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4 O 485/20•Landgericht Bochum, 2021-08-06, 4 O 485/20
Entscheidungsdatum: 2021-08-06
Aktenzeichen: 4 O 485/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0806.4O485.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.482,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (# ccm/ # kw/ # PS) mit der Fahrgestelltnummer # zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Es wird ferner festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise i.H.v. 1.937,01 € in der Hauptsache erledigt ist.
Wegen der weitergehenden Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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