12 O 5/03•Landgericht Bochum, 2003-01-08, 12 O 5/03
Texte intégral
Landgericht Bochum — 12 O 5/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-08
Aktenzeichen: 12 O 5/03
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2003:0108.12O5.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder son-stigen öffentlichen Mitteilungen oder in der Warenauslage für Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe bis zum 30.10.2005 zu werben mit Hinweisen
wie
"TOTAL RÄUMUNGSVERKAUF
wegen Geschäftsaufgabe
vom (Datum) - (Datum)
50 % - 70 %
und/oder einen so angekündigten Verkauf tatsächlichen durchzuführen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.
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