12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11•Landgericht Bochum, 2011-05-19, 12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11
Landgericht Bochum, 2011-05-19, 12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11
12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11Tribunal cantonal19 mai 2011
Texte intégral
Landgericht Bochum — 12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: 12 KLs 35 Js 141/10 - 16/11
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:0519.12KLS35JS141.10.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Strafkammer
Tenor
Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt:
der Angeklagte D wegen gewerbsmäßigen Betruges in 26 Fällen, wobei es in 5 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten.
der Angeklagte T wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wobei es in 3 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten.
der Angeklagte N3 wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten N3 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass gegen die Angeklagten D und T wegen eines Geldbetrages in Höhe von 3.907.500,16 € bzgl. D und in Höhe von 4.357.312,63 € bzgl. Tlediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen stehen.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich D und T:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73a StGB.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich N3:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54, 56 StGB.
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