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8 S 48/20•Landgericht Bonn, 2021-12-14, 8 S 48/20
Entscheidungsdatum: 2021-12-14
Aktenzeichen: 8 S 48/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1214.8S48.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Berufung der Kläger gegen das am 03.01.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter, Az. 9C 112/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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