I-14 O 184/13•Landgericht Bochum, 2013-09-19, I-14 O 184/13
Landgericht Bochum, 2013-09-19, I-14 O 184/13
I-14 O 184/13Tribunal cantonal19 sept. 2013
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-14 O 184/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-19
Aktenzeichen: I-14 O 184/13
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:0919.I14O184.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt,
bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,
gegenüber Abnehmern der Verfügungsklägerin, insbesondere gegenüber der O Großmarkt GmbH (H in Westfalen), zu behaupten und/ oder behaupten zu lassen, dass durch das Angebot und den Vertrieb der von der Antragstellerin hergestellten Reinigungsmittel mit den Zeichen „Q“, „L“ und Z“ Rechte der Verfügungsbeklagten an den für den Verfügungsbeklagten zu 2. eingetragenen Marken „Q“ (Aktenzeichen des DPMA: ####), „L“ (Aktenzeichen des DPMA: ####) oder „Z“ (Aktenzeichen des DPMA: ####) verletzt werden,
und/oder dazu aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, den Vertrieb der Reinigungsmittel mit den Zeichen „Q“, L“ und „Z“ einzustellen,
insbesondere wenn dies geschieht wie in dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 2. August 2013 durch die Rechtsanwälte S, osten, Q1.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
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