Landgericht Bochum, 2024-06-14, 8 KLs 3/24

8 KLs 3/24Tribunal cantonal14 juin 2024

Texte intégral

Landgericht Bochum — 8 KLs 3/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-14

Aktenzeichen: 8 KLs 3/24

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0614.8KLS3.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer - Jugendkammer -

Tenor

Der Angeklagte QO. ist der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagten I., O. und G. sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Gegen den Angeklagten I. wird ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt. Für die Dauer eines Jahres wird er der Aufsicht und Leitung eines Betreuungshelfers unterstellt.

Gegen den Angeklagten O. wird ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt. Daneben wird er angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten an einem Sozialen Trainingskurs bei der QD. teilzunehmen sowie 100 Sozialstunden innerhalb eines Jahres zu erbringen.

Der Angeklagte G. wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Daneben wird gegen ihn ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt.

Der Angeklagte QO. trägt die Kosten des Verfahrens.

Bei den Angeklagten I., O. und G. wird von der Auferlegung der Kosten abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 240 Abs. 1 und 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB (QO.)

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB, §§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 16 Abs. 4, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (I.)

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB, §§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 6, 16 Abs. 4 JGG (O.)

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB, §§ 16a Abs. 1 Nr. 1, 17, 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG (G.)

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