieben bekommen und - je nach Stresslevel - dieses seitdem in der Regel in Form von jeweils zwei Tabletten an den Wochentagen eingenommen aufgrund der Schlafprobleme nach den Nachtschichten.

Die Verschreibungen seien stets auf Privatrezept erfolgt. Es habe sich immer um Tabletten, nicht um Kapseln gehandelt.

Dies sei auch der Nebenklägerin bekannt gewesen, da ihre Tochter VN. ebenfalls Tavor eingenommen habe.

Etwa im Jahr 0000 oder 0000 habe die Nebenklägerin geäußert, ihre Tochter nehme Tavor ein, was sie missbillige, und er selbst habe daraufhin erklärt, dass er das Medikament selbst kenne und es selbst einnehme.

Am 00.00.0000 um 14.03 Uhr habe er eine WhatsApp-Nachricht von der Nebenklägerin erhalten mit dem Inhalt: „Ich fahre jetzt los, aber über W..“ und gegen 15.00 Uhr sei die Nebenklägerin bei ihm in der Wohnung in der Y.-straße angekommen. Um 15.02 Uhr habe er ihr zur Begrüßung einen Kuss gegeben. Gegen 15.15 Uhr hätten beide gemeinsam Kuchen gegessen, den die Nebenklägerin mitgebracht habe, und dazu Kaffee getrunken.

Etwa gegen 16.00 Uhr hätten sich beide hingelegt, um sich etwas auszuruhen, gegen 17.30 Uhr seien sie wieder aufgestanden und die Nebenklägerin habe anschließend etwas ferngesehen, während er selbst das geplante Grillen vorbereitet habe. Gegen 20.00 Uhr hätten beide gemeinsam gegrillt und sich dabei unterhalten. Auch während er die Küche aufgeräumt und den Tisch abgewischt habe, habe er sich weiterhin mit der Nebenklägerin unterhalten.

Gegen 21.30 Uhr hätten sich beide gemeinsam ins Bett gelegt, um fernzusehen. Etwa um 22.00 Uhr sei es kurz zum vaginalen Geschlechtsverkehr - wie üblich mit Samenerguss - gekommen. Gegen 22.30 Uhr habe er nach dem Geschlechtsverkehr und dem Kuscheln ein letztes Mal auf die Uhr gesehen und sei dann eingeschlafen.

Am 00.00.0000 sei er - wie so oft morgens - gegen 06.55 Uhr wach geworden und um 07.00 Uhr aufgestanden. Die Nebenklägerin habe zu noch geschlafen, er habe sich einen Kaffee gemacht und anschließend die alltäglichen Hausarbeiten erledigt.

Gegen 09.00 Uhr habe er frische Brötchen geholt und sei gegen 09.15 Uhr zurück in der Wohnung gewesen. Die Nebenklägerin habe weiterhin geschlafen, was während der achtjährigen Beziehung nicht ungewöhnlich gewesen sei. Gegen 09.20 Uhr habe er den Frühstückstisch vorbereitet, um bereit zu sein, wenn sie aufwache.

Gegen 10.45 Uhr hätten beide gemeinsam gefrühstückt und seien gegen 11.30 Uhr duschen gegangen. Um 11.50 Uhr hätten sie sich zum Motorradfahren fertiggemacht und seien gegen 12.20 Uhr Richtung M. aufgebrochen, um sich dort mit Bekannten zum gemeinsamen Motorradfahren zu treffen.

Gegen 18.30 Uhr seien beide wieder in seiner Wohnung in F. eingetroffen. Er habe sich für eine abendliche Party vorbereitet, zu der sie sich mit denselben Bekannten in R. treffen wollten. Kurz vor seiner Abfahrt habe die Nebenklägerin geäußert, dass sie keine Lust mehr habe, zur Party zu gehen. Er habe sie gefragt, ob er dann auch zu Hause bleiben solle, was sie jedoch verneint habe. Sie habe ihm gesagt, er solle allein zur Party fahren.

Er habe sich keine weiteren Gedanken gemacht und losgefahren. Er habe Freunde abgeholt und sei mit diesen zur Party gefahren.

Gegen 21.00 Uhr habe er in R. eine WhatsApp-Nachricht gelesen, die die Nebenklägerin ihm um 20.49 Uhr geschickt habe. Diese habe gelautet: „IG. beantworte mir meine Frage hast du mir Tavor gegeben ich bin fassungslos.“

Dies habe er umgehend verneint.

Er sei über die Nachricht sehr erschrocken gewesen, habe sich von der Party zurückgezogen und die Nebenklägerin angerufen. Er habe sie gefragt: „QF., was ist los? Ich habe dir nichts gegeben.“ Die Nebenklägerin habe daraufhin sofort aufgelegt.

Aus Wut und Sorge habe er sich daraufhin von der Party verabschiedet und sei nach Hause zurückgekehrt, um mit der Nebenklägerin zu sprechen. Diese sei jedoch nicht mehr in der Wohnung gewesen, weshalb er ihr um 21.38 Uhr eine WhatsApp-Nachricht gesendet habe mit der Frage, ob sie schon zu Hause sei.

Da keine Antwort erfolgt sei, habe er ihr um 21.48 Uhr erneut geschrieben, dass er ihr nichts gegeben habe.

Um 23.15 Uhr habe die Nebenklägerin geantwortet: „Hast du mir noch was dazu zu sagen?“ Der Angeklagte habe erneut gefragt, wo sie sich befinde. Die Nebenklägerin habe lediglich geantwortet: „Gib mir eine Antwort.“

Daraufhin habe der Angeklagte um 23.17 Uhr geschrieben: „Was soll ich jetzt machen?“, worauf die Nebenklägerin mit „Die Wahrheit sagen“ geantwortet habe.

Er habe daraufhin darum gebeten, am nächsten Morgen sprechen zu können, und erneut gefragt, wo sie sei. Die Antwort sei lediglich „Sage jetzt was“ gewesen.

Der Angeklagte habe schließlich gefragt, ob sie zu Hause sei, dann würde er vorbeikommen. Die Antwort der Nebenklägerin sei gewesen: „Ich bin nicht zu Hause.“

Um 23.24 Uhr habe er nochmals gefragt, wo sie sich befinde. Auch darauf habe er keine Antwort erhalten.

Seine weitere Nachricht am Morgen des 00.00.0000 um 10.00 Uhr, in der er fragte, wann man reden könne, sei ebenfalls unbeantwortet geblieben.

b) Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten zu seinem eigenen Tavorkonsum sind seine Angaben aus den vorstehend bereits unter IV., 1 genannten Gründen als widerlegt anzusehen.

Eine dauerhafte Einnahme in der vom Angeklagten dargestellten Dosierung (zwei Tabletten täglich) hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu psychischen oder körperlichen Entzugssymptomen, einer Dosissteigerung oder einem Kontrollverlust über die Einnahme führen müssen. Dass der Angeklagte keinerlei derartige Symptome zeigte und sich insgesamt unauffällig verhielt, lässt den zur Überzeugung der Kammer den folgerichtigen Schluss zu, dass er die Tabletten entweder nur gelegentlich oder gar nicht selbst eingenommen, sondern für andere Zwecke - namentlich zur Verabreichung an die Nebenklägerin - bevorratet hat.

Ein gewichtiges Indiz für eine sexuelle Neigung des Angeklagten, sich an der Vorstellung sexueller Verfügbarkeit bewusstloser oder betäubter Frauen zu erregen, ergibt sich nach Wertung der Kammer dabei auch aus den Auswerteerkenntnissen der bei ihm sichergestellten mobilen Datenträger.

Danach konsumierte der Angeklagte seit spätestens 0000 regelmäßig pornographische Inhalte, die sexuelle Handlungen an Frauen zeigen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder sogar bewusstlos sind und sämtlich handelt es sich hierbei um Darstellungen, in denen Frauen offenkundig nicht oder nur eingeschränkt einwilligungsfähig erscheinen.

Die Kammer wertet diese Nutzungsmuster als Indiz für eine sexuelle Neigung des Angeklagten, die er jedenfalls in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 tatsächlich auslebte.

c)

Soweit der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe insgesamt, dabei namentlich die Begehung der verurteilungsgegenständlichen Tat bestreitet, und die vorstehend im Einzelnen dargestellte Einlassung des Angeklagten zur Sache den von der Kammer zur Sache getroffenen Feststellungen widerspricht, wird der Angeklagte der Tatbegehung überführt aufgrund der in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zu dem ihrer Wahrnehmung unterliegenden Geschehen sowie den Erkenntnissen aus den verlesenen ärztlichen Untersuchungsberichten und Gutachten, den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der vernommenen - sachverständigen - Zeugen sowie den in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen MH..

Soweit dies ihrer Wahrnehmung unterlag, beruhen die zur Sache getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich des Nachtatgeschehens sowie die Feststellungen zu ungewöhnlichen Übernachtungssituationen bei dem Angeklagten sowie den bei ihr entstandenen Tatfolgen sämtlich auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin und Zeugin V..

(1)

Die Nebenklägerin hat anlässlich ihrer mehrstündigen Einvernahme vor der Kammer im Wesentlichen Folgendes bekundet:

Sie habe den Angeklagten Ende des Jahres 0000 über eine Dating-Plattform im Internet kennengelernt. Erst nach einigen Treffen und einiger Zeit hätten sich partnerschaftliche Gefühle und schließlich nach etwa einem knappen Jahr hätte sich eine Beziehung entwickelt.

Ihre eigenen Wohnungen hätten beide aufrechterhalten wollen und wegen der beiderseitigen Arbeitszeiten habe man sich in der Regel nur an Wochenenden gesehen, sofern sie nicht - was in den nachfolgenden acht Jahren der Beziehung mehrfach geschehen sei - gemeinsam den Urlaub verbracht hätten. Die Beziehung habe sich anfangs - zu ihrer eigenen Überraschung, da sie zunächst skeptisch gewesen war, weil der Angeklagte und sie nicht so viele Gemeinsamkeiten gehabt hätten - positiv entwickelt. Sie habe sich in der Partnerschaft wohlgefühlt, da der Angeklagte verlässlich und zugewandt gewesen sei und ihr Sicherheit vermittelt habe.

Zuvor habe sie in einer Beziehung gelebt, die viele Jahre angedauert hätte, letztlich jedoch zerbrochen sei. Sie habe eine mittlerweile 30-jährige Tochter. Auch der Angeklagte habe eine Tochter und einen Sohn. Zu Beginn ihrer Beziehung mit dem Angeklagten habe er so gut wie keinen Kontakt zu seinen Kindern gehabt, was ihn belastet habe. Sie habe ihm geraten, sich mehr um den Kontakt zu bemühen, was er dann auch umgesetzt habe. Nach und nach sei so ein besseres Verhältnis zu seinen Kindern entstanden.

Der Angeklagte und sie hätten sich gelegentlich auch gemeinsam mit dessen Kindern und der Schwester des Angeklagten sowie mit ihrer Tochter Z. und ihrer Nichte G. getroffen. Diese Treffen seien stets harmonisch verlaufen; zu Differenzen zwischen ihrer Tochter oder ihrer Nichte und dem Angeklagten sei es nicht gekommen.

Wegen ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen hätten sich ihre Treffen zu zweit meist auf das Wochenende beschränkt. Sie sei zumeist freitags mit ihrem Auto zu ihm nach F. gefahren, der Angeklagte dagegen habe so gut wie nie bei ihr übernachten wollen. In all den Jahren habe er höchstens fünfmal bei ihr geschlafen. Manchmal habe er sie freitags auch an ihrer Wohnung abgeholt und dann sonntags zurückgebracht.

Anfangs habe sie in ihrer Wohnung nur ein eher kleines Bett besessen. Sie habe gedacht, dass dies vielleicht der Grund sei, weshalb der Angeklagte sie nur sporadisch in Q. besuchen wolle. Daher habe sie später ein größeres Bett gekauft. Ihre Hoffnung, der Angeklagte würde nunmehr häufiger bei ihr schlafen, habe sich nicht erfüllt. Irgendwann habe sie das akzeptiert, ohne es weiter zu hinterfragen.

Als sie den Angeklagten kennengelernt habe, habe sie ihn als Einzelgänger wahrgenommen. Freunde von ihm habe sie nie kennengelernt. Anfangs sei noch seine Schwester präsent gewesen, doch habe der Kontakt zu ihr mit der Zeit nachgelassen. Dies habe sie als belastend empfunden, da sie selbst gerne Menschen um sich habe. Sie habe dies auch angesprochen, woraufhin sie gemeinsam auf ihre Veranlassung einem Motorradverein beigetreten seien und dort neue Leute kennengelernt hätten. Sie selbst habe sich jedoch zunehmend aus ihrem eigenen Freundeskreis zurückgezogen, ohne genau zu wissen, warum.

In der Partnerschaft sei es mit der Zeit zu Veränderungen gekommen

Es habe Konflikte gegeben insbesondere betreffend das Thema Sex. Sie sei nach etwa 2 Jahren Beziehungszeit deutlich in den Wechseljahren gewesen und habe nicht so oft das Bedürfnis nach Sex gehabt, während der Angeklagte beständig Sex - den sie üblicherweise in Form vaginalen Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms und mit Samenerguss des Angeklagten praktiziert hätten - gewollt und oft darüber gesprochen habe. Er habe sexuelle Anspielungen gemacht oder ihr über WhatsApp geschrieben, dass er wieder Lust habe, wenn sie am Wochenende komme. Ihr sei das alles zu viel geworden. Sie sei gelegentlich auch mal zu Hause geblieben, weil es ihr zu viel geworden sei. Nachts im Bett habe er sich ihr häufig angenähert und sie angefasst. Wenn sie ihn dann zurückgewiesen habe, habe er dies meist zunächst ignoriert. Erst wenn sie ab einem bestimmten Punkt energischer oder lauter geworden sei, habe er sich zurückgezogen.

Er habe ihr immer wieder gesagt, die Lust komme mit dem Sex. Das sei zwar manchmal tatsächlich so gewesen, aber eben nicht immer. Er sei niemals köperlich aggressiv oder gewalttätig ihr gegenüber geworden.

Wenn er am Wochenende sehr erschöpft von der Arbeit gewesen sei, sei da manchmal auch nichts gewesen, aber nach zwei bis drei Wochen habe er dann nicht länger aushalten können.

Wenn sie Sex gehabt hätten, habe dies in der Regel bei ihm in der Wohnung stattgefunden. An anderen Orten sei es lediglich zum Sex gekommen, wenn sie gemeinsam im Urlaub gewesen seien.

Der Sex habe immer im Bett stattgefunden. Generell habe der Angeklagte viel im Schlafzimmer gelebt und das Wohnzimmer nur selten benutzt. Er habe auch im Schlafzimmer ferngesehen und sich mit seinen Tablets beschäftigt. Manchmal habe sie ihn gefragt, wofür er das Wohnzimmer überhaupt benötige.

Während der gemeinsamen Beziehung habe der Angeklagte keinen Alkohol getrunken. Er habe ausschließlich alkoholfreies Bier getrunken. Wenn ihm im Restaurant versehentlich alkoholisches Bier serviert worden sei, habe der Angeklagte dies abgelehnt und sei mitunter sogar laut geworden.

Sie wisse, dass er in der Vergangenheit eine Therapie wegen einer Alkoholerkrankung absolviert habe. Sie habe den Angeklagten aber erst nach Überwindung seiner Alkoholsucht kennengelernt; sie habe daher selbst weder von der Sucht noch von der Therapie etwas aus eigener Anschauung mitbekommen.

Nach ihrer Wahrnehmung habe der Angeklagte so gut wie keine Medikamente eingenommen. Allerdings habe er stets eine Packung in der Jackentasche bei sich getragen. Auf der Packung sei die Bezeichnung „Paracetamol“ deutlich lesbar gewesen. Warum er das Medikament stets in der Jackentasche gehabt habe, könne sie nicht sagen. Paracetamol habe er - nach ihrer Beobachtung wiederum selten - bei Kopfschmerzen eingenommen.

Dass der Angeklagte Tavor selbst eingenommen habe, habe sie nie mitbekommen. Sie habe auch nie mit ihm darüber gesprochen.

Sie habe schon vor dem Wochenende des 00./00.00.0000 gewusst, worum es sich bei Tavor handle. Aus ihrer Erfahrung als Altenpflegerin wisse sie, dass viele ältere Menschen Tavor am Abend einnähmen.

Ihre Tochter Z. habe vor 12 Jahren kurzzeitig unter depressiven Schüben gelitten und damals Tavor als Notfallmedikament erhalten, mit der Anweisung, in Akutsituationen eine halbe Tablette zu nehmen. Die Tochter habe das Medikament jedoch nur einmal eingenommen und dann entsorgt. Unrichtig sei die Angabe des Angeklagten, sie habe ihm 0000/0000 mitgeteilt, dass ihre Tochter Tavor einnähme. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt über Tavor verfügt.

Nach einer Operation am Daumen habe der Angeklagte das Schmerzmittel Tilidin erhalten, das nach seiner Aussage bei ihm keine Wirkung gezeigt habe. Auch Schmerztropfen, die er zusätzlich erhalten habe, hätten - nach Angaben des Angeklagten - nicht gewirkt, weshalb er diese nicht weiter genommen habe.

Im Laufe der Jahre habe sich bei ihr eine gewisse Unsicherheit eingestellt, ob sie die Beziehung fortsetzen solle. Sie habe mehrfach darüber nachgedacht, die Beziehung zu beenden, weil sie sich nicht mehr glücklich gefühlt habe. Sie habe dann die Vorteile und Nachteile gegenübergestellt, am Ende hätten dann stets die Vorteile überwogen.

In den zurückliegenden Jahren habe sie zunehmend Filmrisse erlebt. In solchen Situationen habe sie sich morgens gefühlt, als sei sie wie in Watte gepackt; sie habe sich dann nur mit „Tippelschritten“ fortbewegen können. Sie habe geglaubt, dass es an ihrem Alter oder an den Wechseljahren liege. Nachdem sie in einer Phase gehäuft solche Filmrisse erlebt habe, habe sie sich an ihren Hausarzt und auch an die Frauenärztin gewandt. Der Hausarzt habe ein Blutbild erhoben; dieses sei jedoch ohne Auffälligkeiten gewesen. Bei einem Neurologen sei sie dagegen nie gewesen, da weder der Hausarzt noch die Frauenärztin ihr dies geraten oder eine entsprechende Überweisung ausgestellt hätten.

Gefragt nach konkreten Vorfällen, an die sie sich erinnere und in denen sie einen Filmriss oder ähnliches erlebt habe, hat die Nebenklägerin angegeben, sie erinnere sich an ein erstes Ereignis, das ungefähr im Jahr 0000 - jedenfalls, so die Nebenklägerin wörtlich, „vor Corona“ - stattgefunden haben müsse. Sie habe, nachdem sie das Wochenende bei ihm verbracht habe und übermüdet aufgewacht sei, an einem Sonntag von dem Angeklagten nach Hause fahren wollen. Sie sei die ihr bekannte Strecke gefahren, die durch ein Wohngebiet führe und auf der es viele Bodenwellen gebe. Sie sie - wie üblich - sehr langsam gefahren. Plötzlich sei ihr schwarz vor Augen geworden. Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie festgestellt, dass sie gegen den Bordstein und eine Steinwand gefahren sei. Sie habe dies als einen „Blackout“ erlebt und nicht nachvollziehen können, wie es dazu gekommen sei.

Ihr Schlaf sei eher leicht und mit den Wechseljahren hätten sich gewisse Schlafstörungen eingestellt. Zu Hause habe sie nicht so gut geschlafen wie beim Angeklagten. Er habe ihr immer gesagt, bei ihm schlafe sie wie ein Baby und habe dies auf seine Nähe zurückgeführt. Obwohl sie bei ihm an sich gut habe schlafen können, habe sie sich aber oftmals erschöpft und morgendlich benommen gefühlt. Sie habe mit dem Angeklagten darüber gesprochen und ihm gesagt, das sei nicht mehr normal. Er habe die Vermutung geäußert, es liege am Stress auf der Arbeit und an den Wechseljahren. Sie habe das dann selbst geglaubt.

Über das ausgeprägte sexuelle Interesse des Angeklagten, ihre sie besorgenden Erschöpfungszustände und den keimenden Verdacht, der Angeklagte verabreiche ihr irgendwas, etwa K.O.-Tropfen, habe sie mit ihrer Tochter Z. und ihrer Nichte G. gesprochen. Sie habe auch den Angeklagten mit ihrem Verdacht konfrontiert. Er habe dies abgestritten.

Auch seine Schwester, die Zeugin J. H., habe sie darauf angesprochen und ihr ihren Verdacht gegen den Angeklagten geäußert. Sie habe der Zeugin J. H. gegenüber geäußert, ihr Bauchgefühl signalisiere ihr, dass etwas nicht stimme. Daraufhin habe die Zeugin J. H. sie gefragt, ob sie noch nie etwas von einer Suchtverlagerung gehört habe und gemutmaßt, es sei bei dem Angeklagten eine solche Suchtverlagerung von Alkohol- auf Sexsucht denkbar - sie habe einen ähnlichen Fall in ihrer beruflichen Praxis als Ergotherapeutin bereits erlebt. Dieses Gespräch habe etwa im Jahre 0000, während eines gemeinsamen Spaziergangs mit der Zeugin J. H., stattgefunden.

Ihre Tochter MA. habe ihr im Jahr 0000 vorgeschlagen, im Internet Teststreifen zu besorgen, und geraten, sie solle bei dem Angeklagten keine offenen Getränke mehr zu sich nehmen. Dies habe sie auch eine Zeitlang umgesetzt, also offene Getränke, die ihr der Angeklagte serviert habe, weggeschüttet. Dann habe sie damit wieder aufgehört, nachdem nichts mehr passiert sei und weil sie sich dann doch nicht habe vorstellen können, dass der Angeklagte ihr so etwas antue.

Auch Teststreifen habe sie nicht gekauft. Sie habe wegen ihres Misstrauens gegenüber dem Angeklagten ein schlechtes Gewissen gehabt und sich nicht überwinden können, die Teststreifen zu kaufen.

Im Nachhinein habe sie sich schlecht gefühlt, dass sie einen solchen Verdacht gegen den Angeklagten gehegt und so etwas überhaupt gegenüber Dritten geäußert habe.

Dass ihre morgendlichen Erschöpfungszustände auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sein könnten, schließe sie aus. Alkohol trinke sie selten. Wenn überhaupt, trinke sie gelegentlich ein Glas Wein. Hin und wieder bei besonderen Anlässen komme es vor, dass sie auch ein zweites Glas Wein trinke. Höchst selten mal ein Radler oder Bier. Sonst konsumiere sie keinen Alkohol.

Ihre Zweifel seien zwar immer wieder aufgekommen, wenn aber dann viele Wochen unauffällig verlaufen, sei der Verdacht wieder in den Hintergrund getreten oder sie habe es verdrängt.

Im September 0000 sei sie an dem Freitag - wie üblich - zu dem Angeklagten gefahren, um mit ihm das Wochenende zu verbringen. Sie sei gegen 15.00 Uhr bei ihm angekommen. Man habe den Nachmittag gemeinsam verbracht und abends hätten sie gemeinsam gegrillt. Zum Grillen habe es Brot, Salat, Knoblauchsauce und Ketchup gegeben. Sie habe morgens - bei einem Besuch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschaftshilfe - von einem älteren Herrn aus Dank eine Flasche Wein geschenkt bekommen, die sie jedoch abgelehnt habe. Der Mann habe sie aufgefordert, den Wein doch mitzunehmen und zu probieren, er sei lieblich und schmecke ihr bestimmt. Sie habe die Flasche dann mitgenommen, sich am Abend ein Glas von dem Wein eingeschenkt und einen kleinen Schluck probiert. Der Wein habe ihr aber nicht geschmeckt, weshalb sie ihn weggegossen habe. Danach habe sie Wasser und Cola getrunken. Die Getränke seien ihr nicht von dem Angeklagten gereicht worden. Sie habe sich selbst bedient, von dem, was auf dem Tisch gestanden habe. Das Wasser habe sie sich selbst aus seiner Abstellkammer geholt.

Danach seien sie schlafen gegangen.

Einvernehmlichen Geschlechtsverkehr habe sie mit dem Angeklagten am Abend nicht gehabt.

In der Nacht sei sie mehrmals aufgewacht und habe etwas getrunken. Sie sei dafür jedes Mal aufgestanden und in die Küche gegangen. Sie habe eine Dose Cola aus dem Kühlschrank genommen und diese geöffnet. Der Angeklagte kaufe immer palettenweise Getränkedosen, wenn diese im Angebot seien. Sie habe einen Schluck oder zwei Schlucke getrunken und die geöffnete Dose wieder in den Kühlschrank zurückgestellt. Anschließend habe sie noch eine Zigarette geraucht und sei zurück ins Bett gegangen. Bei den weiteren Malen, bei denen sie nachts vor Durst aufgewacht sei, sei sie in die Küche gegangen, habe die zuvor von ihr geöffnete Cola-Dose aus dem Kühlschrank genommen und einen Schluck daraus getrunken. Sie sei zwei- bis dreimal in der Nacht aufgestanden und habe immer etwas getrunken. Anschließend habe sie die Dose jeweils wieder zurückgestellt und sei zurück ins Bett gegangen. Die letzte Erinnerung, die sie an die Nacht habe, sei, dass sie um 02.30 Uhr in der Küche gewesen sei und etwas getrunken habe. Dies erinnere sie, weil sie die leuchtenden Zahlen einer Digitaluhr in der Küche gesehen habe.

Der Angeklagte sei ihr in dieser Nacht in der Küche nach eigener Erinnerung nicht begegnet. In den vergangenen Jahren sei es häufiger vorgekommen, dass sie sich nachts in der Wohnung begegnet seien, wenn sie auf die Toilette gegangen sei oder - was durchaus vorgekommen sei - sie nachts in der Küche noch eine Zigarette geraucht habe. Es sei also nicht so gewesen, dass sie jedes Mal, wenn sie bei dem Angeklagten übernachtet habe, gut geschlafen habe. Des öfteren sei es vorgekommen, dass der Angeklagte sich in der Küche aufgehalten habe, wenn sie aufgestanden sei. Er habe dann geäußert, er könne nicht oder nur schlecht schlafen. Sie habe ihm immer gesagt, das liege an der Nachtschicht. Er habe ihr gegenüber geäußert, dass er am besten schlafe, wenn sie freitags zu ihm komme. Manchmal habe sie sich dann zu ihm gesetzt und noch eine Zigarette geraucht, bevor sie wieder ins Bett gegangen sei. Hinsichtlich der betreffenden Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 könne sie sich aber nicht konkret daran erinnern, dem Angeklagten nachts begegnet zu sein.

Am nächsten Tag sei sie erst um 11 Uhr erwacht, was sehr ungewöhnlich für sie gewesen sei. Sie habe sich nicht erheben können, sich benommen gefühlt, ihre Beine seien wackelig gewesen und ihr sei schwindelig gewesen.

Ihre Unterhose sei komplett klamm, also feucht, gewesen. Da habe sie sich erschreckt und sie habe gedacht: „Du hast dich eingenässt.“ Sie sei in die Küche gegangen und habe dem Angeklagten gesagt: „Das kann doch nicht sein, dass ich mich jetzt eingenässt habe.“ Die Unterhose habe sie ausgezogen und eine Jogginghose angezogen. Der Angeklagte habe an der von ihr vorgezeigten Unterhose gerochen und gesagt, das sei kein Urin.

Sie unterhalte bei dem Angeklagten keine eigenes Wäschefach und bringe Wechselkleidung immer in einer Tasche mit, die sie nach dem Wochenende wieder mitnehme.

Sie sei unter die Dusche gegangen. Nach dem Frühstück hätten sie sich beide umgezogen, um gemeinsam Motorrad zu fahren. Nach dem Duschen und Q. sei es ihr zunehmend bessergegangen. Sie hätten sich mit der Motorradtruppe getroffen, so den Nachmittag verbracht und seien am späten Nachmittag in die Wohnung des Angeklagten zurückgekehrt. Für den Abend hätten sie sich mit Mitgliedern aus der Motorradgruppe auf einer Party verabredet. Sie habe jedoch beschlossen, nicht zu der Party zu gehen und dem Angeklagten gesagt, er könne ruhig alleine hingehen. Gegen 20 Uhr habe der Angeklagte die Wohnung verlassen.

Sie habe etwas im Fernsehen angeschaut und plötzlich sei ihr ihr morgendliches Befinden in den Sinn gekommen. Von einem auf den anderen Moment habe sie gedacht: „QF., du musst jetzt nachgucken!“ Damit meine sie, dass sie gedacht habe, sie müsse ihrem Verdacht nachgehen, ob der Angeklagte ihr etwas gegeben habe. Sie sei aufgestanden und intuitiv ins Schlafzimmer gegangen. Dort habe sie die obere Schublade des Nachttisches auf der Bettseite des Angeklagten geöffnet. Da sei ein Tütchen drin gewesen, in dem sich Tabletten befunden hätten. Es habe sich um eine Dose Tavor gehandelt. In der Dose hätten sich 8 oder 9 Tabletten befunden. Außerdem seien weitere, etwa 8 oder 9 lose Tabletten neben der Dose in der Tüte und ein brauner „Stretchverband“ in der Tüte gewesen. Sie habe die Dose näher angeschaut und gesehen, dass die Tabletten bis 0000 haltbar gewesen seien. Als Größen- bzw. Inhaltsangabe sei darauf „50 Tabletten“ angegeben gewesen. Sie habe die Tüte mit der Medikamentendose, den Tabletten und dem Verband zunächst zurück in die obere Schublade gelegt und die Schublade geschlossen.

Kurz darauf habe sie - da sie nicht habe glauben können, was sie gerade gefunden habe - die Schublade noch einmal geöffnet. Sie habe den Beutel, in dem sich die Tavor-Tabletten befunden hätten, wieder aus der Schublade genommen und diese noch weiter durchsucht. In der Schublade sei eine Pistole gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass der Angeklagte so etwas besitze und sei sich im ersten Moment gar nicht sicher gewesen, ob es sich tatsächlich um eine Schusswaffe gehandelt habe. Immer noch habe sie nicht glauben können, dass sie bei dem Angeklagten die Tavor-Tabletten gefunden habe. Sie sei in die Küche gegangen, habe sich gesetzt und längere Zeit überlegt, was sie nun tun solle. Sie habe sich dann entschlossen, von der Medikamentendose mit ihrem Handy ein Foto zu machen. Dann sei sie zurück ins Schlafzimmer gegangen und habe die Tüte mit den Tabletten und die Pistole wieder zurück in die obere Schublade gelegt.

Wie lange der Angeklagte bereits weg gewesen sei, bevor sie die Tabletten gefunden habe, wisse sie nicht mehr.

Anschließend habe sie ihr Handy genommen, dem Angeklagten über WhatsApp geschrieben und ihn gefragt, ob er ihr Tavor gegeben habe. Er habe ihr erst mit „Nein“ geantwortet und sie dann angerufen. In dem Telefonat habe sie ihm nochmal dieselbe Frage gestellt.

Er habe ihr erklärt, ihr nichts verabreicht zu haben; das Tavor sei ihm selbst im Rahmen der Therapie vor 13 Jahren verschrieben worden. Aber das habe sie nicht glauben können, da sie ja gelesen habe, dass die Tabletten bis 0000 haltbar gewesen seien. Daraufhin habe sie das Gespräch beendet.

Sodann habe sie in der Wohnung des Angeklagten ihre Sachen zusammengepackt. Außerdem habe sie die Ersatzschlüssel zu ihrer Wohnung gesucht, die sie dem Angeklagten vor Jahren überlassen habe. Sie sei zwar konfus gewesen, habe aber nicht mehr gewollt, dass er einen Schlüssel zu ihrer Wohnung habe. Nach einigen Minuten der erfolglosen Suche habe sie diese letztlich aufgegeben, ihre Sachen genommen und die Wohnung - ohne den Schlüssel - verlassen. Anschließend sei sie zu der Anschrift ihrer Tochter in Q. gefahren. Sie sei „wie in einem Tunnel“ gewesen und könne sich im Nachhinein nicht mehr daran erinnern, wie sie dorthin gelangt sei. Die Tochter habe auf ihr Klingeln die Wohnungstür nicht geöffnet. Daher habe sie die Tochter angerufen, diese sei aber nicht ans Telefon gegangen. Auch ein guter Freund der Tochter - den sie habe anrufen wollen, um zu fragen, ob ihre Tochter bei ihm sei - sei nicht erreichbar gewesen. Daraufhin habe sie ihre Nichte G. angerufen. Diese habe sofort gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei und sie aufgefordert, vorbeizukommen, was sie getan habe.

Ihre Nichte habe darauf gedrängt, mit ihr zum Zwecke der medizinischen Abklärung ins Krankenhaus zu fahren. Zunächst habe sie gezögert. Sie habe mit der Zeugin L. diskutiert, ob das tatsächlich notwendig sei. Die Zeugin L. habe insistiert, dass sie (die Nebenklägerin) doch seit längerer Zeit einen Verdacht gegen den Angeklagten hege und dass sie sich große Sorgen mache. Sie selbst sei unschlüssig gewesen, habe sich letztlich aber dafür entschieden und sei mit ihrer Nichte zunächst in die nahegelegene I. in Q. gefahren. Bereits am Empfang habe man ihr dort aber mitgeteilt, dass ein Drogenscreening oder eine weitergehende Untersuchung dort nicht möglich sei; sie solle in das Universitätskrankenhaus Q. fahren. Daraufhin sei sie mit ihrer Nichte weiter zum Universitätsklinikum gefahren. Die Ärztin dort sei sehr freundlich gewesen und habe, nachdem sie (die Nebenklägerin) den Grund ihres Erscheinens geschildert habe, eine Urinprobe entnommen. Sie habe dann einige Zeit warten müssen. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, habe die Ärztin ihr mitgeteilt, dass in ihrem Urin Benzodiazepine nachgewiesen worden seien und erklärt, das Medikament Tavor könne einen solchen Befund verursachen, weil darin der Wirkstoff Lorazepam enthalten sei und es unter die Gruppe der Benzodiazepine falle. Sie (die Nebenklägerin) habe das zunächst nicht glauben können. Sie selbst habe derartige Medikamente noch nie eingenommen. Die Ärztin habe die Polizei benachrichtigen wollen, was sie (die Nebenklägerin) aber abgelehnt habe. Die Ärztin habe weiter gedrängt und erklärt, sie sei dazu verpflichtet, in einem solchen Fall die Polizei zu informieren. Auch ihre Nichte habe ihr dazu geraten, die Polizei zu informieren. Schließlich habe sie (die Nebenklägerin) sich aber durchgesetzt. Sie habe das Ganze erstmal verdauen müssen und der Ärztin gesagt, sie werde am Folgetag selbst zu Polizei gehen. Dies habe die Ärztin hingenommen und sie gehen lassen. Die restliche Nacht habe sie bei ihrer Nichte verbracht.

Am nächsten Morgen habe sie hinsichtlich der Anzeigenerstattung weiterhin mit sich gerungen, zumal sie weiter nicht habe glauben wollen, dass der Angeklagte ihr das Medikament verabreicht habe. Ihre Nichte G. habe mit Blick auf das Drogenscreening im Universitätsklinikum noch gesagt, dass sie jetzt etwas in der Hand habe. Gegen 14 Uhr habe sie sich schließlich entschlossen, zur Polizei zu gehen. Ihr seien bei den morgendlichen Überlegungen auch die anderen Begebenheiten in den Sinn gekommen, bei denen sie in einer anderen Unterhose oder in anderer Bettwäsche aufgewacht sei und sie sich morgendlich benommen, schwach und erschöpft gefühlt habe. Als sie habe aufbrechen wollen, habe die Zeugin L. sie aufgefordert, die Unterhose mitzunehmen, mit der sie am Vortag aufgewacht war. Dies habe sie abgelehnt, aber die Zeugin L. habe darauf gedrängt und gesagt, dass es möglicherweise wichtig sei. Daraufhin habe sie Unterhose geholt und ihre Nichte habe sie in einem Beutel verstaut. Anschließend sei sie mit der Zeugin L. zu der örtlichen Polizeiwache in Q.-P. gefahren. Die Polizistin dort habe ihre Anzeige aufgenommen und sie dann weiter zur Kriminalpolizei geschickt. Bei der Kriminalpolizei habe eine Vernehmung stattgefunden. Später habe sie noch einmal in das Universitätsklinikum fahren müssen, um sich dort untersuchen zu lassen.

Am 00.00.0000 und am 00.00.0000 habe der Angeklagte ihr mehrfach über WhatsApp geschrieben und gefragt, wo sie sei und ob sie sich treffen könnten. Sie habe ihm zunächst geantwortet, dass sie nicht zu Hause sei und später - nachdem die Polizei ihr dazu geraten habe - auf seine Nachrichten nicht mehr reagiert.

Sie habe in den folgenden Tagen - und auch in den Wochen danach - immer wieder mit den Zeuginnen Z. und L. über die Ereignisse gesprochen, wobei ihr viele Erinnerungen an das, was insgesamt passiert sei, hochgekommen seien.

Sie erinnere die Autounfälle.

An einem anderen Wochenende bei dem Angeklagten soll als sie an einem Abend ein Glas Wein vergossen bzw. fallengelassen haben. Sie sei am nächsten Tag aufgewacht, habe keine Erinnerung an den Vorabend gehabt und in der Wohnung des Angeklagten an der Wand Flecken festgestellt. Als sie den Angeklagten darauf angesprochen habe, habe dieser entgegnet: „Erinnerst du dich etwa nicht?“ Er habe ihr erläutert, dass sie am Vorabend ein Glas Rotwein habe fallen lassen und dadurch die Flecken an der Wand entstanden seien. Sie habe sich geschämt, versucht, die Flecken an der Wand zu beseitigen, jedoch gleichzeitig ein Misstrauen empfunden und erstmals vermutet, dass der Angeklagte ihr „etwas ins Glas getan“ haben könnte.

Sie habe bei einem weiteren Aufenthalt gemerkt, dass ihre Unterhose feucht gewesen sei; sie habe im ersten Augenblick gedacht: „Jetzt ist es soweit, du hast dich eingenässt.“ Als sie dem Angeklagten von der feuchten Unterhose und ihrem Verdacht, in der Nacht ungewollt Wasser gelassen zu haben, erzählt habe, habe dieser entgegnet, sie habe nachts einen heftigen Hustenanfall erlitten.

Sie leide im Übrigen nicht an Inkontinenz. Bei Übernachtungen zu Hause, im Urlaub oder während einer Erkältung sei es niemals vorgekommen, dass sie sich eingenässt habe.

Da sie wegen ihrer zunehmenden Erschöpfungsgefühle in Sorge gewesen sei, sei sie - bereits vor mehr als einem Jahr - deshalb auch bei ihrer Frauenärztin vorstellig gewesen. Dort sei aber nichts festgestellt worden.

Sie sei auch einmal morgens bei dem Angeklagten aufgewacht und habe festgestellt, dass sie in ganz anderer Bettwäsche gelegen habe.

Sie habe den Angeklagten gefragt, was los sei, warum es eine andere Bettwäsche gewesen sei. Sie wisse noch, dass sie den Angeklagten auf die gewechselte Bettäsche angesprochen habe, sie wisse aber nicht mehr genau, was er entgegnet habe.

An einem anderen Tag habe sie morgens eine andere Unterhose getragen als jene, die sie beim Zubettgehen am Vorabend getragen habe. Sie habe keine Erinnerung daran gehabt, dass sie die Unterhose gewechselt habe und sich nicht erklären können, wie es dazu gekommen sei. Es habe sich ihrer Erinnerung nach um zwei verschiedene Tage bzw. Vorfälle gehandelt.

Nach den Vorfällen, wenn sie sich morgens schwach und benommen gefühlt habe und sich nicht mehr an die vorangegangene Nacht habe erinnern können, habe sie zunächst gedacht, etwas stimme mit ihr nicht. Dass ihr etwas angetan worden sei, habe sie zunächst nicht vermutet; dieser Verdacht sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gekommen.

Der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sei in der ersten Woche des gemeinsamen Urlaubs an der O. gewesen. Den genauen Tag wisse sie nicht mehr. Dort seien sie vom 00.00. bis zum 00.00.0000 in einer Ferienwohnung gewesen. Sie seien die erste Woche allein dort gewesen, am zweiten Wochenende seien ihre Nichte G. mit Partner mit ihrem kleinen Kind dazu gekommen.

Sie erinnere nunmehr auch, dass es auch in dem Urlaub eine Begebenheit gab, bei der sie sich an einem Morgen erschöpft oder benommen gefühlt habe.

Sie und der Angeklagte seien am 00.00.0000 - an einem Samstag - in der Ferienwohnung angekommen. Sie seien etwas früher da gewesen, die Wohnung sei aber schon bezugsfertig gewesen. An der Rezeption hätten sie die Schlüssel abgeholt und seien dann in die Wohnung gegangen. Sie habe zunächst - so wie sie es stets bei einem Urlaub in einer Ferienwohnung halte - die Betten neu bezogen. Seit vielen Jahren nehme sie stets eigene Bettwäsche mit in eine Ferienwohnung, da in den meisten Ferienwohnungen die Bettwäsche aus Mikrofaser bestehe und sie diese Art Stoff nicht möge. Als sie die Bettwäsche abgezogen habe, sei ihr aufgefallen, dass die Decken und Kissen teilweise verschmutzt gewesen seien. Sie habe daraufhin bei der Rezeption angerufen, sich beschwert und neue Bettwaren verlangt.

Sie wisse auch noch, dass man gemeinsam gegessen und etwas getrunken habe.

Am nächsten Morgen sei sie in einem frisch bezogenen Bett aufgewacht.

Wiederum sei sie sehr erschöpft und auch irritiert gewesen, denn in der Wohnung hätten leere gelbe Beutel herumgelegen. Sie habe den Angeklagten gefragt, was es mit den gelben Beuteln auf sich habe. Er habe berichtet, ein Mitarbeiter habe am Vorabend frische Decken und Kissen vorbeigebracht, die in diesen gelben Beuteln verpackt gewesen seien. Als sie selbst geäußert habe, dass sie sich daran nicht erinnere und auch nicht daran, wie sie in den neuen Decken zum Schlafen gekommen sei, habe er seine Verwunderung hierüber zum Ausdruck gebracht, sei aber nicht weiter darauf eingegangen.

Dass der Angeklagte Tavor eingenommen habe, habe sie definitiv nicht gewusst. Sie habe dies nicht mitbekommen und er habe auch zuvor nie erzählt, dass er ein Mittel gegen Schlafstörungen eingenommen habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass er nie lange schlafen könne und ständig nachts aufgestanden sei. Bis zum Abend des 00.00.0000 habe sie jedenfalls nicht gewusst, dass der Angeklagte im Besitz dieses Medikaments gewesen sei.

Sie habe viel darüber nachgedacht, wie das Tavor in ihren Körper gelangt sei, könne sich dies aber nicht erklären. Sie sei letztlich zu der Erkenntnis gelangt, dass es ihr irgendwie unbemerkt zugeführt worden sein müsse.

Am 00.00.0000 habe die Schwester des Angeklagten - die Zeugin J. H. - sie angerufen und sich erkundigt, was mit IG. sei, sie könne ihn nicht erreichen. Daraufhin habe sie der Schwester berichtet, dass der Angeklagte festgenommen worden sei. Die Zeugin J. H. sei schockiert gewesen und habe nach dem Grund gefragt, woraufhin sie der Schwester gesagt habe, dass der Angeklagte ihr Tavor verabreicht und sich an ihr vergangen habe. Daraufhin habe die Zeugin J. H. geschrien und gefragt, weshalb sie (die Nebenklägerin) „damals nicht einfach gegangen“ sei, dann „wäre das nicht passiert“.

Der Angeklagte habe zu Zeiten der Beziehung auch viel und zunehmend über Sex gesprochen. Er habe ihr häufig gesagt: „QF., du möchtest nicht meine Phantasien wissen.“ Sie habe in solchen Momenten immer gedacht, dass sie eigentlich nicht die Richtige für den Angeklagten sei, da sie selbst nicht so einen starken sexuellen Antrieb habe - dieser habe seit ihren Wechseljahren noch weiter abgenommen. Sie habe ihm sogar einmal gesagt, dass er doch genug Geld verdiene, und mal irgendwohin fahren könne, um sich auszuleben. Das habe sie durchaus ernst gemeint, nachdem sie bemerkt habe, wie stark der sexuelle Drang des Angeklagten sei und dass sie diesen nicht befriedigen könne. Dass er tatsächlich einmal irgendwohin gegangen oder gefahren sei, um dies umzusetzen, davon wisse sie aber nichts. Er habe ihr gesagt, dass er das nicht wolle und es nicht das gleiche wäre.

Der einvernehmlich praktizierte Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten im Übrigen sei aus ihrer Sicht ganz normal gewesen; außergewöhnliche Praktiken hätten sie nicht ausgeübt. Sie habe keine bestimmten Vorlieben. Der Angeklagte habe gerne Analverkehr durchführen wolle, sie habe das aber stets abgelehnt. Der Sex mit dem Angeklagten sei stets ungeschützt erfolgt. Das sei anfangs ein Thema zwischen ihnen gewesen, da sie da noch ihre Periode gehabt habe. Der Angeklagte habe jedoch keine Kondome verwenden wollen. Wenn es zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei, sei dieser regelmäßig zum Samenerguss gelangt. Auf ihre Bedürfnisse habe er zwar auch geachtet und sich entsprechend bemüht, sie sei jedoch nicht regelmäßig zum Orgasmus gelangt.

Die Initiative zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs sei meist von dem Angeklagten ausgegangen. Sie selbst habe gerade zu Beginn der Beziehung auch gelegentlich die Initiative ergriffen; meist sei es aber der Angeklagte gewesen, der ein entsprechendes Bedürfnis signalisiert habe. Seit den Wechseljahren habe sie so gut wie nicht mehr den ersten Schritt gemacht.

Gemeinsam Pornos geschaut hätten der Angeklagte und sie nicht. Auch sie selbst konsumiere keine pornographischen Bilder oder Videos. Sie habe den Angeklagten mal gefragt, ob er sich unter der Woche - also wenn sie sich nicht gesehen hätten - solche Filme ansehe. Sie habe sich das bei ihm gut vorstellen können. Er habe ihre Frage jedoch verneint.

Wenn Sie gefragt werde, wie sie heute über die Strafanzeige denke, so könne sie sagen, sie könne immer noch nicht glauben, was der Angeklagte ihr angetan habe.

Es beschäme sie.

In den Wochen nach dem 00.00.0000 und auch noch in den zurückliegenden Wochen und Monaten habe sie sich regelmäßig mit der Frage beschäftigt, ob sie etwas falsch gemacht habe oder ob sie etwas anders hätte machen sollen oder müssen. Sie habe sich außerdem regelmäßig Gedanken darüber gemacht, was in der Zeit geschehen sei, während sie unter der Wirkung des Tavor gestanden habe. Diese Ungewissheit - nicht zu wissen, was mit ihr geschehen sei bzw. was der Angeklagte während ihrer Zeit des tiefen Schlafes bzw. der Bewusstlosigkeit getan habe - belaste sie weiterhin. Sie habe sich vielfach überlegt, was der Angeklagte mit ihr angestellt haben könne, da er ihr gegenüber mehrfach geäußert habe, er habe durchaus wilde sexuelle Phantasien und hinzugefügt habe, sie wolle gar nicht wissen, was das für Phantasien seien. Sie empfinde es jetzt in der Rückschau so, als sei sie für ihn ein - wehrloses - Stück „Fleisch“ gewesen. Es würde jedenfalls eine Last von ihr nehmen, wenn sie erfahre, was in der Zeit, an die sie keine Erinnerung habe, mit ihr geschehen sei. Ihr fehle dieses Wissen, um das Erlebte abschließend verarbeiten zu können. Sie beabsichtige, sich nunmehr therapeutische Unterstützung zu suchen, um dauerhaft ihr Gleichgewicht wiederfinden zu können.

Wenn ihr der Inhalt ihrer Vernehmungsprotokolle vorgehalten würden, so seien die Angaben darin weitestgehend zutreffend.

Bezogen auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls vom 00.00.0000 handelte es sich bei den von ihr geschilderten Begebenheiten, als sie bei dem Angeklagten aufgewacht sei und eine andere Unterwäsche als beim Zubettgehen getragen habe bzw. die Bettwäsche in der Nacht vollständig gewechselt worden sei, aber nicht um einen Vorfall, also dass sie an einem Tag sowohl mit gewechselter Unterwäsche als auch in einem neu bezogenen Bett aufgewacht sei.

Ihre Angaben gegenüber N. bzw. deren Niederschrift seien insoweit missverständlich festgehalten. Das sei ihr seinerzeit jedoch nicht aufgefallen. Tatsächlich habe sie bereits gegenüber GS. geäußert bzw. habe sie ihre Angaben jedenfalls so verstanden wissen wollen, dass es sich um zwei verschiedene Begebenheiten gehandelt habe, die sie allerdings zeitlich nicht genau verorten könne.

Selbiges gelte für den Vorfall mit dem Weinglas. Dieser habe zwar stattgefunden, zeitlich könne sie diesen aber nicht konkret einordnen.

Den Vorfall im Urlaub habe sie anlässlich ihrer Vernehmungen nicht wiedergegeben, da es bei der polizeilichen Befragung nur um die Frage gegangen sei, wann der letztmalige einvernehmliche Geschlechtsverkehr stattgefunden habe.

Befragt hierzu könne sie sagen, dass sie in ihrem Leben vor dem Kennenlernen des Angeklagten nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs war und in Partnerschaften auch keinerlei Gewalt erlebt hat.

Seit Anzeigeerstattung habe sie zu keinem Zeitpunkt einen Zustand erlebt, der auch nur annähernd mit den Zuständen vergleichbar ist, wie sie sie bei morgendlichem Erwachen bei dem Angeklagten geschildert habe.

(2)

Die Aussage der Nebenklägerin ist zur Überzeugung der Kammer insgesamt glaubhaft. Sie erweist sich als konstant, logisch konsistent, widerspruchsfrei und detailreich und ist frei von jeder überschießenden Belastungstendenz. Auch die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin unterliegt keinen Bedenken.

(a)

Die Kammer hat im Zuge ihrer Vernehmung keine Anzeichen für eine eingeschränkte kognitive oder psychische Leistungsfähigkeit festgestellt. Die Angaben der Nebenklägerin erfolgten in sich stimmig, widerspruchsfrei, sachlich klar gegliedert und differenziert. Beeinträchtigungen in Wahrnehmung, Konzentrations- oder Wiedergabefähigkeit waren nicht ersichtlich.

Die Kammer befindet in diesem Zusammenhang auch die seitens der Nebenkläger bei morgendlichem Erwachen geschilderten beeinträchtigten Zustände als vereinbar mit den Auswirkungen einer Lorazepamgabe.

Zur Frage der Wirkweise des Medikaments Tavor und dessen Auswirkungen auf die physisch/psychische Befindlichkeit der Nebenklägerin hat die Kammer ergänzend den Sachverständigen und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie sowie Psychotherapie MH. hinzugezogen.

Dieser hat seine Ausführungen auf die Inhalte der Akten, seine Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Exploration der Nebenklägerin im Vorfeld der Hauptverhandlung gestützt.

Hiernach ist die Nebenklägerin als geistig-seelische gesunde Persönlichkeit ohne kognitive Einschränkungen oder Störung des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens anzusehen.

Aufgewachsen im familiären Umfeld mit drei Geschwistern habe die Nebenklägerin nach dem Hauptschulabschluss in den Jahren 0000 bis 0000 eine Ausbildung zur Friseurin absolviert, sei anschließend in diesem Beruf über viele Jahre tätig gewesen und habe zuletzt im Bereich der häuslichen Betreuung gearbeitet. Ihre Tochter Z. sei im Jahr 0000 geboren worden und es bestehe ein stabiles Mutter-Tochter Verhältnis. Kontakt zum Vater der Tochter bestehe nicht mehr. Die Nebenklägerin konsumiere gelegentlich Alkohol im Rahmen sozialer Zusammenkünfte, zuletzt jedoch nur selten. Sie leide nicht unter chronischen Erkrankungen und nehme keine Medikamente ein. Im psychiatrischen Bereich sei sie in der Vergangenheit - vor etwa 25 Jahren - wegen Angststörungen in nervenärztlicher Behandlung gewesen. Nach medikamentöser Einstellung und zweijähriger Verhaltenstherapie seien seither keine Symptome mehr aufgetreten.

Eine aktuelle physische Erkrankung sei - so der Sachverständige - aus gutachterlicher Sicht nicht festzustellen. Einbezogen in seine Bewertung hat der Sachverständige u.a. ein unter dem 00.00.0000 erstelltes und hausärztlich veranlasstes Blutbild der Nebenklägerin, dessen Laborwerte keine pathologischen Auffälligkeiten zeigten und als medizinisch unauffällig zu bewerten seien.

Feststellbar - so der Sachverständige weiter - seien auch keinerlei Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen für kognitive Beeinträchtigungen, Störungen der Konzentration, Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit oder etwa dissoziative Störungen.

Die Angaben der Nebenklägerin zu ihrer teilweise angegriffenen Befindlichkeit beim morgendlichen Erwachen insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit dem urteilsgegenständlichen Geschehen seien nach gutachterlicher Einschätzung plausibel mit der Verabreichung von lorazepamhaltigen Tavor in Einklang zu bringen.

Im Hinblick auf den Wirkstoff Lorazepam hat der Sachverständige ausgeführt, es handele sich hierbei um ein Benzodiazepin mit anxiolytischer, sedierender und muskelrelaxierender Wirkung, das insbesondere zur kurzfristigen Behandlung von Angst- und Spannungszuständen sowie zur Sedierung vor medizinischen Eingriffen indiziert sei. Die therapeutische Dosis liege in klinischen Anwendungen zwischen 0,5 mg und 2,5 mg. Bereits bei einmaliger Einnahme könne es - insbesondere bei fehlender Gewöhnung - zu einer Reihe zentralnervöser Nebenwirkungen kommen. Hierzu zählten u. a. Sedierung, Benommenheit, Antriebslosigkeit, motorische Unsicherheiten (Ataxie), Hypotonie der Muskulatur, Schwindel sowie kognitive Einbußen bis hin zu retrograden Erinnerungslücken.

Der sogenannte „Hangover-Effekt“, der daran erkennbar sei, dass am Folgetag der Einnahme Schwindel, Benommenheit, Erschöpfung und motorische Unsicherheit verspürt würden, sei Ausdruck der anhaltenden Wirkstoffkonzentration aufgrund einer Halbwertzeit von 10 bis 20 Stunden. Die maximale Wirkung trete nach etwa 1 bis 2 Stunden ein, erste Effekte seien bereits nach 30 bis 60 Minuten spürbar.

Den Darlegungen des Sachverständigen zufolge sind die seitens der Nebenklägerin insbesondere in Bezug auf die urteilsgegenständliche Tat geschilderten Symptome - wie Gangunsicherheit, Trippelschritte, Schwindel, muskuläre Schwäche, Benommenheit sowie ggfs. Erinnerungslücken - vollumfänglich als mit der Einnahme von Lorazepam vereinbar anzusehen. Sämtliche Symptome - so der Sachverständige - fielen aus fachlicher Sicht in das bekannte Nebenwirkungsspektrum des Wirkstoffs und des Medikaments Tavor.

Zugleich sei indes in der Hangover-Phase die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit sowie die Fähigkeit des Erlebens dieser Symptome erhalten.

Zur Frage einer möglichen Verabreichung in Getränken hat der Sachverständige ausgeführt, dass Lorazepam auch in der Gabe nicht als Schmelz- sondern fester Tablette löslich und es möglich sei, Lorazepam - etwa in Form von Tabletten wie Tavor - zu zerstoßen oder zu zermörsern und anschließend in einem Getränk zu lösen, um es auf diese Weise einer anderen Person unbemerkt zu verabreichen. Zwar sei Lorazepam als Bestandteil fester Tabletten nur eingeschränkt wasserlöslich und bilde in kalten Flüssigkeiten mitunter einen Bodensatz; dennoch könne der Wirkstoff bei gründlichem Umrühren zunächst verteilt und damit unbemerkt eingenommen werden - insbesondere dann, wenn die betroffene Person geschmacklich oder optisch keine Auffälligkeit erwartet. Die Bildung von Bodensatz bei längerer Standzeit, also das Absinken des Wirkstoffs, führe zu einer ungleichmäßigen Wirkstoffverteilung im Getränk. Der Konsum eines solchen Getränks könne zu einer verzögerten und in ihrer Intensität schwer kalkulierbaren Wirkung führen. Das erschwere eine kontrollierte Dosierung - insbesondere bei heimlicher Verabreichung. Die - nicht medizinisch indizierte - Vergabe von Lorazepam könne desweiteren zu einem derart tiefen Schlaf führen, dass ein Betroffener theoretisch durch die Wohnung getragen werde, ohne aufzuwachen. Eine fehlende Erinnerung an die Stunden vor dem Einschlafen spreche ebenfalls für eine zeitnahe Verabreichung, da das Medikament die Abspeicherung von Erlebtem im Langzeitgedächtnis einschränke. Eine solche retrograde Amnesie sei ein in klinischen Studien dokumentierter Nebeneffekt des Wirkstoffs, insbesondere wenn es zu einer Überdosierung komme. Zugleich falle die Wirkung des Lorazepam bei Menschen individuell unterschiedlich stark aus. Bereits eine niedrige Dosis könne - abhängig von der Sensitivität des Betroffenen - dazu führen, dass dieser im Schlaf keine äußeren Reize mehr wahrnehme. Eine Gabe in heißen Getränken sei grundsätzlich möglich, jedoch mit erhöhter Unwägbarkeit hinsichtlich der Dosierung und Wirkung verbunden. Bei wiederholtem Trinken über die Nacht könne sich die Wirkung kumulieren, sodass die Wirkung erst nach und nach zunehme und es nach einer gewissen Zeit zu einem „Kippen“ komme und dann eine sedierende Wirkung eintrete, die bis zur Bewusstlosigkeit führen könne. Die Wirkung der „Expidet“-Variante des Tavor sei mit derjenigen der herkömmlichen „Tavor“-Tablette identisch; beide würden über den Magen-Darm-Trakt resorbiert. Unterschiede bestünden lediglich im Zerfallverhalten im Mund und in der Darreichungsform. In der „Expidet“-Variante löse sich das Medikament deutlich schneller im Mund auf, da es sich um eine sogenannte Schmelztablette handele.

Die Kammer befindet die sachverständigen Darlegungen insgesamt für überzeugend. Anhaltspunkte, die gegen die Validität seiner gutachterlichen Feststellungen sprechen, sind nicht ersichtlich.

(b) Dass Nebenklägerin auch bereits in den zurückliegenden Jahren besondere Erschöpfungszustände nach Aufenthalten bei dem Angeklagten beklagt hat, wird bestätigt durch die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen Z. und G..

Beide Zeuginnen haben bekundet, dass die Nebenklägerin ihnen gegenüber bereits in den zurückliegenden Jahren wiederholt von solchen Zuständen und einem gegen den Angeklagten keimenden Verdacht berichtet habe.

Die Zeugin Z. hat darüber hinaus glaubhaft berichtet, sie habe der Nebenklägerin vorgeschlagen, sogenannte „Teststreifen“ zum Nachweis von „K.O.-Tropfen“ in Getränken zu kaufen. Die Nebenklägerin habe diesen Vorschlag jedoch nicht weiterverfolgt. Befragt zu einer eigenen Erkrankung und der Einnahme von Tavor hat die Zeugin Z. zudem angegeben, dieses Präparat vor etwa 12 Jahren, als sie als 18-Jährige in einer psychisch belasteten Phase gewesen sei, verordnet, jedoch nur einmalig eingenommen und dann entsorgt zu haben.

Die Kammer hat an den glaubhaften, ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenz vorgenommenen Angaben der vernommenen Zeuginnen Z. und G. keine Zweifel.

Die Zeuginnen stehen zwar gleichsam im Lager der Nebenklägerin, da sie mit dieser verwandt sind. Die Beziehung der Nebenklägerin zu dem Angeklagten haben die beiden Zeuginnen indes nicht insgesamt als kritisch betrachtet oder gar abgelehnt und den Angeklagten im unmittelbar wahrgenommenen Kontakt zur Nebenklägerin als fürsorglich und der Nebenklägerin zugetan erlebt zu haben.

Insbesondere die Zeugin L. hat ausgeführt, die Partnerschaft habe der Nebenklägerin - jedenfalls die ersten Jahre - aus ihrer Sicht gutgetan. Die Nebenklägerin habe einen glücklichen Eindruck gemacht und sie als ihre Nichte habe sich für die Nebenklägerin gefreut, dass sie nach ihrer Trennung einen neuen Partner gefunden habe. Auch der gemeinsame Urlaub mit dem Angeklagten sei angenehm gewesen, zumal sich der Angeklagte stets sehr fürsorglich ihrer Tante gegenüber gezeigt habe und sehr hilfsbereit sei.

Die Zeuginnen Z. und L. haben darüber hinaus in der Vergangenheit keinerlei erkennbare Anstrengungen unternommen, eine Strafverfolgung des Angeklagten zu initiieren. Sie haben auch nicht in diese Richtung auf die Nebenklägerin eingewirkt und sie - nachdem diese ihnen mehrfach von ihren Verdachtsmomenten berichtet hatte - etwa dazu gedrängt, zur Polizei zu gehen. Selbst nachdem sie der Nebenklägerin vorgeschlagen hatten, Teststreifen zur Erkennung von „K.O.-Tropfen“ zu kaufen und die Nebenklägerin diesen Rat nicht umgesetzt hatte, insistierten die Zeuginnen nicht weiter. Ihren eigenen Angaben zufolge haben sie die Entscheidung der Nebenklägerin, ihre Verdachtsmomente gegen den Angeklagten nicht weiterzuverfolgen, jeweils hingenommen, auch wenn ihnen dies heute in der Rückschau durchaus bedenklich erschiene.

Konkret befragt dazu, warum die geäußerten Verdachtsmomente nicht frühzeitig zu Vorbehalten gegen den Angeklagten geführt hätten, haben beide Zeuginnen unabhängig voneinander bekundet, ihrerseits den Eindruck gewonnen zu haben, dass die Nebenklägerin nicht wahrhaftig habe glauben können oder wollen, dass der Angeklagte ihr Schaden zufüge, da sie immer an ihm gehangen habe. Der Angeklagte sei im Kontakt ihnen sowie insbesondere im wahrgenommenen Kontakt der Nebenklägerin gegenüber auch immer fürsorglich, um die Nebenklägerin bemüht und hilfsbereit gewesen, so dass die Verdachtsmomente nahezu gänzlich in den Hintergrund getreten seien. Die Kammer befindet dies sowie insbesondere die Einschätzung bezüglich der eigenen Ungläubigkeit der Nebenklägerin für nachvollziehbar, denn Selbiges hat zum einen die Nebenklägerin selbst bekundet und zum anderen trat anlässlich der Einvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ersichtlich zu Tage, dass bei ihr auch heute noch eine diesbezügliche Ungläubigkeit, Verständnis- und Fassungslosigkeit vorhanden ist.

(c)

Dass Kommunikationen über die Befindlichkeit der Nebenklägerin stattgefunden haben, lässt sich zudem belegen durch in der Hauptverhandlung verlesene Chatverläufe.

In einem Chatverlauf vom 00.00.0000 zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin L. erkundigt sich die Zeugin L. bei der Nebenklägerin, wie es ihr gehe; sie (die Zeugin L.) habe von „BU.“ gehört, dass sie (die Nebenklägerin) einen „Unfall“ gehabt habe. Die Nebenklägerin bejahte die Frage und schrieb, ihr sei „schwindelig“ gewesen; sie habe „erst den Bürgersteig gerammt“ und sei „dann vor eine Blumenmauer gefahren“. Es sei „sogar der Krankenwagen“ gekommen; der Notarzt habe auf „Burn-out“ getippt. Sie sei „jetzt krankgeschrieben“. Im Februar und Juli 0000 berichtet die Nebenklägerin ihrer Nichte in Chats ebenfalls von Erschöpfungszuständen.

In einem Nachrichtenverlauf vom 00.00.0000 berichtet die Zeugin Z. einer Freundin namens „KL.“ darüber, dass die Nebenklägerin denke, der Angeklagte verabreiche ihr „K.O.-Tropfen“, indem er diese „in ihren Rotwein“ oder in andere Getränke mische („Meine Mama denkt, dass IG. ihr immer die K.O.-Tropfen in ihren Rotwein oder so reintut“). Die Nebenklägerin habe von „ein oder zwei Gläsern […] so krasse Abstürze“ und könne sich „an nichts mehr erinnern“. Wenn die Nebenklägerin bei anderen Gelegenheiten Alkohol konsumiere, geschehe dies nicht („letztens wo wir mit ihr Bier getrunken haben, hatte die ja gar nichts, ne“). Auf Nachfrage der „KL.“, ob die Nebenklägerin sich dann „an nichts mehr richtig erinnern“ könne oder „nur an so Schnipsel“, antwortete Z.: „Ne an nichts“. Weiter schrieb die Zeugin Z. schrieb ihrer Freundin „KL.“, sie mache sich „jetzt voll Sorgen“, weil die Nebenklägerin sich „nach einem Glas Wein“ an „nichts erinnern“ könne, da „so was“ doch nicht „von ein oder zwei Gläsern Wein“ passiere. Z. äußerte anschließend die Idee, die Nebenklägerin könne gemeinsam mit der Zeugin G. - also ohne Beisein des Angeklagten - zwei oder drei Gläser Wein trinken, um auszuprobieren, ob sie dann auch derartige Erlebnisse habe („die kann ja jetzt einmal selber testen mit SS., da trinkt die zwei, drei Gläser und guckt, ob die dat dann auch hat. Und wenn nich, dann… Ey, dann stimmt doch hundert pro was nich“).

In einer von Seiten des WN. verschriftlichten Sprachnachricht teilt Z. ihrer Freundin am selben Tag mit „die hat so krasse Abstürze und kann sich an am nächsten Tag an nichts erinnern“ und „die haben letztes Wochenende wieder getrunken, ein Glas Wein oder so, und die hat einfach ins Bett gepisst und die kann sich an nichts erinnern“.

In einem Chatverlauf am 00.00.0000 schreibt die Nebenklägerin ihrer Tochter MA. „Hallo RG., hatte wieder einen Unfall, bin fix und fertig“ und „Meine nerven sind am Ende zu viel letzter Zeit passiert“.

Aus dem Chatverlauf vom 00.00.0000 zwischen der Zeugin Z. und der Nebenklägerin geht hervor, dass diese sich an jenem Tag darüber unterhielten, dass die Nebenklägerin am Vorabend, also dem Silvesterabend 0000/0000, „nur ein Glas Radler getrunken und Raclette gegessen“ habe und danach „wieder an nichts eine Erinnerung gehabt“ habe. Sie „werde jetzt im Januar zum Arzt gehen müssen“ und „Mir macht das langsam Angst“ Die Zeugin Z. erwidert darauf u.a. „Wieder nur bei IG.“.

In einem weiteren, sich zu den übermäßigen sexuellen Wünschen verhaltenden Chatverlauf vom 00.00.0000 berichtet die Nebenklägerin ihrer Tochter auf deren Nachfrage, was sie am Wochenende gemacht habe, „war doch bei IG. er will was verändern war sogar beim Arzt und hat mit ihm darüber gesprochen“.

(d)

Dass die Nebenklägerin überdies ihre Befindlichkeit auch mit dem Angeklagten thematisiert hat, ergibt sich zudem aus verlesenen Chats mit diesem.

So berichtet die Nebenklägerin, schlecht geschlafen zu haben, woraufhin der Angeklagte schreibt „Da hilft nur Sex und Du schläfst wie ein Baby“.

An einem anderen Tag schreibt die Nebenklägerin, dass sie die Situation mit dem Sex belaste und dass sie es nicht erzwingen könne wie der Angeklagte, woraufhin dieser antwortet „Ja ich weiß“ und „Werde versuchen, Dich nicht mehr zu bedrängen wenn Du hier bist“.

An einem weiteren Tag schreibt der Angeklagte um 6.04 Uhr, „.. geduscht hab ich auch schon“, woraufhin die Nebenklägerin ihr Missfallen äußert und der Angeklagte schreibt „Heute Abend kannst ja mal wieder richtig schlafen bei mir im schönen Bett“.

An einen anderen Tag schreibt der Angeklagte „Wäsche, kochen und Sex“ woraufhin die Nebenklägerin antwortet „ IG. ich habe mir die ganze Woche wieder Gedanken gemacht wegen mein Filmriss am Freitag“.

(e)

Dass die Nebenklägerin die Schwester des Angeklagten, die Zeugin J. H., im Jahr 0000 von ihrem Verdacht in Kenntnis gesetzt und die Zeugin H. die festgestellte Reaktion gezeigt hat, hat die Zeugin H. in Übereinstimmung mit der Nebenklägerin gleichlautend geschildert.

Die Zeugin H. hat ergänzend angegeben, den Angeklagten im Anschluss in Abwesenheit der Nebenklägerin mit dem Gesprächsinhalt konfrontiert zu haben, woraufhin der Angeklagte dies abgetan habe. Sie habe das dann nicht weiterverfolgt.

Befragt dazu, wie es zu der ihrerseitigen Verwendung des Wortes Sexsucht gekommen sei, blieb die Zeugin H. eine weitergehende Antwort schuldig und verwies darauf, so etwas gäbe es ja und sie habe es im beruflichen Kontekt selbst erlebt.

Ebenfalls bestätigt hat die Zeugin H. die Angaben der Nebenklagerin hinsichtlich des nach Festnahme des Angeklagten geführten Telefongesprächs.

(f)

Die Angaben der Nebenklägerin sind insgesamt auch konstant.

Soweit sich im Verlaufe der Vernehmung der Nebenklägerin vor der Kammer herausgestellt hat, dass ihre Schilderungen hinsichtlich einer Aufwachsituation bei dem Angeklagten, die unter Ziffer 2. Eingang in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24.01.2025 (36 Js 680/24) gefunden hat, tatsächlich zwei Begebenheiten betreffen - und es sich nicht, wie seitens der Staatsanwaltschaft angenommen, um ein einheitliches Geschehen handelt -, ergeben sich daraus unter Konstanzgesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken.

Die Nebenklägerin vermochte zum einen plausibel zu erläutern, dass es sich insofern offensichtlich um ein Missverständnis zwischen ihr und dem seinerzeitigen Vernehmungsbeamten N. bzw. der die Aussage verschriftlichenden Zeugin TK. handelt und ihr die Missverständlichkeit der Formulierung in dem Vernehmungsprotokoll vom 00.00.0000 bei der Durchsicht und Unterschrift des Protokolls nicht aufgefallen ist. Desweiteren vermochten auch die Zeugen N. und TK.s nicht zu bestätigen, dass die Nebenklägerin die betreffende Schilderung unmissverständlich als einen einheitlichen Vorfall betreffend kundgetan hat.

Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer den Vorfall am 00.00.0000 - dem ersten Tag des Urlaubs mit dem Angeklagten in der Ferienwohnung an der O. - erstmals geschildert hat, zieht die Konstanz der Aussage der Nebenklägerin insgesamt nicht in Zweifel.

Dagegen, dass die Nebenklägerin diesen Vorfall - womöglich aus ungebührlicher Belastungsmotivation heraus - schlicht erfunden hat, spricht bereits, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Haaranalyse genau für diesen Tag ein unmissverständlicher Nachweis für eine Lorazepameinnahme erbracht werden konnte.

Ausweilich der verlesenen bzw. in Augenschein und erst später zu den Akten gelangten Einzelhaaranalyse der RD. München vom 00.00.0000 ergab sich für einen Untersuchungszeitraum von Anfang Mai bis zum 00.00.0000, dass in den acht im Einzelnen untersuchten Haaren der Nebenklägerin in sogenannten Peakflächen - also positiven Ausschlägen - Feststellungen zu einer Aufnahme von Lorazepam (dem Wirkstoff des Medikaments Tavor) durch die Nebenklägerin um den 00.00.0000 herum getroffen werden können. Weitere, indes deutlich schwächere Hinweise ergaben sich für eine Lorazepamaufnahme Ende Juni/Anfang Juli 0000.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin ihre Aussage in diesem Punkt auch nicht etwa nachträglich an die Aktenlage angepasst hat.

Die Vertreterin der Nebenklägerin hat erklärt, der Nebenklägerin keinen Zugang zu den Akten verschafft haben. Anhaltspunkte dafür waren auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Nebenklägerin der Ergebnisse der Einzelhaaranalyse vom 00.00.0000 nicht bekannt waren.

Gegen eine erdachte Geschichte zum Zwecke der Mehrbelastung spricht im Übrigen auch, dass es nach Wertung der Kammer dann naheliegender gewesen wäre, insoweit den unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 24.01.2025 geschilderten Vorfall (angeklagter Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli/Fallenlassen des Weinglases) zeitlich in den Kontext zu dem Ergebnis der Einzelhaaranalyse zu setzen.

Ausweislich dessen Ergebnisses ergaben sich schwache Hinweise auf eine Lorazepamaufnahme für diesen Zeitraum.

Mit einer solchen Aussage hätte die Nebenklägerin den zu Ziffer 1. der Anklageschrift formulierten Vorwurf der Staatsanwaltschaft konkretisierend stützen können. Demgegenüber hat die Nebenklägerin hingegen indes auf konkretes diesbezügliches Befragen vielmehr angegeben, den Vorfall im Zusammenhang mit dem fallengelassenen Weinglas in zeitlicher Hinsicht nicht belastbar ab Mitte Juni stattfindend einordnen zu können, was zur Überzeugung der Kammer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die Nebenklägerin zum einen beständig um eine gewissenhafte Aussage bemüht und zum anderen, dass ein ungebührlicher Belastungseifer insgesamt nicht zu verzeichnen war.

In Bezug auf die fehlende Erwähnung des Vorfalls aus August 0000 hat die Nebenklägerin überdies erläutert, dass im Zuge der polizeilichen Befragung der Urlaub nur in Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt letztmalig einvernehmlich praktizierten Geschlechtsverkehr an einem - anderen - Tag thematisiert worden ist.

Für die Kammer nachvollziehbar hat die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang auch geschildert, in den vergangenen Monaten viel Zeit damit verbracht hat, über ihre gemeinsame Zeit mit dem Angeklagten nachzudenken und die Bedeutung verschiedener Geschehnisse zu realisieren. Die Nebenklägerin hat insoweit bekundet, sie beschäftige seit dem 00./00.00.0000 regelmäßig die Überlegungen, bei wie vielen weiteren Gelegenheiten der Angeklagte ihr möglicherweise ebenfalls „K.O.-Tropfen“ oder ähnliche Substanzen verabreicht habe und was mit ihr anschließend geschehen sei.

Die Nebenklägerin hat diese Gedankengänge anschaulich als „Gedankenkarussell“ beschrieben und zum Ausdruck gebracht, diese Gedankengänge als äußerst belastend empfunden zu haben und weiterhin zu empfinden, zumal ihr konkrete zeitliche Einordnungen dabei zum Teil schwerfielen. Den Abend am ersten Tag des Urlaubs in der Ferienwohnung könne sie hingegen konkret benennen, da sie da im Urlaub gewesen sei und sie sich an das verschmutzte Bettzeug bei Eintreffen am 00.00.0000 genau erinnere.

(g) Auch im Übrigen sind keine Motive für oder Einflüsse auf die Aussage der Nebenklägerin ersichtlich, die die Erlebnisbegründetheit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen geeignet wären.

Die Nebenklägerin hat - unumwunden - auch solche Angaben getätigt, die den Angeklagten zu entlasten geeignet waren. Dies zeigt sich exemplarisch mit Blick auf ihre Angaben zu seiner Persönlichkeit bzw. zu der Art und Weise, wie er sich ihr gegenüber in der Beziehung verhalten hat. Denn insoweit hat sie zwar - wie bereits im Ermittlungsverfahren - an einer Stelle bekundet, sie habe gehört, der Angeklagte solle sich auf der Arbeit bisweilen „cholerisch“ verhalten. Sie hat insoweit aber klargestellt, dass es sich um eine Information vom „Hörensagen“ handele und sie zu seinem Verhalten am Arbeitsplatz nichts bzw. kaum etwas aus eigener Wahrnehmung sagen könne. Zudem hat sie sein Verhalten ihr gegenüber, gerade zu Beginn der Beziehung, als zugewandt, vertrauens- und liebevoll geschildert. Sie hat den Angeklagten als verlässlichen Partner geschildert und gleich zu Beginn ihrer Vernehmung geäußert, dass sie sich - bis zuletzt - stets auf ihn habe verlassen können; wenn er ihr ein Versprechen gegeben habe, habe er dieses auch eingehalten. Sie hat weiter geäußert, dass der Angeklagte ihr auch immer zugehört habe. Dies sei eine Eigenschaft, die sie bei Männern ansonsten selten beobachtet habe.

Ein weiteres Beispiel für die fehlende Belastungsmotivation ist die Darstellung der Nebenklägerin - soweit sie eigene Erinnerungen daran bekundet hat - zu dem Ablauf der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000.

Insoweit hat sie geschildert, nach dem Zubettgehen mehrfach aufgewacht zu sein und in der Küche des Angeklagten etwas getrunken zu haben.

Dass sie dem Angeklagten dabei begegnet sei, hat sie nicht erwähnt.

An anderer Stelle hatte sie ausgeführt, sie sei dem unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen leidenden Angeklagten in den Jahren zuvor im Übrigen mehrfach nachts in der Wohnung begegnet, wenn sie - etwa weil sie Durst gehabt habe, zur Toilette haben gehen müssen oder eine Zigarette geraucht habe - aufgestanden sei.

Vor diesem Hintergrund ist die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung explizit nachbefragt worden, ob der Angeklagte in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 ebenfalls wach gewesen sei und ob sie ihm in dieser Nacht ebenfalls - etwa in der Küche - begegnet sei.

Hierauf hat die Nebenklägerin geantwortet, sie könne sich an eine solche Begegnung in dieser Nacht nicht erinnern.

Bei einer ungebührlichen Belastungsmotivation zum Nachteil des Angeklagten wäre eine anderslautende Antwort - nämlich, dass der Angeklagte auch in dieser Nacht wach gewesen und sie ihn etwa in der Küche gesehen habe - durchaus möglich gewesen; die Nebenklägerin jedoch hat einen solchen (jedenfalls nicht fernliegenden) Versuch, ihre Aussage insoweit zum Nachteil des Angeklagten zu gestalten, nicht unternommen.

Dass es der Nebenklägerin auch jeglicher Falschbelastungsmotivation fehlt, trat auch im Zuge der Vernehmung der Zeugin G. zu Tage.

Erstmals bei der Vernehmung der Zeugin G. am 2. Hauptverhandlungstag ist der Kammer der Vorfall vom Silvesterabend 0000/0000 bekannt geworden, welchen die Nebenklägerin zuvor in keiner Vernehmung erwähnt hätte.

Die Zeugin L. hat im Rahmen ihrer Vernehmung unter anderem davon berichtet, die Nebenklägerin habe ihr in den vergangenen Jahren mehrfach davon erzählt, dass sie nach Übernachtungen bei dem Angeklagten unter Schwäche, Benommenheit und Erinnerungslücken gelitten habe.

Seitens der Kammervorsitzenden nach konkreten Vorfällen befragt, hat die Zeugin AA. weiter ausgeführt, dass ihr eine Begebenheit an einem Silvesterabend in Erinnerung sei. Da sei es so gewesen, dass sie (die Zeugin L.) die Nebenklägerin und den Angeklagten eingeladen habe, den Silvesterabend gemeinsam mit ihr und ihrem Partner zu verbringen. Am Vormittag habe die Nebenklägerin dann jedoch kurzfristig abgesagt und dies damit begründet, dass der Angeklagte mit ihr allein habe feiern wollen.

Am nächsten Tag habe die Nebenklägerin ihrer Tochter MA. geschrieben, sie und der Angeklagte hätten am Abend gemeinsam Raclette gegessen, an den weiteren Verlauf des Abends habe sie keine Erinnerung mehr.

Die Zeugin L. hat weiter ausgeführt, dass sich der Chatverlauf zwischen ihr und der Nebenklägerin vom 00.00.0000 bei den Akten befinden müsse; sie habe diesen ebenfalls dem Zeugen WN. übergeben bzw. übersandt. Auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass ein solcher Chatverlauf sich nicht bei den Akten befinde, sagte die Zeugin L. zu, einen Screenshot hiervon zu den Akten zu reichen. Tatsächlich übersandte die Zeugin L. der Vertreterin der Nebenklägerin, Rechtsanwältin Ehring, im Nachgang zu dem Hauptverhandlungstermin am 00.00.0000 per E-Mail als Bilddatei einen Screenshot aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin hat diese Bilddatei anschließend zu den Akten gereicht.

Aus dem verlesenen Chatverlauf, der auf dem Screenshot abgebildet war, geht hervor, dass die Zeugin L. der Nebenklägerin am 00.00.0000 um 09.51 Uhr schrieb, ob sie und der Angeklagte bereits wüssten, ob sie kommen wollten („Guten Morgen, wisst ihr schon ob ihr kommen wollt?“). Daraufhin antwortete die Nebenklägerin um 10.26 Uhr, sie müsse noch warten, „was IG. antworte[t]“. Um 10.32 Uhr schrieb die Nebenklägerin der Zeugin L., sie blieben „zuhause, IG. möchte nicht“.

Auf die Nachfrage der Zeugin L. um 11.16 Uhr, warum „IG.“ (also der Angeklagte) nicht mit ihnen (also mit der Zeugin L. und ihrem Partner) feiern wolle, entgegnete die Nebenklägerin um 11.54 Uhr, der Angeklagte habe ebenfalls „auch für das Raclette alles gekauft“. Aus dem Nachrichtenverlauf ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am 00.00.0000 dazu drängte, die Einladung der Zeugin L. für den Silvesterabend abzulehnen; erkennbar wollte er den Abend allein mit der Nebenklägerin verbringen.

Aus dem weiteren Nachrichtenverlauf zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin Z. vom 00.00.0000 ergibt sich dann, dass die Nebenklägerin just an diesem Abend, den sie allein mit dem Angeklagten verbrachte, erneut einen sogenannten „Filmriss“ erlitt.

Hieraus ist nach Auffassung der Kammer der Schluss naheliegend, dass der Angeklagte ihr (auch) an diesem Abend Tavor bzw. ein anderes Beruhigungsmittel oder eine vergleichbare Substanz verabreichte, um ihr das Bewusstsein zu nehmen und anschließend sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen.

Den Vorfall vom 00.00.0000/00.00.0000 indes hat - wie ausgeführt - nicht etwa die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht, vielmehr hat diesen erst die Zeugin L. erläutert; diese hat außerdem - wie ausgeführt - auf den bislang nicht vorliegenden Chatverlauf vom 00.00.0000 hingewiesen und diesen zu den Akten gereicht hat. Weshalb der Screenshot von dem Nachrichtenverlauf zwischen der Zeugin L. und der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren nicht zu den Akten gelangt ist, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht abschließend aufzuklären.

Namentlich in Hinblick auf die Person der Zeugin L. sowie insgesamt schließt die Kammer auch insgesamt das Vorhandensein aussageverfälschender suggestiver Einflüsse aus.

Wenngleich es die Zeugin G. war, die die Nebenklägerin am späten Abend des 00.00.0000 bzw. in der Nacht auf den 00.00.0000 maßgeblich veranlasst und bestärkt hat, sich im Krankenhaus untersuchen und den Verdacht, der Angeklagte habe ihr heimlich Tavor verabreicht, medizinisch abklären zu lassen, und die Nebenklägerin erst durch diese Bestärkung entschied, ins Krankenhaus zu fahren, ist insoweit ein die Aussage der Nebenklägerin inhaltlich verfälschender Einfluss nicht feststellbar.

Gleiches gilt hinsichtlich der durch die Zeugin erfolgte Bestärkung bezüglich der Strafanzeigenerstattung sowie die durch die Zeugin veranlasste Mitnahme der Unterhose zur Polizei.

Die Nebenklägerin und die Zeugin L. sowie gleichermaßen die Zeugin Z. haben bekundet, dass zwischen der Nebenklägerin und ihrer Nichte ein Verhältnis besonderer Vertrautheit und Innigkeit bestehe und beide sich beständig in allen Belangen unterstützten. Die Zeugin L. hat zudem in für die Kammer plausibel nachvollziehbarer Weise erläutert, dass ihre Tante ihr in eigenen Krisenzeiten immer unterstützend zur Seite gestanden habe. Da sie ihre Tante an dem Abend des 00.00.0000 als völlig aufgelöst, verzweifelt und sehr verunsichert wahrgenommen habe, sei es ihr ein Anliegen gewesen, ihre Tante zu größerer Klarheit zu verhelfen.

d) Dass bei der Nebenklägerin objektiv eine Lorazepam-Einnahme nachweisbar war, ergibt sich aus den verlesenen Gutachten.

Die Feststellungen dazu, dass im Urin der Nebenklägerin am 00.00.0000 zur Entnahmezeit um 1.19 Uhr Bezodiazepine nachweisbar waren, beruhen auf dem verlesenen ärztlichen Behandlungsbericht der ZNA Nord des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Q. vom 00.00.0000.

Ausweislich des verlesenen Forensisch-Toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Q. vom 00.00.0000 und spezifischerer Untersuchung ließen sich des Weiteren bei einer Entnahmezeit am 00.00.0000 um 0.40 Uhr und 0.45 Uhr im Urin der Nebenklägerin Lorazepam, Lorazepam-Metabolit sowie Paracetamol nachweisen.

Auch die verlesenen Ergebnisse der Einzelhaaranalyse der RD. vom 00.00.0000 belegen das jeweils zu zwei Zeiträumen zu verzeichnende Vorhandensein von Lorazepam.

Nachdem das Analyselabor im Rahmen eines Erstbefunds vom 00.00.0000 in dem Segment a (0 bis 3 cm der Haarprobe) Spuren von Lorazepam in sehr niedriger Konzentration nachgewiesen hat, die unterhalb der quantitativen Bestimmungsgrenze lagen, hat die Staatsanwaltschaft die RD. mit der Durchführung einer sogenannten Einzelhaaranalyse beauftragt.

In dem diesbezüglichen Befund vom 00.00.0000 (FTC-Nr.: 241114-200) ist festgehalten, dass das Labor im Rahmen der Einzelhaaranalyse eine hochsensitive Spezialmethode eingesetzt hat, die ausschließlich auf Lorazepam ausgerichtet ist und eine bessere Sensitivität als das übliche Screening-Verfahren aufweist.

Bei der Einzelhaaranalyse hat das Labor acht einzelne Haare der Nebenklägerin untersucht - die Haarproben waren ihr, wie oben näher ausgeführt, am 00.00.0000 durch die Kriminalpolizei entnommen worden.

Die nunmehr festgestellten Lorazepam-Spuren unterschritten zwar den niedrigsten Kalibrator von 0,050 pg/Segment, weswegen das Labor in dem Befund vom 00.00.0000 keine quantifizierbaren Konzentrationen angeben konnte. Indes konnten die Ergebnisse über sogenannte relative Peakflächen dargestellt werden. Das Labor kennzeichnete zusätzliche Hinweise auf mögliche Spurenbefunde grafisch mit Pfeilen auf einem - im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen - Analysediagramm.

In sämtlichen acht untersuchten Haaren registrierte das Labor im Bereich zwischen 2 und 8 mm ein Lorazepam-Signal. Jedes einzelne Haar zeigte dabei einen Peakverlauf, der typisch für eine nicht dauerhafte, sondern vereinzelte Einnahme der Substanz ist. Die Lage der Peakmaxima konzentrierte sich bei allen Haaren auf den Bereich um 5 mm. Daraus war zu schließen, dass alle Haare mit vergleichbarer Wachstumsgeschwindigkeit und in identischer Wachstumsphase vorlagen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Haarwachstumsrate von 1,1 cm pro Monat sowie einer Resthaarlänge von 5 mm am Kopf der Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Probennahme, berechnete das Labor den ungefähren Zeitpunkt der Substanzaufnahme auf etwa vier bis fünf Wochen vor der Probenentnahme - also um den 00.00.0000 herum.

Den Zeitraum des 00./00.00.0000 konnte das Labor mit der am 00.00.0000 Haarprobe indes nicht erfassen. Denn hierfür war das Haarwachstum zum Zeitpunkt der Probenentnahme noch nicht hinreichend fortgeschritten. Hierfür hätte es der Entnahme einer weiteren Haarprobe 2 Wochen nach dem Vorfall bedurft, was nicht erfolgte.

Darüber hinaus dokumentierte das Labor in weiteren Segmenten einzelner Haare - konkret in den Bereichen 26-30 mm (Haar 1), 32-34 mm (Haar 2) und 24-26 mm (Haar 6) - sehr schwache Lorazepam-Signale. Diese Signale deuteten auf zusätzliche Spuren von Lorazepam hin. Allerdings erfüllten diese Befunde nicht die Identifizierungskriterien forensisch-toxikologischer Richtlinien, sodass das Labor keinen sicheren Nachweis erbringen konnte. Die Ergebnisse liefern somit lediglich Hinweise auf eine mögliche weitere Einnahme Ende Juni oder Anfang Juli 0000.

Zusätzlich stellte das Labor fest, dass die eingesandten Haare ab einer Länge von etwa 8-11 mm deutliche Anzeichen einer intensiven chemischen Behandlung mit Bleichmitteln aufwiesen. Solche Haarbehandlungen schädigen die Struktur der Haare und können - so heißt es in dem Befund vom 00.00.0000 weiter - zum Abbau oder Auswaschen eingelagerter Substanzen führen können. Aufgrund dieser Beeinträchtigung verzichtete das Labor auf eine weiterführende Analyse über die Länge von 5 cm hinaus.

e)

Dafür, dass der Angeklagte an der unter Lorezepameinfluss stehenden Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und mit seinem Glied in die Vagina der Nebenklägerin eingedrungen ist, sprechen in objektiver maßgeblich auch die Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Q. vom 00.00.0000.

Dies auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Erkenntnissen der Beweisaufnahme.

Die Nebenklägerin hat glaubhaft angegeben, am Morgen des 00.00.0000 mit einer feuchten Unterhose aufgewacht zu ein.

Dass sie auch bereits zurückliegend auch schon einmal ein Erwachen mit vermeintlich eingenässter Unterhose erlebt hat, ergibt sich aus der Angabe der Zeugin Z. und der Verlesung der vom Zeugen WN. verschriftlichen Sprachnachricht der Zeugin Z. an eine Freundin.

Im Zusammenhang mit den molekulargenetisch festgestellten Spuren an der sichergestellten Unterhose der Nebenklägerin zieht die Kammer den in der Gesamtschau begründeten Schluss, dass der Angeklagte ihr die Unterhose in der Nacht - nachdem er sie während des Geschlechtsverkehrs verunreinigt hatte, etwa durch Körperflüssigkeiten - ausgewaschen und ihr anschließend im noch feuchten Zustand wieder angezogen hat. Womöglich hatte er gehofft, die Unterhose würde bis zum Morgen trocknen. Möglich erscheint der Kammer auch, dass der Angeklagte gezielt daraufsetzte, die Nebenklägerin werde - wie bereits einmal in der Vergangenheit - annehmen, sie habe sich in der Nacht versehentlich eingenässt.

Die Spurenlage an der Unterhose stützt den Schluss auf dieses Vorgehen des Angeklagten in entscheidungserheblicher Weise.

Das molekulargenetische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Q. vom 00.00.0000 wurde im Auftrag der Ermittlungsbehörden durch die Sachverständigen QY. (Stellvertretende Institutsleitung, Leiterin Forensische Genetik und Fachabstammungsgutachter DGAB), TY. (stellvertretende Leitung Forensische Genetik) und MW. (Institutsleitung) erstellt. Untersucht wurden die am 00.00.0000 entnommenen gynäkologischen Abstriche und die Abklebungen der sichergestellten Unterhose der Nebenklägerin als Spurenträger. Als Vergleichsmaterial diente eine freiwillig abgegebene Speichelprobe des Angeklagten, die OT. am 00.00.0000 im Polizeigewahrsam entnahm.

Die Kriminalpolizei übergab dem Institut die gynäkologischen Abstriche (Probennummern S350.4 bis S350.8), textile Abklebungen der Unterhose (S350.9 bis S350.16) sowie die Vergleichsprobe des Angeklagten (S350.17). Die Untersuchung durch die Sachverständigen des Rechtsmedizinischen Instituts erfolgte im Zeitraum vom N02 bis 00.00.0000 nach anerkannten, forensischen Standards unter Anwendung akkreditierter Verfahren (DIN EN ISO/IEC 17025:2018). Die Sachverständigen nahmen eine Amplifikation von 16 unabhängig voneinander vererbten DNA-Systemen sowie des geschlechtsspezifischen Amelogenin-Systems mit Hilfe der Multiplex-PCR (Polymerase-Kettenreaktion zur Erfassung unterschiedlich Fluoreszenz-markierter DNA-Regionen) vor. Anschließend erfolgte eine Fragmentanalyse zur Bestimmung und Zuordnung der PCR-Produkte.

Die statistische Berechnung der Genotyphäufigkeiten bei den autosomalen STR-Systemen erfolgte durch Anwendung der sogenannten Produktregel. Dabei wurden die Allelfrequenzen bei heterozygoten Merkmalsträgern mittels der Formel 2pq, bei homozygoten mittels p² ermittelt und anschließend die Phänotypfrequenzen durch Multiplikation kombiniert. Grundlage der biostatistischen Berechnungen war das Programm Statistefix (Version 3.2, Dr. V. Weirich). Die Berechnungsmethodik richtete sich nach den Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden. Für die statistische Bewertung wurden die Allelfrequenzen aus der gepoolten europäischen STR-Datenbank „STRBase“ verwendet, basierend auf einem Stichprobenumfang von über 7.000 Individuen.

Bei den Mischspuren wurde eine Likelihood-Ratio-Berechnung vorgenommen, mit der Hypothese A (Mischspur stammt von der Nebenklägerin und dem Angeklagten) im Verhältnis zur Alternativhypothese B (Mischspur stammt von der Nebenklägerin und einer nicht verwandten Drittperson aus derselben Population). Die Likelihood-Ratio wurde entsprechend den forensischen Standards bewertet.

Ergänzend wurde eine sekretspezifische DNA-Methylierungsanalyse zur Bestimmung der biologischen Herkunft der Spuren durchgeführt. Die Assay-Designs zur Differenzierung spezifischer Zelltypen wurden mithilfe der PyroMark® Assay Design Software erstellt. Die Methylierungsanalyse beruhte auf einer Bisulfit-Konvertierung mittels des MethylEdge® Bisulfite Conversion System Kit (Promega). Für die anschließende DNA-Amplifikation wurde das PyroMark® PCR Kit (Qiagen) verwendet. Die Bewertung der Ergebnisse nahmen die Sachverständigen wiederum durch zwei unabhängige Untersucher vor.

In der zunächst durchgeführten autosomalen DNA-Analyse stellten die Sachverständigen in den Abstrichen ausschließlich das vollständige DNA-Profil der Nebenklägerin fest; männliche DNA war nicht detektierbar.

Aufgrund dessen nahm das Rechtsmedizinische Institut eine ergänzende Y-chromosomale DNA-Analyse. Diese Analyseform ermöglicht den Nachweis geringster Mengen männlicher DNA selbst bei erheblichem Überschuss weiblicher DNA. Ihre Aussagekraft beschränkt sich auf die väterliche Linie, da das Y-Chromosom unverändert vom Vater auf den Sohn vererbt wird.

In vier untersuchten Abstrichen - S350.4 (äußeres Genital), S350.5 (Vagina), S350.6 (oberes Scheidengewölbe) und S350.8 (Zervikalkanal) - stellten die Sachverständigen einen vollständigen Y-chromosomalen DNA-Haplotyp fest, der in sämtlichen 22 untersuchten Markersystemen mit dem Profil des Angeklagten übereinstimmte. Die Übereinstimmung betrifft u. a. die Marker DYS576, DYS389 I/II, DYS448, DYS19, DYS391, DYS456, DYS570, DYS635, DYS390, DYS393, DYS458. Es handelte sich damit um ein vollständiges, identisches Profil.

Im Rahmen eines Abgleichs mit der internationalen „YHRD“-Datenbank (https://yhrd.org) stellten die Sachverständigen fest, dass der identifizierte Haplotyp bei 103.280 registrierten Profilen bislang nicht dokumentiert wurde. Die Sachverständigen werteten diesen Umstand nachvollziehbar als Hinweis auf die außergewöhnliche Seltenheit des Haplotyps und somit auf eine extrem geringe Wahrscheinlichkeit zufälliger Übereinstimmungen.

Zusätzlich konnte durch die Sachverständigen an den Abklebungen der Unterhose (S350.9 bis S350.16) sogenannte Mischspuren gesichert werden, die sämtliche autosomalen Allele der Nebenklägerin sowie sämtliche Allele des Angeklagten enthielten. Untersucht wurden dabei 16 autosomale STR-Systeme sowie das geschlechtsspezifische Amelogenin-System. In sämtlichen Systemen lag eine vollständige Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Angeklagten vor.

Da keine klare Hauptkomponente erkennbar war, nahmen die Sachverständigen eine biostatistische Bewertung im Rahmen eines Likelihood-Ratio-Modells vor.

Diese ergab für die Hypothese, dass die Mischspur von der Nebenklägerin und dem Angeklagten stammt (Hypothese A), gegenüber der Alternativhypothese (DNA einer nicht verwandten Drittperson aus derselben Population, Hypothese B), einen LR-Wert von 132,2 Billiarden zugunsten von Hypothese A. Damit übersteigt der Wahrscheinlichkeitswert den von der Spurenkommission empfohlenen Schwellenwert von 30 Milliarden für eine „äußerst starke“ Stützung des Nachweises um ein Vielfaches.

Die Kammer hat vor diesem Hintergrund die sichere Überzeugung gewonnen, dass diese Mischspuren auf den Angeklagten zurückzuführen sind. Ein anderer in männlicher Linie verwandter Spurenleger kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Betracht.

In Anbetracht der Tatsache, dass auch im Zervikalkanal (Probennummer S350.8), und damit einem Bereich zwischen Vagina und Gebärmutterhöhle, seine DNA-Spuren festgestellt worden sind, zieht die Kammer daher den Schluss auf ein tiefes Eindringen des Angeklagten in den Körper und damit den Schluss, dass es am Abend des 00.00.0000 bzw. in der Nacht zum 00.00.0000 zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gekommen ist.

Die Kammer schließt schließlich aus, dass die DNA-Spuren auf einen vom Angeklagten behaupteten einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Samenerguss zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten am Vorabend der Tatnacht gekommen ist.

Die Nebenklägerin hat befragt hierzu angegeben, jedenfalls am Folgetag nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr noch Spermarestaustritte bei sich festgestellt zu haben. Nach den allgemein anerkannten Erkenntnissen der forensischen Medizin wären Spermareste bzw. diesbezügliche DNA-Rückstände bei den erfolgten Vaginalabstrichen dann erwartbar gewesen.

Da den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zufolge wurde der einvernehmliche Sex zwischen ihr und dem Angeklagten regelmäßig durch vaginalen Geschlechtsverkehr - ohne Kondom und bis zum Samenerguss - praktiziert. Angesichts der hiesigen Spurenlage geht die Kammer deswegen bei Tatbegehung von der Verwendung eines Kondoms und ferner zu seinen Gunsten davon aus, dass er außerhalb des Körpers der Nebenklägerin zum Samenerguss gelangt ist.

Die objektive Spurenlage an der Unterhose der Nebenklägerin belegt gleichsam eine Fremdeinwirkung durch den Angeklagten.

Ausweislich der Ausführungen des Gutachtens haben die Sachverständigen des Rechtsmedizinischen Instituts bei den Spuren, die im Amelogenin-System (geschlechtsspezifischer Marker) einen höheren weiblichen Anteil zeigten, eine sekretspezifische Methylierungsanalyse durchgeführt, um die Art der biologischen Spuren zu bestimmen.

Dabei konnte an mehreren außen und innen abgeklebten Bereichen der Unterhose Vaginalsekret nachgewiesen werden (S350.10: Vorderseite außen, S350.11: Schrittbereich außen, S350.12: Rückseite außen und S350.15: Schrittbereich innen). Da es sich bei den Proben S350.10 bis S350.12 um Abklebungen der Außenseite der getragenen Unterhose handelt, zieht die Kammer hieraus den Schluss, dass der Angeklagte die Unterhose der Nebenklägerin in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 entfernt oder zumindest herabgezogen hat und in diesem Zuge oder auch nicht ausschließbar nach dem Waschvorgang und erneutem Bekleiden der Nebenklägerin Vaginalsekret insbesondere an die Rückseite der Unterhose außen sowie an die Vorderseite der Unterhose außen gelangt sind.

Eine Übertragung von Vaginalsekret an die Außenseiten der Unterhose durch ein übliches selbstständiges An- oder Ausziehen durch die Nebenklägerin erscheint aus Sicht der Kammer fernliegend, dies umso mehr, als sich an sämtlichen Abklebungen der untersuchten Unterhose die DNA des Angeklagten befand, für deren Antragungen es keine andere plausible Erklärung gibt, als einen Umgang des Angeklagten mit derselben.

f) In der Gesamtschau der Umstände ist danach der sichere Schluss gerechtfertigt, dass der Angeklagte der Nebenklägerin am späten Abend des 00.00.0000 bzw. in der Nacht auf den 00.00.0000 über die im Kühlschrank befindliche Getränkedose - seinem Tatplan entsprechend - das Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam verabreicht hat und anschließend an der bewusstlosen bzw. in tiefen Schlaf versunkenen Nebenklägerin ohne deren Einwilligung den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat.

Dafür, dass die Nebenklägerin jemals in Eigeninitiative ein Präparat aus der Gruppe der Benzodiazepine konsumiert hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die von ihr schon jedenfalls ab dem Jahr 0000 beklagten Erschöpfungszustände und Zustände nach morgendlichem Erwachen bei dem Angeklagten sind den Darlegungen des Sachverständigen plausibel mit den Auswirkungen von Lorazepam in Einklang zu bringen.

Aus Sicht der Kammer ist aus den Gesamtumständen der sichere Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte das Medikament Tavor gezielt einsetzte, um die Nebenklägerin in einen wehrlosen Zustand zu versetzen, um anschließend sexuelle Handlungen bis hin zum vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vorzunehmen. Dem Angeklagten war die sedierende Wirkung des Medikaments Tavor bekannt, nachdem ihm dieses durch den sachverständigen Zeugen Dr. S. bereits vor mehreren Jahren verschrieben worden war und er es seither gelegentlich zur Behandlung seiner berufsbedingten Schlafprobleme einnahm. Zudem recherchierte er - dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Auswertungen seiner elektronischen Geräte sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen OT. - zu dem Medikament Tavor im Internet. Er setzte das Medikament bewusst ein, um zu erreichen, dass die Nebenklägerin bewusstlos wurde bzw. in einen tiefen Schlaf versank, um seine sexuelle Phantasien umzusetzen. Hierauf kam es ihm gerade an. Denn er wusste aufgrund der langjährigen Partnerschaft, dass die Nebenklägerin ihrerseits deutlich geringeres sexuelles Interesse hatte. Für den Angeklagten - hiervon ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin überzeugt - war die Beziehung in sexueller Hinsicht deshalb unbefriedigend. Ihm war ferner bewusst, dass die Nebenklägerin mit der Verabreichung des Medikaments nicht einverstanden war. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass er der Nebenklägerin das Medikament heimlich verabreichte; ein Anlass hierzu bestünde nicht, wäre die Nebenklägerin mit seinem Vorgehen einverstanden. Zudem folgt dies aus der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin, die ihrerseits bekräftigt hat, sie habe den Angeklagten mehrfach mit ihrem Verdacht, er könne ihr sogenannte K.O.-Tropfen verabreichen, konfrontiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Verabreichung eines sedierenden Mittels nicht einverstanden war. Überdies hat sie - wie an anderer Stelle bereits ausgeführt - glaubhaft bekundet, selbst nie das Medikament Tavor zu sich genommen zu haben und im Übrigen in sexueller Hinsicht keinerlei ungewöhnliche Wünsche gehabt zu haben.

Dem Angeklagten waren zugleich die Schlaf- und Trinkgewohnheiten der Nebenklägerin aus der langjährigen Beziehung bekannt. In Anbetracht des wiederholten Aufsuchens der Küche durch sie und das mehrmalige Trinken aus einer bereits geöffnete Getränkedose war dem Angeklagten hierdurch die von ihm erkannte Gelegenheit gegeben, das Medikament in pulverisierter oder zerkleinerter Form unbemerkt in das Getränk zu mischen.

Sowohl den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EA. als auch denen des gleichsam hierzu befragten Sachverständigen Dr. med. PW. zufolge kann Tavor in Tablettenform zermörsert oder zerstoßen und in einem Getränk gelöst werden kann, ohne dass dies auffallen muss. Der Sachverständige Dr. med. PW. hat ergänzend darauf hingewiesen, dass manche Präparate mittlerweile mit Bitterstoffen oder Farbstoffen versehen werden, um einem etwaigen Missbrauch entgegenzuwirken. Bei dem Medikament Tavor, das in Form weißer Tabletten mit weitgehend neutralem Geschmack, hergestellt werde, sei dies jedoch - so Dr. PW. weiter - nicht der Fall. Je nach Art der Verabreichung, beispielsweise durch ein geschmacksintensives Getränk, falle der weitgehend neutrale Geschmack des Medikaments kaum auf.

Der Angeklagte hatte auch seit 0000 regelmäßig Zugang zu Tavor aufgrund der festgestellten hausärztlichen Verordnung.

Ein Hinweis für die missbräuchliche Verwendung des Medikaments durch den ergibt sich auch aus den Auswerteerkenntnisse der bei ihm sichergestellten mobilen Datenträger. Der festgestellte Suchverlauf auf dem sichergestellten iPad der 9. Generation legt den Schluss auf eine heimliche Verabreichung des Medikaments nahe den die gezielten und gelöschten Internetrecherchen zu den Themen „wie lange ist tavor haltbar“, „wie lange kann man tavor im blut nachweisen“ und „tavor im blut nachweisbar“ erklären sich nicht allein aus eigener Nutzung. Aus Sicht der Kammer lässt sich diese Suchhistorie nur damit erklären, dass sich der Angeklagte gezielt über die Nachweisbarkeit des Wirkstoffs Lorazepam informieren wollte - mutmaßlich, um eine Entdeckung seines strafbaren Verhaltens zu vermeiden bzw. die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entdeckung zu eruieren. Ein nachvollziehbarer Anlass für derartige Suchanfragen bei rein ärztlich indizierter und eigenverantwortlicher Einnahme des Medikaments besteht aus Sicht der Kammer nicht. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb sich eine zur bestimmungsgemäßen Einnahme berechtigte Person in dieser Weise mit forensisch relevanten Nachweiszeiträumen auseinandersetzen sollte.

Vor diesem Hintergrund erscheint die gezielte Verabreichung eines Benzodiazepins durch den Angeklagten nicht nur möglich, sondern nach Abwägung aller Gesamtumstände als einzig plausible Erklärung.

Die ausgeprägten sexuellen Gelüste des Angeklagten, die sowohl zwischen ihm und der Nebenklägerin als auch zwischen der Nebenklägerin und ihrer Tochter als auch der Zeugin J. H. thematisiert worden sind und auch aus den verlesenen Chats hervorgehen, belegen auch eine Tatmotivation des Angeklagten.

Ausweislich der Erkenntnisse aus der Auswertung der ausschließlich von ihm verwendeten mobilen Endgeräte hat der Angeklagte spätestens seit 0000 regelmäßig pornographische Videos konsumiert, die sexuelle Handlungen mit bzw. an unter dem Einfluss von Alkohol stehenden („drunk“ bzw. „drunken“) unter Drogen gesetzten („drugged“) und bzw. oder bewusstlosen („passed out“) Frauen zeigten. Die Videos zeigten teils Darstellungen von Frauen, die unter Drogen gesetzt und bewusstlos waren. Dies ergibt sich aus den Titeln der seitens des Angeklagten aufgerufenen -später teils gelöschten - Internetseiten bzw. Videos, die etwa lauteten „Drugged and passed out teen fucked“ - also Teenager, die unter Drogen gesetzt und bewusstlos sind und - so die wörtliche Übersetzung - „gefickt“ werden, sowie „betrunkene Stiefmutter“ u.ä.

Insoweit liegt die Sexualpräferenz des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im heterosexuellen Bereich, sodass aus zur Überzeugung der Kammer festzustellen ist, dass sich die von ihm konsumierten pornographischen Inhalte ebenfalls auf heterosexuelle Handlungen zwischen Männern und Frauen bzw. von Männern an Frauen bezogen. Hierfür spricht auch der Titel eines Videos, das der Angeklagte ausweislich der seitens des Zeugen OT. durchgeführten Auswertung der mobilen Endgeräte im Internet konsumiert hat und das den Titel „My Stepfather Caught Me Whatching Porn And Punished Me With His Cock“ trug - also „Mein Stiefvater hat mich beim Pornoschauen erwischt und mich mit seinem Penis bestraft“.

Dass er diese Einträge aus den Web- bzw. Suchverläufen und den Web-Lesezeichen teilweise gelöscht, lässt aus Sicht der Kammer darauf schließen, dass dem Angeklagten die Indizwirkung seines Konsums dahingehender pornographischer Inhalte grundsätzlich bewusst gewesen ist.

(3) Da der Angeklagte um die Befindlichkeitsstörungen der Nebenklägerin beim morgendlichen Erwachen wusste, welche ihm aus den zurückliegenden Vorfällen bekannt waren, handelte er schließlich auch im Wissen und zumindest unter billigender Inkaufnahme der Gesundheitsbeeinträchtigung der Nebenklägerin infolge des von ihm eingesetzten Medikaments.

(4) Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung waren nicht ersichtlich.

Hinweise für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB liegen nicht vor.

Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. PW., die dieser nach eingehendem Aktenstudium sowie - bis zu seiner Gutachtenerstattung am 5. Hauptverhandlungstag (00.00.0000) - erfolgter Teilnahme an der Hauptverhandlung, gestützt hat, ist der Angeklagte als örtlich, zeitlich und zur eigenen Person allseits orientiert sowie wach und bewusstseinsklar anzusehen. Einschränkungen im Sprach- und Kommunikationsverhalten - insbesondere auch anlässlich der Angaben des Angeklagten zu seiner Person, waren ebensowenig ersichtlich wie kognitive Störungen.

Hinweise auf substanzbedingte Gesundheitsschäden haben sich gleichsam nicht ergeben. Bei den eigenen Verhaltensbeschreibungen des Angeklagten sowie derer der Nebenklägerin, die Zeugin H. sowie der Zeuginnen L. und Z. waren keine Anhaltspunkte für einen Substanzmissbrauch oder konsumbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verzeichnen. Eine Vernachlässigung persönlicher Interessen zugunsten des Konsums des Medikaments Tavor war ebenso wenig festzustellen wie eine konsumbedingte Loslösung von seinem sozialen Umfeld.

Die zurückliegend bestehende Alkoholabhängigkeit war zum Tatzeitpunkt ohne jede forensische Relevanz.

(5)

Die Feststellungen zu den durch infolge der Tat bei ihr eingetretenen psychischen und psychosozialen Folgen beruhen ebenfalls auf den Angaben der Nebenklägerin, welche die Kammer auch insoweit uneingeschränkt für glaubhaft erachtet.

Die diesbezüglichen Schilderungen sind in sich stimmig, lebensnah und frei von Übertreibungen. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich die Nebenklägerin in der Zeit nach dem 00.00.0000 aufgrund seelischer Belastung und Verunsicherung nicht mehr in der Lage sah, allein in ihrer eigenen Wohnung zu übernachten, und über mehrere Wochen hinweg bei ihrer Tochter bzw. ihrer Nichte schlief.

Auch die beschriebenen Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme und der Umstand, dass die Nebenklägerin für die Dauer von sechs Wochen arbeitsunfähig war, sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbare Reaktionen auf das erlebte Tatgeschehen. Dass sich die Nebenklägerin in dieser Zeit intensiv mit dem Kleinkind der Zeugin L. beschäftigte und darin eine „willkommene Ablenkung“ fand, spricht nicht gegen, sondern für die Authentizität ihrer Schilderungen. Sie zeigte damit eine alters- und lebensangemessene Form der Selbstfürsorge, ohne dabei das Geschehen zu bagatellisieren.

Auch die weiterbestehenden Selbstzweifel und die wiederkehrenden Überlegungen, ob sie selbst etwas falsch gemacht habe oder anders hätte handeln müssen, sind aus Sicht der Kammer plausibel, da sie als typische psychologische Reaktionsmuster auf einen sexualisierten Übergriff in einem Vertrauensverhältnis zu werten sind.

Nicht zuletzt waren bei der Vernehmung der Nebenklägerin vor der Kammer deutliche Anzeichen der fortbestehenden Verunsicherung und des tiefgreifenden Vertrauensverlusts zu beobachten. Die Nebenklägerin machte - wenngleich sie in der Lage war, das Erlebte strukturiert und sachlich zu schildern - einen innerlich durchaus bewegten Eindruck. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ihr das Erlebte weiterhin zusetzt - insbesondere in Bezug auf ihre Fähigkeit, emotionale Nähe und Vertrauen in zukünftige Partnerschaften zu entwickeln. Die von ihr geschilderte tiefe Erschütterung ihres Sicherheitsgefühls und die dauerhafte Verunsicherung erscheinen vor dem Hintergrund der Tatfolgen, wie sie sich aus dem festgestellten Geschehen ergeben, in jeder Hinsicht glaubhaft.

V. Einstellungen

Hinsichtlich der dem Angeklagten zu Ziffern 1. und 2. der Anklage zur Last gelegten Taten hat die Kammer nach fortgeschrittener Hauptverhandlung und Beweisaufnahme das Verfahren mit Beschluss vom 00.00.0000 (6. Hauptverhandlungstag) auf Antrag der Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten, der Verteidigung sowie der Vertreterin der Nebenklägerin jeweils gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Die vorläufige Verfahrenseinstellung ist dabei jeweils deswegen erfolgt, weil nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse möglich war. Die Kammer hat aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin indes keine Zweifel daran, dass die unter den Ziffern 1. und 2. der Anklageschrift vom 24.01.2025 geschilderten Geschehnisse dem Grunde nach tatsächlich stattgefunden haben.

VI. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 2 StGB in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er der Nebenklägerin in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 mit dem Medikament Tavor einen Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine heimlich verabreicht hat und, nachdem die Nebenklägerin infolge des Konsums des Beruhigungsmittels eingeschlafen bzw. bewusstlos und damit widerstandsunfähig geworden war, an ihr den Beischlaf vollzogen hat.

Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 177 Abs. 1 und Abs.  2 Nr. 1 StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, indem er sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen und dabei ausgenutzt hat, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage gewesen ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Erfasst von der Regelung in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB werden sexuelle Handlungen an einer Person, die sich in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsbeeinträchtigung, in Ohnmacht, Schlaf, Narkose oder einem anderen schweren Rauschzustand befindet (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000 - 2 StR 498/23).

Die Nebenklägerin hat zu keinem Zeitpunkt ihre Einwilligung in den Geschlechtsverkehr in dieser Situation erteilt. Vielmehr befand sie sich infolge der heimlichen Verabreichung des Medikaments Tavor durch den Angeklagten in einem tiefen Schlaf bzw. in einem Zustand der Bewusstlosigkeit und war deshalb zum Widerstand ebenso wenig in der Lage wie zur bewussten Zustimmung.

Indem der Angeklagte die Nebenklägerin zur Ermöglichung der sexuellen Handlung durch die Gabe des Medikaments Tavor in einen Zustand versetzt hat, der ihren Widerstand ausschloss, hat er zudem vorsätzlich Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angewendet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24).

Indem der Angeklagte mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Nebenklägerin eingedrungen ist und an ihr den Beischlaf vollzogen - mithin eine Vergewaltigung vorgenommen - hat, hat er zudem den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllt.

Der Angeklagte hat ferner den Tatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, indem er bei der Tatbegehung das unter die Gruppe der Benzodiazepine fallende Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam nicht nur bei sich geführt, sondern es auch zur Tatbegehung eingesetzt hat, indem er es der Nebenklägerin heimlich verabreicht hat. Das Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam stellt angesichts der sedierenden Wirkung, die bis zu einer Bewusstlosigkeit führen kann und im Übrigen aufgrund der potentiellen erheblichen Nebenwirkungen ein - gerade von einem Laien - kaum zu kontrollierendes Mittel dar. Es ist im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB geeignet, den Widerstand einer anderen Person (durch Gewalt) zu verhindern oder zu überwinden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24).

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Prüfung auch den Straftatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in den Blick genommen, wonach eine Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs vorliegen kann. Eine Einordnung eines Medikaments als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne dieser Norm lehnt die Kammer allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGH, Beschluss vom 00.00.0000 - 3 StR 512/24, BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24).

Tateinheitlich hierzu hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Die Verabreichung eines Medikaments stellt eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, wenn sie - wie hier - gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt und nicht medizinisch indiziert ist. Die Gabe des Medikaments war geeignet, die Gesundheit der Nebenklägerin erheblich zu schädigen, was durch die festgestellten körperlichen Reaktionen (Schwindel, Inkontinenz, Gangstörungen, Erinnerungslücken) und die sachverständig attestierte Wirkung von Lorazepam bestätigt wird. Da das Medikament heimlich verabreicht wurde und es sich bei Lorazepam um einen gesundheitlich potenziell gefährlichen Stoff mit sedierender Wirkung handelt, ist der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Verabreichung mittels eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes - erfüllt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24).

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

VII. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe ist die Kammer nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

Die Anwendung des für die Annahme eines minder schweren Falles eröffneten Strafrahmens gemäß § 177 Abs. 9 StGB, welcher insoweit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer geprüft, im Ergebnis indes nicht für geboten erachtet.

Ein minder schwerer Fall liegt immer dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände nach Art und Schwere von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 46 Rn. 85 m.w.N.).

Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Täterpersönlichkeit hat die Kammer nicht feststellen können, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen und somit die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erscheinen ließe. Vielmehr werden die zugunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkte überlagert, jedenfalls aber kompensiert durch die zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Aspekte.

Erheblich zugunsten des Angeklagten hat es die Kammer gewürdigt, dass er trotz seines Lebensalters von im Tatzeitpunkt 57 Jahren strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.

In diesem Zusammenhang hat die Kammer - obgleich sich der Vollzug der Untersuchungshaft als solcher nicht strafmildernd auswirkt - zu seinen Gunsten durchaus gewürdigt, dass er sich seit dem 00.00.0000 erstmalig in seinem Leben in Untersuchungshaft befindet und als Erstverbüßer - in Verbindung mit seinem Lebensalter - eine besondere Haftempfindlichkeit aufweist.

Nicht aus dem Blick geblieben ist, und sich auch im Laufe des Ermittlungsverfahrens (beispielsweise durch Herausgabe der Sperrcodes für die sichergestellten elektronischen Geräte) kooperativ verhalten hat.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewichtig die Folgen der Tat für die Nebenklägerin gewürdigt, die sechs Wochen krangeschrieben war, ihre Wohnung zunächst nicht weiter allein zu bewohnen vermochte und körperliche Belastungssymptome zeigte.

Hinzu tritt, dass der Angeklagte die Tat im Rahmen einer langjährigen Partnerschaft begangen hat und dabei in besonderem Maße das zu der Nebenklägerin bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat. Dabei hat die Kammer zwar nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Nebenklägerin ihrerseits bereits seit mehreren Jahren gewisse Verdachtsmomente gegen den Angeklagten hegte. Indes hat die Nebenklägerin grundsätzlich an dem aus ihrer Sicht innerhalb der - intimen - Beziehung bestehenden Vertrauensverhältnis festgehalten und ihrerseits gerade deswegen von etwaigen Maßnahmen zur Aufdeckung möglicher Taten des Angeklagten, wie etwa die Verwendung von Teststreifen zur Erkennung von K.O.-Tropfen, abgesehen, weil sie hierin ihrerseits einen Vertrauensbruch gegenüber dem Angeklagten sah.

Die Kammer sieht sich in diesem Zusammenhang auch nicht deswegen zu einer modifizierenden Betrachtungsweise veranlasst, weil der Angeklagte und die Nebenklägerin vor Begehung der Tat bereits seit längerer Zeit eine intime Beziehung unterhielten.

Ob und inwieweit sich vorhergehende sexuelle Handlungen, etwa in einer bestehenden Intimbeziehung, auf das subjektive Erleben der Tat durch das Opfer ausgewirkt haben, kann nicht schematisch beantwortet werden, sondern ist anhand des vom individuellen Tatopfer empfundenen Leids in jedem Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2024 - 5 StR 164/24). Soweit das Opfer einen in der Tat liegenden Vertrauensbruch als zusätzlich Belastung erlebt, so kann hierin ein strafschärfender Umstand zu sehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.01.2023 - 5 StR 386/22).

So verhält es sich hier.

Die Nebenklägerin hat für die Kammer eindrücklich und authentisch vermittelt, sowohl durch die Art der Tatbegehung als auch durch die Begehung derselben durch ihren langjährigen Partner unter andauernden und fortbestehenden Gefühlen der Unsicherheit und befürchteten Kontrollverlustes zu leiden und es als besonders bedrückend zu empfinden, dass der ihr vormals vertraute Angeklagte ihre Wehrlosigkeit in einer Weise ausgenutzt hat, deren Grenzen sie überdies nicht kenne.

Ihre Gedanken an die Beschwichtigungen des Angeklagten bei früheren Begebenheiten, bei denen ihr morgendlich unwohl gewesen sei, und der Zeitraum, in welchem diese zu verzeichnen waren, haben bei ihr tiefgreifende Gefühle des Verlustes eigenen Selbstvertrauens und eigener partnerschaftlicher Minderwertigkeit erzeugt.

Der bei ihr nachhaltig empfundene Vertrauensverlust erschwert es ihr, Gedanken an eine Partnerschaft zuzulassen bzw. eine neue Partnerschaft einzugehen und ihre anhaltende emotionale Verunsicherung lässt sie eine künftige psychologische Unterstützung für erforderlich erachten.

Die Kammer hat des Weiteren straferschwerend in die Wertung eingestellt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung das Medikament Tavor als sonstiges Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB nicht bloß bei sich geführt hat, sondern es darüber hinaus zur Tatbegehung auch eingesetzt hat (vgl. BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24).

Schließlich hat es die Kammer zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Maßgabe der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat.

Bei der Festlegung der konkreten Strafe - der Strafzumessung im engeren Sinne - hat die Kammer ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat erneut gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche der bereits soeben im Zusammenhang mit der Strafrahmenbestimmung aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut vollumfänglich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.

Nach nochmaliger Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer sodann auf eine

Freiheitsstrafe von 6 Jahren

erkannt, welche sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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