10 S 26/18•Landgericht Bochum, 2019-02-22, 10 S 26/18
Texte intégral
Landgericht Bochum — 10 S 26/18 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-22
Aktenzeichen: 10 S 26/18
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:0222.10S26.18.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger vom 04.09.2019 wird das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 10.08.2018 (2 C 706/17) teilweise abgeändert:
Über die im Urteil des Amtsgerichts Witten vom 10.08.2018 (2 C 706/17) - nach Rücknahme der diesbezüglichen Berufung der Beklagten - rechtskräftig titulierte gesamtschuldnerische Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 4.524,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.290,48 € seit dem 11.07.2017 sowie aus weiteren 411,31 € seit dem 04.08.2017, aus weiteren 411,31 € seit dem 05.09.2017 und aus weiteren 411,31 € seit dem 05.10.2017 wird der weitergehende Klageanspruch (Schadensersatz wegen Rückgabepflichtverletzungen) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Klärung der Höhe des noch offenen Anspruchs sowie zur Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - wird der Rechtsstreit unter diesbezüglicher Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Amtsgericht Witten zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagten sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie diese zurückgenommen haben.
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