Landgericht Bochum, 2008-05-28, I-3 O 506/07

I-3 O 506/07Tribunal cantonal28 mai 2008

Texte intégral

Landgericht Bochum — I-3 O 506/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-28

Aktenzeichen: I-3 O 506/07

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2008:0528.I3O506.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 140.530,38 € seit dem 21.09.2007 sowie von weiteren 4.469,62 € seit dem 28.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger folgende Kunstgegestände herauszugeben:

  • 2 Bilder - Zahlenmotive, schwarz-weiß, je ca. 80 cm X 80 cm Acrylfarben, Künstler I

  • eine Bleistiftzeichnung, leicht koloriert, Titel „Liegende“, gerahmt, ca. 50 cm X 70 cm,

  • ein Abstrakt, Hauptfarbe gelblich, mit schwarzem Kernbereich, gerahmt ca. 50 cm X 70 cm,

  • ein Abstrakt, Hauptfarbe orange, mit Prägedruck, spinnenähnliche schwarze Linien gerahmt, ca. 50 cm X 70 cm, Künstler F

  • Bild „Mann im Kreis“ (Leonardo da Vinci), grauer Litho, G e.a., Hochfor-mat, ca. 40 cm X 60 cm,

und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 14.000,00 € durch den Kläger an die Beklagte, dem Anerkenntnis des Klägers entsprechend.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 450,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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