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9 Qs-152 Js 120/24-35/24•Landgericht Bochum, 2024-12-20, 9 Qs-152 Js 120/24-35/24
9 Qs-152 Js 120/24-35/24Tribunal cantonal20 déc. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-20
Aktenzeichen: 9 Qs-152 Js 120/24-35/24
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:1220.9QS152JS120.24.35.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. große Strafkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bochum wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem früheren Betroffenen K. nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000, Az.: 44 OWi (…), aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 836,81 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag vom 00.00.0000 zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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