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13 O 189/23•Landgericht Bonn, 2025-04-30, 13 O 189/23
13 O 189/23Tribunal cantonal30 avr. 2025
Die Abfragen und Einstellungen auf "B" begründen keine wirksame Einwilligung des Nutzers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO in die Erhebung und Verarbeitung von sogenannten Off-Site-Daten durch ABusiness Tools. Die Abfrage zu den "optionalen Cookies" begründet keine in "informierter Weise" abgegebene Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO, weshalb die Einwilligung unwirksam ist. Die Einstellungsmöglichkeiten zu "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" und "Aktivitäten außerhalb der A-Technologien" genügen schon nicht dem Opt-In-Prinzip der DSGVO. Falls Art. 17 DSGVO keinen Unterlassungsanspruch normiert ergibt sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 9 DSGVO. Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes kann angemessen entsprechend der Abo-Gebühren für die B-Nutzung von 6 Euro/Monat bestimmt werden.
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 13 O 189/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0430.13O189.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2, DSGVO Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1, 7, Art. 9, 17
Die Abfragen und Einstellungen auf "B" begründen keine wirksame Einwilligung des Nutzers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO in die Erhebung und Verarbeitung von sogenannten Off-Site-Daten durch ABusiness Tools.
Die Abfrage zu den "optionalen Cookies" begründet keine in "informierter Weise" abgegebene Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO, weshalb die Einwilligung unwirksam ist.
Die Einstellungsmöglichkeiten zu "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" und "Aktivitäten außerhalb der A-Technologien" genügen schon nicht dem Opt-In-Prinzip der DSGVO.
Falls Art. 17 DSGVO keinen Unterlassungsanspruch normiert ergibt sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 9 DSGVO.
Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes kann angemessen entsprechend der Abo-Gebühren für die B-Nutzung von 6 Euro/Monat bestimmt werden.
a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klägerin, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.
E-Mail der Klägerin
Telefonnummer der Klägerin
Vorname der Klägerin
Nachname der Klägerin
Geburtsdatum der Klägerin
Geschlecht der Klägerin
Ort der Klägerin
Externe IDs anderer Werbetreibender (von der A "external_ID" genannt)
IP-Adresse des Clients
User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)
interne Klick-ID der A
interne Browser-ID der A
Abonnement-ID
Lead-ID
anon_id
die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der A "madid" genannt)
sowie folgende personenbezogene Daten der Klägerin
b) auf Webseiten
die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten
der Zeitpunkt des Besuchs der "Referrer" (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),
die von der Klägerin auf der Webseite angeklickten Buttons sowie
weitere von der A "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klägerin auf der jeweiligen Webseite dokumentieren
c) in mobilen Dritt-Apps
der Name der App sowie
der Zeitpunkt des Besuchs
die von der Klägerin in der App angeklickten Buttons sowie
die von der A "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klägerin in der jeweiligen App dokumentieren.
Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche im Tenor zu 1.a) genannten, seit dem 25.05.2018 gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klägerin die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche im Tenor zu 1.b) und 1.c) genannten, seit dem 25.05.2018 gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin vollständig zu anonymisieren oder wahlweise - nach Wahl der Beklagten - zu löschen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 7/10 und der Beklagten zu 3/10 auferlegt.
Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, und zwar:
hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 1.500,00 €,
hinsichtlich des Tenors zu 3., 4. und 6. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Tenor zu 2. hat wegen der dortigen Bezugnahme auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen der vorläufigen Vollstreckbarkeit zugänglichen Inhalt (§ 704 Alt. 1 ZPO).
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