I-6 O 359/10•Landgericht Bochum, 2013-02-06, I-6 O 359/10
Landgericht Bochum, 2013-02-06, I-6 O 359/10
I-6 O 359/10Tribunal cantonal6 févr. 2013
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-6 O 359/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-06
Aktenzeichen: I-6 O 359/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:0206.I6O359.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 22.08.2007 bis 25.06.2009 ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die E Versicherung E1, 806,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 22.08.2007 bis 25.06.2009 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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