Landgericht Bochum, 2011-12-22, 14 O 189/11

14 O 189/11Tribunal cantonal22 déc. 2011

Texte intégral

Landgericht Bochum — 14 O 189/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: 14 O 189/11

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:1222.14O189.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Abmahnung vom 15.09.2011 ausgefertigt durch Rechtsanwalt Q, wegen der Internet-Werbung der Klägerin für einen KIA Sorento 2,2 CRDi AWD Special 2 mit den Merkmalen: Verfügbarkeit, „sofort“ und dem späteren Hinweis: „Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte.“ keine Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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