I-14 O 191/15•Landgericht Bochum, 2015-11-09, I-14 O 191/15
Landgericht Bochum, 2015-11-09, I-14 O 191/15
I-14 O 191/15Tribunal cantonal9 nov. 2015
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-14 O 191/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-09
Aktenzeichen: I-14 O 191/15
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:1109.I14O191.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Branchenbuchanzeigen oder sonst werblich mit dem Hinweis
„anerkannte Sachverständige für Fahrzeugschäden und –bewertungen Oldtimerbewertung“
zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat und/oder mit einer solchen Aussage im Plural zu werben, sofern nicht auch die Mitarbeiter genannt werden, auf die eine solche Werbung zutrifft,
an den Kläger 246,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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