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8 O 524/20•Landgericht Bochum, 2021-06-10, 8 O 524/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 8 O 524/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0610.8O524.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die durch die Klägerin herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, wie geschehen in dem Artikel „C1 setzt schachmatt“ vom 09.09.2020 unter der URL www.####.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.211,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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