Landgericht Bochum, 2014-01-23, II-1 KLs-46 Js 117/13-19/13

II-1 KLs-46 Js 117/13-19/13Tribunal cantonal23 janv. 2014

Texte intégral

Landgericht Bochum — II-1 KLs-46 Js 117/13-19/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: II-1 KLs-46 Js 117/13-19/13

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0123.II1KLS46JS117.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte P wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten H in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gegen den Angeklagten P wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.800 Euro angeordnet.

  • §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 49, 52, 53, 64, 73, 73 a, 73 b StGB

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