Landgericht Bonn, 2024-01-21, 17 O 232/17

17 O 232/17Tribunal cantonal21 janv. 2024

Texte intégral

Landgericht Bonn — 17 O 232/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-21

Aktenzeichen: 17 O 232/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:0121.17O232.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 0,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    1. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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