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6 KLs 8/24•Landgericht Bochum, 2024-12-03, 6 KLs 8/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 6 KLs 8/24
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:1203.6KLS8.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Der Angeklagte N. wird wegen Subventionsbetruges in 2 Fällen, Beihilfe zum Betrug in 9 Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Betrug in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.577,22 Euro, davon in Höhe von 8.000,00 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Y., angeordnet.
Der Angeklagte Y. wird wegen Subventionsbetruges in 12 Fällen, Steuerhinterziehung in 10 Fällen, Schuldnerbegünstigung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen, Beihilfe zum Betrug in 9 Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Betrug in 3 Fällen - unter Auflösung der mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023, Az. II - 2 KLs - 35 Js 1/22 - 1/23, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Y. wird wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten Y. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.500,00 Euro, davon in Höhe von 8.000,00 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten N., angeordnet.
Die von dem Angeklagten Y. in dieser Sache in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafen angerechnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
betr. den Angeklagten N.:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 264 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 27, 53, 56, 73, 73c StGB
betr. den Angeklagten Y.:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 264 Abs. 1 Nr. 1, 283d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23, 27, 51 Abs. 4 S. 2, 53, 55, 73, 73c StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO, § 25 EStG, § 56 EStDV, §§ 1, 2 SolZG, § 14a GewStG, §§ 14c, 18 UStG
Gründe:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Anklagten N. mit Anklageschrift vom 16.08.2024, Az. 465 Js 61/24 Anklage zur Kammer erhoben. Gegenstand der Anklage war der Vorwurf des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 13 Fällen, des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen sowie des Subventionsbetruges in 3 Fällen.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Angeklagten Y. zunächst mit Anklageschrift vom 13.09.2024, Az. 465 Js 32/23 Anklage zur Kammer erhoben. Gegenstand der Anklage war der Vorwurf des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen und des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft Bochum am 30.09.2024 in dem Verfahren 465 Js 67/23 wegen des Vorwurfs der Geldwäsche, am 01.10.2024 in dem Verfahren 465 Js 65/23 wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in 5 Fällen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 25 Fällen sowie ebenfalls am 01.10.2024 in dem Verfahren 465 Js 66/23 wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges in 43 Fällen Anklage zur Kammer erhoben. In dem Verfahren 465 Js 18/23 hatte die Staatsanwaltschaft Bochum zunächst am 25.04.2024 Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum erhoben, wobei Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Steuerhinterziehung in 9 Fällen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen war. Das Amtsgericht hat das Verfahren sodann der Kammer zur Prüfung der Übernahme vorgelegt.
Die Kammer hat die Anklageschriften zu den Aktenzeichen 465 Js 61/24, 465 Js 32/23, 465 Js 67/23, 465 Js 65/23 sowie 465 Js 66/23 durch Beschlüsse jeweils vom 09.10.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Betreffend das Verfahren zu dem Aktenzeichen 465 Js 18/23 hat die Kammer durch Beschluss vom 08.10.2024 die Übernahme von dem Amtsgericht Bochum ausgesprochen, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Sodann hat die Kammer durch Beschluss vom 09.10.2024 sämtliche gegen den Angeklagten Y. geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch weiteren Beschluss vom 09.10.2024 sodann dieses Verfahren mit dem Verfahren gegen den Angeklagten N. zu dem Aktenzeichen 465 Js 61/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des letztgenannten Verfahrens verbunden.
Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten N. am 5. Verhandlungstag hinsichtlich der Vorwürfe zu Ziff. 5, 7, 11, 12, 13, 14, 17, 23 und 24 aus der Anklageschrift 465 Js 61/24 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe vorläufig eingestellt. Zusätzlich hat die Kammer das Verfahren gegen ihn am 6. Verhandlungstag hinsichtlich der Tat 27 aus der Anklageschrift 465 Js 61/24 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten Y. am 5. Verhandlungstag hinsichtlich der Taten 3, 5, 8, 9, 10, 11, 14, 20 und 21 aus der Anklageschrift 465 Js 32/23, hinsichtlich der Tat 20 aus der Anklageschrift 465 Js 65/23 sowie hinsichtlich der Taten 10 und 11 aus der Anklageschrift vom 25.04.2024, 465 Js 18/23 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Zusätzlich hat die Kammer das Verfahren gegen ihn am 6. Verhandlungstag hinsichtlich der Taten 3 bis 7, 10 bis 14, 17 bis 20, 23 bis 27, 30 bis 33 und 36 bis 43 aus der Anklageschrift 465 Js 66/23 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Zusätzlich hat die Kammer am 6. Verhandlungstag betreffend den Angeklagten Y. hinsichtlich der angeklagten eigenen Steuerdelikte von der Einziehung abgesehen, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
II.
Feststellungen zur Person
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27-jährige Angeklagte N. wurde in Rumänien geboren. Er wuchs mit einem 10 Jahre jüngeren Bruder im Haushalt seiner Eltern, welche im Bereich der Landschaftspflege berufstätig sind, auf.
Er besuchte in Rumänien insgesamt 12 Jahre lang bis zum 18. Lebensjahr die Schule und schloss eine Ausbildung zum Landwirtschaftsmechaniker ab. Anschließend arbeitete der Angeklagte bis zu seinem Umzug nach Deutschland in einem Restaurant.
Seine Eltern und sein Bruder, der gegenwärtig noch die Schule besucht, leben weiterhin in Rumänien.
Im Jahr 2018 kam der Angeklagte im Alter von 21 Jahren allein nach Deutschland, wobei er zunächst in V. lebte und dort auf Baustellen arbeitete. Schließlich zog er gemeinsam mit seinem dortigen Arbeitskollegen H., welchen er bereits über dessen Bruder, mit welchem er in Rumänien zusammen zur Schule gegangen war, kannte, nach A.. Dort lernte er schließlich Personen kennen, über welche er die Gelegenheit erhielt, ein eigenes Gewerbe anzumelden. Hierzu zog der Angeklagte nach F. und meldete das Gewerbe an, um sodann dort vornehmlich als Trockenbauer zu arbeiten. Nachdem er nach einiger Zeit keine Aufträge mehr erhielt, zog der Angeklagte zurück nach A.. Dort lernte er Personen kennen, welche ihm neue Aufträge im Bereich Trockenbau vermitteln konnten. Im Rahmen der Suche nach Arbeitnehmern sowie einer Unterstützung für seine Lohnbuchhaltung lernte der Angeklagte N. sodann den Angeklagten Y. kennen, welcher ebenfalls mit seinem Kollegen H. bekannt war. In der Folge kam es zu den verfahrensgegenständlichen Taten.
Der Angeklagte N. führt seit rund drei Jahren eine feste Beziehung und lebt mit seiner Partnerin gemeinsam in einem Haushalt. Beide arbeiteten zuletzt in einem Lager, wo der Angeklagte rund 1.000 Euro netto monatlich verdiente. Kinder hat der Angeklagte nicht. Zuletzt besuchte der Angeklagte N. zudem einen Deutschkurs, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er hat eine Arbeitsstelle als Trockenbauer bei S. in L. in Aussicht.
Der Angeklagte N. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der seine Person betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 13.09.2024 weist eine - mit der hiesigen Entscheidung grundsätzlich gesamtstrafenfähige - Eintragung auf:
Das Amtsgericht Dortmund verhängte am 19.11.2021 gegen den Angeklagten in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 700 Js 1772/21 725 Cs 725/21 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Entscheidung ist seit dem 18.12.2021 rechtskräftig. Der Angeklagte hat die Geldstrafe vollständig getilgt.
In der Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 25.09.2024 stellt die vorgenannte Geldstrafe ebenfalls die einzige Eintragung dar.
Der Angeklagte N. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 25.04.2024, Az. 64 Gs 1836/24, am 00.00.0000 festgenommen und befand sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A. bis zur Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls durch die Kammer am 00.00.0000.
Der gegenwärtig 44 Jahre alte Angeklagte Y. ist in Z. als Kind griechischer Auswanderer geboren und hat die griechische Staatsbürgerschaft. Seine Eltern waren in den 1970er Jahren nach Deutschland gekommen. Sein Vater betrieb einen Imbiss und seine Mutter war Hausfrau. Er hat einen jüngeren Bruder, nach dessen Geburt sich die Eltern scheiden ließen. Die Eltern gaben ihn daran anschließend im Jahr 1982, im Alter von 2 Jahren, in die Obhut seiner Großeltern, sodass er seine Kindheit bei diesen in Griechenland verbrachte.
Im Jahr 1992 kehrte der Angeklagte zurück nach Deutschland, machte im Jahr 1997 zunächst seinen Hauptschulabschluss und absolvierte anschließend im Jahr 1999 das Fachabitur. Darauf folgend machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann, welche er im Jahr 2002 erfolgreich abschloss. Ein Jahr später erlangte er eine Zusatzqualifikation. Er studierte zudem an der YZ. Fachhochschule in D. Wirtschaftsrecht, wo er im Jahr 2018 den Bachelor of Laws erlangte. Währenddessen übte er eineNebentätigkeit in dem Steuerbüro G. in D. aus, in welchem er anschließend weiter als freier Mitarbeiter tätig war.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2009 verheiratet und hat gemeinsam mit seiner Ehefrau drei Kinder. Ein weiteres Kind seiner Ehefrau lebt ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt. Seine Eltern sind inzwischen verstorben. Der Angeklagte unterstützte und pflegte bis zur Inhaftierung für die letzten Strafverfahren seinen jüngeren Bruder, der Assistenzbedarf hat. Einer geregelten Arbeitstätigkeit ging der Angeklagte zuletzt nicht nach.
Der Angeklagte beabsichtigt eine weitere Lebensführung in Griechenland und wünscht deswegen eine Abschiebung und dortige Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen. Es ist beabsichtigt, dass seine Ehefrau mitsamt den Kindern ebenfalls nach Griechenland ziehen wird.
Der Angeklagte Y. ist bereits wiederholt, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der seine Person betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 23.09.2024 weist vier Eintragungen auf, wobei drei Eintragungen die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten betreffen:
Am 12.03.2012 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Bochum in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 35 Js 71/09 II-10 KLs 8/11 wegen Betruges in 16 Fällen und versuchten Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Ein Strafrest wurde am 06.10.2014 bis zum 16.10.2018 zur Bewährung ausgesetzt und nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr bis zum 16.10.2019 schließlich mit Wirkung zum 10.12.2021 erlassen.
Gegen den Angeklagten wurde durch das Amtsgericht Recklinghausen am 14.03.2018 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 462 Js 661/17 27 Cs 9/18 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 13.11.2018 verhängt.
Am 14.08.2023 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Bochum in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 35 Js 1/22 II-2 KLs 1/23 wegen Betruges in 16 Fällen und Beihilfe zum Betrug in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 13.08.2028 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Verurteilung ist im Hinblick auf einen Teil der hiesigen Taten gesamtstrafenfähig.
In der Sache hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bochum folgende Feststellungen getroffen:
„II. Feststellungen zur Sache
1. Acht Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Angeklagter H.) Der Angeklagte H. entwickelte ein System der Täuschung, bei dem überwiegend rumänischen Staatsangehörigen wahrheitswidrig bescheinigt wurde, bei einem angemeldeten Unternehmen beschäftigt zu sein, um diesen damit den Bezug von ungerechtfertigten Sozialleistungen zu ermöglichen.
Dafür trat H. seit dem Frühjahr 2021 als Betreiber von Einzelunternehmen mit den Namen J. (Betriebsnummer N01) bzw. O. Bauservice (ohne Betriebsnummer) und seit dem Frühjahr 2022 zudem als Geschäftsführer der K. UG (haftungsbeschränkt) mit der Betriebsnummer N02 auf.
In dieser Eigenschaft beschäftigte er zum Schein zahlreiche Personen, fast ausschließlich rumänischer Staatsangehörigkeit, als Bauhelfer oder Reinigungskräfte auf geringfügiger (sog. „450-Euro-Jobs“) und sozialversicherungspflichtiger Basis.
Mit diesen Arbeitsverträgen konnten die vermeintlichen Arbeitnehmer Sozialleistungen nach dem SGB II und Kindergeld nach dem EStG beziehen, da der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr eingreift bzw. die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG erfüllt werden.
Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB II sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer grundsätzlich vom Sozialleistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen, wenn sich ihr Freizügigkeitsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt. Sobald sie jedoch einer, wenn auch nur geringfügigen, Beschäftigung nachgehen, besitzen sie einen sogenannten „Arbeitnehmerstatus“, und der Sozialleistungsbezug steht ihnen offen. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist gemäß § 62 Abs. 1, 1a EStG zudem Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld.
Dieses Beschäftigungsverhältnis muss allerdings tatsächlich bestehen. Ist es nur vorgetäuscht, werden die Sozialleistungen zu Unrecht ausgezahlt, und man spricht von „Scheinarbeit“. Der Angeklagte H. agierte als Scheinarbeitgeber. Neben weiteren bisher unbekannten Personen war der Angeklagte Y. überwiegend für die Erstellung der fiktiven Unterlagen zuständig, mit denen die Jobcenter getäuscht wurden.
Für diese „Dienstleistung“ sollten die vermeintlichen Arbeitnehmer einen Teil der Sozialleistungen - einmalig 500,00 EUR für die Erstellung des Arbeitsvertrages und monatlich 250,00 EUR für die Erstellung von Lohnabrechnungen und Auszahlungsquittungen - an H. zahlen, wobei die gesondert verfolgte P. insoweit ihre Lohnbescheinigungen nicht über H. sondern über einen unbekannt gebliebenen Dritten bezog. Der Angeklagte handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.
Insgesamt wird ihm ein Gesamtschaden von mind. 206.508,90 EUR vorgeworfen.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
| Fall | Arbeitnehmer | Job-center | Bewilligungssumme | Bewilligungszeitraum | Schadens-summe | Anklage-zeitraum |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | M. | A. | 35.203,89 € | Sep21-Feb23 | 26.319,89 € | Sep21-Okt22 |
| 2 | U. | A. | 40.426,02 € | Mai21-Apr23 | 31.732,02 € | Mai21-Okt22 |
| 3 | KJ. | A. | 47.704,20 € | Aug21-Jul23 | 30.165,36 € | Aug21-Okt22 |
| 4 | Q. | A. | 34.403,84 € | Apr21-Aug23 | 24.151,12 € | Apr21-Dez22 |
| 5 | IN. | A. | 39.715,63 € | Jun21-Mai23 | 27.294,00 € | Jun21-Okt22 |
| 6 | BM. | A. | 31.871,13 € | Feb22-Jun23 | 18.976,49 € | Feb22-Okt22 |
| 7 | AC. | X. | 38.164,69 € | Nov21-Apr23 | 38.164,69 € | Nov21-Apr23 |
| 8 | GE. | A. | 9.705,33 € | Mrz22-Sep22 | 9.705,33 € | Mrz22-Sep22 |
| GESAMT | 277.194,73 € | 206.508,90 € |
Aus den rechtswidrigen Taten will H. lediglich 450,- Euro von M. sowie 350,- Euro von BM. und 500,- Euro von IN. erlangt haben. KJ. soll 1.100,- Euro an den gesondert Verfolgten MO. gezahlt haben, Q. soll 500,- Euro ebenfalls an MO. entrichtet haben, GE. soll 700,- Euro an den gesondert Verfolgten PV. gezahlt haben.
Von U. und P. will er kein Geld erhalten haben.
2. Sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Angeklagter Y.)
Der Angeklagte Y. entschloss sich spätestens Anfang März 2022 dazu, unter Nutzung des (Schein-)Unternehmens „K. UG“, dessen Geschäftsführer der Angeklagte H. ab Frühjahr 2022 war, Provisionen im größeren Umfang von der KP. Versicherungs-AG zu erlangen, indem der Versicherung ordnungsgemäße Versicherungsabschlüsse im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vorgetäuscht werden sollten, um sich dadurch eine Einnahmequelle von erheblicher Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Altersvorsorgeverträge sollten entsprechend dem Tatplan nur kurzfristig, maximal einen Monat oder gar nicht bedient werden.
Im Einzelnen kam es zu folgenden bei der KP. Versicherungs-AG eingereichten Vertragsabschlüssen:
Am 28.03.2022 reichte Y. insgesamt 16 Verträge über betriebliche Altersvorsorge („Rente Index“) mit der K. UG bei der KP. Versicherungs-AG ein. Diese Versicherungsverträge werden mit dem Arbeitnehmer, hier das Scheinunternehmen FW. UG des Angeklagten H., auf die berufliche Tätigkeit des Arbeitsnehmers abgeschlossen. Es handelt sich um die folgenden Versicherungsnummern: N03, N04, N05, N06, N07, N08, N09, N10, N11, N12, N13, N14, N15, N16, N17, N18.
Die KP. Versicherungs-AG ging dabei von der Ordnungsmäßigkeit der Vertragsunterlagen aus und kehrte die entsprechenden Provisionen in Höhe von insgesamt 22.740,04 EUR auf das von Y. hinterlegte Konto mit der IBAN N19 aus.
Der Angeklagte Y. handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.
Er zahlte den restlichen, noch offenen Schaden, den die KP.-Versicherung auf 23.261,80 EUR bezifferte (vgl. Anlage I zum Protokoll vom 22.06.2023) noch während der laufenden Hauptverhandlung vollständig zurück.
3. Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in acht Fällen (Angeklagter Y.)
Der Angeklagte Y. leistete H. bei dessen unter Ziff. II Nr. 1 festgestellten, vorsätzlich begangenen Taten vorsätzlich Hilfe, indem er ihn zunächst bei der Erstellung von Lohnunterlagen mit dem Programm Lexware und dem Ausfüllen bestimmter Formulare unterstützte. Dem Y. war dabei - jedenfalls für den Zeitraum der festgestellten Taten - bewusst, dass das Unternehmen des H. lediglich zum Schein geführt wurde und der Erschleichung von Sozialleistungen diente. Eine reguläre Buchhaltung erstellte er für den Betrieb nicht. Insoweit handelte es sich aufgrund der einheitlichen Förderung der Haupttaten um eine Beihilfehandlung.
Aus dieser rechtswidrigen Beihilfehandlung sollte Y. von H. eine monatliche „Grundgebühr“ von 500 EUR im Tatzeitraum April 21 - April 23 erhalten sowie für jedes weitere erstellte Dokument 15,- Euro. Tatsächlich will der Angeklagte diese Beträge - in dieser Höhe - nicht erhalten haben.“
Zu den Strafzumessungserwägungen hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Bochum Folgendes ausgeführt:
„Strafzumessung
Bei der Strafzumessung ließ sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:
1. Strafrahmen
[…]
b) Angeklagte r Y.
Bezüglich der Provisionsbetrugsfälle (Ziff. II. Nr. 2) hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Hinsichtlich der unter Ziff. II. Nr. 3 dargestellten Beihilfetat des Angeklagten Y. hat die Kammer ebenfalls - entsprechend den o.g. Erwägungen - den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, diesen jedoch nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB durch eine Strafrahmenverschiebung gemildert, so dass zur Ahndung dieser Taten jeweils ein Strafrahmen, der von einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate reicht, zur Verfügung stand.
c) Geständniswirkung
[…]
Bezüglich des Angeklagten Y. erwies sich das Geständnis zwar als umfassend und frühzeitig, bestätigte jedoch lediglich die im Wesentlichen ohnehin schon vorliegenden Ermittlungsergebnisse, sodass die gestandenen Straftaten bereits im Wesentlichen aufgedeckt waren und auch eine Verhinderung weiterer Straftaten nicht erfolgte.
2. Strafhöhenbestimmung
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer - unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB - im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
[…]
b) Angeklagter Y.
Auch für den Angeklagten Y. spricht dessen umfassendes und - nach dem Eindruck der Kammer - von echter Reue getragenes Geständnis, das frühzeitig erfolgt ist.
Ferner wirkte sich sehr positiv die noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte vollständige Schadenswiedergutmachung hinsichtlich seiner Taten zu Ziff. II 2 aus (Provisionsbetrugsfälle). Auch bei ihm war zu berücksichtigen, dass die Taten (auch bezüglich der Provisionsbetrugsfälle) in einem zeitlich und auch sachlich und situativ engen Zusammenhang stehen und Teil einer Tatserie waren. Der Unrechtsgehalt der Einzeltaten war aufgrund der von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle auch hier gesenkt.
Zu seinen Lasten spricht jedoch vor allem seine einschlägige Vorbestrafung. Selbst die Inhaftierung und Verbüßung von 2/3 der seinerzeit von der 10. Kammer des Landgerichts Bochum verhängten Freiheitsstrafe vermochten den Angeklagten Y. nicht von der Tatbegehung abzuhalten. Er handelte mit hoher krimineller Energie, die ihren Ausdruck in dem routiniert/professionellen Vorgehen fand, etwa durch den Einsatz von Buchhaltungssoftware, gewissermaßen „auf Knopfdruck“ die gewünschten Falschbescheinigungen (Lohnabrechnungen, Stundenzettel) zu erstellen. Dadurch sind hohe Schäden entstanden, zu denen er im Falle der Betrugsfälle des H. Hilfe leistete und die er im Falle der Provisionsbetrugsfälle unmittelbar selbst verursachte.
[…]
4. Einzel - und Gesamt strafenbildung Angeklagte r Y.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten Y. sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der mit den Taten zu Ziff. II. Nr. 2 verursachten - jedoch wieder ausgeglichenen bzw. mit der Tat zu Ziff. II Nr. 3 geförderten Schäden, erachtete die Kammer ausgehend von den oben genannten Strafrahmen - folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen
Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Einzeltaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer auch hier insbesondere berücksichtigt, dass für die Bildung der Gesamtstrafe vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu bewerten sind und dass, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016, Az. 1 StR 417/16 = BeckRS 2016, 110128).
Die Kammer hat hierbei die zuvor genannten Gesichtspunkte nochmals berücksichtigt, umfassend gegeneinander abgewogen und insbesondere den engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten und das zu Gunsten des Angeklagten zu wertende Geständnis, seine Schadenswiedergutmachung bezüglich der Provisionsbetrugsfälle berücksichtigt, jedoch - strafschärfend - auch seine einschlägigen Vorstrafen und das besonders planmäßige Vorgehen bedacht.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hielt die Kammer dabei bei straffer Zusammenfassung der Einzelstrafen für den Angeklagten Y. eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe auf die
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
für tat-, täter- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.“
Der Angeklagte Y. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 28.06.2024, Az. 64 Gs 2920/24 am 00.00.0000 in Griechenland festgenommen und hat sich dort bis zu seiner Übergabe an die deutschen Behörden am 00.00.0000 in Auslieferungshaft befunden. Seit dem 00.00.0000 befindet er sich ununterbrochen aufgrund des vorgenannten Haftbefehls in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X..
III.
Feststellungen zur Sache
1. Komplex: Scheinarbeit / Sozialleistungen
(Anklageschriften 465 Js 32/23 und 465 Js 61/24)
Grundsätzlicher Geschehensablauf
Der Angeklagte Y., der im Tatzeitraum bei dem Steuerbüro G. in D. tätig war, erfuhr im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit von einer dritten Person, deren Identität die Kammer nicht festzustellen vermochte, von einem System, mit welchem die ungerechtfertigte Bewilligung von Sozialleistungen durch das zuständige Jobcenter erreicht werden konnte. Dieses System beruhte darauf, dass - durch die Erstellung entsprechender falscher Unterlagen - freizügigkeitsberechtigten Ausländern Arbeitsverhältnisse bescheinigt wurden, die tatsächlich nicht existierten. Dadurch wurde eine Urkundslage geschaffen, die das Bestehen eines Arbeitsvertrages vorspiegelte und damit eine Berechtigung zum Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 SGB II vortäuschte.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 SGB II ist ein Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU. Denn nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) SGB II sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer grundsätzlich vom Sozialleistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen, wenn sich ihr Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU allein aus der Arbeitssuche ergibt. Der Sozialleistungsbezug ist hingegen eröffnet, sobald ein „Arbeitnehmerstatus“ besteht, mithin einer - wenn auch nur geringfügigen - Beschäftigung nachgegangen wird. Dabei darf ein solches Beschäftigungsverhältnis nicht lediglich auf dem Papier bestehen, sondern muss tatsächlich ausgeübt werden. Stand ein EU-Bürger länger als 1 Jahr in einem Arbeitsverhältnis, so gilt der Arbeitnehmerstatus grundsätzlich auf unbestimmte Zeit fort (soweit die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist). Bei Beschäftigungsverhältnissen von weniger als einem Jahr gilt der Status 6 Monate nach Beendigung fort, § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 FreizügigkeitsG/EU.
Nachdem der Angeklagte N. auch über seinen Bekannten H. den Kontakt zu dem Angeklagten Y. vermittelt bekam, da er im Hinblick auf die für sein Einzelunternehmen tatsächlich tätigen Arbeitnehmer Unterstützungsbedarf bei der Buchhaltung hatte, stellte dieser ihm im Rahmen des zweiten Treffens das vorgenannte System vor. Der Angeklagte Y. erklärte ihm, dass er durch den „Verkauf“ von Arbeitsverträgen und entsprechenden weiteren Unterlagen wie Lohnbescheinigungen, Stundennachweisen und Barlohnquittungen zusätzliches Geld verdienen könne. Beide kamen überein, dass der Angeklagte N. mit dem auf ihn angemeldeten Einzelunternehmen ZT. (Betriebsnummer N20) als „Scheinarbeitgeber“ fungieren und entsprechende Unterlagen vorhandenen „Interessenten“ anbieten solle.
Der Angeklagte Y. erstellte für den Angeklagten N. daraufhin Vorlagen eines Arbeitsvertrages, eines Stundenzettels, einer Barlohnquittung sowie eines Kündigungsschreibens und zeigte ihm auch, wie diese auszufüllen sind, sodass der Angeklagte N. diese sodann im Einzelfall selbst erstellen konnte.
Da der Angeklagte N. aufgrund seiner Sprachbarriere hierzu nicht in der Lage war, bot der Angeklagte Y. an, entsprechende falsche Lohnabrechnungenzu erstellen, wobei er den Inhalt selbst bestimmte. Zusätzlich erklärte er dem Angeklagten N. im Einzelfall, wie die Formulare des Jobcenters für Arbeitgeber für den Fall der Anforderung auszufüllen sind.
Der Angeklagte N. hielt sich in der Folgezeit sodann des Öfteren in einem für die Kammer nicht näher feststellbaren Café in A. auf und machte dort bekannt, dass er Arbeitsverträge zu dem vorbeschriebenen Zweck „verkaufe“. Nach einiger Zeit war dieser Umstand bei der dortigen Kundschaft bekannt, sodass der Angeklagte N. von verschiedenen Personen angesprochen und um die Erstellung entsprechender Unterlagen zum Zweck der Einreichung derselben bei dem Jobcenter gebeten wurde. Aufgrund der Möglichkeit, damit eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen, willigte der Angeklagte N. bei jeder anfragenden Person ein; eine Auswahl oder Prüfung nahm er nicht vor.
Der Angeklagte N. erhielt je erstelltem Arbeitsvertrag eine Zahlung von 250 Euro. Zusätzlich vereinbarte er eine Zahlung von 250 Euro für ein „Monatspaket“ bestehend aus einer Lohnabrechnung - teilweise mit entsprechendem Stundenzettel und Barlohnquittung.
Der Angeklagte N. zahlte von seinen Einnahmen an den Angeklagten Y. eine Fixsumme in Höhe von 500 Euro monatlich für alle von diesem im jeweiligen Monat erstellten falschen Lohnabrechnungen. Zusätzlich zahlte er ihm 50 Euro je Arbeitsvertrag sowie 50 Euro je Leistungsempfänger, welche ihm selbst in diesem Monat Geld für ein „Monatspaket“ übergeben hatten.
Der Ablauf gestaltete sich stets so, dass die Leistungsbezieher mitteilten, welche Unterlagen sie benötigten und der Angeklagte N. die entsprechenden Unterlagen entweder selbst erstellte bzw. dem Angeklagte Y. die Anfrage weiterleitete. Den genauen Zeitpunkt der Erstellung und Übergabe der Unterlagen vermochte die Kammer jeweils nicht mehr zu bestimmen; jedenfalls ist dies in engem zeitlichen Zusammenhang mit der anschließenden Einreichung der Unterlagen durch die Leistungsempfänger bei dem zuständigen Jobcenter geschehen.
Beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass die betreffenden Personen die Unterlagen zum Zwecke der Bewilligung von Sozialleistungen bei dem jeweils zuständigen Jobcenter einreichten. Sie handelten in der Absicht, ihren Lebensunterhalt durch die erhaltene Bezahlung für die Erstellung der Unterlagen dauerhaft aufzubessern.
Der grundsätzliche Ablauf beim Jobcenter gestaltete sich derart, dass nach Stellung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II der zuständige Sachbearbeiter die Unterlagen in jedem Einzelfall prüfte und bei offenen Fragen Unterlagen nachforderte oder auch einen persönlichen Termin mit dem jeweiligen Antragsteller vereinbarte und eine Befragung zu dem jeweils mitgeteilten, die Bezugsberechtigung begründenden Arbeitsverhältnis durchführte. Eine Bewilligung erfolgte in jedem Einzelfall nur dann, wenn der zuständige Sachbearbeiter von dem Bestehen eines realen Arbeitsverhältnisses ausging. Anhand der durch die Angeklagten erstellten und sodann von den Leistungsbeziehern eingereichten Unterlagen wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vorgetäuscht und die jeweiligen Sachbearbeiter unterlagen in jedem der sogleich näher dargelegten Fälle - mit Ausnahme der Tat 3, bei welcher nach Prüfung der Unterlagen ein Ablehnungsbescheid erging und nicht ausschließbar ebenfalls bei den Taten, bei welchen eine Bewilligung auf anderer Grundlage erging - einem entsprechenden Irrtum.
Die Jobcenter bewilligten stets auf Grundlage der neuesten eingereichten Unterlagen. Bestand mithin ein Nachwirkzeitraum nach FreizügigkeitsG/EU, so erfolgt eine etwaige Bewilligung trotzdem aufgrund des neu dargelegten Arbeitsverhältnisses.
Konkrete Vorfälle
Im Einzelnen kam es zu folgenden, teils versuchten (Taten 1-3, 5, 8) Betrugstaten der Leistungsempfänger gegenüber dem jeweils zuständigen Jobcenter, welche die Angeklagten N. und Y. durch die jeweils kurz vor Einreichung erstellten Unterlagen bewusst ermöglichten und förderten:
Tat 1
KE. (FA 1)
Anklageziffer 1-2 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 1 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Die gesondert Verfolgte KE. stellte am 31.08.2020 einen Weiterbewilligungsantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II bei dem Jobcenter A. und reichte hierzu einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 20.07.2020 ein. Zusätzlich reichte die gesondert Verfolgte KE. zwei durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate August 2020 und September 2020 ein.
Die gesondert Verfolgte KE. hatte den Status eines Daueraufenthaltsrechts inne, sodass dem Jobcenter ungeachtet zwischenzeitlicher aufgrund der eingereichten Unterlagen erfolgter Bewilligung mit Bescheid vom 09.09.2020 kein Schaden entstand.
Tat 2
KE. (FA 1)
Anklageziffer 3 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Nicht angeklagt im Hinblick auf den Angeklagten Y.
Am 23.11.2020 stellte die gesondert Verfolgte KE. erneut einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. Zusätzlich zu dem vorgenannten Arbeitsvertrag des Angeklagten N. vom 20.07.2020 reichte sie sechs entsprechende Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 ein. Schließlich reichte sie ein von dem Angeklagten N. erstelltes Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 ein.
Die gesondert Verfolgte KE. hatte den Status eines Daueraufenthaltsrechts inne, welches Grundlage des rückwirkenden Bewilligungsbescheides des Jobcenters A. vom 09.04.2021 war.
Tat 3
UX. (FA2)
Anklageziffer 4 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 2 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Der gesondert Verfolgte UX. stellte am 14.09.2020 einen Hauptantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II und reichte hierzu einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.09.2020 ein. Zusätzlich reichte er entsprechende Unterlagen für sieben Monate ein, im Einzelnen handelte es sich um durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate September 2020 bis November 2020 und Januar 2021 bis März 2021 sowie durch den Angeklagten N. erstellte Stundenzettel für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 und Barlohnquittungen.
Das Jobcenter A. lehnte eine Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 05.12.2021 ab, da hinreichende Zweifel bestanden, dass die Arbeitstätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Am 05.01.2022 erließ das Jobcenter nach weiterem Vortrag durch den gesondert Verfolgten UX. zusätzlich einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Zu Auszahlungen kam es nicht.
Tat 4
XO. (FA3) , Leistungszeitraum März 2021
Anklageziffer 6 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 4 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Der gesondert Verfolgte M. stellte am 03.03.2021 einen Weiterbewilligungsantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II, nachdem ihm solche zuvor bereits bis einschließlich Februar 2021 aufgrund einer anderen Arbeitstätigkeit gewährt worden waren. Bereits zuvor hatte er einen durch den Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.02.2021 eingereicht. Zusätzlich reichte er nun eine durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnung für den Monat März 2021 mitsamt Barlohnquittung von dem Angeklagten N. ein. Zusätzlich überreichte er ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 sowie einen anderweitigen Arbeitsvertrag des Unternehmens J. zum 01.04.2021.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid des Jobcenters A. vom 17.03.2021 wurden aufgrund der Unterlagen der Angeklagten N. und Y. dem gesondert Verfolgten XO. für den Monat März 2021 Sozialleistungen nach dem SGB II in Höhe von1.324,28 Euro bewilligt.
Tat 5
AU. (FA 12)
Anklageziffer 8 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Nicht angeklagt im Hinblick auf den Angeklagten Y.
Der gesondert Verfolgte AU. stellte am 25.03.2021 bei dem Jobcenter PJ. einen Hauptantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Mit dem Antrag überreichte er einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 20.03.2021 sowie eine Lohnabrechnung für den Monat März 2021. Sodann reichte er kurze Zeit später ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 und einen neuen Arbeitsvertrag des Unternehmens J. mit Beginn zum 01.04.2021 ein.
Das Jobcenter PJ. bewilligte dem gesondert Verfolgten AU. erst mit Bescheid vom 10.03.2022 vorläufig ab März 2022 die Gewährung von Sozialleistungen, sodass die Bewilligung auf anderer Grundlage erfolgte.
Tat 6
VQ. (FA 13) Leistungszeitraum Mai 2020 bis September 2020
Anklageziffer 9 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 6 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Der gesondert Verfolgte VQ. hatte von dem Jobcenter A. Sozialleistungen nach dem SGB II aufgrund vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 30.01.2020 bezogen, welcher aufgrund eines anderweitigen Arbeitsvertrages erlassen worden war.
Nachdem das Jobcenter A. diese Bewilligung mit Bescheid vom 06.05.2020 aufgehoben hatte, reichte der gesondert Verfolgte VQ. einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 21.05.2020 ein. Zusätzlich überreichte der gesondert Verfolgte VQ. im weiteren Verlauf drei von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2020 sowie Stundenzettel des Angeklagten N. für die Monate Mai und Juni 2020 nebst Barlohnquittungen.
Mit Bewilligungsbescheiden vom 20.07.2020 und vom 12.10.2020 gewährte das Jobcenter A. dem gesondert Verfolgten VQ. unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft die folgenden monatlichen Leistungen:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Mai 2020 | 3.362,99 Euro |
| Juni 2020 | 3.068,58 Euro |
| Juli 2020 | 3.001,47 Euro |
| August 2020 | 1.182,01 Euro |
| September 2020 | 1.275,61 Euro |
| Gesamt: | 11.890,66 Euro |
Das Jobcenter A. bewilligte dem gesondert Verfolgten VQ. aufgrund der eingereichten Unterlagen der Angeklagten mithin Leistungen für den Zeitraum Mai 2020 bis September 2020 in Höhe von insgesamt 11.890,66 Euro.
Tat 7
VQ. (FA 13) Leistungszeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021
Anklageziffer 10 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 7 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Am 21.08.2020 stellte der gesondert Verfolgte VQ. erneut einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. Daneben reichte er im weiteren Verlauf fünf durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate August 2020, September 2020 und November 2020 bis Januar 2021 sowie einen Stundenzettel für den Monat August 2020 nebst Barlohnquittungen von dem Angeklagten N. ein.
Das Jobcenter A. erließ am 12.10.2020 für den Zeitraum ab Oktober 2020 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und sodann am 21.11.2020 einen Änderungsbescheid. Dem gesondert Verfolgten VQ. wurden unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Oktober 2020 | 1.254,87 Euro |
| November 2020 | 1.272,18 Euro |
| Dezember 2020 | 1.272,18 Euro |
| Januar 2021 | 1.324,18 Euro |
| Gesamt: | 5.123,41 Euro |
Nachdem der gesondert Verfolgte VQ. einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Arbeitgeberin, der EY. GmbH vom 23.02.2021 mit Beginn zum 24.02.2021 sowie Lohnabrechnungen derselben ab Februar 2021 einreichte, bestand aufgrund dessen eine anderweitige Berechtigung zum Leistungsbezug.
Demnach erlangte der gesondert Verfolgten VQ. aufgrund der durch die Angeklagten erstellten Unterlagen für den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 5.123,41 Euro.
Tat 8
VV. (FA18)
Anklageziffer 15 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 12 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Der gesondert Verfolgte VV. stellte am 24.03.2021 einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. Hierzu reichte er im weiteren Verlauf einen durch den Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.12.2020 sowie vier durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 mitsamt Barlohnquittungen des Angeklagten N. ein.
Mit Bescheid vom 14.04.2021 bewilligte das Jobcenter A. Leistungen nach dem SGB II, wobei diese aufgrund eines unbefristeten Arbeitnehmerstatus, welchen der gesondert Verfolgte VV. bereits innehatte und damit auf anderer Grundlage erfolgte.
Tat 9
WO. (FA 19) Leistungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021
Anklageziffer 16 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 13 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Der gesondert Verfolgte WO. begehrte mit bei dem Jobcenter X. gestellten Hauptantrag vom 07.09.2020 die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Hierzu reichte er im weiteren Verlauf einen durch den Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 19.10.2020 ein. Zusätzlich überreichte er drei durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2020 nebst Barlohnquittungen und einem Stundenzettel für den Monat November 2020 des Angeklagten N.. Schließlich überreichte er ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 und einen ab dem 01.04.2021 beginnenden Arbeitsvertrag des Unternehmens J..
Mit Bewilligungsbescheid vom 11.02.2021 sowie Änderungsbescheid vom 23.02.2021 gewährte das Jobcenter der Stadt X. dem gesondert Verfolgten WO. unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft die folgenden monatlichen Leistungen:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Oktober 2020 | 938,63 Euro |
| November 2020 | 2.096,49 Euro |
| Dezember 2020 | 2.150,05 Euro |
| Januar 2021 | 2.274,37 Euro |
| Februar 2021 | 2.274,37 Euro |
| März 2021 | 2.274,37 Euro |
| Gesamt: | 12.008,28 Euro |
Demnach erlangte der gesondert Verfolgten WO. aufgrund der durch die Angeklagten erstellten Unterlagen für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 12.008,28 Euro.
Tat 10
UX. (FA 23) Leistungszeitraum August 2020 bis Januar 2021
Anklageziffer 18 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 15 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Mit Hauptantrag vom 13.07.2020 begehrte der gesondert Verfolgte UX. bei dem Jobcenter A. die Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Hierzu reichte er einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 13.07.2020 ein. Zusätzlich überreichte er eine von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnung für August 2020 nebst Stundenzettel für August 2020 und Barlohnquittung von dem Angeklagten N.. Im Nachgang überreichte er einen weiteren Arbeitsvertrag des Angeklagten N. unter dem Briefkopf ZT. mit Beginn zum 12.08.2020.
Das Jobcenter A. erließ am 02.11.2020 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sowie Änderungsbescheide vom 21.11.2020, vom 21.12.2020, vom 19.04.2021 und vom 06.07.2021. Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten UX. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| August 2020 | 1.672,00 Euro |
| September 2020 | 2.552,03 Euro |
| Oktober 2020 | 2.552,03 Euro |
| November 2020 | 2.552,03 Euro |
| Dezember 2020 | 2.552,03 Euro |
| Januar 2021 | 2.521,61 Euro |
| Gesamt: | 14.401,73 Euro |
Das Jobcenter A. bewilligte dem gesondert Verfolgten UX. aufgrund der eingereichten Unterlagen der Angeklagten mithin Leistungen für den Zeitraum August 2020 bis Januar 2021 in Höhe von insgesamt 14.401,73 Euro.
Tat 11
UX. (FA 23) Leistungszeitraum Februar 2021 bis Juli 2021
Anklageziffer 19 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 16 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Am 10.12.2020 stellte der gesondert Verfolgte UX. einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. In der Folge reichte er - zwecks Vortäuschung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb ZT. bislang tatsächlich bestanden habe und zwecks Erreichen der weiteren Leistungsbewilligung auf dieser Grundlage - sechs durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate September 2020 bis Januar 2021 und März 2021 sowie im Nachgang ein von dem Angeklagten N. erstelltes Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021. Erst Ende August 2021 reichte der gesondert Verfolgte UX. einen anderweitigen Arbeitsvertrag mit der HO. UG vom 27.08.2021 ein.
Das Jobcenter erließ am 14.01.2021 einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung der beantragten Leistungen und anschließend Änderungsbescheide betreffend die Berechnung vom 15.03.2021, 19.04.2021, 25.06.2021, 06.07.2021 sowie 13.10.2021.
Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten UX. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Februar 2021 | 3.147,97 Euro |
| März 2021 | 3.614,45 Euro |
| April 2021 | 2.902,12 Euro |
| Mai 2021 | 2.902,12 Euro |
| Juni 2021 | 2.902,12 Euro |
| Juli 2021 | 2.991,55 Euro |
| Gesamt: | 18.460,33 Euro |
Der gesondert Verfolgte UX. erlangte mithin für den Zeitraum von Februar 2021 bis Juli 2021 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen - sowie aufgrund des Nachwirkzeitraums des mit diesen Unterlagen vorgetäuschten Beschäftigungsverhältnisses - Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 18.460,33 Euro. Ab August 2021 bestand sodann eine anderweitige Bewilligungsgrundlage aufgrund des sodann neu eingereichten Arbeitsvertrages mit der HO. UG.
Tat 12
UX. (FA 24) Leistungszeitraum Oktober 2020 bis November 2020
Anklageziffer 20 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 17 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Mit bei dem Jobcenter A. gestelltem Hauptantrag vom 15.10.2020 begehrte auch der gesondert Verfolgte UX. die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Er reichte hierzu einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.10.2020 ein. Zusätzlich überreichte er eine von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 nebst Barlohnquittung des Angeklagten N.. Im weiteren Verlauf reichte er zudem ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 28.10.2020 zum 30.11.2020 sowie einen neuen Arbeitsvertrag mit der EY. GmbH vom 02.12.2020 mit Tätigkeitsbeginn zum 03.12.2020 ein.
Das Jobcenter A. erließ am 12.11.2020 einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung der beantragten Leistungen und Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und vom 07.12.2020 betreffend die Leistungsberechnung.
Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten UX. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Oktober 2020 | 3.624,01 Euro |
| November 2020 | 3.423,34 Euro |
| Gesamt: | 7.047,35 Euro |
Unter Zugrundelegung der letztlich bewilligten Summen erlangte der gesondert Verfolgte UX. mithin für den Zeitraum von Oktober 2020 bis November 2020 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 7.047,35 Euro. Ab Dezember 2020 bestand sodann eine anderweitige Bewilligungsgrundlage aufgrund des neuen Arbeitsvertrages.
Tat 13
BW. (FA 27) Leistungszeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020
Anklageziffer 21 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 18 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Mit vereinfachtem Antrag vom 25.06.2020 begehrte der gesondert Verfolgte BW. die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II von dem Jobcenter der Stadt X.. Hierzu reichte er einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. zum 01.10.2020 ein. Zudem überreichte er vier entsprechende von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2020 bis September 2020 nebst Barlohnquittungen sowie einem Stundenzettel für August 2020 des Angeklagten N..
Das Jobcenter der Stadt X. erließ am 23.09.2020 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sowie am 19.10.2020 einen Änderungsbescheid betreffend die Leistungsberechnung.
Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten BW. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Juni 2020 | 838,62 Euro |
| Juli 2020 | 2.209,03 Euro |
| August 2020 | 2.209,03 Euro |
| September 2020 | 2.209,03 Euro |
| Oktober 2020 | 2.209,03 Euro |
| November 2020 | 2.209,03 Euro |
| Dezember 2020 | 2.209,03 Euro |
| Gesamt: | 14.092,80 Euro |
Folglich erlangte der gesondert Verfolgte BW. für den Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2020 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 14.092,80 Euro.
Tat 14
BW. (FA 27) Zeitraum
Anklageziffer 22 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Anklageziffer 19 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.
Am 26.12.2020 stellte der gesondert Verfolgte BW. einen Weiterbewilligungsabtrag bei der Stadt X.. Hierzu reichte er eine auf Anforderung von den Angeklagten ausgefüllte Einkommensbescheinigung für November 2020 sowie ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 sowie einen anderweitigen Arbeitsvertrag des Unternehmens J. zum 01.04.2021 ein.
Das Jobcenter der Stadt X. erließ am 07.01.2021 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sowie am 26.04.2021 einen Änderungsbescheid betreffend die Leistungsberechnung.
Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten BW. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:
| Monat | Betrag |
|---|---|
| Januar 2021 | 2.299,74 Euro |
| Februar 2021 | 2.301,07 Euro |
| März 2021 | 2.265,60 Euro |
| Gesamt: | 6.866,41 Euro |
Der gesondert Verfolgte BW. erlangte mithin für den Zeitraum von Januar 2021 bis März 2021 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 6.866,41 Euro. Ab April 2021 bestand sodann eine anderweitige Bewilligungsgrundlage aufgrund des neuen Arbeitsvertrages.
Gesamtschadensberechnung für die Taten 1-14
Insgesamt trugen die Angeklagten zu einem Schaden in Höhe von 91.215,25 Euro bei. Die im Hinblick auf den Angeklagten Y. nicht angeklagten Taten 2 und 5 betreffen lediglich Versuchstaten, bei welchen kein Schaden entstanden ist.
| Tat | Name | Leistungszeitraum | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1 | KE. | Versuch | Versuch |
| 2 | KE. | Versuch | Versuch |
| 3 | UX. | Versuch | Versuch |
| 4 | XO. | März 2021 | 1.324,28 Euro |
| 5 | AU. | Versuch | Versuch |
| 6 | VQ. | Mai 2020 - September 2020 | 11.890,66 Euro |
| 7 | VQ. | Oktober 2020 - Januar 2021 | 5.123,41 Euro |
| 8 | VV. | Versuch | Versuch |
| 9 | WO. | Oktober 2020 - März 2021 | 12.008,28 Euro |
| 10 | UX., | August 2020 - Januar 2021 | 14.401,73 Euro |
| 11 | UX., | Februar 2021 - Juli 2021 | 18.460,33 Euro |
| 12 | UX., | Oktober 2020 - November 2020 | 7.047,35 Euro |
| 13 | BW. | Juni 2020 - Dezember 2020 | 14.092,80 Euro |
| 14 | BW. | Januar 2021 - März 2021 | 6.866,41 Euro |
| Gesamt: | 91.215,25 Euro |
Erlangte Vermögensvorteile der Angeklagten durch die Taten 1-14
Angeklagter N. (Taten 1-14):
Der Angeklagte N., welcher für die erstellten Arbeitsverträge jeweils einen Betrag in Höhe von 250 Euro und je „Monatspaket“ - bestehend aus Lohnabrechnung, Barlohnquittung und Stundenzettel - einen Betrag in Höhe von ebenfalls 250 Euro erhielt, erlangte durch die vorstehend festgestellten Taten insgesamt folgende Taterträge:
| Name, Taten | Anzahl ArbeitsV / Betrag | Anzahl Monatspaket / Betrag | Gesamt |
|---|---|---|---|
| KE. |
(Taten 1 und 2) | 1 / 250 Euro | 8 / 2.000 Euro | 2.250 Euro | | UX.
(Tat 3) | 1 / 250 Euro | 7 / 1.750 Euro | 2.000 Euro | | XO.
(Tat 4) | 1 / 250 Euro | 1 / 250 Euro | 500 Euro | | AU.
(Tat 5) | 1 / 250 Euro | 1 / 250 Euro | 500 Euro | | VQ.
(Taten 6 und 7) | 1 / 250 Euro | 8 / 2.000 Euro | 2.250 Euro | | VV.
(Tat 8) | 1 / 250 Euro | 4 / 1.000 Euro | 1.250 Euro | | WO.
(Tat 9) | 1 / 250 Euro | 3 / 750 Euro | 1.000 Euro | | UX.
(Taten 10 und 11) | 2 / 500 Euro | 7 / 1.750 Euro | 2.250 Euro | | UX.
(Tat 12) | 1 / 250 Euro | 1 / 250 Euro | 500 Euro | | BW.
(Taten 13 und 14) | 1 / 250 Euro | 4 / 1.000 Euro | 1.250 Euro | | | | Gesamt | 13.750 Euro |
Angeklagter Y. (Taten 1, 3-4, 6-14):
Der Angeklagte N. zahlte an den Angeklagten Y. 500 Euro monatlich als Fixsumme für alle in dem jeweiligen Monat erstellten falschen Lohnabrechnungen sowie zusätzlich 50 Euro je Arbeitsvertrag, welche der Angeklagte N. selbst für die gesondert Verfolgten ausfüllte sowie 50 Euro im Monat je Leistungsempfänger, die ihm in dem jeweiligen Monat Geld für ein „Monatspaket“ zahlten.
Da die Taten 2 und 5 betreffend den Angeklagten Y. nicht angeklagt wurden, sind die hierfür erstellten Unterlagen und im Gegenzug erhaltenen Zahlungen im Rahmen der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Der Angeklagte Y. erstellte in den Monaten Mai 2020 bis März 2021, mithin in insgesamt 11 Monaten, Unterlagen für die Leistungsempfänger, sodass er von dem Angeklagten N. 11*500 Euro als Fixsumme= 5.500 Euro erhielt. Zuzüglich hierzu erhielt er im Einzelnen folgende Taterträge:
| Name, Taten | Anzahl ArbeitsV / Betrag | Anzahl Lohnabrechn. / Betrag | Gesamt |
|---|---|---|---|
| KE. |
(Tat 1) | 1 / 50 Euro | 5 / 250 Euro | 300 Euro | | UX.
(Tat 3) | 1 / 50 Euro | 7 / 350 Euro | 400 Euro | | XO.
(Tat 4) | 1 / 50 Euro | 1 / 50 Euro | 100 Euro | | VQ.
(Taten 6 und 7) | 1 / 50 Euro | 8 / 400 Euro | 450 Euro | | VV.
(Tat 8) | 1 / 50 Euro | 4 / 200 Euro | 250 Euro | | WO.
(Tat 9) | 1 / 50 Euro | 3 / 150 Euro | 200 Euro | | UX.
(Taten 10 und 11) | 2 / 100 Euro | 7 / 350 Euro | 450 Euro | | UX.
(Tat 12) | 1 / 50 Euro | 1 / 50 Euro | 100 Euro | | BW.
(Taten 13 und 14) | 1 / 50 Euro | 4 / 200 Euro | 250 Euro | | | | Summe | 2.500 Euro | | | | Zzgl. 11 monatl. Fixsumme i.H.v. 500 Euro* | 5.500 Euro | | | | Gesamt | 8.000 Euro |
2. Komplex: Beantragung von Coronahilfen durch den Angeklagten N. (Anklageschrift 465 Js 61/24)
Grundsätzlicher Geschehensablauf
Der Angeklagte N. stellte für sein Einzelunternehmen ZT. Anträge auf Gewährung von Corona Soforthilfen, wobei er für ihn vorteilhafte, wahrheitswidrige Angaben betreffend subventionserhebliche Tatsachen machte, um so die Bewilligung der Soforthilfen zu erreichen, obwohl tatsächlich die Anforderungen nicht erfüllt waren.
Die durch den Angeklagten N. beantragten Subventionen (sog. „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“) wurden - gemäß den Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) - zur Sicherung der Existenz solchen Selbständigen gewährt und ausgezahlt, die aufgrund coronabedingter Maßnahmen - namentlich aufgrund des Lockdowns im November 2020 und Dezember 2020 - in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt waren. Gemäß den vorgenannten Richtlinien in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28.10.2020, vom 25.11.2020 und vom 02.12.2020 waren von den branchenweiten Schließungen Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen - mit Ausnahme solcher zur Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen - und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und ähnliche Betriebe - mit Ausnahme solcher die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten - betroffen. Friseursalons durften unter den seinerzeit bestehenden Hygieneauflagen geöffnet bleiben, ebenso wie der Groß- und Einzelhandel.
Konkrete Vorfälle
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Tat 15
Novemberhilfe N.
Anklageziffer 25 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Der Angeklagte N. stellte bei der Bezirksregierung GM. am 13.12.2020 einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung, wobei der Antrag unter dem Az. N21 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte N. bewusst wahrheitswidrig an, dass er von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des Angeklagten N., welche er auch in dem Antrag selbst angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde seinem Antrag mit Bescheid vom 13.12.2020 entsprochen und eine Subvention in Höhe von 4.829,22 Euro gewährt und ausgezahlt.
Tat 16
Dezemberhilfe N.
Anklageziffer 26 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.
Der Angeklagte N. stellte bei der Bezirksregierung GM. zudem am 04.01.2021 einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung, wobei der Antrag unter dem Az. N22 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte N. wiederum bewusst wahrheitswidrig an, dass er von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des Angeklagten N., welche er auch in dem Antrag selbst angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde seinem Antrag mit Bescheid vom 05.01.2021 entsprochen und eine Subvention in Höhe von 4.998,00 Euro gewährt.
3. Komplex: Beantragung von Coronahilfen durch den Angeklagten Y. (Anklage 465 Js 66/23)
Grundsätzlicher Geschehensablauf
Der Angeklagte Y. stellte für verschiedene EinzelunternehmerInnen in deren Namen Anträge auf die Gewährung von Corona Soforthilfen, wobei er wahrheitswidrige Angaben machte, um so die Bewilligung der Subventionen zu erreichen, obwohl tatsächlich die Anforderungen nicht erfüllt waren.
Die durch den Angeklagten Y. für die jeweiligen EinzelunternehmerInnen beantragten Subventionen (sog. „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“) wurden - gemäß den Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) - zur Sicherung der Existenz solchen Selbständigen gewährt und ausgezahlt, die aufgrund coronabedingter Maßnahmen - namentlich aufgrund des Lockdowns im November 2020 und Dezember 2020 - in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt waren. Gemäß den vorgenannten Richtlinien in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28.10.2020, vom 25.11.2020 und vom 02.12.2020 waren von den branchenweiten Schließungen Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen - mit Ausnahme solcher zur Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen - und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und ähnliche Betriebe - mit Ausnahme solcher die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten - betroffen. Friseursalons durften unter den seinerzeit bestehenden Hygieneauflagen geöffnet bleiben, ebenso wie der Groß- und Einzelhandel.
Von den jeweiligen Antragstellern - mit Ausnahme der gesondert Verfolgten ZO. - erhielt der Angeklagte Y. eine Zahlung in Höhe von 250 Euro je gestelltem Antrag. Teilweise bekam er diesen Betrag in bar überreicht, teilweise wurde ihm der Betrag auf sein Bankkonto bei der A. Volksbank mit der IBAN N19 überwiesen.
Der Angeklagte Y. wusste, dass die Antragsteller tatsächlich keine Ansprüche auf die beantragten Subventionen hatten und passte die Angaben insbesondere betreffend die anzugebenden Vergleichsumsätze in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 derart an, dass die größtmögliche Subventionssumme bewilligt wurde. Die tatsächlichen subventionsrelevanten Tatsachen erfragte er bei den gesondert Verfolgten nicht, sondern erfragte lediglich die jeweilige Steueridentifikationsnummer, eine gültige E-Mail-Adresse und eine aktuelle Bankverbindung.
Konkrete Vorfälle
Tat 17
CG. (FA 3) Novemberhilfe
Anklageziffer 1 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 02.03.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten CG. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N23 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte CG. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten CG., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 02.03.2021, in Höhe von 4.831,40 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten CG. mit der IBAN N24 überwiesen.
Tat 18
CG. (FA 3) Dezemberhilfe
Anklageziffer 2 in der Anklage 465 Js 66/23
Ebenfalls am 02.03.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten CG. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N25 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte CG. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten CG., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 03.03.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert CG. mit der IBAN N24 überwiesen.
Tat 19
KX. (FA 28) Novemberhilfe
Anklageziffer 8 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 14.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte KX. bei der Bezirksregierung AX. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N26 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte KX. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten KX., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 14.12.2020, in Höhe von 4.829,95 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten KX. mit der IBAN N27 überwiesen.
Tat 20
KX. (FA 3) Dezemberhilfe
Anklageziffer 9 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 03.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte KX. bei der Bezirksregierung AX. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N28 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. erneut wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte KX. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten KX., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag noch an demselben Tag mit Bescheid vom 03.01.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten KX. mit der IBAN N27 überwiesen.
Tat 21
VJ. (FA 29) Novemberhilfe
Anklageziffer 15 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 14.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten VJ. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N29 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte VJ. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten VJ., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 14.12.2020, in Höhe von 4.829,95 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten VJ. mit der IBAN N30 überwiesen.
Tat 22
VJ. (FA 29) Dezemberhilfe
Anklageziffer 16 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 03.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten VJ. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N31 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte VJ. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten VJ., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 03.01.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.997,25 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten VJ. mit der IBAN N30 überwiesen.
Tat 23
AY. (FA 4) Novemberhilfe
Anklageziffer 21 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 14.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte AY. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N32 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte AY. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten AY., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Friseursalons - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen. Außerdem erzielte die gesondert Verfolgte im November 2020 durch ihre Tätigkeit als Friseurin tatsächlich Umsätze, welche sie in bar generierte und auf ihr Konto einzahlte.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 14.12.2020 in Höhe von 4.829,95 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten AY. mit der IBAN N33 überwiesen.
Tat 24
AY. (FA 4) Dezemberhilfe
Anklageziffer 22 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 03.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte AY. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N34 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. wiederum bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte AY. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten AY., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Friseursalons - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen. Außerdem erzielte die gesondert Verfolgte im Dezember 2020 durch ihre Tätigkeit als Friseurin tatsächlich Umsätze, welche sie in bar generierte und auf ihr Konto einzahlte.
Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 04.01.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.997,25 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten AY. mit der IBAN N33 überwiesen.
Tat 25
KM. (FA 14) Novemberhilfe
Anklageziffer 28 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 23.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten KM. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N35 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte KM. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten KM., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.Außerdem erzielte der gesondert Verfolgte im November 2020 durch seine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich Umsätze, was anhand von Überweisungseingängen mit Rechnungsnummern ersichtlich ist.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 23.12.2020, in Höhe von 4.831,40 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten KM. mit der IBAN N36 überwiesen.
Tat 26
KM. (FA 14) Dezemberhilfe
Anklageziffer 29 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 04.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten KM. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N37 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. erneut bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte KM. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten KM., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.Außerdem erzielte der gesondert Verfolgte im Dezember 2020 durch seine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich Umsätze, was anhand von Überweisungseingängen mit Rechnungsnummern ersichtlich ist.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 04.01.2021, in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten KM. mit der IBAN N36 überwiesen.
Tat 27
ZO. (FA 5) Novemberhilfe
Anklageziffer 34 in der Anklage 465 Js 66/23
Am 08.02.2021 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte ZO. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N38 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte ZO. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten ZO., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Vorbereitende Baustellenarbeiten - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 08.02.2021, in Höhe von 4.831,40 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten ZO. mit der IBAN N39 überwiesen.
Tat 28
ZO. (FA 5) Dezemberhilfe
Anklageziffer 35 in der Anklage 465 Js 66/23
Ebenfalls am 08.02.2021 stellte der Angeklagte Y. für gesondert Verfolgte ZO. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N40 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. wiederum bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte ZO. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.
Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten ZO., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Vorbereitende Baustellenarbeiten - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.
Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 09.02.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten ZO. mit der IBAN N39 überwiesen.
Gesamtschadensberechnung für die Taten 17-28
Der Angeklagte Y. verursachte durch die bewusst falschen Angaben im Rahmen der Beantragung der Corona-Soforthilfen die unberechtigte Auszahlung von Subventionen in Höhe von insgesamt 58.970,55 Euro, wobei sich der Betrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:
| Name, Tat | Subventionsart | Bewilligter Betrag |
|---|---|---|
| CG. (Tat 17) | Novemberhilfe | 4.831,40 Euro |
| CG. (Tat 18) | Dezemberhilfe | 4.998,00 Euro |
| KX. (Tat 19) | Novemberhilfe | 4.829,95 Euro |
| KX. (Tat 20) | Dezemberhilfe | 4.998,00 Euro |
| VJ. (Tat 21) | Novemberhilfe | 4.829,95 Euro |
| VJ. (Tat 22) | Dezemberhilfe | 4.997,25 Euro |
| AY. (Tat 23) | Novemberhilfe | 4.829,95 Euro |
| AY. (Tat 24) | Dezemberhilfe | 4.997,25 Euro |
| KM. (Tat 25) | Novemberhilfe | 4.831,40 Euro |
| KM. (Tat 26) | Dezemberhilfe | 4.998,00 Euro |
| ZO. (Tat 27) | Novemberhilfe | 4.831,40 Euro |
| ZO. (Tat 28) | Dezemberhilfe | 4.998,00 Euro |
| Gesamt: | 58.970,55 Euro |
Erlangte Vermögensvorteile des Angeklagten Y. für die Taten 17-28
Der Angeklagte Y. erhielt von den vorgenannten Antragstellern insgesamt 2.500 Euro für die Taten 17-26.
Von der gesondert Verfolgten ZO., Taten 27-28, verlangte der Angeklagte keine Gegenleistung für die Antragstellung.
4. Komplex: Empfang und Weiterleitung von Buchgeld durch den Angeklagten Y. (Anklage 465 Js 67/23)
Tat 29
Zu einem durch die Kammer nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wandte sich der gesondert Verfolgte ST., welcher einen Handel mit Elektrowaren betrieb, an den Angeklagten Y., da er sich in Zahlungsschwierigkeiten befand. Aus diesem Grund unterlag bereits das Konto des gesondert Verfolgten ST. der Pfändung, was er dem Angeklagten Y. auch mitteilte. Der gesondert Verfolgte ST. wollte seinen Lagerbestand trotz des Umstandes, dass er „pleite“ war, abverkaufen und berichtete dem Angeklagten Y., dass er Elektro-B-Waren nach Afrika verkauft hatte. Aufgrund dessen erwartete der gesondert Verfolgte ST. die Überweisung einer größeren Summe, welche er jedoch aufgrund der Pfändung nicht auf seinem Konto empfangen wollte.
Der Angeklagte Y. erklärte sich zum Empfang des Geldes auf seinem Konto sowie zur Weiterleitung des Betrages gegen Zahlung einer Provision in Höhe von 5.000 Euro bereit. Dabei handelte er, um dem gesondert Verfolgten ST. zu ermöglichen, diesen Betrag nach dessen Vorstellungen zu verwenden und vor einem Zugriff seitens seiner Gläubiger zu schützen.
Auf dem Konto des Angeklagten Y. mit der IBAN N19 wurde dementsprechend am 28.06.2022 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro aus Angola gutgeschrieben. In der Folge überwies er vereinbarungsgemäß am 06.07.2022 - nach Abzug der Provision - einen Betrag in Höhe von 245.000 Euro auf das nur wenige Tage zuvor auf den Namen der gesondert Verfolgten ST. eröffnete Konto mit der IBAN N41. Für dieses Konto war auch der gesondert Verfolgte ST. verfügungsberechtigt. Am 13.07.2022 wurde ein Betrag in Höhe von 200.000 Euro in bar abgehoben.
Über das Vermögen des gesondert Verfolgten ST. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 02.04.2024, Az. 106 IN 17/24, wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
5. Komplex: Verkauf von Scheinrechnungen und Vornahme falscher Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Angeklagten Y.
(Anklage 465 Js 65/23)
Tat 30
YU.
Anklageziffern 6-8 in der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. wurde von dem gesondert Verfolgten YU., Inhaber des Einzelunternehmens FS. in der GH.-straße in VK., aufgesucht, mit der Bitte, seine Steuerlast zu senken. Ein Kunde seines Lebensmittelhandels hatte dem gesondert Verfolgten YU. den Kontakt zu dem Angeklagten Y. vermittelt.
Der Angeklagte Y. erstellte für den gesondert Verfolgten YU. gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000 Euro insgesamt fünf Rechnungen über vermeintliche Bauleistungen unter dem Mantel des Betriebs J., wobei die Kammer das Datum der Erstellung und Übergabe der Rechnungen nicht mehr genau festzustellen vermochte. Jedenfalls geschah dies zwischen dem frühesten Rechnungsdatum, dem 26.03.2020 und der Abgabe der ersten diesbezüglichen Steuererklärung des gesondert Verfolgten YU. am10.10.2022.
Die Rechnungen waren sämtlich nicht leistungshinterlegt, sondern dienten nach der Vorstellung des Angeklagten Y. lediglich dazu, nach Einpflegung in die Buchhaltung des Einzelunternehmens FS. den Gewinn fälschlich zu verringern und so die Besteuerungsgrundlagen zugunsten des gesondert Verfolgten YU. zu beeinflussen.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Rechnungen:
| Rngs-steller | Rngs-empfänger | Bauvorhaben | Rngs-datum | Rngs-nummer | Rngs-summe |
|---|---|---|---|---|---|
| IW. | FS. | CD., BB.-straße, EG | 26.03.2020 | 04/2020 | 25.000 Euro |
| IW. | FS. | CD., BB.-straße, EG | 19.06.2020 | 06/2020 | 25.000 Euro |
| IW. | FS. | CD., BB.-straße, Keller | 21.09.2020 | 09/2020 | 25.000 Euro |
| IW. | FS. | CD., BB.-straße, EG | 25.11.2020 | 11/2020 | 25.000 Euro |
| IW. | FS. | CD., BB.-straße, EG | 00.00.0000 | 12/2020 | 20.000 Euro |
Der gesondert Verfolgte YU. pflegte die vorgenannten Rechnungen in die Buchhaltung seines Einzelunternehmens ein. Sodann gab er am 10.10.2022 die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 und am 07.11.2022 die Gewerbesteuer- sowie Einkommensteuererklärung (mit Solidaritätszuschlag) für das Jahr 2020 ab, wobei Grundlage seiner Angaben die durch die Scheinrechnungen in Höhe von insgesamt 120.000 Euro beeinflusste Buchhaltung war.
Aufgrund der unrichtigen Erklärung wurde durch das zuständige Finanzamt zunächst im Hinblick auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 14.817,99 Euro festgesetzt. Tatsächlich schuldete der gesondert Verfolgte YU. eine Umsatzsteuer in Höhe von 2.820,90 Euro, sodass er einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 17.638,38 Euro verkürzte.
Im Hinblick auf die unrichtige Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2020 setzte das zuständige Finanzamt zunächst einen Betrag in Höhe von 4.034,25 Euro fest. Tatsächlich schuldete der gesondert Verfolgte YU. jedoch eine Gewerbesteuer in Höhe von 21.760,20 Euro, sodass er einen Betrag in Höhe von 17.725,95 Euro verkürzte.
Aufgrund der unrichtigen Erklärung betreffend die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 setzte das zuständige Finanzamt Beträge in Höhe von 8.084,00 Euro und 190,85 Euro fest. Tatsächlich schuldete der gesondert Verfolgte YU. jedoch 32.934,00 Euro Einkommensteuer und 1.509,09 Euro Solidaritätszuschlag, sodass er Beträge in Höhe von 24.850,00 Euro und 1.318,24 Euro diesbezüglich verkürzte.
Insgesamt verkürzte der gesondert Verfolgte YU. mithin aufgrund der vorgenannten Scheinrechnungen, welche der Angeklagte Y. bewusst zu diesem Zweck erstellte, Steuern in Höhe von 61.523,57 Euro.
Taten 31-51
JL.
Anklageziffern 9-19 und 21-30 der Anklage 465 Js 65/23
Grundsätzlicher Geschehensablauf
Der gesondert Verfolgte JL. betraute den Angeklagten Y. mit der Buchhaltung seines Einzelunternehmens WU.. Auch der gesondert Verfolgte JL. wandte sich in diesem Zusammenhang an den Angeklagten Y. mit der Bitte, seine Steuerlast zu senken.
Der Angeklagte Y. pflegte daraufhin tatsächlich nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen, welche unter dem Mantel der HZ. GmbH erstellt wurden, in die Buchhaltung des Unternehmens WU. ein. Diese Rechnungen erstellte er nicht selbst, sondern bezog diese von einem Dritten, dessen Identität die Kammer nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte Y. erklärte im Jahr 2021 wiederholt die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als in Abzug zu bringende Vorsteuern gegenüber dem zuständigen Finanzamt D. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche er für den gesondert Verfolgten JL. vornahm.
Zusätzlich meldete er im Jahr 2022 gegenüber dem zuständigen Finanzamt D. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche er für den gesondert Verfolgten JL. vornahm, wiederholt Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl ihm bekannt war, dass das Unternehmen WU. tatsächlich Umsätze erzielte.
Konkrete Vorfälle
Im Einzelnen nahm der Angeklagte Y. die folgenden, falschen Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend das Unternehmen WU. des gesondert Verfolgten JL. vor:
Tat 31
Anklageziffer 9 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 02.05.2021 die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 26.02.2021, Rechnungsnummer RE0504 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 3.432,77 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.
Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 3.193,28 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.
Tat 32
Anklageziffer 10 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 02.05.2021 die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 31.03.2021, Rechnungsnummer N42, ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 16.493,28 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.
Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 16.385,35 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.
Tat 33
Anklageziffer 11 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 10.05.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 30.04.2021, Rechnungsnummer N43, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 13.491,60 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 34
Anklageziffer 12 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 14.06.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 31.05.2021, Rechnungsnummer N44, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 6.898,28 Euroals - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 35
Anklageziffer 13 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 02.07.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 30.06.2021, Rechnungsnummer N45, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 4.997,48 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 36
Anklageziffer 14 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 11.08.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2021 den in der betreffenden Scheinrechnung der HZ. GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 22.352,94 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 37
Anklageziffer 15 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 11.09.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 den in der betreffenden Scheinrechnung der HZ. GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 38.319,33 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 38
Anklageziffer 16 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 17.10.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 den in der betreffenden Scheinrechnung der HZ. GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 29.857,14 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 39
Anklageziffer 17 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 09.11.2021 die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 31.10.2021, Rechnungsnummer N48 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 25.546,22 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.
Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 25.478,34 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.
Tat 40
Anklageziffer 18 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 14.12.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 30.11.2021, Rechnungsnummer N46, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 20.545,67 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.
Tat 41
Anklageziffer 19 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 07.02.2022 die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH betreffend den Leistungszeitraum 01.08.2021-31.12.2021 mit der Rechnungsnummer N47 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 13.491,60 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.
Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 7.948,07 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.
Tat 42
Anklageziffer 21 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 21.04.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 9.238,40 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.755,30 Euro.
Tat 43
Anklageziffer 22 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 21.04.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 11.231,00 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 2.133,89 Euro.
Tat 44
Anklageziffer 23 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 07.06.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 10.382,50 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.972,68 Euro.
Tat 45
Anklageziffer 24 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 07.06.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 8.343,50 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.585,27 Euro.
Tat 46
Anklageziffer 25 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 12.11.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 6.789,50 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.290,01 Euro.
Tat 47
Anklageziffer 26 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 05.09.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 10.622,68 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 2.018,31 Euro.
Tat 48
Anklageziffer 27 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 05.09.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 4.209,25 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 799,76 Euro.
Tat 49
Anklageziffer 28 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 12.11.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 2.220,00 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 421,80 Euro.
Tat 50
Anklageziffer 29 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 17.03.2023 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 1.450,80 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 275,65 Euro.
Tat 51
Anklageziffer 30 der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 17.03.2023 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 30.779,18 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 5.848,04 Euro.
Gesamtschadensberechnung
Der Angeklagte Y. ermöglichte dem gesondert Verfolgten JL. damit die Verkürzung von Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 207.568,19 Euro, wobei sich der Betrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:
| Tat | Monat | Verkürzungsbetrag |
|---|---|---|
| 31 | Februar 2021 | 3.193,28 Euro |
| 32 | März 2021 | 16.385,35 Euro |
| 33 | April 2021 | 13.491,60 Euro |
| 34 | Mai 2021 | 6.898,28 Euro |
| 35 | Juni 2021 | 4.997,48 Euro |
| 36 | Juli 2021 | 22.352,94 Euro |
| 37 | August 2021 | 38.319,33 Euro |
| 38 | September 2021 | 29.857,14 Euro |
| 39 | Oktober 2021 | 25.478,34 Euro |
| 40 | November 2021 | 20.545,67 Euro |
| 41 | Dezember 2021 | 7.948,07 Euro |
| 42 | Februar 2022 | 1.755,30 Euro |
| 43 | März 2022 | 2.133,89 Euro |
| 44 | April 2022 | 1.972,68 Euro |
| 45 | Mai 2022 | 1.585,27 Euro |
| 46 | Juni 2022 | 1.290,01 Euro |
| 47 | Juli 2022 | 2.018,31 Euro |
| 48 | August 2022 | 799,76 Euro |
| 49 | September 2022 | 421,80 Euro |
| 50 | November 2022 | 275,65 Euro |
| 51 | Dezember 2022 | 5.848,04 Euro |
| Gesamt: | 207.568,19 Euro |
6. Komplex: Eigene Steuererklärungen des Angeklagten Y.
(Anklagen 465 Js 65/23 und 465 Js 18/23)
Grundsätzlicher Geschehensablauf:
Während seiner Tätigkeit bei dem Steuerberaterbüro G. in D. gab sich der Angeklagte Y., welcher dort Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung wahrnahm, zudem als Steuerberater aus. Auch unterhielt er einen eigenen Gewerbebetrieb im Bereich der Buchhaltung und erzielte in diesem Rahmen selbst Umsätze. Zusätzlich erzielte er im Jahr 2022 Provisionen aus dem Verkauf von Scheinrechnungen.In diesem Zuge gab er für die Steuerjahre 2017 bis 2022 entweder falsche, die daraus resultierenden Einnahmen nicht berücksichtigende Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen bzw. trotz diesbezüglicher Verpflichtung keine Erklärungen ab.
Konkrete Vorfälle
Tat 52
Einkommensteuer für das Jahr 2017
Anklageziffer 1 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y., welcher steuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, gab am 09.12.2020 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ab. Dabei gab er für sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.551,00 Euro und für seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 920,00 Euro an.
Das für den Angeklagten Y. zuständige Finanzamt D. erließ sodann am 12.01.2021 einen Bescheid für 2017 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, aus welchem sich ein Erstattungsbetrag im Hinblick auf die Einkommensteuer in Höhe von 105,00 Euro zugunsten des Angeklagten Y. ergab.
Von dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit seiner Ehefrau wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Angeklagten Y. wurde - im Hinblick auf die bereits zuvor abgegebene unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, in welcher der Angeklagte Y. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 97.443,00 Euro angegeben hatte, siehe dazu sogleich zu Tat 53 - ein Verlustrücktrag für das Jahr 2018 in Höhe der angegebenen Einkünfte von 7.551,00 Euro abgezogen. Der über den Lohn der Ehefrau des Angeklagten Y. bereits vereinnahmte Betrag in Höhe von 105,00 Euro resultierte in den Erstattungsbetrag.
Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2017 jedoch Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.585,00 Euro, welche sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratungin Höhe von 90.463,38 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 31.662,18 Euro sowie abzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 1.215,59 Eurozusammensetzten. Im Jahr 2018 erlitt der Angeklagte Y. zudem keinen Verlust aus Gewerbebetrieb, siehe dazu sogleich zu Tat 53.
Mit Bescheid vom 03.04.2023 setzte das Finanzamt D. daher die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer auf 5.499,00 Euro fest. Grundlage dieser Berechnung waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.585,00 Euro, von welchen Sonderausgaben in Höhe von 658,00 Euro in Abzug gebracht wurden. Von den Einkünften der Ehefrau in Höhe von 920,00 Euro wurde wiederum der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in derselben Höhe abgezogen. Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 56.927,00 Euro wurde nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 9.888,00 Euro festgesetzt, von welcher eine Ermäßigung in Höhe von 4.389,00 Euro für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde.
Insgesamt verkürzte der Angeklagte Y. folglich Einkommensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 5.499,00 Euro.
Tat 53
Einkommensteuer für das Jahr 2018
Anklageziffer 2 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y., welcher steuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, gab am 11.11.2019 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 ab. Dabei gab er für sich (Verlust-) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 97.443,00 Euro und für seine Ehefrau keinerlei Einkünfte an.
Das für den Angeklagten Y. zuständige Finanzamt D. erließ sodann am 19.12.2019 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2018 und setzte den nach § 10d Abs. 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag auf 94.444 Euro fest. Ebenfalls am 19.12.2019 erließ das Finanzamt D. einen Bescheid für 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, aus welchem sich ein festgesetzter Einkommensteuerbetrag in Höhe von 0,00 Euro ergab. Zugrunde gelegt wurden (Verlust-) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 94.444 Euro.
Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2018 jedoch Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80.796,00 Euro,welche sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratungin Höhe von 127.717,71 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 44.701,20 Euro sowie abzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 2.219,60 Eurozusammensetzten.
Mit Bescheid vom 03.04.2023 setzte das Finanzamt D. die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer auf 9.807,00 Euro fest. Grundlage dieser Berechnung waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80.796,00 Euro, von welchen Sonderausgaben in Höhe von 72,00 Euro sowie zwei Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 7.428,00 Euro in Abzug gebracht wurden. Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 65.868,00 Euro wurde nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 12.554,00 Euro festgesetzt, von welcher eine Ermäßigung in Höhe von 7.475,00 Euro für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Zuzüglich eines wegen der gewährten Kinderfreibeträge hinzuzurechnenden Betrages des ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 4.728,00 Euro ergab sich die festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 9.807,00 Euro.
Ebenfalls mit Bescheid vom 03.04.2023 hob das Finanzamt D. den Bescheid vom 19.12.2019 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2018 auf.
Der Angeklagte Y. verkürzte somit Einkommensteuer für das Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 9.807,00 Euro.
Tat 54
Einkommensteuer für das Jahr 2019
Anklageziffer 3 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y., welcher steuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, gab am 12.01.2021 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ab. Dabei gab er für sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.400,00 Euro und für seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe 2.760,00 Euro an.
Das für den Angeklagten Y. zuständige Finanzamt D. erließ sodann am 12.01.2021 einen Bescheid für 2019 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, aus welchem sich ein Erstattungsbetrag im Hinblick auf die Einkommensteuer in Höhe von 240,00 Euro zugunsten des Angeklagten Y. ergab.
Von dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit des Angeklagten Y. sowie seiner Ehefrau wurde jeweils der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro abgezogen. Von dem dann verbleibenden Betrag der Einkünfte beider Ehegatten in Höhe von 9.160,00 Euro verblieb nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 2.028,00 Euro ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 2.078,00 Euro. Nach dem Splittingtarif war auf diesen Betrag keine Einkommensteuer festzusetzen. Der über den Lohn der Ehefrau des Angeklagten Y. bereits vereinnahmte Betrag in Höhe von 240,00 Euro resultierte in den Erstattungsbetrag.
Zusätzlich erließ das Finanzamt D. am 12.01.2021 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 und setzte den nach § 10d Abs. 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag auf 77.733,00 Euro fest. Grundlage der Berechnung war der verbleibende Verlustvortrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 86.893,00 Euro (festgesetzter Verlustvortrag in Höhe von 94.444,00 Euro aus 2018 abzüglich des Verlustrücktrages in Höhe von 7.551,00 Euro aus 2017, siehe insoweit oben Tat 52), von welchem der Betrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 in Höhe von 9.160,00 Euro abgezogen wurde.
Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2019 jedoch - zusätzlich zu den von ihm bereits in seiner Steuererklärung angegebenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.557,00 Euro. Diese setzten sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratungin Höhe von 37.632,54 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 13,171,39 Euro sowie abzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 3.903,42 Eurozusammen.
Mit Bescheid vom 03.04.2023 setzte das Finanzamt D. die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer auf 1.736,00 Euro fest. Grundlage dieser Berechnung waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.557,00 Euro sowie die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 9.160,00 Euro nach Abzug der Pauschbeträge. Von der Gesamtsumme der Einkünfte in Höhe von 29.717,00 Euro wurden Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 2.028,00 Euro in Abzug gebracht. Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 27.689,00 Euro wurde nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 1.736,00 Euro festgesetzt, von welcher keine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde.
Ebenfalls mit Bescheid vom 03.04.2023 hob das Finanzamt D. den Bescheid vom 12.01.2021 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 auf.
Der Angeklagte Y. verkürzte mithin insgesamt 1.736,00 Euro Einkommensteuer für das Jahr 2019.
Tat 55
Gewerbesteuer für das Jahr 2017
Anklageziffer 4 in der Anklage 465 Js 18/23
Bis zum Erreichen des 95% Zeitpunkts am 30.11.2019 gab der Angeklagte Y. keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt in D. ab, obwohl er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
Sein gewerblicher Gewinn belief sich im Jahr 2017, wie ihm bewusst war, auf zumindest 45.886,00 Euro,welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung zusammensetzte, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmenin Abzug gebracht wurden.
Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 45.800,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 21.300,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 745,00 Euro (21.300*0,035).
Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2017 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 3.650,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 745 * 4,90).
Insgesamt führte dies für das Jahr 2017 zu einem durch den Angeklagten Y. verkürzten Gewerbesteuerbetrag in Höhe von 3.650,00 Euro.
Tat 56
Gewerbesteuer für das Jahr 2018
Anklageziffer 5 in der Anklage 465 Js 18/23
Bis zum Erreichen des 95% Zeitpunkts am 30.11.2020 gab der Angeklagte Y. keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2018 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt in D. ab, obwohl er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielte.
Sein gewerblicher Gewinn belief sich im Jahr 2017, wie ihm bewusst war, auf 80.796,00 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratungzusammensetzte, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Abzug gebracht wurden.
Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 80.700,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 56.200,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 1.967,00 Euro (56.200*0,035).
Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2018 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 9.638,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 1.967 * 4,90).
Der Angeklagte Y. verkürzte folglich für das Jahr 2018 Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 9.638,00 Euro.
Tat 57
Umsatzsteuer für das Jahr 2017
Anklageziffer 6 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y. gab am 08.09.2018 im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 an, mit 19% zu besteuernde Umsätze in Höhe von 33.928,00 Euro erzielt zu haben. Dementsprechend bezifferte er die vereinnahmte Umsatzsteuer mit 6.446,32 Euro und erklärte abzuziehende Vorsteuerbeträge in Höhe von 5.239,98 Euro sowie einen demnach verbleibenden Betrag in Höhe von 1.206,34 Euro abzuführender Umsatzsteuer. Zusätzlich hatte der Angeklagte Y. im Laufe des Jahres 2017 bereits Vorauszahlungen in Höhe von 1.215,59 Euro geleistet, sodass sich auf Grundlage der Erklärung des Angeklagten Y. ein Erstattungsbetrag in Höhe von 9,25 Euro ergab.
Mit Bescheid vom 21.09.2018 setzte das für ihn zuständige Finanzamt D. folglich die geschuldete Umsatzsteuer auf 1.206,34 Euro und den zu zahlenden Betrag in Anrechnung der Vorauszahlungen auf 204,21 Euro fest.
Tatsächlich generierte der Angeklagte Y. jedoch, wie ihm bewusst war, im Jahr 2017 Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 90.463,35 Euro, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung. Dies stellte das Finanzamt im Rahmen einer bei dem Angeklagten Y. am 23.02.2023 durchgeführten Außenprüfung fest. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 76.019,00 Euro mit 19% zu besteuern. Abzugsfähige Vorsteuern waren - entgegen seiner Geltendmachung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung in Höhe von 5.239,98 Euro - nicht angefallen.
Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2017 auf 14.443,61 Euro fest. Abzüglich der bereits geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von 1.206,34 Euro (ursprünglich errechnete Umsatzsteuer in Höhe von 6.446,32 Euro abzüglich der unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 5.239,98 Euro), die mit dem vorherigen Bescheid vom 21.09.2018 entsprechend festgesetzt worden war, führte dies zu einer durch den Angeklagten Y. verkürzten Umsatzsteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 13.237,27 Euro.
Tat 58
Umsatzsteuer für das Jahr 2018
Anklageziffer 7 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 31.05.2019 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 ein.
Nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 21.10.2019 setzte das Finanzamt D. mit Bescheid vom 04.11.2019 die geschuldete Umsatzsteuer auf 5.900,16 Euro und den zu zahlenden Betrag auf 3.780,87 Euro fest. Dabei waren Bemessungsgrundlage Umsätze in Höhe von 73.276,00 Euro, welche mit 19% zu besteuern waren. Von der demnach anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 13.922,44 Euro wurden abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 8.022,28 Euro in Abzug gebracht, sodass sich der geschuldete Umsatzsteuerbetrag ergab. Von diesem wurden bereits geleistete Vorauszahlungen abgezogen.
Nach Durchführung einer weiteren Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt D. fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2018 tatsächlich höhere Bruttoerlöse, nämlich solche in Höhe von insgesamt 121.717,71 Euro, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung erzielte. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 107.325,81 Euro mit 19% zu besteuern. Abzugsfähige Vorsteuern waren - entgegen den Feststellungen im Bescheid vom 04.11.2019, nach welchem Vorsteuern in Höhe von 8.022,28 Euro in Abzug gebracht wurden - nicht angefallen.
Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2017 auf 20.391,90 Euro fest. Abzüglich der bereits festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 5.900,16 Euro führte dies zu einer durch den Angeklagten Y. verkürzten Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von 14.491,74 Euro.
Tat 59
Umsatzsteuer für das Jahr 2019
Anklageziffer 8 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 31.07.2020 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2019 ein.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2019 tatsächlich Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 37.632,54 Euro erzielte, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 31.623,98 Euro mit 19% zu besteuern. Abzugsfähige Vorsteuern waren nicht angefallen.
Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2019 auf 6.008,37 Euro fest. Der Angeklagte Y. verursachte dadurch eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von insgesamt 6.008,37 Euro für das Jahr 2019.
Tat 60
Umsatzsteuer für das Jahr 2020
Anklageziffer 9 in der Anklage 465 Js 18/23
Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 02.11.2021 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 ein.
Das Finanzamt D. setzte mit Bescheid vom 19.01.2022 zunächst die geschuldete Umsatzsteuer auf 800,47 Euro im Hinblick auf angenommene Umsätze in Höhe von 4.213,00 Euro fest.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt D. fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2020 Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 85.150,10 Euro, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung erzielte. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 35.777,35 Euro mit 19% zu besteuern und Umsätze in Höhe von insgesamt 36.702,63 Euro mit 16% zu besteuern. Daraus ergaben sich festzusetzende Umsatzsteuern zu 19% in Höhe von 6.797,70 Euro und festzusetzende Umsatzsteuern zu 16% in Höhe von 5.872,42 Euro, insgesamt mithin 12.670,12 Euro. Abzugsfähige Vorsteuern waren nicht angefallen.
Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf 12.670,12 Euro fest.
Abzüglich der bereits festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 800,47 Euro führte dies zu einer durch den Angeklagten Y. verkürzten Umsatzsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von 11.869,65 Euro.
Tat 61
Umsatzsteuer für das Jahr 2021
Anklageziffer 2 in der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 01.11.2022 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 ein.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2021 tatsächlich Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 101.284,74 Euro erzielte, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto, Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie erhaltenen Coronahilfen. Abzüglich der umsatzsteuerbefreiten Coronahilfen ergaben sich Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 83.955,34 Euro. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 70.550,71 Euro mit 19% zu besteuern, sodass sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 13.404,63 Euro ergab. Abzugsfähige Vorsteuern waren nicht angefallen.
Abzüglich geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 1.241,28 Euro verursachte der Angeklagte Y. folglich für das Jahr 2021 eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 12.163,35 Euro.
Tat 62
Einkommensteuer für das Jahr 2021
Anklageziffer 1 in der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. gab entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf des 95% - Zeitpunktes am 31.01.2024 keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 ab. Für dieses Jahr wurde der Angeklagte Y. einzeln veranlagt.
Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y. im Jahr 2021, wie ihm bewusst war, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.835,00 Euro. Diese setzten sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto, Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie erhaltener Coronahilfenin Höhe von insgesamt 101.284,74 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 35.449,66 Euro zusammen. Zusätzlich erzielte der Angeklagte Y. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.295,00 Euro. Zusätzlich erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 460,00 Euro.
Das Finanzamt D. zog die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 71.130,00 Euro als Berechnungsgrundlage heran. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit blieben aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrages unberücksichtigt. Nach Abzug von Sonderausgaben sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verblieb ein Einkommensbetrag in Höhe von 71.066,00 Euro, von welchem drei Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 4.194,00 Euro abgezogen wurden.
Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 58.484,00 Euro wurde nach dem Grundtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 15.426,00 Euro festgesetzt, von welcher eine Ermäßigung in Höhe von 5.784,00 Euro für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Zuzüglich eines wegen der gewährten Kinderfreibeträge hinzuzurechnenden Betrages des ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 4.203,00 Euro ergab sich die festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 13.845,00 Euro.
Nach Abzug des bereits über den Lohn aus nichtselbständiger Arbeit vereinnahmten Betrages in Höhe von 52,00 Euro verkürzte der Angeklagte Y. für das Jahr 2021 mithin Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 13.793,00 Euro.
Tat 63
Umsatzsteuer für das Jahr 2022
Anklageziffer 3 in der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. machte im Rahmen seiner am 28.12.2023 abgegeben Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 unrichtige Angaben. Er erklärte, mit 19% zu besteuernde Umsätze in Höhe von 36.881,00 Euro erzielt zu haben. Dementsprechend bezifferte er die vereinnahmte Umsatzsteuer mit 7.007,39 Euro und erklärte abzuziehende Vorsteuerbeträge in Höhe von 7.023,45 Euro sowie einen demnach zu erstattenden Betrag in Höhe von 16,06 Euro.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. stellte das Finanzamt fest, dass dieser, wie ihm bewusst war, im Jahr 2022 Betriebseinnahmen in Höhe von 121.102,51 Euro generierte, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto, Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung, wobei ein Betrag in Höhe von 41.864,28 Euro als steuerfreie Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen war. Danach verblieben Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 79.238,23 Euro. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 66.586,75 Euro mit 19% zu besteuern, sodass sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 12.651,48 Euro ergab. Zusätzlich dazu schuldete der Angeklagte Y. gemäß § 14c UStG ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 9.342,30 Euro aus (Schein-) Rechnungsstellungen, sodass sich eine Summe in Höhe von 21.993,78 Euro ergibt.
Zuzüglich des zunächst erstatteten Betrages in Höhe von 16,06 Euro verursachte der Angeklagte Y. folglich für das Jahr 2022 eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 22.009,84 Euro.
Tat 64
Gewerbesteuer für das Jahr 2021
Anklageziffer 4 in der Anklage 465 Js 65/23
Bis zum Erreichen des 95% Zeitpunkts am 31.01.2024 gab der Angeklagte Y. keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2021 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt in D. ab, obwohl er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielte.
Sein gewerblicher Gewinn belief sich im Jahr 2021, wie ihm bewusst war, auf 65.835,08 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie in Anspruch genommenen Coronahilfen zusammensetzten, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Höhe von 101.284,74 Euro in Abzug gebracht wurden.
Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 65.800,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 HS. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 41.300,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 1.445,50 Euro (41.300*0,035).
Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2022 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 7.083,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 1.445,5 * 4,90).
Für das Jahr 2021 verkürzte der Angeklagte Y. mithin Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 7.083,00 Euro.
Tat 65
Gewerbesteuer für das Jahr 2022
Anklageziffer 5 in der Anklage 465 Js 65/23
Der Angeklagte Y. gab am 28.12.2023 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt D. seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2022 ab, mit welcher er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.760,00 Euro erklärte. Dabei war ihm bewusst, dass der Gewinn zu niedrig erklärt wurde.
Daraufhin setzte das Finanzamtes D. mit Bescheid vom 19.02.2024 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2022 angesichts der Unterschreitung des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 GewStG auf 0,00 Euro fest, woraus sich auch eine geschuldete Gewerbesteuer von 0,00 Euro ergibt.
Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, einen gewerblichen Gewinn in Höhe von 78.716,63 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie aus Provisionseinkünften aus dem Verkauf von Scheinrechnungen zusammensetzten, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Höhe von 121.102,51 Euro in Abzug gebracht wurden.
Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 78.700,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 HS. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 54.200,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 1.897,00 Euro (54.200*0,035).
Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2022 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 9.295,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 1.897 * 4,90).
Auf diesem Wege verkürzte der Angeklagte Y. Gewerbesteuer für das Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 9.295,00 Euro.
Gesamtschadensberechnung
Der Angeklagte Y. verkürzte damit Steuern in Höhe von insgesamt 140.281,22 Euro, wobei sich der Betrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:
| Tat | Steuerart | Verkürzungsbetrag |
|---|---|---|
| 52 | Einkommensteuer 2017 | 5.499,00 Euro |
| 53 | Einkommensteuer 2017 | 9.807,00 Euro |
| 54 | Einkommensteuer 2019 | 1.736,00 Euro |
| 55 | Gewerbesteuer 2017 | 3.650,00 Euro |
| 56 | Gewerbesteuer 2018 | 9.638,00 Euro |
| 57 | Umsatzsteuer 2017 | 13.237,27 Euro |
| 58 | Umsatzsteuer 2018 | 14.491,74 Euro |
| 59 | Umsatzsteuer 2019 | 6.008,37 Euro |
| 60 | Umsatzsteuer 2020 | 11.869,65 Euro |
| 61 | Umsatzsteuer 2021 | 12.163,35 Euro |
| 62 | Einkommensteuer 2021 | 13.793,00 Euro |
| 63 | Umsatzsteuer 2022 | 22.009,84 Euro |
| 64 | Gewerbesteuer 2021 | 7.083,00 Euro |
| 65 | Gewerbesteuer 2022 | 9.295,00 Euro |
| Gesamt | 140.281,22 Euro |
IV.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben zum Lebenslauf sowie den vollumfänglichen Geständnissen der Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit sich für die Kammer keine Zweifel ergeben haben, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den verlesenen Urkunden sowie den Bekundungen der Zeugin PD..
V.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte N. hat sich entsprechend der durch die Kammer erteilten rechtlichen Hinweise im Hinblick auf die Taten 4, 6-7, 9-14 der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 27 StGB in 9 Fällen sowie im Hinblick auf Taten 1-3, 5, 8 der Beihilfe zum versuchten Betrug §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 22, 23, 27 StGB in 5 Fällen schuldig gemacht.
Ebenso hat sich der Angeklagte Y. im Hinblick auf die Taten 4, 6-7, 9-14 der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 27 StGB in 9 Fällen sowie im Hinblick auf Taten 1, 3, 8 der Beihilfe zum versuchten Betrug §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 22, 23, 27 StGB in 3 Fällen schuldig gemacht.
Die festgestellten Handlungen der jeweiligen Leistungsempfänger stellen sich als (gewerbsmäßiger) Betrug bzw. versuchter (gewerbsmäßiger) Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, (Abs. 2,) Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, (22, 23) StGB dar. Indem sie bei den Jobcentern den jeweiligen Antrag auf Sozialleistungen unter Vorlage der durch die Angeklagten erstellten Scheinarbeitsverträge, Lohnabrechnungen sowie weiteren Unterlagen gestellt haben, haben sie die unwahre Tatsache vorgespiegelt, dass ein echtes und gelebtes Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb ZT. vorliegt und deshalb eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU besteht. Aufgrund des tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses waren sie jedoch tatsächlich gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die jeweiligen Sachbearbeiter unterlagen - jedenfalls im Hinblick auf die vollendeten Taten 4, 6-7, 9-14 - auch einem entsprechenden täuschungsbedingten Irrtum, sodass sie die beantragten Leistungen bewilligten, zur Auszahlung brachten und ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe entstand. Im Hinblick auf die im Versuchsstadium verbliebenen Taten 1-3, 5, 8 mangelt es - nach dem unmittelbaren Ansetzen der jeweiligen Leistungsempfänger durch Einreichen der Unterlagen mit Antragstellung - im Hinblick auf Tat 2, bei welcher ein Ablehnungsbescheid erging, bereits an einem Irrtum. Bei den übrigen Taten fehlt es jedenfalls an einem Schaden aufgrund bestehender anderweitiger Leistungsberechtigung.
Abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift hat die Kammer die Tathandlungen der Angeklagten durch Erstellung der Unterlagen nicht als Mittäterschaft gewertet, sondern als Unterstützungshandlungen, welche die Betrugstaten der jeweiligen Leistungsempfänger förderten.
In Abgrenzung zur Beihilfe liegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. etwa BGH NStZ 2006, 94).
Die Angeklagten hatten angesichts der eingeforderten Bezahlung für die Erstellung ihrer Dokumente zwar ein eigenes Interesse an der Einigung mit den Leistungsempfängern. Am tatsächlichen Taterfolg der Betrugshandlungen - mithin an der Bewilligung der Sozialleistungen - hatten die Angeklagten allerdings kein eigenes gesteigertes Interesse. Denn ihre Bezahlung für die Erstellung der Unterlagen war nicht von der erfolgreichen Täuschung und Erregung eines Irrtums bei den Jobcentern sowie der Gewährung der Leistungen abhängig.
Ihr Beitrag zu den Haupttaten - auch wenn diese ohne die von den Angeklagten erstellten Unterlagen als Grundlage der Täuschung nicht möglich gewesen wären - war zudem austauschbar. Die Leistungsempfänger hätten sich auch von anderer Stelle gefälschte Dokumente besorgen können. Dafür spricht umso mehr der Umstand, dass das angewandte System der Täuschung nicht von den Angeklagten selbst stammte, sondern von dem Angeklagten Y. lediglich übernommen wurde. Ganz entscheidend gegen eine Tatherrschaft der Angeklagten spricht jedoch der Umstand, dass den Leistungsempfänger allein die Entscheidung oblag, ob die erstellten Unterlagen letztlich tatsächlich bei dem Jobcenter vorgelegt werden sollten. Die Angeklagten sind selbst zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Jobcentern aufgetreten. Eine Auswahl, wem gefälschte Unterlagen verkauft werden sollten, nahmen die Angeklagten zudem nicht vor.
Die Angeklagten handelten auch mit doppeltem Gehilfenvorsatz, da ihnen bewusst war, zu welchem Zweck die Leistungsempfänger die von ihnen erstellten Unterlagen verwenden würden. Außerdem handelten sie auch selbst, im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, zur Schaffung einer nicht unerheblichen zusätzlichen Einnahmequelle, die von einiger Dauer sein sollte im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 StGB.
Die Taten 15-16 stellen sich als Subventionsbetrug in 2 Fällen des Angeklagten N., die Taten 17-28 als Subventionsbetrug in 12 Fällen des Angeklagten Y., jeweils gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dar.
Der Angeklagte Y. machte sich darüber hinaus durch die Tat 29 entsprechend dem rechtlichen Hinweis der Kammer der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB schuldig. Der Angeklagte Y. fungierte als Clearingstelle für die aus dem Verkauf von Lagerware stammende und für den gesondert Verfolgten ST. bestimmte Zahlung aus Angola. Durch die Bereitstellung seines Kontos zum Empfang dieser Zahlung und die Weiterleitung auf ein Konto, welches erst kurz zuvor auf den Namen der Ehefrau des gesondert Verfolgten ST. eingerichtet wurde, für welches dieser jedoch Verfügungsberechtigter war, verheimlichte der Angeklagte Y. Bestandteile des Vermögens des gesondert Verfolgten ST., welche im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch zur Insolvenzmasse gehört hätten. Dabei war ihm die drohende Zahlungsunfähigkeit des gesondert Verfolgten ST. bewusst. Er wollte ihm dazu verhelfen, diesen Betrag vor dem Zugriff seiner Gläubiger angesichts der bereits erfolgten Kontopfändung zu schützen und handelte damit zu dessen Gunsten. Über das Vermögen des gesondert Verfolgten ST. wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet, was gemäß § 283d Abs. 4 StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt.
Durch die Taten 30-51 förderte und ermöglichte der Angeklagte Y. Steuerverkürzungen der gesondert Verfolgten YU. und JL., sodass sich diese als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB darstellen.
Im Hinblick auf die Taten 52-65 hat sich der Angeklagte Y. der Steuerhinterziehung in 14 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO schuldig gemacht.
VI.
Strafzumessung
Hinsichtlich der Taten 1-14 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung zunächst der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, welcher für einen besonders schweren Fall des Betruges einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Der Angeklagte als Gehilfe (§ 28 Abs. 2 StGB) handelte im Hinblick auf seine Beihilfehandlung in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, ebenso wie die Leistungsempfänger selbst hinsichtlich der Haupttaten. Der Angeklagte sowie die Leistungsempfänger handelten daher gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen könnte, sieht die Kammer nicht.
Davon ausgehend war der Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte in sämtlichen Fällen als Gehilfe der jeweiligen Leistungsempfänger handelte, sodass der Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Hinsichtlich der Beihilfetaten des Angeklagten N., bei welchen die Haupttaten mangels Irrtum bzw. Vermögensschaden im Versuchsstadium verblieben sind (Taten 1-3, 5, 8), hat die Kammer von der fakultativen Möglichkeit einer erneuten Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Die Beurteilung der Frage, ob die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden soll, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten Sinne zu treffen, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zukommt (BGH NStZ-RR 2017, 134). Die Tatbeiträge des Angeklagten unterschieden sich nicht von denjenigen, welche die vollendeten Taten förderten. Vielmehr hatte der Angeklagte durch Erstellung und Übergabe der Unterlagen alles getan, was für seinen Gehilfenbeitrag erforderlich war. Durch die Einreichung der Unterlagen bestand bereits eine erhebliche Nähe zu Tatvollendung, welche sodann nahezu vom Zufall abhing - jedenfalls aber außerhalb einer möglichen Einwirkung durch den Angeklagten lag.
Auch in diesen Fällen hat der Angeklagte das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bereits erfüllt und nicht nur versucht, da der Angeklagte das Geld für die erstellten Unterlagen unabhängig davon erhielt, ob die Leistungen später bewilligt wurden. Der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB war mithin auch für diese Fälle und damit für sämtliche der Taten 1-14 anzuwenden.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten N. spricht insbesondere ganz erheblich sein umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis, wodurch zusätzlich die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt werden konnte. Der Angeklagte N. hat hierdurch gezeigt, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Auch ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorbelastet.
Demgegenüber wirkte sich zu seinen Lasten insbesondere die hohe Dichte der Taten sowie der entstandene, nicht unerhebliche Gesamtschaden aus. Auch war strafschärfend das professionelle Vorgehen und demnach die hohe kriminelle Energie, die in den Taten zutage trat, zu berücksichtigen.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten N. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Tat | Schaden | Einzelstrafe |
|---|---|---|
| 1 | Versuch | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 2 | Versuch | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 3 | Versuch | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 4 | 1.324,28 Euro | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 5 | Versuch | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 6 | 11.890,66 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 7 | 5.123,41 Euro | 10 Monate Freiheitsstrafe |
| 8 | Versuch | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 9 | 12.008,28 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 10 | 14.401,73 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 11 | 18.460,33 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 12 | 7.047,35 Euro | 10 Monate Freiheitsstrafe |
| 13 | 14.092,80 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 14 | 6.866,41 Euro | 10 Monate Freiheitsstrafe |
Hinsichtlich der Taten 15-16 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, welcher für einen Subventionsbetrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten N. spricht insbesondere sein umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis. Der Angeklagte N. hat hierdurch gezeigt, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Auch ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorbelastet.
Zu seinen Lasten wirkte sich insbesondere der entstandene nicht unerhebliche Gesamtschaden aus.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten N. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Tat | Schaden | Einzelstrafe |
|---|---|---|
| 15 | 4.829,22 Euro | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 16 | 4.998,00 Euro | 6 Monate Freiheitsstrafe |
Hinsichtlich der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Dabei hat sie im Hinblick auf die durch das Amtsgerichts Dortmund am 19.11.2021 verhängte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro in dem Verfahren zu dem Az. 700 Js 1772/21 725 Cs 725/21 im Wege des Härteausgleichs bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt, dass aufgrund vollständiger Vollstreckung der mit der vorgenannten Verurteilung verhängten Strafe die eigentlich gemäß § 55 StGB vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr erfolgen konnte.
Aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023, Az. 2 KLs-35 Js 1/22-1/23, welches eine Zäsurwirkung entfaltet, da die Fälle 1, 3-4, 6-14, 17-61 vor der vorgenannten Verurteilung begangen wurden, hat die Kammer zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden.
Die erste Gesamtfreiheitsstrafe (A-Strafe) war aus den Taten 1, 3-4, 6-14, 17-61 und den durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023 verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu bilden. Die Bewährungszeit der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, war noch nicht abgelaufen, dementsprechend war die Strafe weder erlassen noch vollstreckt. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe richtet sich nach den §§ 53, 54, 55 StGB. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (B-Strafe) war im Hinblick auf die Taten 62-65 zu bilden.
Bildung A-Strafe
Nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe sind folgende, mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023 verhängte Einzelstrafen einzubeziehen:
„für die sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 2) jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
- für die Beihilfe zu acht Fällen des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 3) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.“
Im Hinblick auf die Taten 1, 3-4, 6-14 gilt das vorstehend betreffend den Angeklagten N. Ausgeführte entsprechend, sodass diesbezüglich Ausgangspunkt der Strafzumessung zunächst der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, welcher von 1 Monat bis 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht, war.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten Y. sprach insbesondere sein umfassendes und frühes Geständnis, wodurch die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt wurde.
Zu seinen Lasten sprach allerdings der Umstand, dass der Angeklagte Y. bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft war. Selbst die in der Vergangenheit bereits verhängte und zu 2/3 vollstreckte Freiheitsstrafe vermochte den Angeklagten nicht von der erneuten Begehung einschlägiger Delikte abzuhalten. Er gab zudem das System der Täuschung weiter, wenngleich er es nicht selbst entwickelte. Aus seinem Handeln spricht angesichts des professionellen Vorgehens ein hohes Maß an krimineller Energie. Darüber hinaus waren die hohe Frequenz der Taten sowie die entstandenen nicht unerheblichen Schäden strafschärfend zu berücksichtigen.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Tat | Schaden | Einzelstrafe |
|---|---|---|
| 1 | Versuch | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 3 | Versuch | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 4 | 1.324,28 Euro | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 6 | 11.890,66 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 7 | 5.123,41 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 8 | Versuch | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 9 | 12.008,28 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 10 | 14.401,73 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 11 | 18.460,33 Euro | 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 12 | 7.047,35 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 13 | 14.092,80 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 14 | 6.866,41 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Im Hinblick auf die Taten 17-28 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, welcher für einen Subventionsbetrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt, welches die Beweisaufnahme auch diesbezüglich erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war - neben dem bereits genannten Umstand, dass der Angeklagte Y. auch im Bereich der Vermögensdelikte vorbestraft war - insbesondere die hohe Frequenz der Taten und die jeweils verursachten nicht unerheblichen Schäden zu berücksichtigen.
In Ansehung dessen hat die Kammer bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen auf solche von jeweils 10 Monaten Freiheitsstrafe für sämtliche der 12 Fälle als tat- und schuldangemessen erkannt.
Im Hinblick auf die Tat 29 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 283d Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, welcher für eine Schuldnerbegünstigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt. Zu seinen Lasten war - neben den bereits genannten Vorbelastungen - insbesondere die Höhe der zu Gunsten des gesondert Verfolgten ST. verheimlichten Vermögenssumme in Höhe von 250.000 Euro zu berücksichtigen.
In Ansehung dessen hat die Kammer bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Im Hinblick auf die Taten 30-51 war Ausgangspunkt der Strafzumessung zunächst der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, welcher für eine Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Davon ausgehend war der Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte in sämtlichen Fällen als Gehilfe der gesondert Verfolgten YU. und JL. handelte, sodass der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten beträgt.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich der diesbezüglichen Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten Y. sprach insbesondere sein umfassendes und frühes Geständnis, wodurch die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt wurde.
Zu seinen Lasten sprach im Hinblick auf die Tat 30 betreffend den gesondert Verfolgten YU., dass er ihm zur Verkürzung mehrerer Steuerarten verhalf. Im Übrigen waren strafschärfend im Hinblick auf sämtliche Taten insbesondere die Vorbelastungen des Angeklagten Y. und im Hinblick auf die Taten, in welchen Scheinrechnungen verwendet wurden, das darin zu tragen kommende Maß an krimineller Energie zu berücksichtigen.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen erkannt:
Für die Tat 30 (Gesamtschaden in Höhe von 61.523,57 Euro) hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt.
Für die Taten 31-51 hat die Kammer eine Abstufung im Hinblick auf die Verkürzungsbeträge vorgenommen und für Taten mit einem jeweiligen Schaden unter 1.000 Euro (3 Fälle) auf eine Geldstrafe von jeweils 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro , für Taten mit einem jeweiligen Schaden zwischen 1.000 und 5.000 Euro (8 Fälle) auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten , für Taten mit einem jeweiligen Schaden zwischen 5.000 und 10.000 Euro (3 Fälle) auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten , für Taten mit einem jeweiligen Schaden zwischen 10.000 und 20.000 Euro (2 Fälle) auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten , und für Taten mit einem jeweiligen Schaden über 20.000 Euro (5 Fälle) auf eine Freiheitstrafe von jeweils einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt.
Im Hinblick auf die verbleibenden Taten 52-61 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, welcher für eine Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt, welches die Beweisaufnahme auch diesbezüglich erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war - neben den bereits genannten Vorbelastungen - insbesondere die Höhe der verursachten Steuerschäden zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Taten 57 und 58 war zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagten bei Begehung noch unter laufender Bewährung stand.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Tat | Schaden | Einzelstrafe |
|---|---|---|
| 52 | 5.499,00 Euro | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 53 | 9.807,00 Euro | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 54 | 1.736,00 Euro | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 55 | 3.650,00 Euro | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 56 | 9.638,00 Euro | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 57 | 13.237,27 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 58 | 14.491,00 Euro | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
| 59 | 6.008,37 Euro | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 60 | 11.869,58 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 61 | 12.163,35 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Unter Einbeziehung der vorgenannten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023, Az. 2 KLs-35 Js 1/22-1/23 hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe (A-Strafe) von
3 Jahren und 6 Monaten
erkannt, die tat-, schuld-, sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.
b. Bildung B-Strafe
Im Hinblick auf die verbleibenden Taten 62-65 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, welcher für eine Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt, welches die Beweisaufnahme auch diesbezüglich erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war - neben den bereits genannten Vorbelastungen und der Höhe der verursachten Steuerschäden - insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung erst wenige Monate zuvor durch eine große Strafkammer verurteilt worden war und unter laufender Bewährung stand.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Tat | Schaden | Einzelstrafe |
|---|---|---|
| 62 | 13.793,00 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| 63 | 22.009,84 Euro | 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe |
| 64 | 7.083,00 Euro | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 65 | 9.295,00 Euro | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Hinsichtlich der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe (B-Strafe) von
1 Jahr und 6 Monaten
erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.
VII.
Bewährung
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten N. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird und - soweit die Strafe ein Jahr übersteigt - nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Dem Angeklagten N. kann eine positive Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Er hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig und schuldeinsichtig gezeigt.
Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Zwar weist der seine Person betreffende Bundeszentralregisterauszug eine Eintragung auf. So wurde er bereits am 19.11.2021 vom Amtsgericht Dortmund wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Diese Entscheidung war jedoch - abgesehen von dem Umstand, dass die Strafe bereits vollständig vollstreckt war - grundsätzlich mit der hiesigen gesamtstrafenfähig. Seit den hier verfahrensgegenständlichen Taten sowie der vorgenannten Verurteilung sind keine neuen Strafverfahren gegen ihn bekannt geworden.
Er zeigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung ernsthaft gewillt, in Zukunft einen rechtschaffenden Lebenswandel zu führen. Hierzu reichte er eine Absichtserklärung des S. aus L. ein, welcher ihm für den Fall der Hafterlassung eine Anstellung als Trockenbauer in Aussicht stellte. Er lebt zudem seit Längerem und nach Haftentlassung weiterhin mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in einem Haushalt. Er verfügt demnach über gefestigte soziale Strukturen, welche hinreichendes Vertrauen in eine zukünftig straffreie Lebensführung des Angeklagten begründen.
Es liegen auch die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Besonderheiten der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, wobei nicht verkannt wurde,dass die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umso gewichtigere Gesichtspunkte aufzeigen muss, je näher sie an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2021 - 5 StR 120/20). Der Angeklagte ist umfassend geständig und zeigte sich aufrichtig reuig. Außerdem zeigte sich der zuvor haftunerfahrene Angeklagte durch das Verfahren und insbesondere die erlittene Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt.
Vor diesem Hintergrund ist trotz der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe eine Strafvollstreckung auch nicht unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB geboten.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Y. verhängten B-Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe konnte hingegen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer vermag dem Angeklagten schon keine günstige Sozial- und Legalprognose zu stellen. Für ihn spricht insoweit allein, dass er sich geständig zeigte und familiär eingebunden ist. Gegen ihn spricht jedoch, dass er lediglich wenige Monate nach der in die hiesige A-Strafe einbezogenen Verurteilung im August 2023 durch die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Bochum und damit zudem während laufender Bewährungszeit erneut straffällig wurde. Er zeigte sich durch die Verurteilung mithin offensichtlich völlig unbeeindruckt. Zudem ist der Angeklagte vorbestraft. In der Vergangenheit wurde bereits eine Freiheitsstrafe teilweise gegen ihn vollstreckt. Auch der tatsächliche Eindruck dieser Strafvollstreckung (und die in dem Verfahren zu o.g. Verurteilung im August 2023 erlittene Untersuchungshaft) hat indes offenbar keinen nachhaltigen Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Insgesamt zeigen die Umstände, dass sich der Angeklagte allein eine Verurteilung ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Warnung gereichen lässt.
Darüber hinaus sind auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände nicht gegeben. Dabei stellt ein Geständnis für sich genommen noch keinen besonderen Umstand dar. Solche sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafvollstreckung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als unangebracht erscheinen lassen. Hierfür genügt das Einräumen der Anklagevorwürfe insbesondere angesichts des schnellen Bewährungsversagens nicht.
VIII.
Einziehung
In das Vermögen des Angeklagten N. war die Einziehung des Wertes vonTaterträgen in Höhe von 23.577,22 Euro anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.
Durch sämtliche Tatbegehungen hat der Angeklagte N. insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe der angeordneten Einziehungssumme erlangt welcher sich wie folgt zusammensetzt:
| Taten 1-14 | 13.750 Euro |
|---|---|
| Tat 15 | 4.829,22 Euro |
| Tat 16 | 4.998,00 Euro |
| Gesamt | 23.577,22 Euro |
Da dieser in natura nicht mehr vorhanden ist, war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in das Vermögen des Angeklagten die Einziehung des Wertes vonTaterträgen anzuordnen.
In Höhe von 8.000,00 Euro schuldet der Angeklagte N. die Einziehungssumme als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Y., da er einen Betrag in dieser Höhe nach Erlangen durch die jeweiligen Leistungsempfänger an ihn für seinen Tatbeitrag weiterleitete.
In das Vermögen des Angeklagten Y. war die Einziehung des Wertes vonTaterträgen in Höhe von 21.500,00 Euro anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.
Durch sämtliche Tatbegehungen hat der Angeklagte Y. insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe der angeordneten Einziehungssumme erlangt welcher sich wie folgt zusammensetzt:
| Tat 30 | 6.000 Euro |
|---|---|
| Taten 17-26 | 2.500 Euro |
| Tat 29 | 5.000 Euro |
| Taten 1, 3-4, 6-14 | 8.000 Euro |
| Gesamt: | 21.500 Euro |
Da dieser in natura nicht mehr vorhanden ist, war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in das Vermögen des Angeklagten die Einziehung des Wertes vonTaterträgen anzuordnen.
In Höhe von 8.000,00 Euro schuldet der Angeklagte Y. die Einziehungssumme als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten N..
IX.
Auslieferungshaft
Die durch den Angeklagten Y. in Griechenland erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGBim Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafen anzurechnen. Bei Freiheitsentziehungen in EU-Staaten kann grundsätzlich von einem Anrechnungsmaßstab von 1:1 ausgegangen werden (OLG Hamm NStZ 2009, 101). Gründe, von diesem Maßstab abzuweichen, waren nach Vornahme der gebotenen Einzelfallprüfung,deren Grundlage insbesondere auch die Schilderung der Haftbedingungen durch den Angeklagten Y. war,für die Kammer nicht ersichtlich.
X.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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