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66 KLs 15/24•Landgericht Bonn, 2025-07-17, 66 KLs 15/24
66 KLs 15/24Tribunal cantonal17 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 66 KLs 15/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0717.66KLS15.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. große Strafkammer
Der Angeklagte A ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte C ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Besitz von Cannabis schuldig.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D ist des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte E ist des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten A wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 16.600 € angeordnet.
Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 1.400 € angeordnet.
Hinsichtlich des Angeklagten C wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 82.100 € angeordnet.
Hinsichtlich des Angeklagten D wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 27.500 € angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
Betreffend den Angeklagten A:
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73, 73c, 73d StGB
Betreffend den Angeklagten B:
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53, 54, 73, 73c, 73d StGB
Betreffend den Angeklagten C:
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 73, 73c, 73d StGB
Betreffend den Angeklagten E:
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 52, 53, 54, 73, 73c, 73d StGB
Betreffend den Angeklagten D:
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 52, 53, 54, 73, 73c, 73d StGB
Gründe:
A.
I.
1. Der Angeklagte A
Der 25 Jahre alte Angeklagte A wurde am 15.12.0000 in O geboren. Der Angeklagte wuchs bei seinen leiblichen Eltern in O. auf. Als er ca. drei Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte verblieb im Haushalt seiner Mutter. Zu seinem Vater hat er seit seiner frühen Jugend keinen Kontakt mehr. Aus einer späteren Beziehung seiner Mutter entstammt der rund 15 Jahre jüngere Halbbruder des Angeklagten, zu welchem er eine enge Bindung hat. Seine Mutter ist selbstständig als Tagesmutter tätig.
Der Angeklagte besuchte in O. regelgerecht den Kindergarten und die Grundschule. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf eine Realschule ebenfalls in O., die er im Jahr 2015 zunächst ohne Abschluss verließ. Nach einem Umzug nach Z. im selben Jahr, besuchte er zunächst ein Berufskolleg in .F, wo er im Jahr 2017 seinen Hauptschulabschluss erlangte. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Steinmetz bei einer Firma in P. Kurz vor seinem Abschluss verlor der Angeklagte im Jahr 2020 seine Ausbildungsstelle. Ab Mitte des Jahres 2021 besuchte er sodann eine Abendschule in Q., wo er im Sommer 2022 seinen Realschulabschluss erreichte. Im Anschluss arbeitete er zunächst in Teilzeit bei der Firma R. Kunststoffe in F. Jedenfalls im Frühsommer 2023 ging der Angeklagte A. - so auch im Tatzeitraum - keiner beruflichen Tätigkeit nach. Finanzielle Unterstützung erhielt er in dieser Zeit von seiner Mutter. Seit dem 01.03.2024 hat er bei der Firma R. Kunststoffe eine Festanstellung und arbeitet dort in Vollzeit als Maschinenführer. In den nächsten zwei Jahren soll er in der Firma die Gelegenheit bekommen, eine Stelle als Vorarbeiter zu erhalten. Derzeit verdient er zwischen 1.950 Euro und 2.150 Euro netto im Monat. Schulden hat der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte ist seit Silvester 2024 mit seiner Lebensgefährtin verlobt. Kinder hat er keine.
Gesundheitliche Beschwerden hat der Angeklagte nicht.
Spätestens seit dem Jahr 2020 konsumierte der Angeklagte gelegentlich Marihuana, wobei sich der Konsum in der Regel auf die Wochenenden beschränkte. In dieser Zeit kam es aber auch zu Phasen, in denen er auch unter der Woche Cannabis in Mengen von ein bis drei Gramm am Tag zu sich nahm. Auch Kokain konsumierte der Angeklagte in dieser Zeit gelegentlich beim Feiern mit Freunden. Seit dem Jahr 2023 nimmt der Angeklagte keine Drogen mehr. Unter Entzugserscheinungen hat er nie gelitten. Alkohol trinkt er gelegentlich und in Maßen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Der Angeklagte B
Der 32 Jahre alte Angeklagte B. wurde am 00.00.1993 in Q. geboren. Drei Tage nach seiner Geburt kam er zu seinen späteren Adoptiveltern. Der Angeklagte hat zwei ältere und zwei jüngere Halbgeschwister, die aus der Ehe seiner Adoptiveltern stammen. Vor rund 15 Jahren trennten sich seine Eltern. Die Mutter des Angeklagten arbeitet als Lehrerin an einer Schule für Menschen mit Behinderung. Der Vater des Angeklagten war Beamter und befindet sich mittlerweile im Ruhestand. Zu beiden Elternteilen und zu seinen Geschwistern pflegt der Angeklagte bis heute einen guten Kontakt.
Der Angeklagte wuchs in Z.-G. auf und besuchte dort den Kindergarten. Im Alter von sechs Jahren wurde er in einer Grundschule in Z.-G. eingeschult. Nach der Grundschulzeit wechselte er zunächst auf das S-Gymnasium, das er bis zur neunten Klasse besuchte. Im Anschluss wechselte er auf das T-Gymnasium in Z. welches er nach dem Erreichen der Fachhochschulreife nach der zwölften Klasse im Jahr 2013 verließ. Danach arbeitete der Angeklagte für rund ein Jahr ehrenamtlich in einer sozialintegrativen Kinder- und Jugendeinrichtung in Z.-Y., bevor er ein duales Studium der angewandten Therapiewissenschaften mit dem Schwerpunkt Ergotherapie bei der medizinischen Akademie in Z. begann. Das Studium brach er nach rund zwei Jahren ab und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch Aushilfsjobs in der Gastronomie in Z., u.a. im U. Hotel und im Z. Hotel. Aufgrund eines Angebots seines Arbeitsgebers begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Hotelfachmann im Hotel V., welche er jedoch nach einem Jahr abbrach, weil er den Wunsch hatte, nun doch ein Studium an einer Universität aufzunehmen und hierfür sein Abitur machen wollte. Das Abitur holte er sodann im Jahr 2020 an einem Abendgymnasium in Z. nach und begann im selben Jahr ein Studium an der Universität in N. in dem Studienfach International Business mit Schwerpunkt Hotelmanagement. Nebenbei ging er weiterhin Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie nach. Aufgrund der Corona-Situation und einer empfundenen Überforderung mit dem Studium, verlor der Angeklagte schnell seinen Fokus und besuchte die angebotenen Vorlesungen immer seltener. Das Studium brach er schließlich nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache im August 2023 endgültig ab.
Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2024 arbeitete der Angeklagte bis zu einem Krankenhausaufenthalt im September 2024 erneut in der Gastronomie sowie bei Events und Messen (u.a. Z.). Dort verdiente er zuletzt rund 1.000 Euro bis 1.200 Euro netto monatlich. Derzeit ist der Angeklagte über eine Zeitarbeitsfirma in Teilzeit im Bereich Personalvermittlung für die Gastronomie und Events tätig. Voraussichtlich im August 2025 will er eine Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau beginnen.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte leidet unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), die in seiner Jugend auch medikamentös behandelt wurde. Zudem leidet er seit seiner Kindheit unter Asthma bronchiale, einer chronisch entzündlichen Erkrankung der Atemwege, die ebenfalls einer medikamentösen Behandlung bedarf. Aufgrund eines Medikamentenengpasses in der Untersuchungshaft und weil sich der Angeklagte nach seiner Haftentlassung selbst zu spät um eine medizinische Versorgung kümmerte, musste er im September 2024 stationär intensivmedizinisch betreut werden. Mittlerweile ist die Medikation eingestellt und der Angeklagte hat in seinem Alltag keine gesundheitlichen Probleme.
In der Vergangenheit - so auch im Tatzeitraum - konsumierte der Angeklagte gelegentlich Cannabis. Diesen Konsum hat er mittlerweile vollständig eingestellt. Alkohol trinkt er gelegentlich und in Maßen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
(1)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 02.08.2016, rechtskräftig seit dem 30.08.2016, (Az. 705 Cs 290/16) im Wege des Strafbefehls wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Zum Tatgeschehen heißt es im Strafbefehl:
„Sie benutzten
am 10.04.2015 gegen 11:45 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 63 des Verkehrsunternehmens „Stadtwerke Z“ von der Haltestelle B. bis zur Haltestelle KKK/LLL
am 07.01.2016 gegen 20:20 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 16 des Verkehrsunter-nehmens „Stadtwerke Z“ von der Haltestelle Z. bis zur Haltestelle U.
am 15.01.2016 gegen 20:05 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 615 des Verkehrsunternehmens „Stadtwerke Z“ von der Haltestelle S. bis zur Haltestelle M.
am 02.03.2016 gegen 12:25 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 63 des Verkehrsunternehmens „Stadtwerke Z“ von der Haltestelle N. bis zur Haltestelle O.
ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatten von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.“
(2)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 23.07.2020, rechtskräftig seit dem 31.07.2020, (Az. 701 Ds 34/20) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro.
Das Amtsgericht hat die folgenden Feststellungen zum Tatgeschehen vom 20.07.2019 getroffen:
„Am Tattag verfügte der Angeklagte im „Motel P.“ an der Q. in Z. über 4,88 Gramm Kokain, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.“
3. Der Angeklagte C
Der 29 Jahre alte Angeklagte Ingo C wurde am 00.00.1996 in Q. geboren. Gemeinsam mit seinem älteren Bruder wuchs er bei seinen Eltern in F. auf. Seine Eltern leben seit 2016 getrennt.
Der Angeklagte besuchte in F. regelgerecht den Kindergarten und die Grundschule. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf eine Hauptschule, ebenfalls in F., die er im Jahr 2014 mit einem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss arbeitete er zunächst als Leiharbeiter bei der Firma X. GmbH in F. In der Zeit von 2016 bis 2019 absolvierte er bei dieser Firma auch seine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss arbeitete er bis Juni 2023 in Festanstellung in seinem Ausbildungsbetrieb. Nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache in der Zeit von August bis Oktober 2023 war der Angeklagte zunächst ohne feste Arbeit. Seit April 2024 ist er bei der Firma Y. GmbH in Q. als Verfahrensmechaniker tätig. Dort verdient er 2.500 Euro netto im Monat. Schulden hat er in Höhe zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro aus privaten Darlehen.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die bereits ein Kind aus einer früheren Beziehung hat, plant der Angeklagte, eine Familie zu gründen.
Von Unfällen oder schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden ist der Angeklagte bisher verschont geblieben. Marihuana konsumierte der Angeklagte bis ins Jahr 2023, wobei es sich um den gelegentlichen Konsum von einem Joint am Abend handelte. Hiervon hat er zwischenzeitlich vollständig Abstand genommen. Unter Entzugserscheinungen hat er nie gelitten. Alkohol trinkt er gelegentlich und in Maßen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
4. Der Angeklagte E
Der 33 Jahre alte Angeklagte E. wurde am 00.00.1992 in A. geboren. Gemeinsam mit einem älteren und den fünf jüngeren Geschwistern wuchs er bei seinen Eltern auf. Die Eltern des Angeklagten stammen aus Z. und kamen Anfang der 90er Jahre aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges nach Deutschland, wo sie zunächst entsprechend ihrer Zuweisung als Asylbewerber in A. lebten. Seine Eltern trennten sich im Jahr 2006 oder 2007, die Scheidung folgte im Jahr 2014. Sein Vater ist heute 70 Jahre alt und lebt in einem Pflegeheim. Seine Mutter ist 55 Jahre alt und wohnt mittlerweile in R.
Der Angeklagte besuchte regelgerecht den Kindergarten und anschließend die Grundschule bis zu dritten Klasse in A., bevor die Familie im Jahr 2002 nach S. zog. Dort besuchte er die vierte Klasse einer Grundschule und wechselte sodann auf eine Förderschule, die er rund ein halbes Jahr besuchte, bevor er im Anschluss auf eine Hauptschule ging. In der achten Klasse - Ende des Jahres 2007 - zog der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Z., wo er im Jahr 2009 seinen Hauptschulabschluss (Typ 10A) erlangte. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Dachdecker, die er jedoch nach rund eineinhalb Jahren abbrach, weil er die Möglichkeit erhielt, in der Musikbranche Fuß zu fassen. Seitdem arbeitet der Angeklagte als Artist Manager in der Firma B. und ist mit der Betreuung von Musik-Newcomern befasst. Dort verdient er 1.600 Euro netto im Monat. Mittlerweile lebt der Angeklagte in Belgien.
Schulden hat er in einer Höhe von ca. 5.000 Euro aus privaten Darlehen, die er mit monatlichen Raten von 200 Euro begleicht.
Der Angeklagte ist ledig. Aus einer früheren Beziehung hat er eine heute sechs Jahre alte Tochter, die bei ihrer Mutter in Z. lebt. Zu seiner Tochter hat der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Monatlichen Kindesunterhalt zahlt er in Höhe von 300 Euro.
Von Unfällen ist der Angeklagte bisher verschont geblieben. Im Rahmen einer Corona-Infektion kam es zu einer gesundheitlichen Komplikation, weshalb der Angeklagte seine sportlichen Aktivitäten eingestellt hat. Bis heute leidet er unter Lungenproblemen. Anderweitige Erkrankungen hat er nicht.
Der Angeklagte raucht gelegentlich CBD, sonstige Betäubungsmittel konsumiert er nach eigenen Angaben nicht und habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan. Alkohol trinkt er gelegentlich und in Maßen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
(1)
Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte ihn am 15.09.2005, rechtskräftig seit dem 03.10.2007, (Az. 87 Ds - 3310 Js 14708/07) wegen gemeinschaftlich begangener gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beförderungserschleichung. Der Angeklagte wurde verwarnt, er musste Arbeitsleistungen erbringen. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen wurde im Fortgang gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt.
(2)
Ein Verfahren wegen Hehlerei (Az. 57 Ds 284/08) wurde durch das Amtsgericht Bonn am 22.09.2008 nach § 47 JGG eingestellt.
(3)
Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden (Az. 3360 Js 19946/08) hat am 25.09.2009 betreffend ein Verfahren wegen Betruges von der Verfolgung nach § 45 JGG abgesehen.
(4)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 26.09.2011, rechtskräftig seit dem 26.09.2011, (Az. 62 Ls 17/11) wegen Diebstahls. Gegen den Angeklagten wurden zwei Freizeiten Jugendarrest verhängt. Er wurde verwarnt und erhielt eine richterliche Weisung.
(5)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 07.12.2011, rechtskräftig seit dem 15.12.2011, (Az. 56 Ds 147/11) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Gegen den Angeklagten wurden zwei Freizeiten Jugendarrest verhängt. Er wurde verwarnt, erhielt eine richterliche Weisung und musste Arbeitsleistungen erbringen. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 26.09.2011 (Az. 62 Ls 17/11).
(6)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 29.06.2012, rechtskräftig seit dem 29.06.2012, (Az. 60 Ls 112/11) wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, Beförderungserschleichung in zwei Fällen sowie versuchten Betruges zu drei Wochen Jugendarrest. Einbezogen wurden die Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn vom 26.09.2011 und vom 07.12.2011.
(7)
Das Landgericht Bonn verurteilte ihn am 21.09.2012, rechtskräftig seit dem 08.11.2012, (Az. 28 KLs 10/12) wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 14.08.2014.
(8)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 04.04.2013, rechtskräftig seit dem 14.05.2013, (Az. 602 Cs 85/13), im Wege des Strafbefehls wegen versuchten Betruges zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro.
(9)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 25.09.2014, rechtskräftig seit dem 15.10.2014, (Az. 810 Cs 76/14) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro.
(10)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 12.10.2016, rechtskräftig seit dem 27.03.2018, (Az. 710 Ds 46/15) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro.
(12)
Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 26.10.2018, rechtskräftig seit dem 03.11.2018, (Az. 706 Ds 329/18) wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro.
5. Der Angeklagte D
Der 37 Jahre alte Angeklagte D wurde am 00.00.1987 in C.im Libanon geboren. Er wuchs zunächst bei seinen Eltern im D. auf, bis diese sich im Jahr 1992 trennten und der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland kam. Sein Vater verblieb im Libanon. Der Vater des Angeklagten war im Libanon als LKW-Fahrer tätig. Er ist vor sieben Jahren an einer Krebserkrankung gestorben. Seine Mutter ist als Goldschmiedin tätig und lebt in B.. Aus zwei späteren Ehen seines Vaters hat der Angeklagte fünf Halbgeschwister, zu denen er jedoch keinen Kontakt unterhält.
Der Angeklagte besuchte in Deutschland für zwei Jahren den Kindergarten, wo er die deutsche Sprache erlernte. Im Anschluss besuchte er für vier Jahre eine Grundschule in F.. Nach einem Umzug nach L. wechselte er im Jahr 1998 auf eine Gesamtschule in J., die er im Jahr 2003 mit einem Hauptschulabschluss verließ. In der Zeit von 2003 bis 2004 holte er auf einer Realschule in G. seinen Realschulabschluss nach, bevor er in der Zeit von 2004 bis 2006 auf der Fachschule für Sozialpädagogik sein Fachabitur machte. Im Anschluss absolvierte er erfolgreich eine Lehre zum Metallbauer und arbeitete nach seiner Ausbildung für rund zwei Jahre als Schweißer. Aufgrund von Lungenproblemen und einem Herzklappendefekt musste er diese Tätigkeit aufgeben und war im Abschluss zunächst als Lagerlogistiker tätig, bevor er in der Musikbranche Fuß fasste. Bis Ende des Jahres 2024 arbeitet er als CEO für sein Musiklabel H. Im Schnitt verdient der Angeklagte dort rund 2.000 Euro netto monatlich. Derzeit ist er als Geschäftsführer bei der Firma I. GmbH beschäftigt und verdient rund 2.500 Euro netto zzgl. Nachtzuschlägen.
Der Angeklagte ist ledig, befindet sich aber in einer festen Beziehung. Mit seiner Lebensgefährtin hat er einen fast einjährigen Sohn. Eine Heirat ist nach Abschluss des Verfahrens geplant.
Seit rund drei Jahren leidet der Angeklagte an Problemen mit seinem Kehlkopf, die u.a. zu Asthma führten. Eine abschließende ärztliche Diagnose steht derzeit noch aus. Zudem wurde bei ihm eine Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert.
Seit seinem 17. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte Betäubungsmittel, insbesondere regelmäßig - zeitweise auch täglich - Marihuana in Mengen von bis zu zwei Gramm am Tag. Den Konsum von Marihuana nutzte er insoweit auch zur Eigenmedikation seiner ADHS-Diagnose. Seit der Geburt seines Sohnes hat der Angeklagte seinen Drogenkonsum vollständig eingestellt. Unter Entzugserscheinungen hat er zu keinem Zeitpunkt gelitten. Alkohol trinkt er gelegentlich und in Maßen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
(1)
Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 02.08.2007 von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
(2)
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach erließ am 06.08.2007, rechtskräftig seit dem 06.08.2007 (Az. 50 Ls 31/07) wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und Beleidigung einen Schuldspruch nach § 27 JGG und ordnete eine Bewährungszeit von zwei Jahren an.
(3)
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verurteilte ihn am 19.01.2009, rechtskräftig seit dem 19.01.2009, (Az. 50 Ls 63/07) wegen räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, Erpressung, Nötigung, Erwerb und Handeltreibes mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von zwei Jahren. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 06.08.2007.
Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 18.01.2013 und schließlich mit Wirkung zum 06.03.2013 erlassen. Der Strafmakel wurde beseitigt.
(4)
Das Amtsgericht Seligenstadt verurteilte ihn am 30.11.2011, rechtskräftig seit dem 26.01.2012, (Az. 6 Cs 900 Js 52799/11), im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro.
(5)
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verurteilte ihn am 09.06.2016, rechtskräftig seit dem 29.06.2016, (Az. 44 Cs 204/16) im Wege des Strafbefehls wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 Euro.
(6)
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verurteilte ihn am 21.10.2021, rechtskräftig seit dem 29.10.2021, (Az. 42 Ls 74/20) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro.
(7)
Das Amtsgericht Wesel verurteilte ihn am 06.07.2023, rechtskräftig seit dem 14.07.2023, (Az. 10 Ls 49/22) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Gramm netto, in Cellophanfolie eingewickeltes Kokain sowie 5 Joints und drei Crusher sichergestellt werden, zu deren Besitz der Angeklagte nicht befugt war.“
(8)
Das Amtsgericht Limburg an der Lahn verurteilte ihn am 18.03.2024, rechtskräftig seit dem 16.04.2024, (Az. 56 Cs 6 Js 4481/24) im Wege des Strafbefehls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro. Es wurde ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet.
Die Geldstrafe hat der Angeklagte zwischenzeitlich vollständig bezahlt.
B.
I.
In den Jahren von 2020 bis 2023 konsumierte der Angeklagte A regelmäßig Marihuana sowie gelegentlich Kokain. So kam er in dieser Zeit auch mit verschiedenen Personen in Kontakt, die mit den vorgenannten Drogen - auch in größeren Mengen - Handel trieben.
Aufgrund seiner bestehenden Kontakte in die Betäubungsmittelkreise beschloss der Angeklagte A zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt - jedenfalls vor Juli 2023 -, seine angespannte finanzielle Situation durch den möglichst regelmäßigen An- und Verkauf von Drogen - namentlich von Marihuana und Kokain - zu verbessern. Über die ihm im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum bekannt gewordenen Personen erhielt er insoweit die Gelegenheit, Marihuana in großen Mengen, aber auch Kokain, zu erwerben, um diese an eigene Abnehmer gewinnbringend weiter zu verkaufen.
Zur Ausführung dieses Vorhabens baute sich der Angeklagte A bereits vor Juli 2023 feste Beziehungen zu verschiedenen Lieferanten - u.a. auch zu einer unbekannt gebliebenen Person aus Spanien mit dem Namen „U.“ - und einen festen Kundenstamm sowie die erforderliche „Infrastruktur“ zum Vertrieb von Marihuana und Kokain auf, wobei die Kammer weitere Einzelheiten zu der Organisation und den Abläufen der Handelsgeschäfte vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht feststellen konnte.
Jedenfalls ab Juli 2023 bezog der Angeklagte A - wie zuvor bereits beabsichtigt - Marihuana in Mengen im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich sowie mindestens eineinhalb Kilogramm Kokain, wobei er die Drogen jeweils auf Kommissionsbasis erwarb, um diese sodann gewinnbringend zu veräußern. Eine Zahlung des jeweiligen Kaufpreises durch den Angeklagten A. an seine Lieferanten erfolgte vereinbarungsgemäß regelmäßig nach Abverkauf der Drogenlieferung an seine Kunden. Feste Zahlungsfristen wurden dem Angeklagten A. seitens seiner Lieferanten in der Regel nicht gesetzt.
Um seine Handelsgeschäfte zu organisieren und logistisch umsetzen zu können, bediente sich der Angeklagte A. - spätestens ab Sommer 2023 - der Unterstützung mehrerer Personen, u.a. auch des Angeklagten C , den er rund zwei bis drei Jahre zuvor über gemeinsame Bekannte kennengelernt hatte.
Der Angeklagte C. agierte ab dieser Zeit zum einem als Fahrer für den Angeklagten A., d.h. ihm kam die Aufgabe zu, die Betäubungsmittellieferungen bei den Verkäufern bzw. deren Fahrern an vereinbarten Orten - überwiegend im Großraum L -„abzuholen und diese entweder unmittelbar an die Abnehmer des Angeklagten A. auszuliefern oder die Drogen zunächst in die als Lager genutzten Räumlichkeiten in der G.Straße 00 in F. zu verbringen. Zum anderen agierte der Angeklagte C. auch als Bunkerhalter für den Angeklagten A., da er dauerhaften Zugang zu den Räumlichkeiten in der G.Straße 00 in F. hatte und über entsprechende Schlüssel verfügte. Bei dieser Immobile handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem die Mutter und der Bruder des Angeklagten C. zur Tatzeit eine Wohnung bewohnten. Das Haus verfügt über eine Tiefgarage, in der sich ein der Wohnung zugehöriger Stellplatz sowie ein Kellerverschlag befinden. Als Bunkerstätte nutzte der Angeklagte C. insbesondere die in der Wohnung seiner Mutter vom Flur abgehende Abstellkammer sowie den zu der Wohnung gehörenden Kellerverschlag. Die Drogen verbrachte und verwahrte er auf Anweisung des Angeklagten A. in den vorgenannten Räumlichkeiten. Soweit sich der Angeklagte A. für die Entgegennahme der Drogen auch anderer Fahrer - beispielsweise der gesondert Verfolgen G. und I. - bediente, wurden diese Drogen nach der Entgegenahme von den Lieferanten im Regelfall nicht unmittelbar an die Kunden ausgeliefert, sondern von dem Angeklagten C. an der Bunkerstätte übernommen, der sich im Weiteren um die Lagerung, Umverpackung, Portionierung und meist auch die spätere Auslieferung an die Kunden sowie um die Entgegennahme und Weiterleitung des jeweiligen Kaufpreises an die Lieferanten des Angeklagten A. kümmerte. Für diese Tätigkeit erhielt der Angeklagte C. von dem Angeklagten A. üblicherweise eine Entlohnung von 50 Euro pro Kilogramm bei Abholung und 50 Euro pro Kilogramm bei Auslieferung an den jeweiligen Kunden. Dabei erfolgte die Entlohnung dergestalt, dass sich der Angeklagte C., nach Rücksprache mit dem Angeklagten A., Bargeld aus dem von den Kunden gezahlten Geld direkt entnahm.
Zum Zeitpunkt der Anlieferung neuer Drogen befanden sich regelmäßig noch Restbestände von vorangegangen Lieferungen in dem Lager, die bis zu diesem Zeitpunkt entweder noch nicht vollständig verkauft oder aufgrund schlechter Qualität von den Abnehmern retourniert worden waren. So kam es immer wieder dazu, dass die in dem einheitlichen Lager befindlichen Drogen aus verschiedenen Einkäufen zwar nicht vermischt, aber gemeinsam aufbewahrt und sodann auch im Rahmen einheitlicher Veräußerungsgeschäfte an Abnehmer verkauft wurden.
Zudem tätigte der Angeklagte C. im Tatzeitraum auch eigene Handelsgeschäfte in nicht unerheblichem Umfang, indem er selbst Marihuana und Kokain bei dem Angeklagten A. erwarb und die Drogen anschließend gewinnbringend an eigene Abnehmer veräußerte.
Der Angeklagte B. , der zu dieser Zeit bereits seit längerem mit dem Angeklagten A. befreundet war, war ebenfalls bereits vor Sommer 2023 in den Handel mit Cannabis und anderen Betäubungsmitteln involviert und verfügte insoweit auch über eigene Kunden. Spätestens ab Juli 2023 war er zudem dergestalt in die Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten A. eingebunden, dass er - neben den eigenen Handelsgeschäften mit seinen Kunden - auch als Vermittler für den Angeklagten A. Kontakte zu Personen herstellte, die an der Abnahme von Marihuana in größeren Mengen sowie von Kokain interessiert waren. Für seine Vermittlungstätigkeit erhielt der Angeklagte B. von dem Angeklagten A . für jedes vermittelte Geschäft eine „Provision“ in Form von sogenannten Punkten gutgeschrieben, die von ihm entsprechend des festgesetzten Geldwertes - entweder zum Kauf weiterer Betäubungsmittel oder als Auszahlungsbetrag - eingelöst werden konnten. Bei Marihuana betrug die vereinbarte Vermittlungsprovision dabei zehn Cent/Gramm und bei Kokain einen Euro/Gramm, wobei die Höhe der tatsächlichen Provision stark davon abhing, ob sich Abnehmer finden ließen, die die Drogen zu den angedachten Verkaufspreisen erwerben wollten. Aufgrund der schwankenden „Marktlage“, konnten die Provisionen mithin nicht immer auch tatsächlich wie vereinbart ausgezahlt bzw. gutgeschrieben werden. Zwischen den Angeklagten A. und B. war zudem vereinbart, dass die Vermittlungsprovision auch für Folgegeschäfte mit demselben Abnehmer anfällt. In diesen Fällen informierte der Angeklagte A. den Angeklagten B. über den entsprechenden Verkauf und schrieb dem Angeklagten B. seine „Provisionspunkte“ auf der von dem Angeklagten A. geführten Provisionsliste gut. Auch seinen eigenen Gewinn betreffend die einzelnen Verkaufsgeschäfte notierte der Angeklagte A. auf seiner „Provisionsliste“ und ließ sich den Betrag entweder von dem Angeklagten C. nach Erhalt des Kaufpreises von seinen Kunden aushändigen oder setzte den Betrag zum Erwerb und zur Bezahlung neuer Drogenlieferungen ein.
Vor diesem Hintergrund kam es im Zeitraum von Juli 2023 bis August 2023 zunächst zu den nachfolgend dargestellten Drogengeschäften:
II.
1. Restbestand von 19 Kg Marihuana und 1 ½ Kg Kokain am 12.07.2023 (Fälle 2, 3 und 4 der Anklageschrift)
Am 12.07.2023 verfügte der Angeklagte A. aus einer vorangegangenen Drogenlieferung über einen Restbestand von mindestens 19 Kilogramm Marihuana, der sich aus verschiedenen Marihuanasorten mit unterschiedlichen Wirkstoffgehalten zusammensetzte; die diesbezügliche Ausgangsmenge und Herkunft des Marihuanas konnte die Kammer nicht aufklären. Den Wirkstoffgehalt schätzt die Kammer auf durchschnittlich mindestens 12 %, mithin auf eine Wirkstoffmenge von mindestens 2.280 Gramm THC. Das Marihuana in unbekannter Menge hatte der Angeklagte A. zuvor von einem unbekannten Lieferanten auf Kommissionsbasis zu einem Einkaufspreis von mindestens 2.700 Euro pro Kilogramm erworben.
Ferner verfügte der Angeklagte A. aus einer vorangegangenen Lieferung über eineinhalb Kilogramm Kokain, welches er zuvor - ebenfalls auf Kommissionsbasis - zu einem Einkaufspreis von mindestens 53.000 Euro erworben hatte. Das erworbene Kokain enthielt eine Wirkstoffmenge von insgesamt mindestens 1.075 Gramm Cocain-HCl, wobei sich auch der Bestand an Kokain aus verschiedenen Sorten zusammensetzte und unterschiedliche Qualitäten aufwies. Die Kammer legt dabei zugrunde, dass jedenfalls 500 Gramm einen Wirkstoffgehalt von mindestens 85 % aufwiesen, mithin eine Wirkstoffmenge von mindestens 425 Gramm Cocain-HCl. Den Wirkstoffgehalt der restlichen 1.000 Gramm schätzt die Kammer auf mindestens 65 %, mithin eine Wirkstoffmenge von mindestens 650 Gramm Cocain-HCl.
Die Drogen lagerte der Angeklagte C. zum Tatzeitpunkt auf Weisung des Angeklagten A in der G.Straße 00 in F.
Aus diesem Lagerbestand erfolgten sodann die nachfolgenden Verkaufsgeschäfte:
Am 12.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. aus diesem Lagerbestand an einen unbekannten Dritten mit dem Spitznamen „VVV“ drei Kilogramm Marihuana zu dem gewinnbringenden Preis von 9.600 Euro. Die Drogen wurden seitens des Angeklagten C. an die Abnehmer ausgeliefert und gegen Teilzahlung eines Betrages von 5.130 Euro sowie im Hinblick auf den ausstehenden Restbetrag auf Kommission übergeben. Den Kaufpreis leitete der Angeklagte C. auf Anweisung des Angeklagten A - nach Abzug der entstandenen Kosten und seines Eigenanteils - an die unbekannt gebliebenen Lieferanten weiter, wobei er zuvor auch einen Betrag von mindestens 450 Euro als Gewinn des Angeklagten A abzog und an diesen auszahlte.
Ferner veräußerte der Angeklagte A. einem unbekannten Dritten mit dem Spitznamen „W“ zwei Kilogramm Marihuana zu dem gewinnbringenden Preis von 7.200 Euro. Die Drogen wurden absprachegemäß erneut durch den Angeklagten C. an den Abnehmer ausgeliefert und gegen Übergabe des Kaufpreises übergeben. Für dieses Geschäft erhielt der Angeklagte A. mindestens 1.100 Euro.
Der Angeklagte C. erhielt für die beiden Veräußerungsgeschäfte, die Lagerung, die Abwicklung und den Transport der Drogen einen Betrag von 250 Euro.
Am selben Tag verkaufte der Angeklagte A. an den Angeklagten C. 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85%, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 42 Gramm Cocain-HCl, zu einem Kaufpreis von 1.650 Euro (33 EUR/pro Gramm). Das Kokain war von dem Angeklagten C. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, wobei er zumindest 20 Gramm Kokain in der Folgezeit an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von 50 EUR/Gramm weiterveräußerte. Die restlichen 30 Gramm des Kokains wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 23.08.2023 in der G.Straße 00 in F. aufgefunden und von den eingesetzten Beamten sichergestellt.
Am 13.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. einem unbekannt gebliebenen Dritten mit dem Spitznamen „X“ 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85%, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 42 Gramm Cocain-HCl, zu einem Kaufpreis von 1.650 Euro (33 EUR/pro Gramm). Der Angeklagte C. übernahm erneut die Lagerung, Abwicklung und den Transport für eine - der Höhe nach nicht mehr aufklärbare - Entlohnung. Der Angeklagte A. verdiente an dem Geschäft rund 225 Euro.
Am 15.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. aus dem vorgenannten Lagerbestand ferner zum gewinnbringenden Weiterverkauf sechs Kilogramm Marihuana an den gesondert Verurteilten J. zu einem Kaufpreis von 20.700 Euro. Neben der zuvor erfolgten Lagerung übernahm der Angeklagte .C erneut den Transport der Drogen und übergab diese nach Entgegennahme des Kaufpreises an den gesondert Verurteilten J. Der Angeklagte A. erhielt einen Betrag von 900 Euro als Gewinn. Der Angeklagte C. erhielt für seine diesbezügliche Tätigkeit vereinbarungsgemäß 300 Euro von dem Angeklagten A.
2. Lieferung von weiteren 40 Kg an den Angeklagten A Mitte des Monats Juli 2023 (Fälle 5, 6, 7, 10, 11 und 15)
Am 16.07.2023 erhielt der Angeklagte A. von einem unbekannten Lieferanten eine weitere Lieferung von mindestens 40 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 6.300 Gramm THC.
Die Lieferung umfasste verschiedene Marihuanasorten mit unterschiedlichen Wirkstoffgehalten. Hierbei handelte es sich um mindestens 5 Kilogramm Cannabis mit einer überdurchschnittlich guten Qualität (z.B. Haschisch) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.500 Gramm THC,um mindestens 20 Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 3.000 Gramm THC,und um mindestensweitere 15 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.800 Gramm THC. Der Einkaufspreis für das Cannabis guter Qualität belief sich auf mindestens 3.000 Euro und der für das Marihuana schlechterer Qualität auf mindestens 2.700 Euro pro Kilogramm.
Der Angeklagte C. nahm die Lieferung von dem unbekannt gebliebenen Lieferanten entgegen, verbrachte diese in die Lagerstätte in der G.Straße 00 in .F und hielt die Drogen dort zum Abverkauf nach näheren Anweisungen durch den Angeklagten A. vor. Bei Anlieferung der Drogen und Einbringen in die Lagerräume befand sich jedenfalls noch ein Restbestand aus der vorangegangenen Lieferung von acht Kilogramm Marihuana und rund 1.400 Gramm Kokain in dem Lager in der G.Straße 00 in F., der in der Folgezeit teilweise gemeinsam - im Rahmen einheitlicher Verkaufsgeschäfte - abgesetzt wurde. Anhaltspunkte, dass die Drogen auch miteinander vermengt wurden, bestehen indessen nicht.
Aus diesem Lagerbestand kam es sodann zu den nachfolgenden Verkaufshandlungen:
Am 16.07.2023 veräußerte der Angeklagte A dem gesondert Verurteilten J. zum gewinnbringenden Weiterverkauf 435 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid von mindestens 65 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 282 Gramm Cocain-HCl, zu einem Preis von 8.050 EUR, sowie zehn Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität zu einem Kaufpreis von insgesamt 30.500 EUR.
Zudem veräußerte der Angeklagte A .ein Kilogramm Marihuana an einen unbekannten Dritten mit dem Spitznamen „Y“ zum gewinnbringenden Preis von 3.200 EUR sowie fünf Kilogramm Marihuana an einen unbekannten Dritten mit dem Spitznamen „Z“ zum gewinnbringenden Preis von 15.250 EUR. Hierbei handelte es sich bei beiden Veräußerungsgeschäften um Marihuana durchschnittlicher Qualität.
Der Angeklagte C. übernahm auch in diesem Fall die Lagerung, Abwicklung und den Transport der Drogen und erhielt für seine Tätigkeit von dem Angeklagten A. absprachegemäß eine Entlohnung in Höhe von 2.050 Euro.
Am 17.07.2023 erwarb der Angeklagte C. von dem Angeklagten A. aus dem Lagerbestand zum gewinnbringenden Weiterverkauf selbst fünf Kilogramm Marihuana, wobei es sich um vier Kilogramm guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 600 Gramm THC, und einem Kilogramm durchschnittlicher Qualität von mindestens 12 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 120 Gramm THC, handelte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 16.450 Euro. Ob der Angeklagte C. den Kaufpreis bereits bei Übergabe an den Angeklagten A bezahlte, oder die Drogen auf Kommissionsbasis erhielt, hat die Kammer nicht mit Sicherheit festgestellt. Drei Kilogramm verkaufte der Angeklagte C. in der Folgezeit zu einem Kaufpreis von 3.600 Euro pro Kilogramm an unbekannt gebliebene Abnehmer weiter. Auch die weiteren zwei Kilogramm waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, wobei ein Verkauf bis zum 23.08.2023 nicht erfolgte und die Drogen im Rahmen der in der G.Straße 00 in F. erfolgten Durchsuchungsmaßnahme durch die eingesetzten Beamten aufgefunden und sichergestellt werden konnten.
Der Angeklagte A. verdiente an den vorgenannten Geschäften mindestens 3.750 Euro.
Spätestens ab dem 22.08.2023 war auch der Angeklagte B. regelmäßig als Vermittler in die Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten A. eingebunden. Der Angeklagte B. verfügte ferner auch über eigene Kunden, denen er selbst bei dem Angeklagten A. erworbenes Cannabis weiterveräußerte. Der Angeklagte B. nutzte dabei seine bestehenden Kontakte im Drogenmilieu, um dem Angeklagten A. Personen zu benennen, die am Ankauf von Marihuana oder Kokain interessiert waren. Dabei wollte der Angeklagte B. den Angeklagten A. nicht nur unterstützen, sondern es kam ihm gerade darauf an, die Geschäfte als eigene Verkaufshandlungen zu vermitteln, was dazu führte, dass der Angeklagte B. entweder von dem Angeklagten A eine „Provision“ erhielt, indem der Angeklagte B. durch einen Preisaufschlag eigennützig den vom Angeklagten A. in Aussicht genommen Kaufpreis erhöht hat oder aber unmittelbar von den vermittelten Personen die Provision erhalten sollte.
So kam es zu den folgenden Vermittlungsgeschäften und Verkaufshandlungen:
Am 22.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. dem gesondert Verfolgten K. aus seinem Lagerbestand 200 Gramm Kokain schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 130 Gramm Cocain-HCl, zu dem gewinnbringenden Preis von 3.300 Euro. Den gesondert Verfolgten K. hatte der Angeklagte B. einen Tag zuvor - am 21.07.2023 - unter dem Spitznamen „C“ an den Angeklagten A. vermittelt. Ihm wurde hierfür durch den Angeklagten A. eine Provision von 200 Euro gutgeschrieben.
Der Angeklagte C. verbrachte die Drogen auf Weisung des Angeklagten A. am 23.07.2023 zu dem gesondert Verfolgten K. nach L. in dessen Wohnung, wo sich zu dieser Zeit auch der Angeklagte B. aufhielt. Da der gesondert Verfolgte K. mit der Qualität des Kokains nicht zufrieden war, beschwerte er sich bei dem Angeklagten B., der wiederrum Kontakt mit dem Angeklagten A. aufnahm. Daraufhin wurde die Lieferung retourniert und auf Anweisung des Angeklagten A. durch den Angeklagten C. bei dem gesondert Verfolgten K abgeholt. Auf Anweisung des Angeklagten A. verbrachte der Angeklagte C. das Kokain zurück in das Lager in der G.Straße 00 in F., wobei das Kokain für einen möglichen späteren Verkauf vorgehalten bzw. teilweise an Freunde und Bekannte zum Freundschaftspreis oder kostenfrei zum Konsum abgegeben wurde. Für den Transport der Drogen erhielt der Angeklagte C. 50 Euro.
Aufgrund der Retournierung der Ware wurde dem Angeklagten B. die seitens des Angeklagten A. angesetzte Provision nachträglich wieder gestrichen.
Am 23.07.2023 veräußerte der Angeklagte A aus dem Lagerbestand einem unbekannt gebliebenen Dritten mit dem Spitznamen „D“ mindestens zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12% zu dem gewinnbringenden Preis von 6.800 Euro. Den Abnehmer mit dem Spitznamen „D“ hatte der Angeklagte B. zuvor für ein bereits erfolgtes Verkaufsgeschäft an den Angeklagten A. vermittelt. Gemäß der zwischen den Angeklagten A. und B. getroffenen Vereinbarung, schrieb der Angeklagte A. auch für das Folgegeschäft am 23.07.2023 dem Angeklagten B. eine Provision in Höhe von 300 Euro gut. Der Angeklagte A. erhielt für das Geschäft einen Betrag von 350 Euro. Die vorgenannten Drogen lieferte der Angeklagte C. nach genauen Anweisungen des A. an die Abnehmer aus und erhielt von diesen auch den Kaufpreis.
Ferner verfügte der Angeklagte A. - wie bereits dargelegt - in dem Lager über einen Restbestand Kokain, der sich zu diesem Zeitpunkt auf mindestens noch 744,86 Gramm belief. Am 25.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. aus diesem Vorrat 120 Gramm an einen unbekannt gebliebenen Dritten mit dem Spitznamen „B“ zu einem Kaufpreis von 3.828 Euro. Auch das Kokain lieferte der Angeklagte A. aus, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob er auch den Kaufpreis für das Kokain entgegennahm.
Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte C. insgesamt 1.800 Euro.
Am 25.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. einem unbekannt gebliebenen Dritten mit dem Spitznamen „VVV“ drei Kilogramm Marihuana der Sorte Haze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % und zwei Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % zu dem gewinnbringenden Preis von 15.250 Euro. Aufgrund dieses Geschäfts erhielt der Angeklagte A. mindestens 500 Euro. Den Abnehmer mit dem Spitznamen „V“ hatte der Angeklagte B. ursprünglich für ein bereits erfolgtes Verkaufsgeschäft an den Angeklagten A. vermittelt. Für diese Vermittlungstätigkeit sollte der Angeklagte B. erneut eine Provision in unbekannter Höhe erhalten, jedoch nicht von dem Angeklagten A., sondern von dem Abnehmer mit dem Spitznamen „V“. Ob diese Provision an den Angeklagten B. in der Folgezeit auch ausgezahlt wurde, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.
Lagerung, Abwicklung und Transport der Drogen übernahm erneut der Angeklagte C., der dafür 250 Euro erhielt, nach genauen Anweisungen des A.
Am 26.07.2023 veräußerte der Angeklagte A. aus dem Lagerbestand einem unbekannt gebliebenen Dritten mit dem Spitznamen „D“ ein Kilogramm Marihuana der Sorte Haze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12% zu dem gewinnbringenden Preis von mindestens 3.000 Euro. Der Angeklagte A. erhielt 150 Euro. Es handelte sich erneut um ein seitens des Angeklagten B. zuvor vermitteltes Folgegeschäft. Für die Vermittlung erhielt der Angeklagte B. ebenfalls mindestens 100 Euro.
Am 27.07.2023 befand sich aus den vorstehend dargestellten Lieferungen im Lager noch ein Restbestand von mindestens 400 Gramm Kokain, fünf Kilogramm Marihuana der Sorte Haze, ein Kilogramm der Sorte Kush und drei Kilogramm Haschisch für den gewinnbringenden Verkauf.
3. Lieferung von weiteren 45 Kg an den Angeklagten A. Anfang des Monats August 2023 (Fälle 17 und 18 der Anklageschrift)
Am 01. oder 02.08.2023 erhielt der Angeklagte A. von seinem unbekannten Lieferanten eine weitere Lieferung von mindestens 45 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 5.700 Gramm THC. Die Lieferung umfasste erneut verschiedene Marihuanasorten und unterschiedliche Wirkstoffgehalte, wobei die Kammer davon ausgeht, dass es sich um mindestens 10 Kilogramm Marihuana guter Qualität („Top“) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.500 Gramm THC,und um mindestens35 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 4.200 Gramm THC, handelte.
Das Marihuana nahm der Angeklagte C. für den Angeklagten A. entgegen. Dieses wurde erneut in die Lagerstätte des Angeklagten C. zu den dort noch vorhandenen restlichen Drogen verbracht und von ihm zum Abverkauf nach näheren Anweisungen durch den Angeklagten A. vorgehalten. Konkret befand sich zu dem Zeitpunkt der Anlieferung der Drogen - wie bereits ausgeführt - noch ein Restbestand aus der vorangegangenen Lieferung von mindestens neun Kilogramm Marihuana und rund 400 Gramm Kokain in dem Lager in der G.Straße 00 in F.
In der Folge kam es zu den folgenden Verkaufsgeschäften:
Von der am 02.08.2023 entgegengenommenen Lieferung veräußerte der Angeklagte A. an den Angeklagten C. fünf Kilogramm Marihuana. Weil der Angeklagte C. mit der Qualität des Marihuanas nicht zufrieden war, trat dieser jedoch vom Kauf zurück und die Ware wurde retourniert.
- Soweit dies betreffend den Angeklagten C. als Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge anzusehen sein könnte, hat die Kammer das Verfahren nach § 154 a StPO beschränkt -
Am 06.08.2023 veräußerte der Angeklagte A. aus dem Lagerbestand 20 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von mindestens 61.000 EUR an den gesondert Verurteilten J., dem die Drogen teilweise auf Kommissionsbasis übergeben wurden. Eine Teilzahlung von 20.010 Euro wurde durch den Fahrer entgegen genommen. Der Angeklagte A erhielt 3.000 Euro.
4. Lieferung von weiteren 108 Kg an den Angeklagten A. Anfang des Monats August 2023 (Fälle 19, 20 und 21 der Anklageschrift)
Spätestens ab Ende Juli bzw. Anfang August 2023 entschloss sich der Angeklagte A. dazu, seine Handelsgeschäfte zu erweitern und professionelle Lieferketten sowie feste Geschäftsbeziehungen zu Personen aufzubauen, die an einer regelmäßigen Abnahme von großen Mengen Marihuana interessiert waren. Soweit sich eine entsprechende Vermittlung von Verkaufsgeschäften - jedenfalls in Mengen im ein- bzw. kleineren zweistelligen Kilogrammbereich - durch den Angeklagten B. bereits etabliert hatte, sollten künftig durch die Einbindung weiterer Vermittler Abnehmer für Mengen im höheren Kilogrammbereich gewonnen werden können. Der Angeklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt bereits über eine entsprechende Geschäftsbeziehung zu einem unbekannt gebliebenen Lieferanten mit dem Spitznamen „UUU“ in Spanien, über den das Marihuana künftig bezogen und nach Deutschland verbracht werden sollte.
Dieser Entschluss des Angeklagten A wurde auch dadurch hervorgerufen, dass der Angeklagte B zuvor den Kontakt zu den Angeklagten E. und D. hergestellt hatte, die ebenfalls an der Vermittlung von Marihuanageschäften in großem Umfang interessiert waren und über entsprechende Kontakte verfügten. Auch der Angeklagte B. hatte dabei ein Interesse daran, an regelmäßigen Vermittlungsgeschäften betreffend eine große Menge von Marihuana beteiligt zu sein, da sich seine Provision an der Menge der gelieferten Drogen orientierte.
Zu der Kontaktaufnahme und den Planungen betreffend einer festen Geschäftsbeziehung zwischen den Angeklagten „A.“, „B“., „E.“„ und „D.“ kam es dabei wie folgt:
Den Angeklagte E kannte der Angeklagte B. aus der Musikbranche, wobei der Angeklagte E bereits zuvor Kenntnis über die Vermittlungsgeschäfte des Angeklagten B und seine Kontakte in Lieferantenkreise hatte und über dessen Vermittlung selbst Marihuana in kleineren Mengen - jedenfalls zum Eigenkonsum - bezog. Im Juli 2023 stellte der Angeklagte E dem Angeklagten B sodann den Angeklagten D vor, der ebenfalls in der Musikbranche tätig war und seinerseits Kontakte zu Abnehmern von Marihuana, auch in großen Mengen, aus dem NN.erRaum pflegte und zu diesem Zeitpunkt von Seiten dieser Abnehmer bereits an der Vermittlung von Drogengeschäften beteiligt war, jedoch auch über eigene Abnehmer verfügte.
Vor diesem Hintergrund kam es am 31.07.2023 zu einem seitens des Angeklagten E initiierten Kennenlernen zwischen dem Angeklagten B und dem Angeklagten D in L. Zu diesem Treffen erschienen auch die von Seiten des Angeklagten D vermittelten und an der regelmäßigen Abnahme von großen Mengen Marihuana interessierten gesondert Verfolgten M und N (die sog. „Ner“). Im Rahmen dieser Zusammenkunft entwickelten die Anwesenden die Idee eines Treffens mit dem Angeklagten A und dessen unbekannten Lieferanten „S.“ in Spanien, um sich vor Ort bei dem unbekannten Lieferanten persönlich ein Bild über die Qualität und den Preis des angebotenen Marihuanas zu machen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte D und die gesondert Verfolgten M und N ohnehin einen Urlaub in M. planten. Der Angeklagte B informierte daraufhin den Angeklagten A über das Gespräch in L und die Idee eines gemeinsamen Treffens mit den gesondert Verfolgten M und N vor Ort in Spanien, woraufhin der Angeklagte A ein entsprechendes Treffen am 06.08.2023 in JJ vorschlug und den Angeklagten B bat, bei diesem Treffen ebenfalls anwesend zu sein.
In Umsetzung dieses Plans kam es am 06.08.2023 zu einem Treffen zwischen den Angeklagten A, B, E, D sowie den gesondert Verfolgten M und N in J. Gegenstand des Treffens war zum einen das Kennenlernen zwischen dem Angeklagten A und den gesondert Verfolgten M und N im Hinblick auf eine künftige Geschäftsbeziehung. Es kam jedoch zum anderen bereits zu ersten - noch unverbindlichen - Verhandlungen über Mengen, Qualität und Preise von Marihuana, wobei über Mengen im mittleren zweistelligen Kilogrammbereich verhandelt wurde. Gegenstand der Gespräche war zugleich auch bereits die finanzielle Beteiligung der Angeklagten E und D an einem an die gesondert Verfolgten M und N vermittelten Geschäft, wobei zunächst angedacht war, dass diese - im Falle einer erfolgreichen Vermittlung - von Seiten der „NN.er“ durch Zahlung einer Provision an dem Geschäft beteiligt werden.
Am Folgetag fand - auf Vermittlung des Angeklagten A - sodann ein Treffen zwischen den gesondert Verfolgten M und N sowie dem unbekannten Lieferanten „S.“ statt, bei dem erneut die Qualität der zu liefernden Drogen sowie die Preisgestaltung thematisiert wurden. Der Angeklagte A nahm an diesem Treffen nicht mehr teil. Ob die Angeklagten B, E und D bei dem Treffen am 07.08.2023 anwesend waren, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Auf Veranlassung der gesondert Verfolgten M und N kam es jedenfalls an diesem Tag zu einem weiteren Gespräch mit den Angeklagten B, E und D, in dessen Rahmen die gesondert Verfolgten plötzlich niedrigere Preisvorstellungen hatten als zuvor diskutiert, was zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten D und den gesondert Verfolgten M und N führte. Zu einer konkreten Bestellung und einer abschließenden Einigung über die Konditionen kam es in Spanien wohl nicht.
Nach der Rückkehr nach Deutschland bestellten die gesondert Verfolgten M und N über den Angeklagten D bei dem Angeklagten A schließlich 40 Kilogramm Marihuana für einen Preis von mindestens 2.750 Euro/Kilogramm. Auch der Angeklagte D bestellte zum Verkauf an eigene Abnehmer zehn Kilogramm Marihuana bei dem Angeklagten A.
Am 09.08.2023 gründete der Angeklagte E sodann bei dem Kommunikationsdienst „O“ eine Chatgruppe mit dem Namen „X.“ zur gemeinsamen Kommunikation über den Messenger sowie über Internettelefonie, in die er zunächst die Angeklagten D und B als Mitglieder aufnahm. Ab dem 11.08.2023 wurde auch der Angeklagte A als weiteres Mitglied dem Gruppenchat hinzugefügt.
Gegenstand der Gespräche in dem Chat war zunächst die Bestellung durch die „NN.er“ im Nachgang zu dem Treffen in Spanien sowie die Gestaltung der Preise, wobei der Angeklagte B den Angeklagten E und D die Preisgestaltung im Sinne des sog. Punktesystems - insbesondere bei mehreren Vermittlern - im Einzelnen erläuterte.
Im Hinblick auf die Preisgestaltung bzw. die finanzielle Beteiligung der Angeklagten an den Verkaufsgeschäften gestaltete sich die Idee dabei insgesamt so, dass der Angeklagte A anhand seiner Einkaufspreise und der jeweiligen „Marktlage“ seinen Verkaufspreis bestimmte. Sobald der Angeklagte B oder bei künftigen Geschäften die Angeklagten E und D als weitere Vermittler in ein Betäubungsmittelgeschäft eingebunden werden sollten, hätten diese ihren beabsichtigten Gewinn auf den Verkaufspreis des Angeklagten A „aufgeschlagen“. Der Endpreis für den Kunden sollte sich also aus dem Verkaufspreis des Angeklagten A und den Aufschlägen der jeweiligen Vermittler zusammensetzen. Vereinbart war ferner eine Provision für Folgegeschäfte mit einmal vermittelten Abnehmern. Die Gestaltung und Auszahlung der „Vermittlerprovision“ sollte dabei - wie bereits zwischen dem Angeklagten A und B etabliert - auch künftig in Form eines Punktesystems erfolgen. Für jede Vermittlung sollte der jeweilige Vermittler von dem Angeklagten A in seiner als „Provisionsliste“ geführten Aufstellung, sogenannte Punkte gutgeschrieben bekommen. Diese Punkte sollten dabei einen Geldwert aufweisen, der seitens der Angeklagten eingesetzt und auch für eigene Betäubungsmittelgeschäfte eingelöst werden konnte. Die Höhe der jeweiligen Provision und des gutgeschrieben Geldwertes sollte künftig auch von Nachfrage und Qualität der vorhandenen Betäubungsmittel sowie der Preisvorstellung der Abnehmer abhängig sein. Für die beabsichtigte Vermittlung an die gesondert Verfolgten M und N sollten die Angeklagten E und D in Höhe von einem halben Punkt, d.h. fünf Cent/Gramm, beteiligt werden.
Vor diesem Hintergrund kam es sodann zu dem nachfolgenden Tatgeschehen:
Am 11.08.2023 transportierte der spanische Lieferant etwa 400 Kilogramm Marihuana aus Spanien nach P, wovon mindestens 108 Kilogramm aufgrund einer vorangegangenen Bestellungen für den Angeklagten A bestimmt waren, wobei es sich um eine geringere Menge handelte, als zuvor bestellt. Die Lieferung umfasste dabei mindestens 47 Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 7.050 Gramm THC, und 61 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12%, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 7.320 Gramm THC.
Die gesondert Verfolgten G und I holten das Marihuana auf Anweisung des Angeklagten A mit einem weißen Transporter in P ab und sollten dieses auf Geheiß des A zunächst in die Tiefgarage des Angeklagten C in der G.Straße 00 in F bringen. Da der Transporter jedoch nicht in die Tiefgarage passte, gab der Angeklagte A den gesondert Verfolgten G und I auf, zu einem nahegelegenen Parkplatz in einem Gewerbegebiet in F zu fahren. Dort wurde die gelieferte Gesamtmenge im Beisein des Angeklagten C umgepackt und auf verschiedene Fahrzeuge aufgeteilt.
Im Anschluss brachten die Zeugen G und I weisungsgemäß 30 Kilogramm Marihuana zu dem Angeklagten D nach Q, wobei der gesondert Verfolgte G in dem weißen Transporter und der gesondert Verfolgte I in einem weißen BMW Kolonne fuhren. Diese 30 Kilogramm stellten eine Teilmenge der von dem Angeklagten D bestellten bzw. vermittelten Menge von insgesamt 40 Kilogramm dar. Die Gesamtmenge konnte nicht ausgeliefert werden, weil - wie bereits ausgeführt - der spanische Lieferant insgesamt zu wenig geliefert hatte. In Q lieferte der Angeklagte D sodann am 12.08.2023 gegen 1 Uhr zehn Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12%, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.200 Gramm THC, an seinen Abnehmer - den gesondert verfolgten Zeugen T - aus, wofür er 27.500 Euro erhielt.
Der Angeklagte D und die gesondert Verfolgten G und I fuhren sodann mit drei Fahrzeugen nach R an die Meldeanschrift des gesondert verfolgten Zeugen N in der SStraße in R. Dort trafen sich die drei mit den gesondert Verfolgten N und M und übergaben diesen 20 Kilogramm Marihuana. Das Marihuana wies dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12%, mithin mindestens 2.400 Gramm THC, auf. Den Kaufpreis von 54.000 Euro nahm der gesondert Verfolgte I auf Geheiß des Angeklagten A entgegen, um diesen an die Lieferanten weiterzuleiten. Der Angeklagte D sollte durch die Vermittlung eine Provision in Höhe von 1.500 Euro erhalten, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass dieser Betrag auch tatsächlich an den Angeklagten ausgezahlt wurde. Der Angeklagte A und der Angeklagte B erhielten aufgrund dieses Geschäfts jeweils mindestens 1.000 Euro. Im Hinblick auf die vorangegangene Streitigkeit über die Preise und den letztlich seitens der Abnehmer M und N geringeren gezahlten Kaufpreis, verzichtete der Angeklagte E auf die Auszahlung seiner Provison.
Von den übrigen rund 78 Kilogramm Marihuana veräußerte der Angeklagte A rund 45 Kilogramm Marihuana an einen unbekannten Abnehmer in Erftstadt, wobei es sich um etwas mehr als 15 Kilogramm guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% und rund 30 Kilogramm durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12% handelte. Die Kammer schätzt daher den Wirkstoffgehalt dieser Lieferung auf mindestens 5.850 Gramm Kilogramm THC. An diesem Geschäft verdiente der Angeklagte A 4.500 Euro. Zudem veräußerte er rund drei Kilogramm an einen unbekannten Abnehmer in R. Für dieses Geschäft erhielt der Angeklagte A einen Betrag von mindestens 450 €.
Rund 32 Kilogramm Marihuana, wobei 28 Kilogramm einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % und fünf Kilogramm einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15% aufwiesen, brachte der Angeklagte C auf Geheiß des Angeklagte A in das Lager in F und verwahrte es dort zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Das Marihuana wurde im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme durch die eingesetzten Beamten aufgefunden und sichergestellt.
Am 17.08.2023 veräußerte der Angeklagte A aus seinem Lagerbestand neun Kilogramm Marihuana an einen Abnehmer in Q und fünf Kilogramm an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer in L. Das Marihuana wies einen unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % THC auf. Die Abnehmer hatte der Angeklagte B zuvor vermittelt, und er sollte bei einem erfolgreichen Abschluss des Geschäfts die vereinbarte Provision erhalten. Die Übergabe des Marihuanas an die Endkunden sollte der Angeklagte C erledigen. Im Hinblick auf die schlechte Qualität wurde die Ware jedoch retourniert.
Ferner bestellte der Angeklagte D bei dem Angeklagten A drei Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Der Angeklagte C wickelte den Transport ab. Weil es sich auch insoweit um schlechte Ware handelte, wurde das Marihuana ebenfalls retourniert.
Am 16. und 22.08.2023 bestellte der Angeklagte D weitere 30 Kilogramm Marihuana guter Qualität, mithin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, bei dem Angeklagten A. Zehn Kilogramm wollte der Angeklagte D hiervon an den gesondert Verfolgten T gewinnbringenden verkaufen. 20 Kilogramm waren im Rahmen einer Vermittlung für die gesondert Verfolgten M und N bestimmt. Ferner sollten dem Angeklagten D die zuvor zu wenig gelieferten zehn Kilogramm Marihuana im Rahmen dieser Bestellung nachgeliefert werden. Im Hinblick auf die zuvor beschriebene Vermittlerkette, sollten an dem Geschäft die Angeklagten B und E mittels einer Provision beteiligt werden. Da eine neue Lieferung zu diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar bevorstand, sollte die Bestellung aus noch vorhandenen Lagerbeständen erfolgen. Am 23.08.2023 übergab der für die Tat rechtskräftig verurteilte Zeuge F. dem Angeklagten C zu diesem Zweck auf einem Supermarkt-Parkplatz in der U-Straße in F. 2.978,6 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 374 Gramm THC, die C zunächst in seine Tiefgarage, G.Straße in F brachte und in das Auto seiner Mutter legte.
Eine Stunde später übergaben die gesondert verfolgten Zeugen V und W dem C auf dem vorgenannten Parkplatz 7.971,9 Gramm Marihuana mit 1.250 Gramm des Wirkstoffs THC, wobei es sich hierbei um retournierte Ware handelte. Danach wurde der Angeklagte C festgenommen. Dabei führte er 5,794 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 4,77 g Cocain-HCl bei sich.
Im Rahmen der Durchsuchung an der Anschrift G - Straße in F konnten, neben den im Auto der Mutter des Angeklagten befindlichen Drogen, 316,29 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 282 Gramm Cocain-HCl aufgefunden werden. Die Drogen verwahrte der Angeklagte C - wie zuvor beschrieben - vollständig für den Angeklagten A, der sie gewinnbringend verkaufen wollte, wobei C ihn unterstützen wollte.
An seiner Wohnanschrift, X-Straße in F, verfügte der Angeklagte C über einen Restbestand aus dem Einkauf vom 17.07.2023 in Höhe von 2.209,5 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 380 Gramm THC, welches der Angeklagte C „auf eigene Rechnung“ gewinnbringend verkaufen wollte.
Sämtliche im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden Betäubungsmittel wurden seitens der eingesetzten Beamten sichergestellt.
5 .Handeltreiben des Angeklagten E vom 23.08.2023 (Fall 23 der Anklageschrift)
Am 23.08.2023 verfügte der Angeklagte E an seiner Wohnanschrift, Y-Straße, in „Z“, über 549,1 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 81,8 Gramm THC und 1.523 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 207 Gramm THC. Die Drogen waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
Verfahrensgang
Die Polizei Z leitete im Juli 2023 aufgrund von Erkenntnissen aus einem gegen S. gesondert geführten Ermittlungsverfahren und einer Auswertung des in dem dortigen Verfahren sichergestellten Mobiltelefons zunächst Ermittlungen gegen den Angeklagten B wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln ein, wobei sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte B gemeinsam mit einem zunächst unbekannten „Henni“ über Marihuana im hohen Kilogrammbereich verfügte und dieses zum Kauf anbot. Durch die Erhebung retrograder Verkehrsdaten konnte sodann die Rufnummer des unbekannten „H.“ ermittelt und der Anschluss ab dem 21.07.2023 überwacht werden. Die überwachte Kommunikation ergab dabei einen regen Austausch mit einem sog. „E.“, wobei die Gespräche ausnahmslos Absprachen hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrafen Eine Überwachung der Anschlüsse des zunächst unbekannten Nutzers „E.“ fand sodann ab dem 26.07.2023 statt. Im Rahmen der Auswertung der überwachten Kommunikation wurde ersichtlich, dass sich die gegenständlichen Betäubungsmittelmengen teilweise im dreistelligen Kilogramm-Bereich betreffend Marihuana und im Kilobereich betreffend Kokain bewegten. Im weiteren Verlauf der Überwachung der Kommunikation konnten schließlich der Nutzername „H.“ dem Angeklagten A und der Nutzername „E.“ dem Angeklagten B zugeordnet und diese so identifiziert werden.
Die weitere Auswertung der überwachten Telekommunikation sowie eine ab dem 27.07.2023 eingeleitete Observationsmaßnahme ergaben neben Feststellungen zu einem Treffen mit einem Betäubungsmittellieferanten in F. und einer erwarteten Lieferung von 130 Kilogramm Marihuana am 31.07.2023, auch die Erkenntnis, dass sich der Angeklagten A zum Weiterverkauf der Betäubungsmittel Fahrern und Bunkerhaltern bediente, wobei im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses, der dem Bunkerhalter zugeordnet wurde, der Angeklagte C identifiziert werden konnte.
Über die retrograden Verkehrsdaten der überwachten Anschlüsse wurden darüber hinaus gehend Funkzellendaten vom 11.08.2023 und Verkehrsdaten in Echtzeit zu diversen Fahrzeugen erhoben, wodurch die Drogenlieferungen an diesem Tag nachvollzogen werden konnten. Zu Observationszwecken wurden zudem weitere technische Mittel zwecks Videobeobachtung, insbesondere auch unter der Bunkeranschrift G - Straße in F, eingesetzt.
Im Rahmen des Durchsuchungs- und Festnahmeeinsatzes vom 23.08.2023 konnten neben den restlichen Lagerbeständen an Betäubungsmitteln auch die zuvor überwachten SIM-Karten und die dazu gehörigen Geräte teilweise sichergestellt und im Anschluss ausgewertet werden. Die Polizei gewann so - insbesondere aufgrund der Auswertung des bei dem Angeklagten C sichergestellten Smartphones - aus dem Inhalt der über Messengerdienste ausgetauschten Kommunikation zwischen den Angeklagten A und C sowie im Rahmen eines O-Gruppenchats, deren Mitglieder die Angeklagten A, B, E und D waren, weitere Erkenntnisse über die verfahrensgegenständlichen Drogengeschäfte, die Beteiligung der Angeklagten sowie die Struktur der Gruppierung. Auch konnte sie den Entschluss des Angeklagte A feststellen, zur besseren Kommunikation zukünftig abhörsichere Mobiltelefone zu beschaffen, wobei es zu einer Auslieferung vor der Festnahme wohl nicht mehr kam.
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten A, B, C, D und E, insbesondere zu ihrem jeweiligen Lebenslauf und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Angeklagten haben der Kammer ihren jeweiligen Werdegang, so wie festgestellt, geschildert und sich insoweit auch zu Art und Umfang ihres Betäubungsmittelkonsums in der Vergangenheit eingelassen. An der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel. Widersprüche haben sich nicht ergeben, die Angaben decken sich zudem mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen und deren Vollstreckung beruhen auf den dazu in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie auf den sonst verlesenen bzw. im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und den dazu seitens der Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils gemachten glaubhaften Angaben.
II.
Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen beruhen auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den Angaben des Zeugen KOK AA und der Zeuginnen KHKin BB und KHKin CC (geboren DD), die als Polizeibeamte an den Ermittlungen beteiligt waren und über die Ermittlungserkenntnisse - insbesondere die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie der Auswertung der auf den Mobiltelefonen der Angeklagten sichergestellten Kommunikation - berichtet haben, auf den Bekundungen der weiter vernommenen Zeugen Richter am Amtsgericht EE, J, FF, V und W, auf den verlesenen bzw. im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Im Einzelnen:
1.
Alle fünf Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen - im Wesentlichen - geständig eingelassen und wie nachfolgend zum Tatgeschehen berichtet.
a)
Der Angeklagte A hat sich am 8. Hauptverhandlungstag über seine Verteidiger zu den Tatvorwürfen eingelassen. Die Richtigkeit der Angaben seiner Verteidiger hat er dabei ausdrücklich bestätigt und sich diese zu eigen gemacht.
Im Einzelnen gab er zum Tatgeschehen die folgende Erklärung ab:
„Im Nachfolgenden möchte ich mich zu den mir gegenüber im Raume stehenden Tatvorwürfen äußern. Zum besseren Verständnis möchte ich einleitend zuerst erklären, wie ich überhaupt erst ursprünglich in das Ganze hineingeraten bin.
Etwa seit dem Jahr 2020 habe ich gelegentlich Marihuana konsumiert, hierbei war mein Konsum in verschiedenen Lebensphasen jeweils sehr unterschiedlich. So habe ich in damaligen Zeiten in denen es mir schlechter ging mehr konsumiert und ansonsten eher nur einmal gelegentlich an den Wochenenden. Ich habe niemals täglich Marihuana konsumiert. Kokain habe ich damals selten, und wenn dann nur zum Feiern, an besonderen Abenden, konsumiert. Hiermit meine ich das Zeitfenster etwa seit 2020 bis 2023.
Auf Grund dessen hatte ich dann auch Kontakte zu Personen, die mit diesen Rauschmitteln zu tun hatten. Dies vorangestellt befand ich mich auch zum Zeitpunkt der mir vorgeworfenen Taten in einer finanziell schlechten Situation. Hierzu muss ich angeben, dass ich für diese Situation selbst verantwortlich war, da ich selbstverschuldet nicht gearbeitet habe.
In dieser Situation kam ich dann im Zusammenhang mit einigen Gesprächen mit Bekannten von mit auf die im Nachhinein vollkommen bescheuerte Idee mit Cannabis - und Betäubungsmittelhandel zu Geld zu kommen.
Ich bin dann leider massiv falsch abgebogen. Ich möchte weiter an dieser Stelle vorwegnehmen, dass ich jede einzelne von mir begangene Tat bereue. Ich muss gestehen, dass ich auch schon vor den hier in Rede stehenden Tatvorwürfen an dem Handel mit Cannabis beteiligt war.
Die Sachverhalte, welche in der Anklageschrift niedergelegt sind, sind in Teilen vollkommen richtig, in anderen hingegen nicht; dies dergestalt, dass die Sachverhalte anders als angeklagt tatsächlich abgelaufen sind. Voranzustellen ist insofern zunächst, dass ich über die mir bekannt gewordenen Personen die Gelegenheit hatte über Marihuana und in kleineren Mengen Kokain zu verfügen. Hiermit meine ich, dass ich es besorgen und an Endabnehmer weiterleiten konnte. Es lief hierbei so ab, dass der Mitangeklagte B mir Käufer oder ganz konkrete Verkaufsgeschäfte mit Abnehmern vermittelt hat. Der Mitangeklagte B erhielt hierfür, ebenso wie ich auch, eine Provision in Form von sogenannten Punkten. Diese Punkte sind ein Synonym für Geld und zugleich beschrieben sie auch den jeweiligen Gewinn. Ein Punkt sind dabei 100 Euro und ein halber Punkt sind entsprechend 50 Euro je Kilogramm. Ich habe eine Provisionsliste geführt, welche auch mich selbst betraf. Ich habe eine Provision für einen erfolgreichen Verkauf erhalten und zwar in der gleichen Höhe wie der Mitangeklagte B.
In Bezug auf die in Rede stehenden Betäubungsmittelgeschäfte ist schon jetzt zu erwähnen, dass ich über die Ware stets auf Kommissionsbasis verfügt habe. Ich habe zu keinem Zeitpunkt eigenes Geld, insbesondere in die größeren Mengen investiert oder gar meinerseits angekauft. Die Ware habe ich über Vermittler an die Endkunden verbracht und habe daran meine Punkte, mithin mein Geld verdient. Nur dieses durfte ich mir dann aus den Verkaufspreisen herausnehmen, was immer voraussetzte, dass der Abkauf auch tatsächlich erfolgreich abgeschlossen wurde.
Den Mitangeklagten B kenne ich schon länger und ich würde uns als Kumpels bezeichnen.
Der Mitangeklagte C, den ich über Bekannte vor ungefähr 2 - 3 Jahren kennenlernte, ist für mich in den Fällen, auf welche ich noch zu sprechen komme, gefahren, womit ich meine, dass er Betäubungsmittel/ Marihuana ausgeliefert und Geld entgegengenommen hat. Er hat auch die Betäubungsmittel und das Marihuana für mich gelagert. Der Mitangeklagte C hatte nach meinem Kenntnisstand ausschließlich zu mir direkten Kontakt.
Er hat 50,- Euro pro Kilogramm bei Abholung und 50,- Euro pro Kilogramm bei Auslieferung an den jeweiligen Kunden verdient.
Die Fahrer haben das Geld nach der Übergabe mitgebracht und ich habe meine Provision herausgenommen. Die Weiterleitung des Geldes haben dann auch stets die Fahrer direkt vorgenommen, oftmals der Mitangeklagte C.
Zwischen mir und dem Mitangeklagten B war vereinbart, dass er eine Vermittlungsprovision auch für Folgegeschäfte erhielt. Natürlich basierte das auf einem gewissen Vertrauen, da der Mitangeklagte B ja von mir immer von den jeweiligen Geschäften erfahren hat.
Zu Fall 6 der Anklageschrift äußere ich mich an späterer Stelle.
Es ist richtig, dass ich dem Mitangeklagten C 50g Kokain zugänglich gemacht habe. Ich habe an diesem Geschäft 225,- Euro verdient. Zur Erklärung ist anzugeben, dass es sich bei dem Kokain um einen Kilopreis von 28.500,- Euro handelte; das heißt der Einkaufspreis waren 28,50 Euro pro Gramm. Ich habe es an Herrn C zu einem Preis von 33,- Euro pro Gramm verkauft. Die 225,- Euro, das heißt mein Gewinn war die Differenz aus Einkaufs- und Verkaufspreis. Am gleichen Tag habe ich einer Person mit dem Spitznamen „V“ 3 Kg Marihuana verkauft. Die 3 Kg waren hierbei preislich pro Kilogramm auf 3.200,- Euro angesetzt. Bei den in Rede stehenden 5.130,- Euro handelt es sich nur um eine Teilzahlung - den Rest hat er auf Kommission bekommen - denn die Gesamtmenge von 3 Kg kostete hierbei 9.600 Euro.
An diesem Geschäft, das heißt an dieser Vermittlung habe ich 450,- Euro verdient. Darüber hinaus habe ich am gleichen Tag 2 Kg Marihuana an eine dritte Person mit dem Spitznamen „W.““ zu einem Preis von 7.200,- Euro veräußert. An diesem Geschäft habe ich 1.100,- Euro verdient. Ich kann im Nachhinein nicht mehr sagen, wie es dazu kam, dass ich hier mit der geringeren Menge eine höhere Provision erhalten habe.
Der Mitangeklagte C hat jeweils den Transport und die Abwicklung der beiden Geschäfte übernommen und insbesondere auch das Geld entgegengenommen. Er hat hierfür in diesem Fall insgesamt 250,- Euro erhalten.
Am 13.07.2023 habe ich, praktisch deckungsgleich zu Fall 2 der Anklageschrift, 50g Kokain an eine andere Person veräußert. Ich habe hierbei wiederum ca. 225,- Euro nach meiner Erinnerung verdient. Der Mitangeklagte C hat es abgewickelt und schließlich seinen Obolus erhalten. Wie hoch dieser war kann ich konkret heute nicht mehr erinnern.
An den Zeugen J habe ich zum angeklagten Tatzeitpunkt Marihuana verkauft. Der Kaufpreis betrug je Kilo Marihuana 3.200,- Euro, mithin insgesamt 19.200,- Euro. Die in der Anklageschrift niedergelegten 16.450,- Euro waren da, hatten aber nichts mit dem Zeugen J und auch nichts mit diesen 6 Kg Marihuana zu tun.
Ich hatte bei dieser Vermittlung des Marihuanas an den Endabnehmer, den Zeugen J, einen Erlös in Höhe von 900,- Euro. Es ist weitergehend richtig, dass der Mitangeklagte C die Lagerung, Abwicklung, Transport des Marihuanas und die Entgegennahme des Geldes übernahm. Der Mitangeklagte C hat hierfür 300,- Euro erhalten.
Der Zeuge C hat die 10 Kg dem Zeugen J gebracht und er hat dadurch 500 Euro verdient.
Das Kokain, das übergeben wurde, war sehr schlechter Qualität und ist von dem Zeugen J zurückgegeben worden. Dieses Kokain ist dann letztlich im Lager verblieben und ein Teil davon müsste am 23.08.2023 eben dort aufgefunden worden sein. Die Differenz zu dieser Menge und dem was aufgefunden wurde erkläre ich mir so, dass kleine Mengen davon, von Personen konsumiert wurde.
Sofern mir vorgeworfen wird an eine Person namens „G.“ 25 Kg Marihuana veräußert zu haben, so weise ich dies zurück. Ich habe zu dieser Person letztlich nichts vermittelt und es gab daher auch keine Provision.
Was hingegen richtig ist, dass ich am gleichen Tage 1 Kg Marihuana an eine Person mit dem Spitznamen „A.“ zu einem Preis von 3.200,- Euro und 5 Kg Marihuana an eine Person mit dem Spitznamen „B.“ zu einem Preis von 15.250,- Euro vergeben habe. Die Lagerung, Umsetzung, Übergabe des Marihuanas und Entgegennahme des Geldes hat der Mitangeklagte C erledigt.
Ich habe 500,- Euro an 5 Kg und in diesem konkreten Fall 250,- Euro an 1 Kg verdient.
Zuletzt räume ich ein, dass zunächst 30 Kg Marihuana vorhanden waren, von denen der Mitangeklagte C 6 Kg, wie bereits beschrieben verteilt hat.
Insofern hat der Mitangeklagte C insgesamt 1.800,- Euro verdient. Er wurde dabei bezahlt für die Annahme von 30 Kg und die Auslieferung von insgesamt 6 Kg (Siehe oben).
Es stimmt, dass der Mitangeklagte C von den restlichen 24 Kg, 5 Kg Marihuana insgesamt gekauft hat. Hierbei waren 4 Kg des besseren und 1 Kg des schlechteren Marihuanas dabei. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 16.450 Euro, wobei für 1 Kg des schlechteren 3.050,- Euro und für 1 Kg des besseren 3.350,- Euro gezahlt wurden.
Der Einkaufpreis für das schlechtere Marihuana waren 2.700,- Euro je Kilo plus 50,- Euro Abholung durch den Mitangeklagten C. An dem günstigeren Kilo habe ich mithin 300,- Euro Eigengewinn gemacht.
Der Einkaufspreis des besseren Marihuanas belief sich auf 3.000 Euro zzgl. Abholungskosten des Mitangeklagten C in Höhe von 50,- Euro. So habe ich an diesen 4 Kg 1.200 Euro Eigengewinn gemacht.
Auch diese Lieferung lief wiederum auf Kommissionsbasis zu mir.
Letztendlich war es laut meinen Erinnerung so, dass der Zeuge K 200g Kokain erhalten sollte und der Mitangeklagte C ihm das auch nach L brachte. Nach meiner Erinnerung hat sich der Mitangeklagte B bei der Übergabe in L bei dem Zeugen K aufgehalten und sie warteten auf die Lieferung. Das Kokain, dass der Zeuge K erhielt war so schlechter Qualität, dass es der Mitangeklagte C abholte und danach zu mir, d.h. ins Lager verbrachte.
Es gab hier für niemanden eine Provision.
Mit Kokain hatte die ganze Sache überhaupt nichts zu tun.
Die Person „D.“ hat mir dann Personen vermittelt, die 2 Kg Marihuana der Sorte „Haze“ abgenommen haben. Es sind nach meiner Erinnerung pro Kilogramm 3.400,- Euro, das heißt insgesamt 6.800,- Euro gewesen. Der Mitangeklagte C hat die Lagerung und die Auslieferung ebenso übernommen wie die Entgegennahme des Geldes.
Der Mitangeklagte C hat 100,- Euro für die 2 Kg verdient.
Ich habe an der Sache, ebenso wie der Mitangeklagte B jeweils 350,- Euro verdient.
744 g Kokain haben sich im Lagerbestand befunden. Hiervon sind 120 g an die Person mit dem Spitznamen „BBBB“ veräußert worden.
[…]
Ich habe laut meiner Erinnerung 150,- Euro pro Kilogramm verdient, es müssten also 750 Euro abzüglich der 250 Euro für den Mitangeklagten C, der die Übergabe und Entgegennahme des Geldes abwickelte, gewesen Sein; mithin 500 Euro.
Tatsächlich hat diese Person lediglich 1 Kg Marihuana „Haze“ gekauft. Er hat viel weniger genommen als es ursprünglich einmal in Rede Stand. Der Mitangeklagter B hat hierfür eine Provision zwischen 100 - 150,- Euro erhalten. Meine Provision belief sich auf die gleichen Beträge. Ich meine es seien bei mir 150,- Euro gewesen.
[…]
[…]
Es ist zunächst richtig, dass ich den Mitangeklagten C zur Entgegennahme von 30 Kg Marihuana aufforderte und diese Menge für mich gewinnbringend, in Gestalt meiner Provision, an den Endabnehmer verkauft werden sollte. Von dieser Gesamtmenge sollte der Mitangeklagte C eigentlich 5 Kg nehmen. Da es sich aber insgesamt um Marihuana sehr schlechter Qualität handelte („Tunnel“) hat er den Kauf aber schließlich nicht durchgeführt.
Der Zeuge J hat über mich am 06.08.2023 als Endabnehmer 20 Kg Marihuana er-
halten.
Er hat hierfür zuerst 16.010 Euro und dann 5.000 Euro gezahlt. Der Gesamtpreis belief sich auf 61.000 Euro, wobei die Differenz auf Kommission ausgehändigt und später bezahlt wurde. Der Mitangeklagte C hat hierfür 2.000 Euro erhalten, da er Herrn J belieferte. Der Erlös für mich belief sich in diesem Fall auf 3.000 Euro.
Wie ich bereits im Ermittlungsverfahren am 13.02.2024 eingeräumt habe sind insgesamt 108 Kg aus Spanien nach P geliefert worden. Ich erinnere, dass der Transporter, mit welchem das Marihuana zu dem Lager in F verbracht werden sollte, zu groß war und daher zu einem Parkplatz in einem Gewerbegebiet in F von mir gelotst wurde. Die Fahrt des Marihuanas von P zu der Tiefgarage des Mitangeklagten C übernahm der Zeuge G. Da das Fahrzeug wie schon gesagt nicht in die Tiefgarage passte, habe ich den Zeugen G darum gebeten zu einem Parkplatz in einem Gewerbegebiet in F zu fahren. Dort wurde das Marihuana im Beisein des Mitangeklagten C umgepackt und aufgeteilt.
Der Zeuge G erhielt für seine Kurierdienste von dem Mitangeklagten C nach meiner Erinnerung 1.800 Euro.
Dies vorangestellt muss ich weitergehend ausführen, dass die Mitangeklagten und ich zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt ausweislich der Anklageschrift in Spanien waren, um sich das Marihuana anzusehen. Ich muss weitergehend einräumen, dass ich ermöglicht habe, dass sich die Anderen das Marihuana ansehen konnten. In J. haben wir uns dann schlussendlich alle getroffen. Ich war an dem Abend zuvor noch auf einer Feier. Die Mitangeklagten D und E habe ich in J. erstmalig kennengelernt. Bei den Gesprächen ging es insbesondere um die Größenordnungen von bis zu 50 Kg, die Sorten und die Preise. Die Sache war für mich ebenso wie für den Mitangeklagten B im Hinblick auf das Provisions-System interessant.
Ich bin als Erster von allen alleine wieder zurückgeflogen. lm Nachhinein habe ich erfahren, dass es an einem Abend Streit um die Höhe der Provisionen der Vermittler gab. Die beteiligten NN.er haben dann bei den Preisverhandlungen für Ärger gesorgt.
Schlussendlich sind 108 Kg Marihuana in P angekommen.
Hiervon sind 45 Kg Marihuana, wobei etwas mehr als 15 Kg guter und der Rest schlechter Qualität („Tunnel“) war, an einen Endabnehmer in Erftstadt gegangen. An dieser Vermittlung habe ich 4.500 Euro verdient. Alle anderen haben damit nichts zu tun.
Etwa 32 Kg der Gesamtmenge sind von dem Mitangeklagten C aufbewahrt worden. Es müsste sich dabei um das Marihuana handeln, das im Zuge der Dursuchungsmaßnahmen im Lager auch aufgefunden wurde.
Es wurden keine 400 Kg Marihuana geliefert oder dergleichen - es wurde nur geredet.
10 Kg sind nach meiner Erinnerung von dem Mitangeklagten D zu einem Abnehmer nach Q gegangen, wobei er soweit ich das mitbekommen habe 1.500,- Euro Provision verdiente.
20 Kg der 108 Kg sind nach NN an Endabnehmer verbracht worden. Hieran haben der Mitangeklagte B und ich jeweils einen halben Punkt pro Kilogramm, das heißt insgesamt 1.000,- Euro pro Person verdient.
3 Kg sind nach meiner Erinnerung an einen Endabnehmer in R gegangen. Ich meine ich hätte daran pro Kilogramm 150,- Euro verdient.
Es stand in Rede, dass 9 Kg Marihuana an einen Abnehmer in Q, 5 Kg an einen Abnehmer in L gehen sollten. Die Übergabe sollte der Mitangeklagte C erledigen. Allerdings stellte sich schnell heraus, dass die Qualität so dermaßen schlecht war, dass das Marihuana zurückgenommen wurde. Eben dies führte dazu, dass weder der Mitangeklagte B noch ich einen Gewinn erzielt haben.
Der Mitangeklagte D wollte 3 Kg Marihuana bestellen und dann weiterverkaufen. Allerdings stand dies nur in Rede, doch wurde tatsächlich nichts an den Mitangeklagten D geliefert.
Diese 40 Kg welche an den Endabnehmer gehen sollten, waren nach meiner Erinnerung nicht vollständig da, sondern sollten vielmehr von „links und rechts“ zusammengezogen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass an den Endabnehmer, hier den Mitangeklagten D, nur noch das hätte übergeben werden können, was später bei dem Mitangeklagten C aufgefunden wurde. Es kam mithin nicht zu einer Übergabe von Marihuana und damit auch zu keinerlei Provisionen zugunsten des Mitangeklagten B und meiner Person. Der Mitangeklagte B hätte ebenso wie ich eine Provision verdient, diese ist aber ausgeblieben.
[…]
Ich verzichte auf die Herausgabe sämtlicher bei mir asservierter Gegenstände und stimme der Verwertung ausdrücklich zu.
Meine Verfehlungen bereue ich zutiefst und seit dem letzten Sommer und meiner Inhaftierung ist mir überdeutlich vor Augen geführt worden, welche drastischen Folgen derartige Verhaltensweisen haben. Ich war über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel hinweg in Untersuchungshaft, getrennt von meiner Familie, und hatte hierbei lange Zeit Gelegenheit dazu, meine Verfehlungen deutlich zu überdenken und zu reflektieren. Ich möchte in derartige Sachverhalte in Zukunft nie wieder involviert sein und ärgere mich selbst, dass ich mich zu derartigem Fehlverhalten habe hinreißen lassen. Ich habe hiermit nicht nur mein eigenes Leben in eine massive Schieflage gebracht, sondern auch meine Familie und meine Lebensgefährtin sehr enttäuscht. Das tut mit unfassbar leid. Glücklicherweise habe ich mich mit ihnen allen aussprechen können und sie verzeihen es mir und unterstützen mich bei meinem heutigen beanstandungsfreien Leben.
Ich möchte mich noch einmal in aller Form hiermit entschuldigen.“
Auf Nachfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten ließ sich der Angeklagte A ergänzend und konkretisierend zu der seitens seiner Verteidiger für ihn abgegebenen Erklärung ein.
Zu dem Tatvorwurf des Handeltreibens mit Kokain erläuterte er auf Nachfrage der Kammer, dass er das Kokain in einer Gesamtmenge von eineinhalb Kilogramm Kokain von einem Lieferanten erworben habe. Die Gesamtmenge sei von dem Angeklagten C entgegengenommen und in das Lager in F verbracht worden. Dort habe der Angeklagte C die Drogen zunächst vorgehalten. Bei einer Bestellung eines Kunden habe der Angeklagte C die Drogen an den jeweiligen Kunden ausgeliefert, den Kaufpreis entgegengenommen und diesen - nach Abzug der Provision des Angeklagten A und der Vergütung des Angeklagten C - an den Kommissionär weitergeleitet. Seine „Provision“ habe ihm der Angeklagte C in der Folgezeit ausgehändigt. Wenn das Kokain seitens eines Abnehmers retourniert worden sei, was in dem Tatzeitraum nicht häufig der Fall gewesen wäre, seien die retournierten Mengen zurück in das Lager verbracht und von dort in sehr kleinen Mengen an andere Abnehmer zum „Freundschaftspreis“ abverkauft oder von Freunden konsumiert worden.
Es habe sich bei dem Kokain um die Sorten „colo“ und „bolo“ gehandelt, wobei die Gesamtmenge - trotz eines relativ hohen Wirkstoffgehalts - eher von schlechter Qualität gewesen sei. Dies liege daran, dass es sich um synthetische Drogen gehandelt habe, sodass trotz des guten Wirkstoffgehalts die Qualität beispielsweise im Hinblick auf den Geruch von einzelnen Kunden bemängelt worden sei. Die Beschwerden hätten die Abnehmer entweder ihm gegenüber, aber auch gegenüber dem Angeklagten C geäußert, woraufhin die Ware retourniert worden sei.
Das Kokain habe er zu einem Gesamtpreis von 53.000 Euro erworben. Das Kilogramm schlechterer Qualität habe 28.500 Euro und das halbe Kilogramm besserer Qualität 24.500 Euro gekostet. Er habe die Ware aber auf Kommission erworben, d.h. den Kaufpreis habe er gemäß der Vereinbarung mit seinem Lieferanten erst nach vollständigem Weiterverkauf der Drogen zahlen müssen. Eine Frist für die Zahlung des Kaufpreises habe es nicht gegeben. Es habe aber auch nicht die Möglichkeit gegeben, nicht verkauftes oder retourniertes Kokain an seinen Lieferanten zurückzugeben.
Auf Nachfrage zu der Gestaltung seiner Verkaufspreise erklärte der Angeklagte A, dass sich in der Szene eine Art Punktesystem etabliert habe. Dieses System sei allgemein bekannt und absolut szenetypisch. Es gebe einen festen Kommissionseinkaufspreis. Für den Verkauf bzw. die Vermittlung eines Verkaufsgeschäftes erhalte der Verkäufer bzw. Vermittler eine „Provision“ in Form von sogenannten Punkten. 0,5 Punkte stellten einen Wert von 50 Euro und 1 Punkt von 100 Euro bezogen auf ein Kilogramm dar. Wenn er beispielweise ein Kilogramm einer Droge zu einem Preis von 25.000 Euro einkaufe und er diese Drogen für einen Punkt abgebe, belaufe sich der Kaufpreis für den Abnehmer auf 26.000 Euro. Die Differenz - in dem Beispiel also 1.000 Euro - sei dann seine Provision. Er selbst habe so die Höhe der Provision bestimmt. Die Preisgestaltung hänge jedoch davon ab, was andere Anbieter auf dem Markt anbieten würden. Da müsse man ggf. „mitziehen“ und sich anpassen. Wenn er nur Drogen schlechterer Qualität im Lager gehabt habe, habe er sich irgendwo ins System einfügen müssen. Die jeweilige Provision habe der Angeklagte C jeweils von dem durch die Kunden gezahlten Verkaufspreis abgezogen und ihm - dem Angeklagten A - ausgehändigt. Um die Übergabe des Einkaufspreises an seine Lieferanten habe sich auch der Angeklagte C gekümmert. Er - der Angeklagte A - habe stets nur seine Provision erhalten. Bei Verkäufen, die der Angeklagte B vermittelt habe, sei es so gewesen, dass er die Drogen gemeinsam mit dem Angeklagten B abgegeben habe und sie sich den Erlös dann in der Regel geteilt hätten. Auch der Angeklagte C habe eine „Provision“ für seine Tätigkeit erhalten. Mit den Provisionen weiterer in die Geschäfte als Vermittler eingebundener Personen habe er nichts zu tun gehabt. Er wisse nicht, was diese erhalten bzw. verdient haben.
Am 10. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte A auf Nachfrage der Kammer bezüglich etwaiger Lagerbestände über eine Erklärung seiner Verteidiger - die sich der Angeklagten zu eigen gemacht hat - schließlich wie folgt ergänzend zur Sache eingelassen:
„Zum Zeitpunkt der ersten mir zur Last gelegten Tat befanden sich in dem Lager meiner Erinnerung nach insgesamt noch etwa 18 oder 19 Kg Marihuana. Von diesem Bestand wurden dann die Abnehmer in den Fällen 2 und 4 der Anklageschrift bedient. Es war sodann noch ein Rest von jedenfalls 8 Kg Marihuana vorhanden, wenn ich recht erinnere. Mitte des Monats 2023 ist dann eine weitere Lieferung von 40 Kg Marihuana angekommen und ich konnte über dieses verfügen. In diesem Zusammenhang muss ich erwähnen, dass nicht nur eine Sorte, sondern Verschiedene, vorhanden waren und dies variierte, wie die von mir eingeräumten Vorwürfe auch zeigen. Bei dieser Lieferung war auch Haschisch, u.a. in Form von Haschischplatten (vgl. Fall 13 der Anklageschrift) dabei.
Am 27.07.2023 waren insgesamt noch 9 Kg Marihuana bzw. Haschisch vorhanden, wie ich bereits erklärt hatte (vgl. Fall 15 der Anklageschrift).
Ende Juli, ich meine es sei der 31.07.2023 gewesen, sollte erneut eine Lieferung Marihuana in der Größenordnung von 40 Kg zur Verfügung stehen. Allerdings handelte es sich dabei, wie ich bereits zu Fall 12 der Anklageschrift erklärt hatte, von vornherein um kompletten Müll - ich habe es weder erhalten noch ist es irgendwohin ausgeliefert worden.
Ich meine, dass dann am 01. oder 02.08.2023 eine neue Lieferung von 45 Kg Marihuana ankam.
Hiervon waren 30 Kg unbrauchbar (vgl. Fall 17 der Anklageschrift), d.h. schlechtester Qualität und wurden komplett retourniert. Die restlichen 15 Kg sind ein Teil der an Herrn J am 06.08.2023 verkauften Gesamtmenge von insgesamt 20 Kg, wobei die restlichen 5 Kg aus dem noch vorhandenen Restbestand entnommen wurden; ich erinnere insoweit nicht mehr genau, ob es sich bei den 5 Kg in Gänze um Marihuana der Sorte Haze oder auch Kush oder sogar einen Teil Haschisch handelte.
Zu Beginn des Monats August 2024 neigte sich der Vorrat, womit ich das Rauschgift meine, über welches ich verfügen konnte, dann gänzlich dem Ende zu. Sodann ist das dann zu den Fällen 19- 21 der Anklageschrift, welche die von mit eingeräumten Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Spanien-Aufenthalt, der Lieferung von dort aus und die folgenden Verkaufsgeschäfte betreffen, gekommen.“
b.
Der Angeklagte B hat sich ebenfalls am 8. Hauptverhandlungstag über eine Erklärung seiner Verteidigerin - deren Richtigkeit er ausdrücklich bestätigt und deren Inhalt er sich zu eigen gemacht hat - wie folgt zu den ihm gemachten Tatvorwürfen eingelassen:
„Ich räume ein, am Cannabis- und Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen zu sein. Dies war auch schon vor den angeklagten Taten so. Die konkrete Ausführung der angeklagten Taten erfolgte allerdings in Teilen anders als es in der Anklageschrift dargestellt wird. Ich versuche dies nachfolgend verständlich zu machen.
Ich hatte die Rolle des Vermittlers inne. Als Vermittler habe ich A. Käufer oder konkrete Verkaufsgeschäfte mit diesen Abnehmern vermittelt. Für die Vermittlung erhielt ich von A eine Provision in Form von sogenannten Punkten. Diese Punkte repräsentierten einen Geldwert und konnten von mir entsprechend eingelöst werden. 1 Punkt sind 100 €, ein halber Punkt sind 50 €. Punkt ist im Prinzip eine Umschreibung für Gewinn. Bei Gras betrug meine Vermittlungsprovision ca. 10 Cent/Gramm und bei Kokain 1 €/Gramm. A führte eine Provisionsliste.
Vereinbart und üblich war, dass ich die Vermittlungsprovision auch für Folgegeschäfte erhalten sollte. Dies stellte natürlich ein Risiko für Hintergehungsgeschäfte dar, war aber hinzunehmen. In den Chats kann man sehen, dass es manchmal zu Konflikten kam. Wenn zum Beispiel A an einen Kunden, den ich ihm vermittelt hatte, Cannabis zu einem geringen Preis verkaufte, war meine Provision geringer und ich darüber verärgert. Das zeigt aber auch, dass A dann die Preise selbst festlegte und ich damit zufrieden sein musste, überhaupt von dem Geschäft zu erfahren. Manchmal erfuhr ich auch erst später, dass es Geschäfte gab, wovon ich nichts wusste und keine Provision erhielt - teils auch erst durch die Akteneinsicht.
Ich hatte weder Zugriff auf das Cannabis bzw. Kokain von A noch wusste ich, wo er es lagerte oder sich hin liefern ließ. Es gab allerdings einmal einen Retour-Fall (Fall 6/K), in welchem ich - nach der Auslieferung der Drogen durch A - das Material beim Käufer abholen ließ, weil dieser sich bei mir sehr über die schlechte Qualität beschwert hatte, und es an A retournierte. Ich hatte zum Teil Kenntnis davon, dass die von mir vermittelten Kunden wiederum nur an andere Personen vermittelnd tätig waren.
Ziff. 6 der Anklage
K kannte ich bis zur Akteneinsicht nur unter dem Namen C.. Ihm wollte ich 300 Gramm Kokain von A vermitteln. K hatte wiederum einen Kunden, den ich als „G.“ bezeichnet habe, der eine Teilmenge von den 300 Gramm Kokain abgenommen hätte. Ich habe mich daher an A gewandt und ihn angeschrieben; siehe Bl. 298 der Hauptakte, 21.07.23, 18:40:08, SMS von E..
Mit E. bin wohl ich gemeint. Das weiß ich aber erst durch die Akte, offensichtlich wurde ich unter diesem Pseudonym zu irgendeinem Zeitpunkt in einem Handy abgespeichert. Mit „300 N“ sind 300 Gramm Kokain gemeint.
Nachdem ich das geschrieben hatte, habe ich mich im Nachgang noch einmal telefonisch an A gewandt und ihm mitgeteilt, dass doch nur 200 oder 250 Gramm Kokain von C. benötigt werden. Es war so, dass der Türke von K nach meiner Kenntnis abgesprungen war und die für ihn bestimmte Teilmenge nicht mehr gebraucht wurde.
Aus dem Chat zwischen A und C, Selbstlesepaket 1, Bl. 23 geht hervor, dass A den Türken, der sein Kokain ursprünglich von K beziehen wollte, von A eigenständig beliefert wurde. Es heißt dort, dass CCCC 200 bekommt (17:42:48 UTC+0 „200 CCCC") und von C nach L beliefert wird („Fahre danach L“ 17:50:45 UTC+0), und dass der Türke um 20:30 Uhr selbst vorbeikommen wollte („Ja Türke kommt 20:30“, 17:50:40 und „Türke kommt", 18:42:15 UTC+0) und 100 Gramm („100 kanacke" 18:18:25 UTC+0) Kokain direkt von A erhalten sollte.
Bei dem Chatprotokoll ist zu beachten, dass es sich um „UTC+0“ handelt, hier aber die Sommerzeit anzusetzen ist mit UTC+2. Damit wären überall 2 Stunden hinzuzurechnen. Das heißt, wenn C (=“c1“) am 21.07.2023 um 17:50:40 UTC+0 schreibt, schreibt er eigentlich um 19:50:40 zur deutschen Sommerzeit. [Es folgt eine Kopie des in Bezug genommenen Chats].
In der TKÜ zwischen mir und A wird im späteren Verlauf das Geschäft noch einmal thematisiert. Um 19:27:11 Uhr teilt mir A mit, dass C.200 nimmt und der Andere 100. Ich sage dort auch „Ich weiß, sind schon hier und warten“, womit ich meine, dass ich mich bei meinem Kunden C. aufhalte und wir auf die Lieferung von A warten: [Es folgt eine Kopie des in Bezug genommenen Chats].
Weil das Kokain, welches C.erhielt, so mindeıwertig war, ließ ich es bei ihm abholen und retournierte es an A. Das ergibt sich auch aus dem Chatverlauf des Selbstlesepakets, S. 26 oben und S. 27. unten. [Es folgt eine Kopie des in Bezug genommenen Chats].
Kart (A) meint, ich, „Der schwarze“, hätte das jetzt. Der C. hätte mir das „irgendwie mitgegeben“.
Hier wird deutlich, dass ich das BtM nicht selbst von C. zurückgenommen habe, sondern einen Fahrer geschickt habe. Wie man in der Anklageschrift auf den Preis von 3.300 € kommt, kann ich mir nicht erklären. Die Provision für die Vermittlung der 200 Gramm Kokain an K/C. betragt normalerweise 200 €. Aufgrund der Retoure gehe ich davon aus, dass mir die Provision zunächst gutgeschrieben, später aber wieder gestrichen wurde. [Es folgt eine Kopie des in Bezug genommenen Chats].
Betreffend Fall 7 der Anklageschrift nahm der Angeklagte B auf eine Nachricht vom 23.07.2023 um 22:08:27 Uhr sowie den Inhalt der Telekommunikationsüberwachung vom 24.07.2023 um 16:53:22 Uhr Bezug und führte hierzu aus:
„Hintergrund des Gesprächs und der SMS ist, dass ein Kunde von mir, genannt D., selber Kunden hatte für 2 kg Marihuana der Sorte Haze, die über A bezogen werden sollten Da die Vermittlung des DDDD an A ursprünglich über mich lief, hat mir A 300 € gutgeschrieben Deswegen heißt es auch „habe […] geschrieben “- Damit ist gemeint, dass A das in der Provisıonsliste eingetragen hat. Mit Kokain hatte das nichts zu tun.“
Bezugnehmend auf Bl. 28 des Selbstlesepakets führte der Angeklagte B weiter aus:
„In dem Chat wird über 2 Kisten (19:48:45) und den Chinesen (19:48:51) geschrieben. Kiste steht in diesem Fall als Synonym für ein Kilogramm. Der Chinese kannte Personen und hat diese als Kunden zu A vermittelt und hätte dafür selber eine Provision erhalten. Dass nicht der DDDD selbst das Haze abgeholt hat wird daran deutlich, dass in dem Chat von den „H.“ (19:49:02) die Rede ist bzw. von „I." (21 :01:52) und diese mit einem Kennzeichen aus W gekommen seien („1 auto W. Kennzeichen“ 21:02:45). C hatte offensichtlich den von dem Chinesen vermittelten Leuten die Nummer von A gegeben („Hab dem deine nummer gegeben“ 21:01:35 und „Dachte vielleicht willst du connection in die richtung“ 21:02:55) Gezahlt wurden für die 2 kg 6.800 € („6.8 gegeben“ 21:04:03). Das sind 3.400 pro Kilo.
Es ging damit nicht um Kokain und auch nur um 2 kg Haze und nicht um 2,5 kg Haze, wie es in der Anklageschrift steht.
zu den 744 Gramm Kokain in Fall 7:
Aus dem Chat des Selbstlesepakets S. 28 ergibt sich, dass es ein Geschäft zwischen A und dem Dicken gab. Damit hatte ich aber nichts zu tun. Ich verweise insoweit auf die dort abgedruckten Nachrichten, in denen explizit der Dicke benannt wird. Von mir steht da nichts. Siehe Chat ab Datum 24.07.2023 11:44:18 bis 17:18:13.“
Zu den weiteren Anklagevorwürfen hat sich der Angeklagte B über seine Verteidigerin wie folgt eingelassen:
„Ziff. 10 der Anklage
Ich hatte A früher den V. vermittelt und sollte daher für ein Folgegeschäft eine Provision erhalten. Diese sollte ich aber direkt von P. bekommen und nicht von A.
In den Chats des SLP auf S. 31 ist das Geschäft dargestellt, ich komme aber nicht darin vor.“
Ziff. 11 der Anklage
Es wurde nur 1 kg Haze verkauft.
Aus dem Chat (S. 33 d. Selbstlesepaktes ) ergibt sich, dass nur 1 kg verkauft wurde. Hinsichtlich der anderen Zahlen kann ich nur mutmaßen, dass es sich um Geld handelt. Auf Bl. 328 ist das Gespräch zwischen mir und A abgedruckt, da steht aber auch nur dass es um eine Kiste, also 1 kg geht.
Das bedeutet, der D.hat wieder nur geschwätzt, er hat weniger geholt als er ursprünglich angekündigt hatte, also nur 1 Kg statt 8 Kg. Ich habe hier vermittelt. Meine Provision betrug 100 bis 150 €.
Ziff. 19
E, genannt J. rief mich an. Ich kenne ihn aus der Musikbranche. Wir haben vor ca. 10 Jahren ein Musikprojekt betreut. Ich hatte administrative Aufgaben, ich selber habe keine Musik gemacht. Das war mehr ein Hobby. J. kam auf mich zu, weil er wusste, dass ich Cannabis konsumiere und Kontakte zu einem Lieferanten hatte. Er fragte mich, ob ich etwas klarmachen könnte, er hätte einen Abnehmer für Cannabis. Diesen wollte er mir unbedingt vorstellen. Er bat mich, zur K-Straße zu kommen, um diesen dort zu treffen. Dort waren dann G. und zwei weitere Personen. Ich kannte bis dahin nur J.. Vor Ort stellte sich heraus, dass nicht G.selbst der Abnehmer sei, sondern die zwei Personen, die er zu dem Treffen mitgebracht hatte. G. wäre also auch nur Vermittler gewesen.
Die Abnehmer von G. wollten aber unbedingt das Cannabis sehen, um die Qualität zu testen. G. hatte eh vor, in Spanien Urlaub zu machen, weshalb meiner Erinnerung nach überhaupt erst die Idee aufkam, sich das dort anzusehen und nicht vor Ort. Ich informierte A darüber. Dieser sagte, er sei dann und dann in Spanien, die könnten dorthin kommen. Daher wurde ein Treffen in Spanien vereinbart, da das Cannabis von dort stammt. Geplant war, dass die Abnehmer nach Spanien fliegen und sich dort mit A treffen. A gab einen Termin durch. Wenige Tage vorher wollte A dann aber, dass ich dazu komme. Das habe ich dann auch gemacht. Ich bin mit E nach J. geflogen A und die Abnehmer von G. waren schon in K.. In J. trafen wir uns alle. Preise wurden besprochen und mögliche Größenordnungen, 20 bis 50 Kilogramm. ich bin quasi Teil einer Vermittlungskette von A über mich zu J. von J. zu G. und von GG. zu seinen Kontakten in den Raum N. Es ging also um ein Bezugs- und Absatzsystem, bei dem ich ein Teil war und eine Provision verdient hätte.
Da A nicht nur die über mich vermittelten Abnehmer belieferte, sondern auch noch eigene hatte, betreffen mich aus dem Anklagefall 19 nur 30 kg, die über mich vermittelt wurden und nicht 108 kg. Bestellt waren aber ursprünglich 40 kg. E und G. wussten daher auch nicht, dass 108 kg kommen sollten.
Ziff. 20 stimmt insoweit, dass ich hier wieder Vermittler war. A war der Verkäufer. Die Nachricht vom 18.08.23, die auf Bl. 1113 abgedruckt ist, habe ich (“m“) an A geschrieben. Aus dem Chatverlauf zwischen A und C geht hervor, dass sich bereits beim Ausliefern zeigte, dass die Qualität so schlecht war, dass das Marihuana retourniert werden musste, wovon auch die Anklageschrift ausgeht. Das ergibt sich auch so aus dem Chat A-C das Selbstlesepakets (S. 81 und 82). Im Ergebnis habe ich hier also keinen Gewinn gemacht.
Ziff. 21
Ich hätte an den 40 Kilogramm eine Provision verdient. Aufgrund der Festnahme ist aber nichts daraus geworden. Auf Bl. 451 der HA ist das Gespräch zwischen mir und E abgedruckt. Ich gebe an, dass ich darüber informiert bin, dass Mittwoch (23.08.23) „neue Sachen“ kommen.“
Auch der Angeklagte B hat Nachfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten ergänzend selbst beantwortet und sich dabei im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
Zu dem geschilderten Punktesystem befragt, gab der Angeklagte an, dass es sich um eine „Provisionskette“ gehandelt habe. Jeder habe seine Punkte auf den von A vorgegebenen Verkaufspreis „drauf gegeben“. Wenn beispielsweise ihn - den Angeklagten B - ein Kunde kontaktiert habe, der fünf Kilogramm Marihuana zu einem Preis von maximal 15.000 Euro erwerben wollte, habe er den Angeklagten A angeschrieben, der ihm mitgeteilt habe, dass er Marihuana beispielsweise zu einem Preis von 2.800 Euro oder 2.850 Euro pro Kilogramm anbieten könne. Er - der Angeklagte B - habe dem Kunden das Marihuana dann zu einem Kilopreis von 3.000 Euro angeboten. Wenn der Kauf so zustande gekommen sei, werde das Marihuana durch einen Fahrer an den Kunden geliefert und dieser gebe dem Fahrer den Kaufpreis mit. Der Fahrer ziehe seine Kosten sowie seinen Anteil ab und schütte den Rest dann aus. Es werde also abgerechnet und jeder bekomme seine Provision, d.h. im Beispielsfall der Angeklagte B den Anteil, den er auf den Verkaufspreis des Angeklagten A aufgeschlagen habe. Er - der Angeklagte B - habe bei den Verkaufsgeschäften immer eine Vorstellung der Höhe der Provision an den Angeklagten A gegeben. Manchmal habe dies geklappt, manchmal auch nicht. Der Markt spiele immer eine wesentliche Rolle bei der Preisgestaltung. Manchmal habe er seine Gewinnvorstellung daher nach unten korrigieren müssen. So sei es auch gelegentlich zu Streitigkeiten gekommen. Der Fahrer sei von demjenigen beauftragt worden, der das Marihuana an die Kunden veräußert habe. Wenn der Kunde mit der Ware nicht zufrieden gewesen sei, sei die Ware retourniert worden und zurück ins Lager gebracht worden. Er selbst habe nie eine Qualitätskontrolle vorgenommen. In der Regel habe es sich um gute Qualität gehandelt. Es habe aber schon auch Fälle gegeben, bei denen es aufgrund schlechter Qualität zu Beschwerden von Kunden gekommen sei.
Auf Nachfrage der Kammer führte der Angeklagte B ergänzend zu Fall 10 der Anklage aus, dass die Preiskalkulation des Angeklagten A in diesem Fall sehr knapp gewesen sei und dieser ihm daher keine Provision habe anbieten können. Es sei dann vereinbart worden, dass der Käufer „P. die Provision zahlt. Dazu sei es im Ergebnis aber nie gekommen.
c.
Der Angeklagte C hat sich am 8. Hauptverhandlungstag über seine Verteidiger umfassend zur Sache eingelassen. Die Richtigkeit der Angaben hat der Angeklagte dabei ausdrücklich bestätigt und sich den Inhalt zu eigen gemacht. Auf Nachfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten hat er im Anschluss selbst ergänzende Ausführungen gemacht. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte C darauf hingewiesen, dass er sich frühzeitig, namentlich bereits bei der Vorführung vor den Ermittlungsrichter und anschließend im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geständig zur Sache eingelassen habe.
Zur Sache hat er wie folgt erklärt:
[…]
Fall 2.:
Am 12.07.2023 habe ich für mich selbst vom A 50 Gramm Kokain zum Preis von 1.650 € gekauft. Dieses Kokain wollte ich auf eigene Rechnung verkaufen. Zumindest 20 Gramm von dieser Menge ich tatsächlich verkauft. Das Gramm verkaufte ich für 50 €, sodass ich 1.000 € Gesamtumsatz damit gemacht habe. Das restliche Kokain deponierte ich bei dem später bei mir aufgefundenen Drogenvorrat.
Ferner habe ich für den Q. am 12.07.2023 dann 3 Kilogramm Marihuana zum Preis von 5.130 € an den VVV und an einen unbekannten Dritten mit dem Spitznamen „W” 2 Kilogramm Marihuana zum Preis von 7.200 € veräußert. Die Drogen lagerten bei mir im Bunker. Abwicklung und Transport der Drogen übernahm ich. ich erhielt für diese Tätigkeit 250 € nach den Anweisungen von A. Auch dieser Fall trifft wie angeklagt zu.
Fall 3.:
13.07.2023 wurde wieder beauftragt. Diesmal sollte 50 Gramm Kokain an einen „Schwarzen mit K” verkauft werden. Ich erhielt dafür 1.650 € vom Käufer. Die Drogen waren bei mir gelagert, auch hier handelte ich auf Anweisung von A und bekam dafür einen Betrag von 50 €.
Fall 4.:
Auch dieser Fall vom 15.07.2023 trifft zu. lch erhielt für meine Hilfe 300 € und handelte auf Anweisung vom A.
Fall 5.:
Auch dieser Fall vom 16-/17.07.2023 trifft zu, wobei ich eingestehen muss, dass ich mit den genauen Zahlen nicht mehr sicher bin.
Fakt ist jedenfalls, dass ich in den dort aufgeführten Fällen für die Lagerung, die Abwicklung und den Transport der Drogen zuständig war und nach Anweisung von Q. A gehandelt habe. Ich erhielt dafür den Betrag i. H. v. 2.050 €.
Es trifft ferner zu, dass ich aus dem bei mir gelagerten Marihuana Bestand, das können gut 24 Kilogramm gewesen sein, eine Menge von 5 Kilogramm zum Preis von 16.450 € vom A abgekauft habe. Hiervon habe ich für mich selbst 3 Kilogramm Marihuana zum Preis von 3.600 € pro Kilogramm verkauft, somit einen Umsatz von 10.800 € gemacht.
Meine restlichen 2 Kilogramm wurden ebenfalls am Tag der Durchsuchung sichergestellt.
Fall 6.:
Auch dieser Fall vom 22.07.2023 trifft zu. Ich erhielt für meine Hilfe 50 €. Auch hier handelte ich nach den Anweisungen vom A.
Fall 7.:
Nach meiner Erinnerung war es so, dass die Person mit dem Spitznamen „D“ lediglich 2,5 Kilogramm Marihuana bekommen hatte.
Bei den 300 Gramm Kokain bin ich mir sicher; dass kein Kokain an den „D ”geliefert wurde. Dieser Vorwurf ist nicht richtig.
Ferner trifft es aber zu, dass eine große Menge, es kann gut sein, dass das 744,86 Gramm Kokain waren, bei mir an dem Tag gebunkert war. Für mich war es immer so, dass ich die Sachen für den A bunkerte.
Andere Personen waren mir nicht als Eigentümer des Kokains bekannt. Das aus der Menge Kokain 120 Gramm an einen anderen mit Spitznamen „L.” oder „B.“ verkauft worden ist trifft zu.
Ich erhielt für die Tätigkeit in dieser Sache insgesamt 1.800,00 EUR.
Fall 10.:
Auch dieser Fall vom 25.07.2023 trifft zu. ich habe für meine Hilfe, das war die Ablieferung von 3 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze ” und 2 Kilogramm Haschisch an den „V“ 250 € bekommen und handelte nach den Anweisungen von A.
Fall 15.:
Dieser Fall vom 27.07.2023 trifft wiederrum nach meiner Erinnerung zu. Die 400 Gramm Kokain, 5 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ und 1 Kilogramm der Sorte „Kush “sowie 3 Kilogramm Haschisch lagerten bei mir.
Fall 17.:
Auch der Fall vom 02.08.2023 trifft zu. An diesem Tag übernahm ich im Auftrag von A von einem unbekannten Dritten 30 Kilogramm Marihuana entgegen. 5 Kilogramm sollten von mir gekauft werden. Das Marihuana war aber von ganz schlechter Qualität, praktisch unbrauchbar. Deshalb kam der Ankauf von den 5 Kilogramm bei mir nicht zustande
Fall 19.:
Hier handelt es sich bei der Tat vom 11.08.2023 um die Lieferung und Einlagerung von 108 Kilogramm Marihuana. Der G und der I sollten das Marihuana auf Anweisung von A bei mir in der Tiefgarage in der G -Straße in F einlagern. Der Transporter kam jedoch nicht in die Tiefgarage, da er von den Ausmaßen nicht passte. A sagte dann, dass man zu einem Parkplatz in den Gewerbegebieten nach F fahren sollte. Dort wurde die Sache dann abgewickelt. Es kann gut sein, dass der G und der I dann weisungsgemäß dann die 30 Kilogramm in Richtung Q verbrachten. Da ich nicht dabei war, kann ich weitere Angaben dazu nicht machen. Was ich jedoch bestätigen kann, ist, dass die restlichen ca. 32 Kilogramm Marihuana von mir auf Anweisung vom Christopher in meine Wohnung nach F gebracht und dort verwahrt worden.
Ich meine, dass ich hierfür einen Betrag von 250 € erhalten habe.
Fall 20:
Am 17.08.2023 habe ich den Transport von 3 Kilogramm Marihuana im Auftrag vom A organisiert.
Die genauen Abnehmer kann ich allerdings heute nicht mehr benennen. Fakt ist, dass ich das Marihuana rumgefahren habe. Es gab Probleme, da es sich um schlechte Ware handelte. Insgesamt ist die Gesamtmenge wegen der schlechten Qualität zurückgebracht worden.
Es kann gut sein, dass der A und B an dem Tag über 14 Kilogramm Marihuana verfügten. Das war dann ebenfalls die schlechte Qualität mit dem (wahrscheinlich) gleichen Ergebnis (Rückabwicklung).
Fall 21.:
Es trifft zu, dass am 23.08.2023 der bereits verurteilte F. mir auf dem Supermarktparkplatz in der U-Str. in F um die 3 Kilogramm Marihuana übergeben hat. Ich habe dieses Marihuana zunächst in die Tiefgarage in der G - Straße nach F gebracht und es dort in das Auto meiner Mutter gelegt. Ungefähr eine Stunde danach übergaben mir zwei Leute, die ich vorher nicht kannte, auf dem vorgenannten Parkplatz um die 8 Kilogramm Marihuana.
lm Anschluss daran wurde ich festgenommen. Es trifft zu, dass ich bei der Festnahme ca. 5,8 Gramm Kokain bei mir hatte. Ferner zutreffend ist es, dass in der Anschrift G Straße 00
noch 316,29 Gramm Kokain gelagert waren. Bei dieser Restmenge waren allerdings 30 Gramm Kokain von mir; wie ich bereits unter dem Fall 2 geschildert habe. Zutreffend ist ferner, dass ich an meiner Wohnanschrift, X-Straße in F an dem Tattag über 2.209,5 Gramm Marihuana verfügte.
Zu der PTB- Waffe habe ich bereits oben Angaben gemacht. Es trifft zu, dass das Marihuana und die Betäubungsmittel insgesamt gewinnbringend verkauft werden sollten.
Ich verzichte, soweit ich das kann, auf die Rückgabe der sicher gestellten Drogen und auch auf das sichergestellte Geld, welches ich ebenfalls als Bunkerhalter für A aufbewahrt habe.
Ebenfalls verzichte ich auf die Rückgabe der PTB-Waffe Die hatte mit den Taten nichts zu tun, die war nur so für den Zeitvertreib gedacht. Wenn die eine Rolle gespielt hätte, hätte ich sie ja auch zu den Übergaben mitgenommen. Nach der Aktenlage bin ich ja vor Ort gerade ohne die PTB-Waffe angetroffen worden, daher stimmt meine diesbezügliche Angabe.
Wenn ich gefragt werden, wieviel ich insgesamt von A erhalten habe, kann das gut ein Betrag in Höhe von 5.000 - 6.000 € gewesen sein.
Daneben bin ich auch mit A in den Urlaub u. a. nach KK eingeladen worden. Auch dort sollte ich ihn fahren. ln der Zeit habe ich ab und zu gekifft, ich war aber nicht abhängig oder so. Heute kiffe ich nicht mehr.
Ich bereue aufrichtig, was ich getan habe, ich werde sowas nie wieder machen.“
Auf Nachfrage zu den Verkaufspreisen und der finanziellen Beteiligung der Angeklagten erklärte der Angeklagte C, dass es ein Punktesystem gegeben habe, das der konkreten Verteilung der Gewinne zugrunde gelegt werden sollte. Das System habe aber häufig nicht wie angedacht umgesetzt werden können. Manchmal sei bei ihm und den Vermittlern gar nichts hängen geblieben, manchmal habe es etwas mehr gegeben als vereinbart.
d.
Der Angeklagte E hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers am 7. Hauptverhandlungstag, die er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, wie folgt zu den Tatvorwürfen eingelassen:
„Zu Fall 19./20.:
Ich kenne „D“ [gemeint ist der Angeklagte D] von der Musikbranche, seine Künstler arbeiteten mit meinen Produzenten zusammen so lernten wir uns kennen. Wir verstanden uns zusammen gut und wir kifften beim Produzieren. Ihm gefiel mein Gras und er meinte wo ich das herhabe, ob ich was klären kann. Ich sagte ich habe das von einem Bekannten und könnte den mal fragen.
Ich ging davon aus, dass der GG was mehr wollte, aber über konkrete Mengen wurde da nicht gesprochen.
Ich fragte dann den B, den ich ebenfalls aus der Branche kenne, der den Lieferanten von diesem Gras wohl kannte. B meinte, kein Problem, ggf. kann er mehr besorgen von dem Lieferanten. Er wollte aber wissen, mit wem er es zu tun hat. Ich sagte ok, „ich stelle dir den GG vor.“
Der Mazen sagte mir dann irgendwann, dass er zwei Jungs kenne, die mehr Gras wollten und die mit zum Treffen kommen würden.
Wir fuhren dann alle getrennt in die H.Strasse und trafen uns. B kam zu spät. Beim Treffen meinte B wir sollten mal alle nach KK fahren, da sei der Mann von ihm. Verstanden habe ich das so, dass das der Lieferant sein sollte. Den nannte er „T“.
G. flog mit den NN.ern nach KK und ich mit dem B. Ich war mit B in JJ und D und die NN.er woanders, ich glaube in KK. Die NN.er hatte das wohl eh geplant, dass die da runterfahren und Party machen, also für die war das wohl eine Art Urlaub. Wir folgen 1 oder 2 Tage später. Die NN.er waren als wir kamen voll auf Kater, also die hatten schon viel gefeiert.
Es wurde vorher noch nicht über konkrete Mengen und Preise gesprochen. Mir war irgendwie klar wegen der Reise, dass das ein größeres Geschäft werden sollte. Ich fand das ok, weil ja dann meine Provision höher ausgefallen wäre.
Ich hätte also nur eine Vermittlung gemacht. Es war abgemacht, dass ich von B 0,5 Punkte bekomme sollte, also 5 Cent pro Gramm. Der GG hätte seine Punkte wohl von den NNern bekommen, so hatte ich das verstanden.
Es kam dann zum Treffen mit dem A, das war wohl der „T.“.
Aus meiner Sicht war der B auch ein Vermittler, also ich denke nicht, dass der so Mengen alleine besorgen könnte. Jedenfalls war A sein Lieferant. Für mich war es so, dass der GG ich kannte, ich den B und der B den A.
Ich kannte den A vorher nicht. Wir trafen uns in der Hotellobby vom II in der Nähe vom Flughafen von JJ. Der A kam alleine zu dem Treffen. Er erzählte von seiner Party in der Nacht davor.
Er nannte die Preise und sagte was zu den Preisen. Der redete mit A.L. und dem „H.“ - also den NN.ern - direkt.
A erzählte immer von einem „S.“, der das Gras hätte. Den habe ich aber nie kennen gelernt. Ich persönlich weiß nicht, ob es den gibt.
Ich hätte meine Punkte in Geld bekommen, aber dann machten die NNer Preispolitik, das fing schon an als D und die NNer und ich alleine waren und der A schon wieder weg. A.L. wollte in ein Restaurant und da wollten die nochmal über den Preis reden.
Wir sagten denen, dass wir da nix machen können und sie das doch mit dem A hätten besprechen sollen. D war dann sauer, weil er keine Provision mehr gehabt hätte. Der fuhr dann sogar mit mir im Uber zu seinem Hotel ohne die NNer.
B und ich blieben noch einen Tag und sahen die NNer nicht mehr. Von dem Deal habe ich dann erst wieder gehört, als es in der Gruppe hieß, das Zeug sei da. Ich habe nix angenommen und gefahren. Am Ende habe ich auf meine Provision verzichtet und nix bekommen, weil es ja diesen Streit wegen der Preise gab. Es war weniger Gras als vereinbart.
Zu Fall 21:
Weil das nicht funktioniert hatte und ich nur Minus gemacht hatte war ich dabei als der D eine weitere Lieferung in Richtung NN anfragte. Das war in weiten Teilen der Rest von der ersten Lieferung und den Rest wollte der D. Ich hätte hier weiter mitgeholfen, bis die Lieferung durch war, wenn das nötig gewesen wäre, um endlich meine Provision zu verdienen.
Zu Fall 23:
[…] Das Haschisch 560 g und Marihuana (1.693 g) waren von mir und zum allergrößten Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die anderen Angeklagten hier haben damit nichts zu tun. Weder hatten diese was mit der Beschaffung noch mit der Veräußerung zu tun.“
Auf Nachfrage der Kammer erklärte der Angeklagte E:
Der Vermittlung des Angeklagte D habe zugrunde gelegen, dass dieser auf der Suche nach einem Verkäufer einer größeren Menge Marihuana gewesen sei. D habe ihm gesagt, dass er „etwas mehr“ habe wolle. Er - der Angeklagte E - sei daher von einer Größenordnung von um die 20 Kilogramm ausgegangen.
Es sei mit dem Angeklagten B eine Provision für die Vermittlung vereinbart worden. Er habe zwar von diesem „Punktesystem“ erfahren. Dieses sei ihm aber relativ egal gewesen. Er selbst habe mit einer Provision von 5 Cent pro Gramm gerechnet. Insgesamt habe er hinsichtlich der ersten Vermittlung des Angeklagten D mit 1.500 bis 2.000 Euro gerechnet.
Bei dem Treffen in Spanien sei er dabei gewesen. Es habe nur ein Treffen gegeben. Ihnen sei ein Preis mitgeteilt worden, für den das Marihuana verkauft werden sollte. Später habe es aber Nachverhandlungen seitens der Abnehmer gegeben. Es sei wie auf einem Basar zugegangen. Dieses Verhalten habe dann auch zu Unstimmigkeiten und Konflikten zwischen den Beteiligten geführt. Es sei geplant gewesen, dass er die Provision von den NNern - also den Abnehmern - erhalten werde. Dazu sei es dann wegen der Streitigkeiten aber nicht gekommen. Er habe die Provision dann von A erhalten sollen. Wegen der ganzen Unstimmigkeiten habe er aber im Ergebnis auf seine Provision verzichtet. Er habe sein Gesicht wahren müssen und deswegen die Provision abgeschrieben. Die ganze Sache habe sich für ihn also überhaupt nicht gelohnt. Vielmehr habe er aufgrund der Kosten für die Reise nach JJ noch draufgezahlt.
Dass es dann zu einem Folgegeschäft (Fall 21 der Anklage) zwischen A und D bzw. den NNern gekommen sei, habe er gewusst und gebilligt. Die Verhandlungen seien aber Sache des Angeklagten D gewesen.
e.
Der Angeklagte D hat sich ebenfalls am 7. Hauptverhandlungstag über eine Erklärung seines Verteidigers, deren Inhalt er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, wie folgt eingelassen:
„Ich kannte von den Angeklagten lediglich Herrn E, genannt „J“. Ich kenne ihn aus der Musikbranche. Er wusste, dass ich Cannabis konsumiere und ich habe ihn ebenfalls als Konsument kennengelernt. Wir freundeten uns an und sprachen über dies und das. So habe ich erfahren, dass er Kontakte zu einem überwiegend in Z und Umgebung angesiedelten Bekanntenkreis hat, der in Betäubungsmittelgeschäfte involviert oder daran interessiert war. Gleichzeitig kannte ich Abnehmer, die auch Interesse an größeren Mengen hatten.
Mit meinen Bekannten, also den Abnehmern, habe ich gesprochen und nach deren Interesse an Marihuana gefragt. Sie haben grundsätzlich ihr Interesse bekundet, das aber natürlich von dem Preis und den sonstigen Konditionen abhängig gemacht. Das habe ich J. so weitergegeben, der es wohl seinen Bekannten weitergegeben hat. Inzwischen weiß ich, dass er mit Herrn B. gesprochen hat, der dann wieder im Anschluss wohl mit Herrn A darüber geredet hat.
Ein paar Tage später gab es dann ein Treffen von mir und meinen Bekannten mit J. und B. Das war als Kennenlernen geplant. Hier war also meine eigentliche Tätigkeit, indem ich den Zern meine Abnehmer vorgestellt habe. Es wurde auch kurz über Marihuana gesprochen und verabredet, dass wir uns in Spanien treffen könnten. Dort sollten wir dann auch Herrn A kennenlernen, der angeblich in Spanien lebt und dort über Kontakte verfügt.
Wir wollten ohnehin in Spanien ein paar Tage chillen, was als Partyauszeit geplant war und dann auch gebucht wurde. Ich bin dann mit meinen Bekannten nach JJ geflogen und wir sind in ein Hotel.
Deswegen trafen wir uns zu fünft in JJ. Bei dieser Gelegenheit habe ich erst Herrn A kennengelernt, den ich dann in der Folgezeit als der „Tätowierte“ bezeichnete. Wir haben über Preise und Qualität gesprochen, das war aber noch vage und unverbindlich. Einen Spanier, der „U.“ genannt wurde, habe ich nie kennengelernt.
Am nächsten Tag haben wir uns in M.getroffen. „S.“ war wieder nicht dabei. Hier wurde nun verbindlicher über Qualität und Preise gesprochen, wobei Herr A und Herr B das Wort führten. Ich sollte als Vermittler einen halben Punkt, das heißt 5 Cent pro vermitteltes Gramm bekommen. Am Abend gab es dann später noch Streit mit meinen Bekannten, weil sie versuchten, die gefundene Einigung nachzuverhandeln. Das war besonders ungünstig, weil A zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr dabei war. Wir haben dann den Abend im Streit beendet.
Es wurde dann in Deutschland abgemacht, dass 40 kg geliefert werden sollen, von denen 30 kg zu den Bekannten die mit in Spanien waren, gehen sollten und weitere 10 kg zu meinem guten Freund Herrn R. nach Q.
Dass es insgesamt im 108 kg ging, war mir unbekannt, das habe ich erst später erfahren.
Tatsächlich kam dann am 11.08.2023 eine Lieferung von 30 kg, wobei 10 kg weniger als bestellt geliefert wurden. Ich habe mich dann mit dem Fahrer um die Auslieferung der 10 kg zu Herrn T und der dann verbleibenden 20 kg zu meinen anderen Abnehmern gekümmert. Ich habe daran 1.500,00 € Gewinn gemacht.
Dann habe ich in dem Chat bei Herrn A 3 kg, die ich weiterverkaufen wollte, bestellt. Sie wurden aber nicht geliefert, ich habe nichts bekommen.
Es war dann eine weitere Lieferung angekündigt, mit der dann die fehlenden 10 kg und weitere 20 kg und daneben 10 kg für Herrn T kommen sollte. Bei diesen Bestellmengen von insgesamt 40 kg handelte es sich also zum Teil um den Rest der bereits zuvor Liefermengen. Diese Mengen wurden sichergestellt, kamen also auch nicht bei mir an.
Heute ärgere ich mich maßlos, dass ich an diesen Geschäften wie beschrieben mitgemacht habe. Es war völlig überflüssig und dumm. Eigentlich wollte ich nur meinen Freunden einen Gefallen tun und daran ein bisschen Geld verdienen. Dann wurde es schnell größer als geplant.
Ich entschuldige mich für mein Fehlverhalten.“
Der Angeklagte D ließ sich auf Nachfrage der Kammer wie folgt ergänzend zur Sache ein:
Zur Spanienreise gab er an, dass er zunächst eigentlich nur geplant habe, gemeinsam mit „den NNern“ in KK Urlaub zu machen. Es sei dann ein Treffen in JJ mit dem Angeklagten A vereinbart worden, zu dem es auch gekommen sei. Anwesend seien neben ihm und dem Angeklagten A auch die Angeklagten B und E sowie zwei Abnehmer - die NNer - gewesen. Da sei über eine Gesamtmenge jedoch noch nicht gesprochen worden. Es sei aber grundsätzlich über Preise und Qualitäten verhandelt worden. Es seien kleine Proben der Drogen gezeigt worden. Bei einem weiteren Treffen sei er persönlich nicht mehr anwesend gewesen.
Zu seiner finanziellen Beteiligung befragt, gab er an, dass er heute nicht mehr sagen könne, wieviel Provision er für die Vermittlung hätte erhalten solle. Er habe auf jeden Fall mit E über die Höhe der Provision gesprochen und mit dem Angeklagten B oder A. Wer die Provision festgelegt hat, könne er nicht sagen. Es sei die Rede von einem Punkt, d.h. 100 Euro pro Kilogramm, gewesen, die aber aufgeteilt werden sollten. Er selbst habe eigentlich zu der Gruppe der NNer gehört, die anderen Angeklagten zu der Gruppe der Zer. Er habe den Eindruck gehabt, dass die im Raum stehende Provision von dem Angeklagten A hätte gezahlt werden sollen. Es habe dann aber ein großes Durcheinander gegeben und es sei im Ergebnis nichts gezahlt worden.
Betreffend die Lieferung von Marihuana an den gesondert Verfolgten T gab der Angeklagte D an, dass es sich bei T um einen Bekannten handele, der ihm gegenüber ebenfalls das Interesse an der Abnahme einer größeren Menge bekundet habe. Es sei dann auch zu einer Bestellung und Lieferung gekommen. Den für das gelieferte Marihuana gezahlten Kaufpreis habe der damalige Fahrer der Drogen entgegengenommen. Er habe das Geld nicht erhalten.
2.
Die Kammer hat ihre Feststellungen im Wesentlichen auf die geständige Einlassung der Angeklagten gestützt, die das jeweilige Tatgeschehen - soweit sie in dieses jeweils eingebunden waren - nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert haben.
Insoweit haben die Angeklagten die Anklagevorwürfe nicht lediglich pauschal eingeräumt. Vielmehr waren alle Angeklagten ersichtlich um Aufklärung bemüht und haben im Rahmen ihrer jeweiligen Einlassung die einzelnen Taten jeweils konkret wie festgestellt geschildert und dabei nicht nur Angaben zu den Mengen an gehandelten Drogen, sondern auch Angaben zu der Qualität und den An- und Verkaufspreisen gemacht sowie teilweise auch die Hintergründe der Geschäfte und die jeweilige Preisgestaltung erläutert.
Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der Geständnisse der Angeklagten keinen Zweifel. Gerade die Angeklagten A und B haben neben den einzelnen Verkaufsgeschäften auch die Hintergründe der Drogengeschäfte erläutert und insoweit für die Kammer auch nachvollziehbar Zusammenhänge der Kommunikation, die sich aus den gesicherten Chats bzw. der Telekommunikationsüberwachung ergibt, erörtert. Alle Angeklagten haben insoweit jeweils gegenüber der Kammer auch bestätigt, dass sie in den gesicherten Chats der Messenger-Dienste unter den ihnen seitens der Polizei zugeordneten Nutzernamen bzw. im Rahmen der gesicherten Telekommunikation unter Verwendung der ihnen jeweils zugeordneten Rufnummer agiert haben. Angesichts des Umfangs der Betäubungsmitteldelikte, wie sich diese auch aus der ausgewerteten Kommunikation ergeben haben, und dem nunmehr bereits rund zwei Jahre zurückliegenden Tatzeitraum ist auch verständlich, dass die Angeklagten nicht mehr zu sämtlichen Einzelfällen umfassende Angaben machen konnten. Letzteres ist zudem angesichts dessen plausibel, dass sich - wie der Zeuge AA nachvollziehbar und glaubhaft erläutert hat - aus der sichergestellten Kommunikation der Schluss ziehen lässt, dass die Angeklagten A, B und C vor und auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum über die festgestellten Taten hinaus in erheblichem Umfang Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt haben.
Soweit die Angeklagten A und B An- und Verkaufspreise angegeben haben, sind ihre - insoweit auch übereinstimmenden - Angaben plausibel, weswegen die Kammer diese Angaben zugrunde gelegt hat. Im Übrigen wurden die Angaben überwiegend auch von dem Angeklagten C bestätigt.
Hierzu hat gerade der Angeklagte A in der Hauptverhandlung betreffend die einzelnen Fälle Angaben zu den jeweiligen An- und Verkaufspreisen gemacht, und hierbei teilweise auch Preise eingeräumt, die die in der Anklageschrift angenommenen Verkaufspreise übersteigen. So schilderte er beispielsweise betreffend den Fall 2 der Anklageschrift, dass es sich bei den in der Anklage in Rede stehenden 5.130 Euro lediglich um eine Teilzahlung gehandelt habe, da dem Käufer „P.“ ein Teil des Marihuanas auf Kommission übergeben worden sei. Die Gesamtmenge der drei Kilogramm habe 9.600 Euro gekostet. Auch betreffend den Fall 4 räumt er ein, dass der Kaufpreis bei 19.200 Euro - und nicht wie in der Anklageschrift angenommen bei 16.450 Euro - gelegen habe.
Zudem haben die Angeklagten auch Angaben über die Qualität der Betäubungsmittel gemacht, die ebenfalls mit den Preisangaben korrespondieren. Zwar haben die Angeklagten A, B und C angegeben, dass es aufgrund schlechter Qualität der gelieferten Drogen immer wieder zu Beschwerden der Kunden und Retouren gekommen sei, gerade der Angeklagte B hat insoweit aber auch klargestellt, dass es sich überwiegend um Marihuana in nicht zu beanstandender Qualität gehandelt habe. Auch der Angeklagte A hat angegeben, dass er über Marihuana unterschiedlicher Sorten und damit einhergehend auch unterschiedlicher Qualitäten verfügt und diese auch zu unterschiedlichen Preisen zum Kauf angeboten habe. Insgesamt habe es sich aber eher um überdurchschnittliche Qualität gehandelt, andernfalls hätte man auf dem Markt nicht bestehen können. Soweit die Qualität unterdurchschnittlich gewesen sei, habe man die Drogen zurückgenommen und diese dann entweder mehr oder weniger verschenkt oder an Freunde/Bekannte zum kostenlosen Konsum angeboten.
a)
Die Angaben der Angeklagten decken sich auch mit den Erkenntnissen, die die Polizei insoweit aus der überwachten bzw. sichergestellten und ausgewerteten Kommunikation gewonnen hat, über die der Zeuge AA - sowie gleichlautend bzw. ergänzend die Zeuginnen BB und CC - berichtet haben. Insoweit konnte die Kammer die Angaben der Angeklagten A, C und B betreffend die Verkaufsgeschäfte in den Fällen 2 bis 7, 10 und 11 und 18 bis 21 der Anklageschrift auch anhand der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten O-Chats zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten C widerspruchsfrei nachvollziehen und überprüfen.
b)
Aus der Kommunikation zwischen den Angeklagten A und C ergeben sich die einzelnen Verkaufsgeschäfte, die gelieferten Mengen an Marihuana bzw. Kokain, teilweise mit Bezeichnungen der Sorte bzw. Angaben zur Qualität (z.B. „top“, „tunnel“, „colo“, „bolo“), sowie die Verkaufspreise bzw. Preisvorstellungen.
Im Einzelnen:
(1) Betreffend den Fall 1 der Anklageschrift geht die Kammer davon aus, dass es sich, entgegen der Annahme in der Anklage, bei dem dargelegten Geschehen um ein Vorgespräch zu der Verkaufshandlung vom 22.07.2023 (Fall 6) gehandelt hat. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten A vermag die Kammer insoweit nicht zu widerlegen.
(2) Dem Chat vom 12.07.2023 lässt sich sodann betreffend die Veräußerungsgeschäfte an diesem Tag (Fall 2 der Anklageschrift) entnehmen, dass der Angeklagte C 50 Gramm Kokain von dem Angeklagten A erwerben wollte. So heißt es in einer Nachricht vom 12.07.2023 um 15:41 Uhr (13:41 UTC+0) des Nutzers c1 (C) „Brauche 50 narco“. Der Nutzer M (A) antwortet um 15:42 Uhr (13:42 UTC +0)„Ja nimm dir schreibe 50 auf.“ Aus dem weiteren Chatverlauf ergibt sich, dass der Angeklagte C die 50 Gramm Kokain für 1.650 Euro (100 Gramm kosten regulär 3.300 Euro) erwirbt. Davon zieht A 150 Euro ab - wohl für eine zuvor erfolgte Betäubungsmittellieferung -, sodass C für 50 Gramm Kokain 1.500 Euro bezahlen muss.
Auch die Verkaufsgeschäfte betreffend drei Kilogramm Marihuana an den Abnehmer mit dem Spitznamen „VVV“ sowie zwei Kilogramm Marihuana an den Abnehmer mit dem Spitznamen „WWW“ ergeben sich aus den Chats zwischen dem Angeklagten A und C. C schreibt am 12.07.2023 um 14:12 Uhr „VVVwill 3 “ und 3 Minuten später „WWW2 “. Weiter gibt er an, dass er um 19 Uhr WWW und um 19:30 Uhr VVV beliefern werde. Um 17:48 Uhr schreibt C, dass er 7.2 von „WWW“ bekommen habe. Das entspricht 7.200 Euro, sodass „WWW“ 2 Kilogramm Marihuana für einen Kilopreis von 3.600 Euro erworben hat. Um 20:44 Uhr schreibt C, dass er von „VVV“ 5.130 Euro bekommen habe und sich 250 Euro wegnehme, wobei davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um seinen Anteil für die Lieferung des Marihuanas handelt.
(3) Aus dem Chat vom 13.07.2023 betreffend die Veräußerungshandlungen von diesem Tag (Fall 3 der Anklageschrift) lässt sich anhand der Chatverläufe der Verkauf von 50 g Kokain nachvollziehen. An diesem Tag schreib C um 14:33 Uhr an C zunächst „85 bolo rest “ und sofort danach „kannst 50 dem schwarzen geben“. Auf die Frage von C um 14:46 Uhr „Welchem von beiden?“ antwortet A sofort dem „k“.
(4) Aus dem Chat vom 16.07.2023 (Fall 5 der Anklageschrift) geht hervor, dass der Angeklagte A am Tattag über eine größere Menge Marihuana im Lager verfügt. Er erteilt den Auftrag, dass C 30 Kilogramm Marihuana (15 Kilogramm „günstiges“ und 15 Kilogramm „teures“) übernehmen solle. Weitere 10 Kilogramm soll der - neben dem Angeklagten C als Fahrer agierenden - gesondert Verfolgte I übernehmen. Soweit der Angeklagte A bestreitet weitere 25 Kilogramm an eine unbekannte Person mit dem Spitznamen „NNNN“ veräußert zu haben, ergibt sich zwar aus der Nachricht um 14:18 Uhr (12:18 UTC+0), dass auch von „NNNN“ 25 Kilogramm übernommen werden sollten. Dass es sich hierbei jedoch um ein Verkaufsgeschäft des Angeklagten A gehandelt hat, lässt sich dem Chat nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Nahe liegt, dass es sich bei „Giraffe“ um einen weiteren Fahrer gehandelt haben könnte, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob neben der seitens des Angeklagten eingeräumten Lieferung von 40 Kilogramm, tatsächlich weitere 25 Kilogramm an den Angeklagten A geliefert wurden.
Um 16:03 Uhr (14:03 UTC+0) schreibt A weiter „BBBBkriegt 5 günstige “ worauf C um 17:15 Uhr (15:15 UTC + 0) antwortet „Also BBBB 5 AAAA 1 günstige“. Zu den Preisen schreibt A um 17:40 Uhr (15:40 UTC+ 0) „Sag dem AAAA 1 Kiste 3.2 5 Kisten 3.05“. Dies ist so zu verstehen, dass ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 3.200 Euro abgegeben wird und ab dem Kauf von fünf Kilogramm Marihuana der Kilopreis bei 3.050 Euro liegt. Um 20:22 Uhr (18:22 UTC +0) teilt C mit, dass er „D.“ und „K.“ beliefert habe. Aus dem Chat vom 17.07.2023 um 00:05 Uhr (22:05 UTC + 0) ergibt sich, dass der Angeklagte C aus dem Lagerbestand vier Kilogramm Marihuana mit hohem Wirkstoffgehalt und ein Kilogramm „günstiges“ Marihuana erwerben wolle. Zu dem Preis hat der Angeklagten A zuvor um 20:23 Uhr (18:23 UTC+0) mitgeteilt „Wen du nur 5 cashen kannst dann dat günstige 30.5 oder das top 33.5“ Es handelt sich demnach um fünf Kilogramm Marihuana für einen Gesamtpreis von 16.450 Euro (1x 3.050 Euro + 4x 3.350 Euro).
(5) Die festgestellten Liefermengen und Preise in den Fällen 6, 7, 10 und 11 sowie 17 lassen sich im Einzelnen den Chats vom 22. bis 26.07. sowie vom 02.08.2023 entnehmen und stützen so die geständigen Angaben der Angeklagten betreffend die festgestellten Verkaufshandlungen.
(6) Im Übrigen stehen die Angaben der Angeklagten A und C auch mit den Bekundungen des gesondert Verfolgten J zu den Verkaufsgeschäften vom 15.07, 16.07 und 17.07.2023 und vom 06.08.2023 (Fälle 4, 5 und 18 der Anklageschrift) im Einklang. So gab der gesondert Verfolgte J im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer an, dass er im Juli und August 2023 im größeren Umfang Marihuana von dem Angeklagten A bezogen habe. Er habe den Angeklagten zwar nie persönlich getroffen, weil er die Lieferungen nicht selbst entgegengenommen habe und wohl auch auf Lieferantenseite ein Fahrer eingesetzt gewesen sei. Er habe aber im Nachgang erfahren, dass es sich bei den Chatpartnern, bei denen er die Bestellungen aufgegeben habe, um die Angeklagten A und C gehandelt habe.
Weiter erklärte der Zeuge J zwar zunächst, dass er aufgrund des Umfangs der damaligen Geschäfte im Einzelnen nichts mehr zu den konkreten Fällen sagen könne. Auf entsprechenden Vorhalt der Kammer hat sich der Zeuge aber wie folgt weiter zu den einzelnen Fällen eingelassen:
Betreffend das Geschehen vom 15.07.2023 (Fall 4 der Anklageschrift) erklärte er, dass es einen Ankauf von 6 Kilogramm gegeben habe. Dieses Geschäft sei so auch abgewickelt worden. Das Marihuana sei von mittlerer Qualität gewesen.
Betreffend das Geschehen vom 16./17.07.2023 (Fall 5 der Anklageschrift) bekundete er, dass er 435 g Kokain für einen Kunden erworben habe. Es habe sich um „kompletten Müll“ gehandelt und das Kokain sei von ihm dann seiner Erinnerung nach reklamiert worden. Betreffend die zehn Kilogramm Marihuana sei es so gewesen, dass er das Geschäft an einen seiner Kunden vermittelt habe. Dieser habe die Übergabe dann selbstständig mit dem Lieferanten - also dem Angeklagten A - vereinbart.
Weiter erklärte er, dass es zutreffend sei, dass es Anfang August; nochmal zu einer Bestellung und Lieferung von 15 bis 20 Kg gekommen sei. Der Kaufpreis von rund 70.000 Euro könne aus seiner Erinnerung so ebenfalls zutreffend sein. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass es sich hierbei um das Geschehen vom 02.08.2023 (Fall 18 der Anklageschrift) gehandelt hat.
Die vorgenannten Verkaufsgeschäfte lassen sich im Übrigen auch aus den sichergestellten Chats zwischen den Angeklagten A und C feststellen. Bei dem Nutznamen „OOOO“ bzw. „PPPP“ handelt es sich insoweit um den Zeugen J:
So heißt es in der zwischen den Rufnummern +T01 unter dem Benutzernamen „c 1“ und +T02 unter dem Benutzernamen „QQQQ“ - die den Angeklagten A („QQQQ“) und C („c 1“) zugeordnet werden konnten - über den Nachrichtendienst O geführten Kommunikation in einer von dem Angeklagten A alias „QQQQ“ gesendeten Nachricht betreffend den Fall 4 der Anklageschrift beispielsweise am 13.07.2023 um 20:16 Uhr (UTC+0) „Nuri morgen 6 haze“.
Am 14.07.2023 um 06:45 Uhr (UTC+0) schreibt A alias „QQQQ“ „Alle sticker raus bei nuri“ und um 07:49 Uhr „Wen nur da war hole ich Geld ab“ , woraufhin C alias „c 1“ um 07:49 Uhr antwortet „Ok“ und wenige Sekunden später*„14-15 Uhr meinte er“.* Um 16:51 Uhr teilt A C mit „N. ist fertig“ „Der kriegt die letzten 6 noch denke ich“ und um 17:20 Uhr „Wen RRRR keine 6 will dann sammel bitte Geld und gib ab bro“, woraufhin C nach zwei Minuten antwortet „Ja hab schon mit dem geklärt wegen Papiere.“ Um 17:51 Uhr schreibt A „Halbe haze SSSS noch“ „Alles was über bleibt RRRR“.
Am 15.07.2023 um 12:40 Uhr schreibt A an C „Ok also gestern nur RRRR gemacht“ „Dann zähl mal bitte Geld durch“, woraufhin C um 13:16 Uhr antwortet „Also zählen RRRR 6 geben SSSS?“ Diese Nachricht bestätigt A unmittelbar mit „Ok“ und erteilt C die Weisung „Und dem TTTT das Geld zu machen wen du dran vorbei kommst später“, woraufhin C fragt „Gebe dem dann jetzt vor L. „Oder RRRR?“ A antwortet „Gib nur zuerst UUUU“ „Dann ist das erledigt aber pass auf bisschen bei dem man weiß nie check alles ab.“ „N. macht auch viel.“ Um 14:03 Uhr teilt C dem Angeklagten A sodann mit „16450 rest“ „Also waren 16950 gesamt“ „5 Scheine hab ich dir ja gegeben“ Der Angeklagte A bestätigt dies mit*„Ja habe von den 550 Euro die 500 weg“* Um 18:01 Uhr schreibt C sodann „RRRR will morgen abgeben“ und fragt „15 annehmen?“ und um 18:39 Uhr*„Wen macht der kre_“* Woraufhin A um 18:40 antwortet*„Der macht den RRRR“.*
Am 16.07.2023 um 15:22 Uhr schreibt der Angeklagte A „Schreib nur für 22650“ Der Angeklagte C fragt daraufhin sofort*„Diese cali?“* und um 15:30 Uhr „Soll ich Unterlagen sammeln bei RRRR? Dachte kre gibt dem“ Der Angeklagte A verschickt daraufhin eine mms und antwortet*„Ja du machst unterlagen“ „Der wohnt e nur 2 min von dir bro“ „Sag dem AAAA 1 Kiste 3.2 5 Kisten 3.05“.* Der Angeklagte C teilt sodann um 15:48 Uhr mit*„RRRR sagt 19 Uhr“.*
Bestätigt werden durch die ausgewertete Kommunikation zwischen den Angeklagten A und C auch die Angaben betreffend das Handeltreiben mit 435 Gramm Kokain in dem Zeitraum vom 16.07. bis 17.07.2023 (Fall 5). So schreibt der Angeklagte A in einer Nachricht vom 16.07.2023 um 17:09 Uhr „Gib dem n. colo Probe sag ist bolo“ und eineMinute später „Gib dem RRRR morgen halbe Block einfach“, woraufhin Cunmittelbar fragt „Welche halbe Block?“ „Rest was wir da haben?“ „Probe geben oder morgen einfach Block“ „Unterlagen danach geben?“ „Ok“ „500 morgen geben?“ Der Angeklagte A antwortet um 17:12 Uhr*„Gib einfach diese 500 nimm 25 raus was du beimiscjen solltest als stein“ „Also so das 500 sind abgeben 35 stein raus“ „Frag den ob heute will geht auch“* C teil daraufhin mit „Ok“ „Der sagt morgen“ „Gebe Unterlagen dann ab Ja?“ „Wv gibt RRRR.“ A antwortet um 17:15 Uhr „RRRR 26650 glaub ihh“ Betreffend des Preises schreibt der Angeklagte C in einer Nachricht um 17:17 Uhr „22650 sagt RRRR“ „Gibt der“ „Zähle und gebe ab“, was A mit*„Ok“ bestätigt.* Nach einem kurzen Austausch über die Frage „wann neue narco“ schreibt A am 17.07.2023 um 14:48 Uhr „Gib dem die 435“ „Dem RRRR“, was C mit „ok“ bestätigt und fragt „Wann?“ „Nach Unterlagen?“ Der Angeklagte A erteilt daraufhin um 14:50 Uhr die Anweisung „Ne gib dem so schon“ und rund eine Stunde später schreibt*„RRRR war 435 nh“.* Der Angeklagte C antwortet*„Ja“ „Sind 60 klein dabei“* und C schreibt „Ja egal“ „RRRR soll später noch was geben“. Um 18:18 Uhr erinnert A C*„Denk an N. abkassieren“ „RRRR dann noch und abgeben“,* woraufhin C schreibt „RRRR sagt 22 Uhr“.
Betreffend die Tat vom 06.08.2023 (Fall 18) kündigt der Angeklagte A dem Angeklagten C mit Nachricht vom 06.08.2023 um 05:38 Uhr an „Mittwoch kommen 150 von die top“ um 15:07 Uhr schreibt er weiter „50 ac 20 libanese 20 nur 30 russe.“ Der Angeklagte C fragt um 15:21 Uhr „Was mit RRRR“ woraufhin der Angeklagte A wenige Minuten später antwortet „Der meint heute wieder nur 40 50 k“ „Wen heute nix ist der auch raus „Brauche so leute nicht“ .Der Angeklagte C schreibt um 18:59 Uhr „RRRR 9k“ . Am 07.08.2023 schreibt der A „RRRRbitte noch und VVVV“ worauf C antwortet „RRRR meint meldet sich wieder abends“.
Soweit der Angeklagte A betreffend das Geschehen vom 06.08.2023 (Fall 18 der Anklageschrift) angegeben hat, dass die Auslieferung durch den Angeklagten C erfolgt sei, hat die Kammer diesen Umstand sowie die etwaige Entgegennahme des Geldes unberücksichtigt gelassen, da der Angeklagten C betreffend dieses Veräußerungsgeschehen nicht angeklagt war.
(7) Auch den Feststellungen zu dem Geschehen am 11.08.2023 (Fall 19 der Anklageschrift) sowie der Vorgeschichte bzgl. des Treffens in Spanien legt die Kammer die geständigen Einlassungen der Angeklagten zugrunde.
Über das Treffen in Spanien haben die Angeklagten gleichlautend berichtet. Dafür, dass es sich insoweit um unwahre Angaben handeln könnte, hat die Kammer keine Anhaltspunkte.
Neben den Angaben der Angeklagten A, B, E und D zu den Mengen und Abnehmern betreffend die Lieferung aus Spanien, haben insbesondere die Angeklagten A und C nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert, wie die Gesamtmenge der rund 108 Kg Marihuana durch die gesondert Verfolgten I und G abgeholt und zunächst in die Tiefgarage in F verbracht werden sollte, was jedoch nicht plangemäß funktioniert habe, weil der Transporter zu groß gewesen sei und deshalb nicht in die Tiefgarage gepasst habe. Das Marihuana sei dann auf einem Parkplatz umverpackt und durch die gesondert Verfolgten I und G zu den Abnehmern transportiert worden.
Die übereinstimmenden Angaben werden gestützt und ergänzt von den Bekundungen des Zeugen AA. Dieser gab an, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung am 11.08.2023 abends ein Telefonat zwischen dem Angeklagten A und dem gesondert Verfolgten G habe festgestellt werden können. In dem Gespräch habe der Angeklagte A mitgeteilt, dass der gesondert Verfolgte I eine große Lieferung von 108 kg in P entgegennehmen solle. G habe dann von dem Angeklagten A die Anweisung erhalten, die Lieferung zu dem Angeklagten C in die Tiefgarage in F zu bringen. Von dort sollte die Lieferung nach Q und R weiterverteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits polizeiliche Erkenntnisse gegeben, dass der Angeklagte C als Bunkerhalter fungiere.
Diese Schilderung korrespondiert zudem mit einer Vielzahl von Nachrichten zwischen den Angeklagten A und C vom 11.08.2023, von denen auch die Zeugin CC berichtet hat. Am 11.08.2023 um 17:40 Uhr (15:40 UTC+0) Uhr fragt der Angeklagte C den Angeklagten A, ob „heute“ noch Material kommen würde. Um 17:50 Uhr schreibt A, dass C „das gleich abholen“ könne. Aus dem weiteren Verlauf ergibt sich, dass der Angeklagte A den Angeklagten C auffordert, dass „die Jungs los“ sollen, da es eine Stunde Fahrt sei. Bei den Jungs handelte es sich - wie bereits ausgeführt - um die gesondert Verfolgten H und I. Weiterhin fordert A den C auf, dass er 33 Kilogramm Marihuana nehmen solle.
Um 19:14 Uhr teilt der Angeklagte A die Adresse in P mit und fordert C auf, Tüten und Kartons mitzunehmen. Dann teilt der Angeklagte A mit, wie ein Teil der Lieferung abgepackt werden soll. In der Nachricht vom 11.08.2023 um 19:39 Uhr (17:39 UTC+0) heißt es dazu in dem O-Chat:
(…)
Aus dieser Nachricht geht hervor, dass zehn Kilogramm gutes Marihuana („top“) für „L.“ - hierbei handelt es sich nach den Feststellungen der Polizei um den Angeklagten D, was dieser in der Hauptverhandlung auch bestätigte - bestimmt waren. 20 Kilogramm gutes Marihuana waren für „T.“ - den gesondert Verfolgten M - bestimmt. 15,24 Kilogramm gutes Marihuana und 30,266 Gramm schlechtes Marihuana („tunnel“) waren für einen Abnehmer in E. bestimmt und 5 Kilogramm gutes und 28 Kilogramm schlechtes Marihuana sollte der C (Chatname “C“) erhalten. Insgesamt handelt es sich mithin um eine Lieferung von 108,506 Kilogramm Marihuana.
Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten auch durch die Angaben des Richters am Amtsgericht EE gestützt, der der Kammer von der geständigen Einlassung des gesondert Verfolgten G in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg berichtet hat und die sich mit den getroffenen Feststellungen zur der Entgegennahme, Umverpackung und Auslieferung des Marihuanas ebenfalls decken.
(8) Die Feststellungen zu dem Geschehen am 17.08.2023 (Fall 20 der Anklageschrift) beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten A, B, D und C. Die Angaben werden erneut gestützt durch den zwischen den Angeklagten A und C geführten O-Chat. Aus der Kommunikation vom 17.08.2023 ab 12:28 Uhr (10:28 UTC+0) ergibt sich eine Lieferung von 14 Kilogramm Marihuana nach L und Q sowie drei Kilogramm nach MM zu dem Angeklagten D. Der Angeklagte C erhält von dem Angeklagten A die Adressen und teilt mit, das Marihuana auszuliefern. Bereits auf der Fahrt teilt er dem Angeklagten A mit, dass die Ware nicht gut riechen würde, was schließlich zur Retournierung der Ware führt.
(9) Auch das Tatgeschehen vom 23.08.2023 haben die Angeklagten geständig eingeräumt. Auf dieses Geständnis hat die Kammer ihre Feststellungen gestützt.
Die Bestellung des Angeklagten D von 40 Kilogramm Marihuana ergibt sich ferner auch aus dem Chatverkehr der O-Gruppe „Xxx“ zwischen A, B, E und D. Dort schreibt D am 16.08.2023 um 10:51 (UTC +0) „Bruder ich brauch für Ende der Woche wieder 10 für Q und eine separate Fahrt zu mir 3 Stück“. „Welches haze habt ihr momentan da Bruder?“ „Könnt ihr mir das genau von letztens besorgen die waren damit zufrieden“. Am 22.08.2023 schreibt der Angeklagte D um 18:05 Uhr (16:05 UTC +0) „Bruder sind morgen die 40 da“ und um 18:07 Uhr (16:07 UTC +0) „Bruder brauche die 40 Top“
Zudem haben die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen FF, V und W die Übergabe von Marihuana an den Angeklagten C bestätigt, wobei der Zeuge FF bekundet hat, dem Angeklagten C rund drei Kilogramm und die Zeugen V und W dem Angeklagten C rund acht Kilogramm jeweils auf einem Supermarktplatz übergeben zu haben. Die Zeugen V und W gaben insoweit übereinstimmend an, dass es sich um retournierte Ware gehandelt habe.
Schließlich hat auch der Zeuge AA das Geschehen - wie von der Kammer festgestellt - umfassend und detailliert geschildert. So hat er der Kammer über die Observation am Tattag sowie die anschließende Durchsuchung bei den Angeklagten und die erfolgten Sicherstellungen berichtet, was schließlich auch mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungsberichten in Einklang steht.
(10) Die Feststellungen zu den am 23.08.2023 an der Wohnanschrift sichergestellten Marihuana in der Y.-Straße in Z beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten E, die im Hinblick auf die sichergestellten und im Anschluss untersuchten Mengen des Marihuanas von dem Zeugen AA bestätigt wurden.
3.
Die jeweils festgestellten Wirkstoffmengen beruhen auf Folgendem:
a)
Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen konnten bei dem Angeklagten C in den als Lager genutzten Räumlichkeiten in der G - Straße in F rund 11 Kilogramm Marihuana und rund 316 Gramm Kokain aufgefunden und sichergestellt werden. Ferner konnten an der Wohnanschrift des Angeklagten C 2209,5 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt werden. Auch das in Fall 23 der Anklageschrift durch den Angeklagten E zum Verkauf vorgehaltene Marihuana konnte bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 23.08.2023 aufgefunden, sichergestellt und im Anschluss untersucht werden.
Die Feststellung zu den Wirkstoffmengen dieser Drogen beruhen auf dem Untersuchungsergebnis des Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2023.
b)
Im Übrigen hat die Kammer - auch unter Berücksichtigung der Wirkstoffgehalte der aufgefundenen und sachverständig untersuchten Drogen - die Wirkstoffgehalte der gehandelten Drogen geschätzt.
Hierbei hat sie insbesondere auch die Angaben der Angeklagten zur Einschätzung der Qualität der Drogen in dem jeweiligen Fall, die nachvollziehbar u.a. anhand der Bezeichnung (z.B. „Top“, „Tunnel“) durch die Angeklagten erfolgt ist, herangezogen.
Der Angeklagte A hat insoweit im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass seine Einkaufshandlungen Marihuana unterschiedlicher Sorten und unterschiedlicher Qualitäten umfasst hätten. So hat er in seiner Einlassung bzgl. des Marihuanas zwischen guter und schlechter Qualität unterschieden; überwiegend habe es sich um gute Qualität gehandelt, da man andernfalls auf dem Markt nicht habe bestehen können. Den höchsten Wirkstoffgehalt habe das vorgehaltene Haschisch gehabt. Soweit somit eine entsprechende Zuordnung betreffend die einzelnen Ein- oder Verkaufshandlugen durch die Angeklagten noch erfolgen konnte, hat die Kammer dies zugrunde gelegt.
Daneben hat die Kammer für die Schätzung des Wirkstoffgehaltes auch den Reitox Bericht 2024 „Drogenmärkte und Kriminalität“ herangezogen. Dieses Gutachten untersucht u.a. die Reinheit der in Deutschland auf den Drogenmärkten gehandelten Drogen. Als Grundlage für die Analysen von Reinheits- und Wirkstoffgehalten dienten vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Daten von Proben aus Drogensicherstellungen im Jahr 2023, wobei für den Bericht betreffend Kokain insgesamt 5.131 Datensätze untersucht wurden und aus den ermittelten Werten ein Median gebildet wurde, der für Kokain betreffend „Straßenproben“ bei 80,5 % Kokainhydrochlorid und für die mittlere Handelsebene bei 80, 7 % Kokainhydrochlorid liegt, der Wert für Großhandelsmengen im Median bei über 80,6 % Kokainhydrochlorid. Dieser Größenordnung entspricht auch das Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen betreffend die bei dem Angeklagten C aufgefundene Handelsmenge an Kokain, wobei die Angeklagten A und C übereinstimmend angaben, dass das aufgefundene und untersuchte Kokain aus der einheitlichen Lieferung der eineinhalb Kilogramm an den Angeklagten A stammte, wobei es sich hierbei um 500 Gramm besserer und einem Kilogramm schlechterer Qualität gehandelt habe. Nach dem Gutachten vom 27.09.2023 wurden bei der untersuchten Menge zu 316,29 Gramm ein Wirkstoffgehalt von 89,1 % Kokainhydrochlorid festgestellt. Hinsichtlich der weiteren bei dem Angeklagten C aufgefundenen Kokainmengen weist das Gutachten des Landeskriminalamts einen Wirkstoffgehalt zwischen 65 und 95 % aus. Die Kammer hat deshalb - zu Gunsten der Angeklagten - betreffend die seitens des Angeklagten eingeräumte Menge von 500g Kokain guter Qualität einen Wirkstoffgehalt von mindestens 85 %, mithin eine Wirkstoffmenge von mindestens 425g Cocain-HCl, geschätzt. Hinsichtlich der Menge von 1.000g Kokain schlechterer Qualität hat sie einen Wirkstoffgehalt von mindestens 65 %, mithin eine Wirkstoffmenge von mindestens 650g Cocain-HCl, angenommen.
Auch betreffend Cannabis hat die Kammer neben den vorhandenen Untersuchungsergebnissen auch die Erkenntnisse aus dem Reitox-Bericht herangezogen. Demnach wurden für den Bericht hinsichtlich Blütenstände 15.963 Datensätze und hinsichtlich Cannabisharz 5.924 Datensätze untersucht und aus den ermittelten Werten wurde ein Median gebildet, der für Blütenstände mit 14,4% und bei Cannabisharz bei 26,6% (jeweils ohne Berücksichtigung von CBD-reichem Material) liegt.
Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in dem Gutachten vom 27.09.2023, das hinsichtlich des bei dem Angeklagten in der G Straße aufgefundenen Cannabis Wirkstoffgehalte zwischen 12,5 % und 17,2 % THC festgestellt hat - zudem Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 32,8 % THC -, schätzt die Kammer zu Gunsten der Angeklagten die Wirkstoffgehalt bei guter Qualität auf 15 %, bei unterdurchschnittlicher Qualität auf 12 % THC. Hinsichtlich Haschisch nimmt sie einen Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % an. Hierbei handelt es sich um Werte, die sich mit den Erfahrungen, die die Kammermitglieder aus anderen, wegen ähnlicher Delikte durchgeführter Verfahren betreffend den durchschnittlichen Wirkstoffgehalt gewonnenen haben, und die in der Hauptverhandlung auch erörtert wurden, deckt. Dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von weniger als 12% aufgewiesen hat, schließt die Kammer im Hinblick auf die umfangreichen Geschäfte und die Vielzahl an Abnehmern, die die Angeklagten hatten, aus. Hiermit ließe sich das regelmäßige Angebot von Marihuana unterdurchschnittlicher Qualität nicht in Einklang bringen.
Die Kammer kommt mithin im Einzelnen betreffend das gehandelte Marihuana zu folgender Schätzung der Wirkstoffgehalte und -mengen:
Restbestand von 19 Kg Marihuana durchschnittlicher Qualität: mindestens 12 % THC, mithin mindestens 2.280g THC
Lieferung von mind. 40 Kg Marihuana vom 16.07.2023, davon:
Mind. 5 Kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %, mithin einer Wirkstoffmenge von mind. 1.500g THC
Mind. 20 Kg Marihuana guter Qualität („Top“) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 3.000g THC
Mind. 15 Kg Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.800g THC
Lieferung von 45 Kg Marihuana vom 01/02.08.2023, davon:
Mind. 10 Kg Marihuana guter Qualität („Top“) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.500 g THC
35 Kg Marihuana durchschnittliche Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 4.200 g THC
Lieferung von 108 Kg Marihuana vom 11.08.2023, davon:
Mind. 47 Kg Marihuana guter Qualität („Top“): mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von mindestens 7.050 g THC
61 Kg Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge mindestens 7.320 g THC
Im Übrigen geht die Kammer bei der Annahme von „schlechter“ Qualität von einem Wirkstoffgehalt von mind. 10 % THC aus
Die Angaben der Angeklagten zu der Qualität der gehandelten Betäubungsmittel decken sich schließlich mit der Höhe der von den Angeklagten jeweils angegebenen An- und Verkaufspreise. Hierbei korrespondiert die Höhe der angegebenen Preise mit den Angaben der Angeklagten zu der eingeschätzten Qualität. Auch decken sich die Angaben mit den der Kammer aus anderen Verfahren bekannten Preismargen für die verschiedenen Wirkstoffqualitäten.
4.
Das festgestellte Tatnachgeschehen, insbesondere der Ermittlungsgang, beruht ebenfalls auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten AA, CC und BB sowie den hierzu verlesenen Urkunden.
5.
Soweit die Staatsanwaltschaft den Angeklagten A, B, E und D betreffend das Geschehen vom 11.08.2023 (Fall 19 der Anklage) sowie vom 23.08.2023 (Fall 21 der Anklage) eine bandenmäßige Begehung zur Last legt, konnte die Kammer entsprechende Feststellungen nicht treffen.
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Einlassung der Angeklagten fest, dass der Angeklagte A Marihuana und Kokain in großen Menge über verschiedene Lieferanten bezog und sich selbstständig - unter Zuhilfenahme des Angeklagten C als Fahrer und Bunkerhalter sowie weiterer Fahrer - ein Vertriebssystem aufgebaut hat, in dem er selbstständig über Mengen und Preise der von ihm angebotenen Drogen bestimmt hat. Insoweit hat der Angeklagte A auch eingeräumt, dass es sich um seine Kontakte in Spanien gehandelt hat, über die er das Marihuana bezogen habe. Dass auch die Angeklagten B, E und D im Sinne eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens in die Beschaffung selbst oder die Organisation des Transports eingebunden gewesen sein könnten, hat die Kammer nicht festgestellt. Hierin fügt sich auch ein, dass alle Angeklagten übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte C als Bunkerhalter und Fahrer nur den Anweisungen des Angeklagten A unterstand und Kontakt mit den anderen Angeklagten nicht bestanden habe. Dies wäre in einem arbeitsteiligen gemeinsamen Vertriebssystem aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar.
Auch dass die Angeklagten B, E und D zum Tatzeitpunkt in sonstiger Weise in das Vertriebssystem des Angeklagten A fest eingebunden waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr haben die Angeklagten B und D für die Kammer nachvollziehbar und in nicht widerlegbarer Weise berichtet, jeweils über einen eigenen Kundenstamm verfügt zu haben und die bei dem Angeklagten A bezogenen Drogen an ihre Kunden weiter veräußert zu haben. Soweit sie insoweit beschreiben, dass sie auf den von dem Angeklagten A verlangten Einkaufspreise ihre „Provision“ aufgeschlagen und so den Endpreis für ihren Kunden bestimmt haben, handelt es sich aus Sicht der Kammer schlicht um einen gewinnbringenden Weiterverkauf des Marihuanas an den eigenen Kundenstamm. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte B anschaulich berichtet, dass seine - von ihm als „Provision“ bezeichnete - Gewinnmarge betreffend einen Verkauf von der jeweiligen Marktlage abhängig war und er seine Preisvorstellungen teilweise habe anpassen müssen, was für ein eigenes Risiko bzgl. des Verkaufs der Ware spricht.
Nichts Anderes gilt aus Sicht der Kammer auch für „wirkliche“ Vermittlungsgeschäfte. Soweit die Angeklagten B und D sowie auch der Angeklagte E betreffend die Fälle 19 und 21 der Anklageschrift im Hinblick auf die Lieferung nach Q angegeben haben, als „Vermittler“ dieser Cannabisgeschäfte für den Angeklagten tätig geworden zu sein und von diesem hierfür eine Provision erhalten zu haben, ergibt sich hieraus zur Überzeugung der Kammer ebenfalls keine Einbindung der Angeklagten in ein gemeinsames Vertriebssystem. Vielmehr hat sich nach der Beweisaufnahme für die Kammer ergeben, dass die Angeklagten jeweils selbst das Risiko für das Zustandekommen des Geschäfts sowie die Auszahlung der Provision zu tragen hatten. Dies folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte E berichtet hat, aufgrund von Streitigkeiten mit den Abnehmern aus NN im Ergebnis auf seine Provision verzichtet zu haben, wobei die Angeklagten D und E insoweit auch übereinstimmend angegeben haben, dass im Hinblick auf die Gespräche über die Zahlung einer Provision zunächst gar nicht klar gewesen sei, ob diese nun von dem Angeklagten A oder von den „NNern“, also den Abnehmern der Lieferung, hätte übernommen werden sollen. Auch der Angeklagte D hat insoweit bestätigt, im Ergebnis keine Provisionszahlung erhalten zu haben.
Dem stehen aus Sicht der Kammer auch die Nachrichten aus der O-Chatgruppe „Xxx“ zwischen den Angeklagten A, B, E und D nicht entgegen.
Hieraus ergibt sich zwar, wie die Staatsanwaltschaft dies den Angeklagten auch zur Last legt, dass diese sich über die Preisgestaltung ausgetauscht haben. So heißt es in den Nachrichten des Angeklagten B vom 09.08.2023 ab 12:01 (10:01 UTC+0):
(…)
Dem schließt sich eine Nachricht des Angeklagten B ebenfalls um 10:07 Uhr an, in der es heißt „Dh eure BEIDEN Punkte sind da schon drin.“
Unter weiter:
(…)
Ferner heißt es in dem Chat in einer Nachricht von B weiter um 12:13 Uhr (10:13 UTC +0) „Theoretisch kann man natürlich günstiger geben, aber dann hat man halt …deutlich weniger Gewinn raus also besser so die Preise dann macht auch Sinn…mit Preisen spielen können wir jederzeit wenn es anläuft.“
Dass es sich hierbei um die Vorgabe von Mindestpreisen gehandelt haben könnte, auf die sich die Angeklagten im Rahmen einer Bandenabrede verständigt haben könnten, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Angeklagten A und B haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass der Preisgestaltung bei einer Vermittlerkette ein szenetypisches Punktesystem betreffend die finanzielle Beteiligung des Verkäufers und der nachgeschalteten Vermittler zugrunde lag, dass indessen eher ein theoretisches Konstrukt gewesen sei, da die Preise und somit auch die Gewinnmarge an die jeweilige Marktsituation angepasst hätten werden müssen. Die Einlassung des Angeklagten B, dass seine Nachrichten in dem Chat dazu gedient haben, den Angeklagten E und D dieses szenetypische Punktesystem darzulegen und nicht dazu, verbindliche Abgabepreis zu vereinbaren, lässt sich aus Sicht der Kammer somit nicht widerlegen. Hierin fügt sich auch ein, dass die Angeklagten ihre Gewinnermittlung anhand des Aufschlagens von Punkten - mithin einer eigenen Preisgestaltung - beschrieben haben und nicht etwa durch eine Beteiligung am Gewinn des Angeklagten A.
Schließlich ergibt sich für die Kammer auch nicht, dass der Angeklagte A im Hinblick auf das bereits etablierte Vertriebssystem und die Organisation auf das Mitwirken der weiteren Angeklagten angewiesen war.
Die diesbezügliche Einordnung der Kammer steht im Übrigen auch im Einklang mit den weiteren Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren. Der Zeuge AA hat auf Nachfrage der Kammer berichtet, dass nach den polizeilichen Erkenntnissen naheliegt, dass es sich zur Tatzeit (noch) um eine Vermittlerkette gehandelt habe. Es habe festgestellt werden können, dass nach dem Besuch in Spanien eine weitere Professionalisierung im Hinblick auf die Drogengeschäfte stattgefunden habe. So hätten sich die Liefermengen, die Gegenstand der Gespräche gewesen seien, nochmals gesteigert. Auch habe es Hinweise gegeben, dass sich die Angeklagten verschlüsselte Mobiltelefone zugelegt hätten bzw. dies geplant hatten, um eine Überwachung der Telekommunikation durch die Polizei zu verhindern. Auch die Kommunikation in der Chatgruppe habe eine weitere Professionalisierung nahegelegt. Bis zur Festnahme der Angeklagten habe jedoch die Annahme nahegelegen, dass ein jeder auf eigene Rechnung gehandelt habe.
Zwischenzeitlich habe es einen Ermittlungserfolg betreffend die Lieferanten des Angeklagten A gegeben. Aus diesem ergebe sich die Annahme, dass es sich bei den Angeklagten noch um die Abnehmerebene handele, die am Ende die Bestellungen in Empfang nimmt und dann an den Endverbraucher weiterveräußert. Weitere Erkenntnisse zu einer zum Tatzeitpunkt bereits erfolgten konkreten Bandenabrede hätten sich indessen im Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
D.
I.
Der Angeklagte A
1.
Der Angeklagte A hat sich nach den Feststellungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG § 52 StGB schuldig gemacht, indem er aus einer vorangegangenen Einkaufshandlung über eineinhalb Kilogramm Kokain sowie einer weiteren Einkaufshandlung über mindestens 19 Kilogramm Marihuana in seinem Lager verfügte und durch mindestens drei weitere Einkaufshandlungen Marihuana zu Mengen von jedenfalls 40, 45 und 108 Kilogramm erwarb und diese sodann in den dargestellten Einzelverkaufshandlungen - weit überwiegend - an seine Kunden gewinnbringend veräußerte bzw. die Betäubungsmittel sämtlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorhielt.
a.
Die Wirkstoffgehalte der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel betrugen in allen Fällen jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge.
Der Grenzwert zur nicht geringen Menge des § 29a BtMG beträgt bei Kokain 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Bei Marihuana bzw. Haschisch liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG bei 7,5 Gramm THC.
Im Einzelnen lagen die Wirkstoffgehalte wie folgt bei einem Vielfachen der nicht geringen Menge, nämlich
hinsichtlich der 1,5 Kilogramm Kokains mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.075 Gramm Kokainhydrochlorid bei dem 215fachen;
hinsichtlich der vorgehaltenen 19 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 2.280 Gramm THC bei dem 304fachen;
hinsichtlich der am 26.07.2023 erworbenen 40 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 6.300 Gramm THC bei dem 840fachen;
hinsichtlich der am 01./02.08.2023 erworbenen 45 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 5.700 Gramm THC bei dem 760fachen;
hinsichtlich der am 11.08.2023 erworbenen 108 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 14.370 Gramm THC bei dem 1.916fachen.
Angesichts der vorstehenden Wirkstoffgehalte bzw. der Gesamtmenge des Marihuanas hatte die Kammer keine Veranlassung, von der Indizwirkung des § 34 Absatz 3 KCanG abzuweichen.
b.
Der Angeklagte A handelte auch vorsätzlich. Dies hat er eingeräumt und ergibt sich schlicht aus den von ihm bezogenen Mengen.
c.
Der Angeklagte A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben waren oder aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erheblich vermindert war, hat die Kammer nicht. Soweit der Angeklagte A angegeben hat, im Tatzeitraum gelegentlich Drogen - Marihuana und Kokain - konsumiert zu haben, stellt dies allein keinen Anhaltspunkt für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit dar, insbesondere hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten aufgrund von akuter Berauschung, oder einer drogenbedingten Persönlichkeitsstörung erfolgt sind. Eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit ergibt sich schon aus dem hohen Organisationsgrad der Tathandlungen. Auch über Entzugserscheinungen oder Angst hiervor hat der Angeklagte nicht berichtet. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich für die Kammer im Übrigen nicht ergeben.
2.
Der Einkauf der eineinhalb Kilogramm Kokain bzw. die aus einem vorangegangenen Einkauf herrührende und im Lager vorgehaltene Restmenge von 19 Kilogramm Marihuana und die drei weiteren Einkäufe von Marihuana in Mengen von 40 Kilogramm, 45 Kilogramm und 108 Kilogramm, wobei sämtliche Mengen zum Weiterverkauf durch den Angeklagten A bestimmt waren, bilden jeweils eine Bewertungseinheit und verbinden damit die einzelnen Verkaufshandlungen zu einer Tat des Handeltreibens.
Es liegt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor, wenn der Angeklagte aus einem einheitlich erworbenen Gesamtvorrat Teilmengen veräußert. In einem solchen Fall bilden Erwerb, Besitz und die einzelnen Verkaufshandlungen eine einzige Bewertungseinheit des Handeltreibens. Beschafft sich also der Täter eine einheitliche Betäubungsmittelmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, so verwirklicht er den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt. Einzelne Veräußerungsgeschäfte, die dieselbe Vorratsmenge betreffen, stellen lediglich unselbständige Teilakte in Bezug auf den Handel mit der Gesamtmenge dar (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 449, beck-online).
Für das Vorliegen einer darüber noch hinausgehenden Bewertungseinheit hat die Kammer indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte, da die jeweilige Lieferung der Lieferanten des Angeklagten nicht dieselbe Rauschgiftmenge, sondern jeweils eine neue Rauschgiftmenge betraf. Insoweit hat der Angeklagte u.a. selbst angegeben, dass er die Betäubungsmittel über verschiedene Lieferanten bezogen hat. Auch hat die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die verschiedenen Betäubungsmittelmengen aus den unterschiedlichen Erwerbshandlungen für eine einheitliche Veräußerung miteinander vermischt wurden.
Die einzelnen Erwerbsakte stehen ferner zueinander im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB.
Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich (teilweise) überschneiden. Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH Beschl. v. 17.9.2024 - 6 StR 379/24, BeckRS 2024, 32702, beck-online). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bewertungseinheiten mehrerer Lieferungen von Betäubungsmitteln je in einem Teil der Ausführungshandlungen, nämlich in der Lagerung zum Zwecke der Portionierung und gegebenenfalls bei einem gemeinsamen anschließenden Abverkauf, überschneiden. In diesem Fall treffen die Lieferungen zumindest hinsichtlich des Besitzes in einer teilidentischen Ausführungshandlung zusammen, sodass zwischen diesen Bewertungseinheiten Tateinheit anzunehmen ist (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 503, beck-online).
So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen hier. Auf Weisung des Angeklagten A hat der Angeklagte C die aus den unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammenden Drogen (Marihuana und Kokain) an dem Lagerort in der G Straße - jedenfalls teilweise - unter gleichzeitiger Aufbewahrung der Betäubungsmittel zum Weiterverkauf an unterschiedliche Abnehmer vorgehalten. Der Angeklagte besaß die Betäubungsmittelmengen nicht lediglich gleichzeitig, sondern verfügte auch einheitlich über diese. Das Marihuana sowie das Kokain aus den unterschiedlichen Erwerbsvorgängen lagerte leicht zugänglich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Im Rahmen der einzelnen Verkaufsgeschäfte war ein schneller Zugriff auf die einzelnen Vorräte so möglich.
II.
Der Angeklagte B
1.
Der Angeklagte B hat sich nach den Feststellungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht.
a.
Die Wirkstoffgehalte der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel betrugen in allen Fällen ebenfalls jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge.
Betreffend das Handeltreiben mit Kokain am 22.07.2023 (Fall 6 der Anklageschrift) mit 130 Gramm Kokainhydrochlorid handelte er mit dem 26fachen der nicht geringen Menge.
Bezüglich des Handeltreibens mit Marihuana lagen die Wirkstoffgehalte wie folgt bei einem Vielfachen der nicht geringen Menge, nämlich
b.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich sowie rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben waren oder aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erheblich vermindert war, hat die Kammer nicht. Soweit auch der Angeklagte B angegeben hat, im Tatzeitraum gelegentlich Marihuana konsumiert zu haben, stellt dies allein noch keinen zureichenden Anhaltspunkt für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit dar; insbesondere hat die Kammer keine Anknüpfungspunkte dafür, dass die Taten aufgrund von akuter Berauschung, oder einer drogenbedingten Persönlichkeitsstörung erfolgt sind. Eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit ergibt sich schon aus dem hohen Organisationsgrad der Tathandlungen. Auch Entzugserscheinungen oder Angst davor scheiden schon im Hinblick auf die Art der konsumierten Drogen aus. Entsprechendes hat der Angeklagte im Übrigen auch nicht geschildert.
2.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
III.
Der Angeklagte C
1.
Der Angeklagte C hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Besitz von Cannabis schuldig gemacht, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB.
a.
Bezüglich der dem Angeklagten C zur Last gelegten Beihilfehandlung zu den Taten des Angeklagten A und der dieser Taten zugrundeliegenden Wirkstoffgehalte nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten A unter D.I.1a.
Angesichts der vorstehenden Wirkstoffgehalte bzw. der Gesamtmenge des Marihuanas hatte die Kammer keine Veranlassung, im Rahmen der täterschaftlichen Begehung von der Indizwirkung des § 34 Absatz 3 KCanG abzuweichen, wobei die Kammer im Blick hatte, dass ein überwiegender Teil, der von dem Angeklagten C begangenen Straftaten, Gehilfenhandlungen waren.
Auch die Wirkstoffgehalte der zum eigenen Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel betrugen indessen in allen Fällen jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge:
12.07.2023 - Erwerb von 50 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf mit einer Wirkstoffmenge von 42 Gramm Cocain-HCl (Fall 2 der Anklageschrift) das 8fache;
16.07.2023 - Erwerb von fünf Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf mit einer Wirkstoffmenge von 720 Gramm THC (Fall 5 der Anklageschrift) das 96fache.
b.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben waren oder aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erheblich vermindert war, hat die Kammer nicht. Soweit auch der Angeklagte C angegeben hat, im Tatzeitraum gelegentlich Marihuana in Mengen von einem Joint am Abend konsumiert zu haben, stellt dies keinen Anhaltspunkt für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit dar, insbesondere hat die Kammer keine Anknüpfungspunkte dafür, dass die Taten aufgrund von akuter Berauschung, oder einer drogenbedingten Persönlichkeitsstörung erfolgt sind. Eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit ergibt sich schon aus dem hohen Organisationsgrad der Tathandlungen. Auch Entzugserscheinungen oder Angst davor scheiden schon im Hinblick auf die Art der konsumierten Drogen aus. Entsprechendes hat auch der Angeklagte C im Übrigen nicht geschildert.
2.
Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung betreffend die Beihilfehandlungen des Angeklagten C zu den Handelsgeschäften des Angeklagten A gilt, dass mehrere an sich selbstständige Beihilfehandlungen bereits aus Gründen der Akzessorietät dann zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei den Taten des Haupttäters, zu denen Beihilfe geleistet wurde, der Fall ist (BGH Beschl. v. 6.6.2024 - 2 StR 64/24, BeckRS 2024, 21654, beck-online).
Im Übrigen stehen auch die seitens des Angeklagten C täterschaftlich begangenen Handlungen- entsprechend der insoweit geltenden Erwägungen im Hinblick auf die (teilweise) Überschneidung der Ausführungshandlungen unter D.I.2.- zueinander im Verhältnis der Tateinheit iSd. § 52 StGB.
IV.
Der Angeklagte D
1.
Der Angeklagte D hat sich nach den Feststellungen des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG schuldig gemacht.
a.
Die Wirkstoffgehalte des zum Handeltreiben bestimmten Cannabis betrugen in allen Fällen jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge.
Im Einzelnen lagen die Wirkstoffgehalte wie folgt bei einem Vielfachen der nicht geringen Menge, nämlich
b.
Der Angeklagte D handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben waren oder aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erheblich vermindert war, hat die Kammer nicht. Soweit der Angeklagte D angegeben hat, im Tatzeitraum regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben, stellt dies - wie bereits ausgeführt - allein keinen Anknüpfungspunkt für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit dar, insbesondere hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten aufgrund von akuter Berauschung oder einer drogenbedingten Persönlichkeitsstörung erfolgt sind. Auch Entzugserscheinungen oder Angst davor scheiden schon im Hinblick auf die Art der konsumierten Drogen aus. Entsprechendes hat auch der Angeklagte D nicht geschildert.
2.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
V.
Der Angeklagte E
1.
Der Angeklagte E hat sich nach den Feststellungen des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG schuldig gemacht.
a.
Die Wirkstoffgehalte des zum Handeltreiben bestimmten Cannabis betrugen in allen Fällen jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge.
Im Einzelnen lagen die Wirkstoffgehalte wie folgt bei einem Vielfachen der nicht geringen Menge, nämlich
b.
Auch der Angeklagte E handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben waren oder aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erheblich vermindert war, hat die Kammer nicht. Eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit ergibt sich auch betreffend den Angeklagten Sala Nues schon aus dem hohen Organisationsgrad der Tathandlungen.
2.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
IV.
Soweit die Staatsanwaltschaft den Angeklagten A, B, E und D vorwirft, betreffend die Taten vom 11.08.2023 (Fall 19 der Anklageschrift) und vom 23.08.2023 (Fall 21 der Anklageschrift) jeweils als Mitglied einer Bande i.S.d. § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, konnte die Kammer aufgrund der getroffenen Feststellungen eine entsprechende Strafbarkeit nicht feststellen.
Eine Bande im Sinne der Norm setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Handlungen im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 KCanG, die sich jeweils auf eine nicht geringe Menge bezieht, zu begehen. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede, deren Vorliegen aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist; dabei sind alle maßgeblichen Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Insoweit ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten gegenseitig verbindlich zu der Begehung bestimmter Delikte verpflichten. Vielmehr genügt auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Dies bedarf auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden. Als Bandenmitglied ist dabei anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen. Eine Bandenabrede setzt auch nicht voraus, dass sich die Bandenmitglieder gleichzeitig absprechen. Sie kann auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung - anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluss an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Bandentat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden. Es genügt, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewusstsein erfüllt sind.
Bei Betäubungsmittel-/Cannabishandel begründet das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner indessen keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Ob die auf Verkäufer- und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs- und Vertriebsorganisation zusammenwirken oder sich als selbständige Geschäftspartner gegenüberstehen, beurteilt sich insoweit wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH Beschl. v. 15.2.2024 - 2 StR 329/22, BeckRS 2024, 6082; BGH Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 627/14, BeckRS 2015, 10916). Von einer Einbindung in die Absatzorganisation als verlängerter Arm des Verkäufers ist in der Regel auszugehen, wenn die Verkäuferseite dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen der Betäubungsmittel bestimmt sowie am Gewinn und Risiko des Weiterverkaufs beteiligt ist. Der Abnehmer in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem, der die Betäubungsmittel zum vereinbarten Preis erwirbt und diese anschließend ausschließlich auf eigenes Risiko verkauft, ist demgegenüber regelmäßig als selbstständiger Käufer anzusehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Verkaufspreise selbst festsetzt und über die erzielten Gewinne allein disponieren kann. Für ein selbstständiges Agieren spricht auch, wenn der Abnehmer für ausbleibende Zahlungen haftbar gemacht wird.
Gemessen daran handelten die Angeklagten hier nach den getroffenen Feststellungen nicht als Mitglied einer Bande und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds. Dies folgt bereits daraus, dass die Angeklagten zwar insoweit miteinander verbunden waren, als dass die Angeklagten B, E und D im Hinblick auf die Lieferung an die gesondert Verfolgten „NNer“ in einer Vermittlerkette standen, indessen konnte die Kammer keine gemeinsame Ankauf- und Vertriebsorganisation feststellen. Vielmehr handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine Verbindung dergestalt, dass die Angeklagten B, E und D auch künftig in Aussicht genommen haben, auf den gemeinsamen Lieferanten A zuzugreifen, der sich wiederum seines Gehilfen C bediente, um mit eigenem Risiko eigene und getrennt voneinander bestehende Kundenkreise zu bedienen. Ob im Hinblick auf den bestehenden Chat künftig ein Zusammenwirken in einer gemeinsamen Ankaufs- und Vertriebsorganisation angedacht gewesen sein könnte, kann insoweit dahinstehen, als sich hierfür mit Ausnahme der Kommunikation in der Gruppe keine Anhaltspunkte ergeben haben, die jedenfalls im Tatzeitraum eine Bandenabrede betreffend eine gemeinsame Ankauf- und Vertriebsorganisation feststellen ließen.
D.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
Angeklagter A
Die Kammer hat betreffend den Angeklagten A den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Für den - tateinheitlich verwirklichten - verbotenen Handel mit Cannabis sieht § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 34 Abs. 3 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dabei liegt ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, sowie nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG, wenn sich die Straftat nach Abs. 1 auf eine nicht geringe Menge bezieht, wobei die Kammer - wie oben dargelegt bereits mit Blick auf die Professionalität und die hohen Mengen - keinen Anlass hat von der Indizwirkung eines besonders schweren Falles abzuweichen.
Die Kammer hatte gemäß § 52 Abs. 2 StGB daher zunächst den Strafrahmen des § 29a BtMG in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind - wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind -, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene.
Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass
Zu Lasten des Angeklagten A hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass
es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt;
der Wirkstoff des Kokains mit 1.075 Gramm Kokainhydrochlorid die nicht geringe Menge um das rund 215fache und damit erheblich überschritten hat;
er tateinheitlich den Tatbestand des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in vier tateinheitlichen Fällen verwirklicht hat, wobei er insgesamt mit (mindestens) rund 212 Kilogramm Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 28,5 Kilogramm - nämlich unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 10 % noch über dem mindestens 3.500fach der nicht geringe Menge iSd § 34 Abs. 3 KCanG - gehandelt hat;
die Taten im Hinblick auf die professionellen Lieferketten und den erheblichen organisatorischen Aufwand eine erhöhte kriminelle Energie aufweisen.
Insgesamt führen diese Umstände - auch unter besonderer Berücksichtigung, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat - schon im Hinblick auf die Mengen an Kokain und Cannabis und den jeweiligen Wirkstoffgehalt nicht dazu, dass die für den Angeklagten günstigen Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene.
Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe erachtet die Kammer daher in dem anzuwendenden Strafrahme des § 29a Abs. 1 BtMG die Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen.
II.
Angeklagter B
1.
Die Kammer hat betreffend den Handel mit Kokain am 22.07.2023 (Fall 6 der Anklageschrift) für den Angeklagten B den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Auch hier hatte die Kammer zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.
Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten B insbesondere zu berücksichtigen, dass
Zu Lasten des Angeklagten hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass
es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt;
der Wirkstoffgehalt des Kokains mit 130 Gramm Kokainhydrochlorid die nicht geringe Menge um das rund 25fache und damit erheblich überschritten hat;
er - wenn auch nur vergleichsweise geringfügig - vorbestraft ist;
die Tat im Hinblick auf den professionellen organisatorischen Aufwand eine erhöhte kriminelle Energie aufweist.
Insgesamt führen diese Umstände auch hier nach Auffassung der Kammer schon im Hinblick auf die Menge und den Wirkstoffgehalt des Kokains nicht dazu, dass die für den Angeklagten günstigen Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene.
Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe erachtet die Kammer die Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
2.
Betreffend die Taten vom 23.07.2023, 25.07.2023, 26.07.2023, 11.08.2023, 17.08.2023 und 23.08.2023 (Fälle 7 sowie 10,11, und 19 bis 21 der Anklage) sieht § 34 Abs. 1 KCanG für den verbotenen Handel mit Cannabis Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 34 Abs. 3 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Dabei liegt ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, sowie nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG, wenn sich die Straftat nach Abs. 1 auf eine nicht geringe Menge bezieht. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den festgestellten Tatablauf und die erwirtschafteten Gewinne in allen Fällen anzunehmen. Auch handelt es sich bei dem gehandelten Marihuana um eine nicht geringe Menge, sodass der Angeklagte die beiden Regelbeispiele des § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG erfüllt hat.
Ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels kam vorliegend bereits im Hinblick auf die in den einzelnen Fällen gehandelten Mengen an Marihuana und die festgestellten Wirkstoffgehalte nicht in Betracht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hatte die Kammer sodann zugunsten des Angeklagten B zu berücksichtigen, dass
Zu Lasten des Angeklagten B hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass
er zwei Regelbeispiele des § 34 Abs. 3 KCanG verwirklicht hat;
der in den Drogen enthaltene Wirkstoff betreffend die Tat
vom 23.07.2023 - Vermittlung von zwei Kilogramm Haze an den Abnehmer „C.“ mit einer Wirkstoffmenge von 240 Gramm THC (Fall 7 der Anklage) bei dem 32fachen der nicht geringen Menge;
vom 25.07.2023 - Vermittlung von drei Kilogramm Haze und zwei Kilogramm Haschisch an den Abnehmer „P.“ (Fall 10 der Anklage) mit insgesamt 960 Gramm THC das 128fache der nicht geringen Menge;
vom 26.07.2023 - Vermittlung von einem Kilogramm Haze an den Abnehmer „C.“ (Fall 11 der Anklage) mit 120 Gramm THC das 16fache der nicht geringen Menge;
vom 11.08.2023 - Vermittlung von 40 Kilogramm Marihuana an den Angeklagten D (Fall 19 der Anklage) mit 4.800 Gramm THC das 640fache der nicht geringen Menge, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass nur 30 Kilogramm tatsächlich geliefert wurden;
vom 17.08.2023 - Vermittlung von 14 Kilogramm Marihuana an verschiedene (Fall 20 der Anklage) mit 1.400 Gramm THC das 186fache der nicht geringen Menge;
vom 23.08.2023 - Vermittlung von 30 Kilogramm Marihuana an den Angeklagten D (Fall 21 der Anklage) mit 4.500 Gramm THC das 600fache der nicht geringen Menge.
betrug und damit in allen Fällen die Grenze zur nicht geringen Menge erheblich überschritten war;
Mit besonderem Blick auf die gehandelten Mengen und Wirkstoffgehalte erachtet die Kammer daher folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat vom 23.07.2023 (Fall 7 d. Anklage) neun Monate
Tat vom 25.07.2023 (Fall 10 d. Anklage) neun Monate
Tat vom 26.07.2023 (Fall 11 d. Anklage) neun Monate
Tat vom 11.08.2023 (Fall 19 d. Anklage) zwei Jahre
Tat vom 17.08.2023 (Fall 20 d. Anklage) ein Jahr sechs Monate
Tat vom 23.08.2023 (Fall 21 d. Anklage) ein Jahr neun Monate
II.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus den vorstehenden Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft hat sowie unter erneuter umfassender Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf die Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.
Hierbei hat die Kammer betreffend die Taten den sehr engen zeitlichen Zusammenhang berücksichtigt, welcher für eine geringe Erhöhung der Einsatzstrafe streitet, indessen andererseits den Umstand, dass der Angeklagte mit verschiedenen Betäubungsmitteln in ganz erheblichen Mengen Handel trieb.
III.
Angeklagter C
1.
Betreffend den Angeklagten C hat die Kammer den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Da mehrere Strafgesetze verletzt wurden, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB, der vorsieht, dass die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Hierbei hat die Kammer angesichts der Wirkstoffgehalte bzw. der Gesamtmenge des Marihuanas auch keine Veranlassung gesehen, im Rahmen der Betrachtung des täterschaftlichen Besitzes von Cannabis von der Indizwirkung des § 34 Absatz 3 KCanG abzuweichen, wobei die Kammer auch hierbei im Blick hatte, dass der Schwerpunkt, der von dem Angeklagten C begangenen Straftaten, auf der Gehilfenhandlung lag.
Die Kammer hatte daher zunächst den Strafrahmen des § 29a BtMG in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind - wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind -, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene.
Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C insbesondere berücksichtigt, dass
Zu Lasten des Angeklagten C hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass
es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt;
der Wirkstoff des Kokains betreffend den Besitz sowie die tateinheitliche Beihilfehandlung mit rund 1.000 Gramm Kokainhydrochlorid die nicht geringe Menge jedenfalls um das rund 200fache und damit erheblich überschritten hat;
er tateinheitlich die Tatbestände des unerlaubten Handeltreibens bezogen auf eine Menge von fünf Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von rund 720 Gramm THC - mithin das 96fache der nicht geringen Menge - verwirklicht hat
sich der tateinheitliche unerlaubte Besitz von Cannabis bzw. die Beihilfe zum verbotenen Handeltreiben mit Cannabis auf eine Menge von rund 207 Kilogramm mit einem THC-Gehalt von über 28 Kilogramm bezog, wodurch die nicht geringe Menge ganz erheblich überschritten wurde - nämlich auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 10 % noch mindestens bei dem rund 3.500fachen der nicht geringe Menge iSd § 34 Abs. 3 KCanG lag;
die Taten im Hinblick auf die professionellen Lieferketten und den erheblichen organisatorischen Aufwand eine erhöhte kriminelle Energie aufweisen.
Insgesamt führen diese Umstände - auch unter besonderer Berücksichtigung, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ein frühzeitiges Geständnis abgelegt hat - schon im Hinblick auf die Mengen an Kokain und Cannabis und den jeweiligen Wirkstoff nicht dazu, dass die für den Angeklagten günstigen Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Hierbei hat die Kammer nochmals besonders in den Blick genommen, dass der Angeklagte sich betreffend den Großteil der gehandelten Drogen nur wegen Beihilfe zu dem Handel des Angeklagten A sowie in diesem Zusammenhang wegen des unerlaubten Besitzes dieser Betäubungsmittel strafbar gemacht hat.
Darüber hinaus sieht die Kammer den vertypten Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB trotz des frühzeitigen Geständnisses des Angeklagten C nicht als gegeben. So waren die Taten, zu denen sich der Angeklagte eingelassen hat, bereits durch die im Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikations- und Durchsuchungsmaßnahmen aufgedeckt. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten C haben zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nicht wesentlich beigetragen. Der Zeuge KOK AA hat auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer nachvollziehbar geschildert, dass die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren keine wesentlichen Erkenntnisse erbracht hätten, die den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die gesicherte Kommunikation nicht schon bekannt gewesen seien. Der Angeklagte C hat, wie der Zeuge AA bestätigt hat, lediglich einige Begrifflichkeiten im Rahmen der Kommunikation erläutert und insofern zu einem Erkenntnisgewinn der Ermittlungsbehörden beigetragen; dies erfüllt aber den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nicht. Diesen Umstand hat die Kammer jedoch - wie bereits ausgeführt -sowohl bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls, als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung besonders zugunsten des Angeklagten C gewürdigt.
Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe erachtet die Kammer daher in dem anzuwendenden Strafrahme des § 29a Abs. 1 BtMG die Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
IV.
Angeklagter D
1.
Betreffend den Angeklagten D hat die Kammer für die Taten vom 11.08.2023, 17.08.2023 und 23.08.2023 (Fälle 19 bis 21 der Anklageschrift) jeweils den Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG für den verbotenen Handel mit Cannabis herangezogen, der Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 34 Abs. 3 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht
Auch der Angeklagte D hat im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehungsweise sowie den Umstand, dass sich das Handeltreiben in den vorgenannten Fällen jeweils auf eine nicht geringe Menge bezog, die beiden Regelbeispiele des § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG erfüllt.
Ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels kam auch betreffend den Angeklagten D bereits im Hinblick auf die in den einzelnen Fällen gehandelten Mengen an Marihuana und die festgestellten Wirkstoffgehalte nicht in Betracht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hatte die Kammer sodann zugunsten des Angeklagten D zu berücksichtigen, dass
Zu Lasten des Angeklagten D hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass
er jeweils zwei Regelbeispiele des § 34 Abs. 3 KCanG verwirklicht hat;
der in den Drogen enthaltene Wirkstoff betreffend die
Tat vom 11.08.2023 - Vermittlung/Bestellung von 40 Kilogramm Marihuana (Fall 19 der Anklage) mit 4.800 Gramm THC das 640fache der nicht geringen Menge, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass nur 30 Kilogramm tatsächlich geliefert wurden;
Tat vom 17.08.2023 - Bestellung von 3 Kilogramm Marihuana an verschiedene (Fall 20 der Anklage) mit 300 Gramm THC das 40fache der nicht geringen Menge;
Tat vom 23.08.2023 - Vermittlung/Bestellung von 30 Kilogramm Marihuana (Fall 21 der Anklage) mit 4.500 Gramm THC das 600fache der nicht geringen Menge
betrug und damit in allen Fällen die Grenze zur nicht geringen Menge erheblich überschritten war;
Mit besonderem Blick auf die gehandelten Mengen und Wirkstoffgehalte erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat vom 11.08.2023 (Fall 19 d. Anklage) zwei Jahre
Tat vom 17.08.2023 (Fall 20 d. Anklage) acht Monate
Tat vom 23.08.2023 (Fall 21 d. Anklage) ein Jahr neun Monate
2.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus den vorstehenden Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft hat sowie unter erneuter umfassender Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf die Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.
Die Kammer hat dabei einerseits den sehr engen zeitlichen Zusammenhang berücksichtigt, welcher für eine geringe Erhöhung der Einsatzstrafe streitet, andererseits den Umstand, dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichen Mengen Handel trieb.
Von einem Härteausgleich im Hinblick auf die zwischenzeitlich gezahlte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 18.03.2024 hat die Kammer mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - 2. Strafsenat, Beschluss vom 28.04.2021 - 2 StR 67/21- abgesehen.
IV.
Angeklagter E
1.
Betreffend den Angeklagten E hat die Kammer für die Tat vom 11.08.2023 und die beiden Taten vom 23.08.2023 (Fälle 19, 21 und 23 der Anklageschrift) ebenfalls den Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG für den verbotenen Handel mit Cannabis herangezogen, der Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 34 Abs. 3 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Auch der Angeklagte E hat im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehungsweise sowie den Umstand, dass sich das Handeltreiben in den vorgenannten Fällen jeweils auf eine nicht geringe Menge bezog, die beiden Regelbeispiele des § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG erfüllt.
Ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels kam auch betreffend den Angeklagten E bereits im Hinblick auf die in den einzelnen Fällen gehandelten Mengen an Marihuana und die festgestellten Wirkstoffgehalte nicht in Betracht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hatte die Kammer sodann zugunsten des Angeklagten E zu berücksichtigen, dass
Zu Lasten des Angeklagten E hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass
er zwei Regelbeispiele des § 34 Abs. 3 KCanG verwirklicht hat;
der in den Drogen enthaltene Wirkstoff betreffend
die Tat vom 11.08.2023 - Vermittlung von 40 Kilogramm Marihuana an den Angeklagten D (Fall 19 der Anklage) mit 4.800 Gramm THC das 480fache der nicht geringen Menge, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass nur 30 Kilogramm tatsächlich geliefert wurden;
die Tat vom 23.08.2023 - Vermittlung von 30 Kilogramm Marihuana an den Angeklagten D (Fall 21 der Anklage) mit 4.500 Gramm THC das 600fache der nicht geringen Menge;
die Tat vom 23.08.2023 (Fall 23 der Anklage) mit 288 Gramm THC das 38fache der nicht geringen Menge
betrug und damit in allen Fällen die Grenze zur nicht geringen Menge erheblich überschritten war;
Mit besonderem Blick auf die gehandelten Mengen und Wirkstoffgehalte erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat vom 11.08.2023 (Fall 19 d. Anklage) zwei Jahre
Tat vom 23.08.2023 (Fall 21 d. Anklage) neun Monate
Tat vom 23.08.2023 (Tat 23 d. Anklage) ein Jahr neun Monate
II.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus den vorstehenden Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft hat sowie unter erneuter umfassender Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf die Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.
Hierbei hatte die Kammer betreffend die Taten einerseits den sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, welcher für eine geringe Erhöhung der Einsatzstrafe streitet, andererseits den Umstand, dass der Angeklagte mit Marihuana in ganz erheblichen Mengen Handel trieb.
E.
Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf den §§ 73, 73c, 73d StGB.
Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, ordnet das Gericht gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Durch die verfahrensgegenständlichen Taten erlangte der Angeklagte C, der jeweils mit der Entgegennahme und Weiterleitung der Kaufpreise betraut war, jeweils den Kaufpreis für die veräußerten Betäubungsmittel. Die Angeklagten A, B und D erlangten nach den getroffenen Feststellungen jeweils die Kaufpreise für die auf eigene Rechnung veräußerten Drogenmengen sowie den durch den Angeklagten ausgehändigten Gewinn bzw. die Provision. Insoweit ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte D den Kaufpreis in Höhe von 27.500 Euro von dem Zeugen T am 11.08.2023 (Tat 19 der Anklageschrift) entgegengenommen hat. So hat er selbst eingeräumt, dass es sich um einen eigenen Kunden und nicht um ein Vermittlungsgeschäft gehandelt und er diesen auch selbst beliefert habe. Somit hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass er jedenfalls kurzfristig über den Kaufpreis verfügte.
Demnach errechnet sich betreffend die jeweiligen Angeklagten der erlangte Betrag wie folgt:
| A | C | B | D | |
|---|---|---|---|---|
| Fall 2 | 1.775 | 14.830 | ||
| Fall 3 | 225 | 1.650 | ||
| Fall 4 | 900 | 19.200 | ||
| Fall 5 | 3.750 | 67.800 | ||
| Fall 7 | 350 | 6.800 | 300 | |
| Fall 10 | 500 | 15.250 | ||
| Fall 11 | 150 | 3.000 | 100 | |
| Fall 18 | 3.000 | |||
| Fall 19 | 5.950 | 1.000 | 27.500 | |
| 16.600 | 128.530 | 1.400 | 27.500 |
Betreffend den Angeklagten C hat die Kammer von dem Einziehungsbetrag in Höhe von 128.530 Euro einen Betrag von rund 46.000 Euro abzuziehen. Dieser Geldbetrag wurden im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf die Herausgabe des Geldes verzichtet, so dass sich der einzuziehende Betrag nach Abzug dieser Beträge auf insgesamt rund 82.100 Euro beläuft.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 StPO.
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