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4 O 224/19•Landgericht Bochum, 2020-06-03, 4 O 224/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-03
Aktenzeichen: 4 O 224/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:0603.4O224.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
beschlossen:
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 08.01.2020 dahingehend berichtigt, dass 1. im unstreitigen Teil des Tatbestandes auf S.2 der Urteilsausfertigung folgender Satz gestrichen wird:
"Dieser Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden eine Betriebstemperatur von mindestens 150 Grad Celsius."
"von 150 Grad Celsius"
"Einzig könne es zu einem geringfügigen Mehrverbrauch der Ad Blue Flüssigkeit kommen, welcher durch die Beklagte mittels mehrerer kostenloser Nachfüllungen ausgeglichen werde."
" Lediglich aufgrund diskutierter Fahrverbote in Innenstädten sei gegebenenfalls ein Wertverlust eingetreten."
"Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass gerade keine Umschaltlogik verbaut sei, sondern vielmehr eine Software, die allein durch die 11 künstlichen Fahrkurven bedingt im NEFZ deutlich eher anspringt und deswegen nahezu ausschließlich im Prüfmodus arbeite. Auch legte sie dar, dass das Softwareupdate keine Software (so wie die Umschaltlogik des F Motors) beseitige, sondern die gegenwärtig verbaute Software, die Aufwärmfunktion weiter ausweite, sodass sie auch im realen Straßenbetrieb eher anspringe."
Der Satz wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass die Behauptung, wonach das Fahrzeug im tatsächlichen Straßenbetrieb die zulässigen Emissionswerte nicht einhalte, irrelevant sei. Hierauf komme es nicht an, denn für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung einer EG-Typengenehmigung sei nach dem anwendbaren gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen mit fünf künstlichen Fahrkurven maßgeblich gewesen."
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