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23 KLs 34/22•Landgericht Bonn, 2023-06-02, 23 KLs 34/22
Entscheidungsdatum: 2023-06-02
Aktenzeichen: 23 KLs 34/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0602.23KLS34.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte A ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Schießkugelschreibers in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.
Der Angeklagte B ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Kriegswaffe.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Das bei dem Angeklagten B am 26.04.2022 sichergestellte Bargeld in Höhe von 7.000 Euro sowie die sichergestellte Armbanduhr der Marke Omega, Modell C, werden eingezogen.
Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 195.009,44 Euro als Gesamtschuldner mit den unbekannten Mittätern angeordnet.
Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte B trägt die durch seine Verurteilung entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
§§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2, 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG, 52 StGB, Angeklagter A -
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c StGB, 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6a) i. V. m. Anlage Teil B, Abschnitt V. Nummer 29b) KrWaffKontrG, Angeklagter B -
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