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3 KLs 12/22•Landgericht Bochum, 2022-06-03, 3 KLs 12/22
Entscheidungsdatum: 2022-06-03
Aktenzeichen: 3 KLs 12/22
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2022:0603.3KLS12.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafkammer
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig.
Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen ihn wird ein Jugendarrest in Form eines Dauerarrests von einer Woche verhängt.
Von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen wird abgesehen.
Angewandte Vorschriften
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 240, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB,§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 1, 3, 16, 16a, 27, 74 JGG
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