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9 KLs 40/23•Landgericht Bochum, 2024-02-24, 9 KLs 40/23
9 KLs 40/23Tribunal cantonal24 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-24
Aktenzeichen: 9 KLs 40/23
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0224.9KLS40.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Strafkammer
Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 00.00.0000 - Aktenzeichen II-9 KLs (…) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Er ist ferner des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Vollziehung der Maßregel wird der Vorwegvollzug von 2 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 188.150,00 EUR wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300,00 EUR aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 00.00.0000 - Aktenzeichen II-9 KLs (…) bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26, 52, 53, 64, 73c StGB
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