Landgericht Bochum, 2013-10-14, 2 O 530/11

2 O 530/11Tribunal cantonal14 oct. 2013

Texte intégral

Landgericht Bochum — 2 O 530/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-14

Aktenzeichen: 2 O 530/11

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:1014.2O530.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammmer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 750 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 01.08.2011 entstehen - aus der Tattooerstellung und deren Beseitigung auf dem rechten Schulterblatt der Beklagten durch unter anderem einen gütegeschalteten Rubinlaser zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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