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8 O 276/20•Landgericht Bochum, 2021-05-17, 8 O 276/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-17
Aktenzeichen: 8 O 276/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0517.8O276.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.343,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer # zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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