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5 T 53/21•Landgericht Bonn, 2021-11-30, 5 T 53/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-30
Aktenzeichen: 5 T 53/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1130.5T53.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5 Zivilkammer des Landgerichts
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.05.2021 (Az. 50 Gs 699/21) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen ursprünglichen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenem Bekunden am 19.05.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein.
Ein am 15.06.2015 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14.02.2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 76 ff. d. Ausländerakte). Zugleich wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Gegen den Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser seit dem 24.02.2018 bestandskräftig ist.
Mit Schreiben der weiter Beteiligten vom 19.02.2018 wurde der Beschwerdeführer über die Fördermöglichkeiten bei einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland informiert (Bl. 94 ff. d. Ausländerakte). Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin vom 06.03.2018 bis zum 22.03.2019 unter (Bl. 102, 116 ff., 123, 137 ff. d. Ausländerakte). Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben (Bl. 126 d. Ausländerakte).
Der Beschwerdeführer zeigte nach seiner Rückmeldung bei der weiter Beteiligten keinerlei Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses oder anderer Reisedokumente. Im April 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der weiter Beteiligten zunächst an, sich um einen Pass bemühen zu wollen. Er wurde am 12.04.2019 anlässlich der Verlängerung seiner Duldung aufgefordert, mit einem Übersetzer vorzusprechen, um den Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapiers auszufüllen (vgl. Bl. 150 ff., 156 d. Ausländerakte). Eine Woche später teilte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorsprache zur Verlängerung der Duldung mit, dass seine Mutter aus Togo versuche, seine Geburtsurkunde zu erlangen (Bl. 160 d. Ausländerakte). Bis Juli 2019 legte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Dokumente vor. Anlässlich seiner Vorsprache zur Verlängerung der Duldung am 19.07.2019 wurden ihm die Konsequenzen erläutert (Bl. 165 ff., 171 d. Ausländerakte). Am 20.08.2019 teilte der Beschwerdeführer anlässlich der Verlängerung seiner Duldung mit, dass er weiter auf Originaldokumente aus Ghana warte. Er wurde wiederum aufgefordert, mit einem Übersetzer vorzusprechen, damit der Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapieres ausgefüllt werden kann (Bl. 174 d.A.). Im Oktober 2019 waren anlässlich der Verlängerung der Duldung weiterhin keine Bemühungen des Beschwerdeführers um den Erhalt eines Passes ersichtlich (Bl. 175 d.A.).
Vom 04.11.2019 bis zum 09.12.2019 tauchte der Beschwerdeführer erneut unter (Bl. 176 d.A.). Am 18.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum zur Fahndung ausgeschrieben (Bl. 177 d.A.). Der Beschwerdeführer gab an, sich in dieser Zeit bei seiner Freundin in Dortmund aufgehalten zu haben, deren Adresse er gegenüber einer Mitarbeiterin der weiter Beteiligten nicht nennen wollte (Bl. 188 d. Ausländerakte).
Am 18.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag (Bl. 193 d. Ausländerakte).
Anlässlich der Verlängerung der Duldung wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2019 der Fragebogen für den Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapiers zum Ausfüllen ausgehändigt (Bl. 207 d. Ausländerakte). Anlässlich der weiteren Verlängerung seiner Duldung am 30.01.2020 legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen nicht vor (Bl. 220 d.A.). Im Februar 2020 gab der Beschwerdeführer erstmals gegenüber der weiter Beteiligten an, nicht in Ghana, sondern in Togo geboren zu sein. Auch gab er ein anderes Geburtsdatum an. Der Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapiers wurde weitestgehend ausgefüllt. Ferner lag der weiter Beteiligten die Geburtsurkunde der Republik Togo der Mutter des Beschwerdeführers vor (Bl. 181 ff., 226 ff. d. Ausländerakte). Am 10.02.2020 leitete die weiter Beteiligte das Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers ein (Bl. 229 f. d. Ausländerakte).
Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 05.08.2020 als unzulässig abgelehnt und gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kein Folge-/Zweitverfahren durchgeführt (Bl. 234 d. Ausländerakte). Auf die bereits bestehende, seit dem 24.02.2018 vollziehbare Abschiebungsandrohung wurde seitens des BAMF hingewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser seit dem 26.08.2020 bestandskräftig ist.
Mit E-Mail vom 14.12.2020 teilte der Verein X für den Beschwerdeführer gegenüber der weiter Beteiligten mit, dass sich der Beschwerdeführer ein „Nationalitätspapier“ von seinem Bruder aus Togo schicken lasse (Bl. 253 d. Ausländerakte). Mit E-Mail vom 11.01.2021 teilte der gleiche Verein der weiter Beteiligten mit, dass das Identitätspapier nach Angaben des Bruders nicht mehr existiere. Ein persönlicher Termin bei der Botschaft der Republik Togo sei derzeit coronabedingt nicht möglich (Bl. 257 d. Ausländerakte).
Am 26.02.2021 kam der Beschwerdeführer einer durch Ordnungsverfügung der weiter Beteiligten vom 23.02.2021 angeordneten Sammelanhörung der ghanaischen Botschaft nach (Bl. 272 ff. d. Ausländerakte). Aufgrund dieser positiv verlaufenden Anhörung erhielt die weiter Beteiligte im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren die Zusage über ein zur Einreise nach Ghana berechtigendes Passersatzpapier der ghanaischen Behörden für den Beschwerdeführer (Bl. 282 f. d. Ausländerakte). Die ghanaische Botschaft stellte daraufhin ein bis zum 15.06.2021 gültiges Passersatzpapier für den Beschwerdeführer aus (Bl. 320 d. Ausländerakte).
Ein für den Beschwerdeführer gebuchter Abschiebeflug im Rahmen eines Sammelcharters nach Ghana am 23.03.2021 musste storniert werden, da der Beschwerdeführer nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde (Bl. 327, 385 d. Ausländerakte).
Durch die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW wurde daraufhin ein neuer Abschiebeflug im Rahmen eines Sammelcharters nach Ghana für den 20.05.2021 gebucht (Bl. 351 f., 389 d. Ausländerakte).
Am 26.04.2021 nahm der Beschwerdeführer einen regulären Termin im Rückkehrmanagement wahr (Bl. 385 d. Ausländerakte). Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Verein Y für den Beschwerdeführer gegenüber der weiter Beteiligten mit, dass der Beschwerdeführer dabei sei, mit der Botschaft Ghana Kontakt aufzunehmen, um seine Passbeschaffung voranzutreiben. Leider sei in der Botschaft seit mehr als einem Monat niemand zu erreichen (Bl. 348 d. Ausländerakte).
Auf Antrag der weiter Beteiligten vom 29.04.2021 (Bl. 354 ff. d. Ausländerakte) ordnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 30.04.2021 (Az. 50 Gs 698/21) die Durchsuchung der Unterkunft des Beschwerdeführers an (Bl. 368 ff. d. Ausländerakte). Mit weiterem Antrag vom 29.04.2021 beantragte die weiter Beteiligte zudem die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß §§ 62b Abs. 4 Satz 2, 106 AufenthG i.V.m. § 427 FamFG sowie nach erfolgter richterlicher Anhörung des Beschwerdeführers die Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 417 FamFG. Zugleich beantragte sie, die sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG wegen der Dringlichkeit der Maßnahme festzustellen und einen Verfahrenspfleger gemäß § 419 Abs. 1 FamFG zu bestellen (Bl. 357 ff. d. Ausländerakte). In dem Antrag wurde unter anderem ausgeführt, dass bei der Einreise nach Ghana ein negativer Befund auf den Coronavirus vorzulegen sei. Das Entnehmen des Abstrichs und die folgenden Laboruntersuchungen bedürften einiger Zeit. Bei einer Abstrichentnahme ohne anschließenden Ausreisegewahrsam sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wenigstens temporär, wenn nicht sogar dauerhaft einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht entziehen werde. Der Rückkehrflug sei für den 20.05.2021 um 8:00 Uhr ab dem Flughafen Düsseldorf terminiert. Die Verbringung zum Abflughafen solle durch Dienstkräfte der Landestransportkoordination vollzogen werden, so dass innerhalb der Gewahrsamszeit die Rückführung realisiert werden könne. Die Gewahrsamszeit werde benötigt, damit der zur Einreise nach Ghana notwendige Test auf COVID-19 durchgeführt werden könne. Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Testungen auf COVID-19 und den begrenzten Laborkapazitäten werde für die Testung und Laboruntersuchung eine Zeitspanne von wenigstens 48 Stunden zugrunde gelegt. Zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, verbunden mit der Option auf eine Wiederholung bei einem Scheitern des ersten Zugriffs, sei ein geeigneter und zumutbarer Termin für das Aufgreifen gewählt worden. Bei dieser Terminierung hätten insbesondere die im Zusammenhang mit der Abschiebemaßnahme medizinisch notwendigen Untersuchungen berücksichtigt werden müssen. Besonders zu berücksichtigen sei hierbei der zeitliche Vorlauf zur Durchführung eines PCR-Tests auf das Coronavirus sowie die dazugehörige Laborauswertung.
Mit Beschluss vom 30.04.2021 (Az. 50 Gs 700/21) ordnete das Amtsgericht Bonn zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige mündliche Anordnung die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers und seine unverzügliche Vorführung vor dem zuständigen Richter an (Bl. 364 ff. d. Ausländerakte).
Mit E-Mail vom 03.05.2021 teilte der Verein Y. für den Beschwerdeführer gegenüber der weiter Beteiligten mit, dass der Beschwerdeführer jeden Tag versuche, bei der Botschaft von Ghana einen Termin zu bekommen. Die Botschaft sei leider nach wie vor nicht zu erreichen (Bl. 371 d. Ausländerakte).
Mit Ordnungsverfügung vom 04.05.2021 ordnete die weiter Beteiligte gegenüber dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Corona-Schnelltestes und eines PCR-Tests auf die Viruserkrankung COVID-19 sowie eine medizinische Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit an (Bl. 374 ff. d. Ausländerakte).
Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2021 in den Räumen der Ausländerbehörde der weiter Beteiligten festgenommen und noch am selben Tag durch das Amtsgericht Bonn in Anwesenheit einer Dolmetscherin angehört, wobei hierbei laut Protokoll die Akte des Ausländeramtes vorlag (Bl. 396 ff. d. Ausländerakte). Der Antrag der weiter Beteiligten vom 29.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer vor Beginn der Anhörung zum Zwecke der Zustellung übergeben und im Einzelnen näher erläutert. Der Beschwerdeführer wurde über seine Rechte aufgrund des Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK belehrt. Der Beschwerdeführer reagierte auf mehrere Ansprachen nicht.
Mit Beschluss vom 11.05.2021 (Az. 50 Gs 699/21) ordnete das Amtsgericht Bonn antragsgemäß mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 422 Abs. 2 FamFG wegen der Dringlichkeit der Maßnahme Ausreisegewahrsam für den Zeitraum von zehn Tagen vom 11.05.2021 bis zum 20.05.2021 an (Bl. 390 ff. d. Ausländerakte). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem Protokoll vom 11.05.2021 ausgehändigt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren gebracht. Im Rahmen der für das Aufnahmeersuchen durchgeführten medizinischen Untersuchung äußerte der Beschwerdeführer sich dahingehend, dass er grundsätzlich lieber tot als zurück in seinem Heimatland wäre (Bl. 406 d. Ausländerakte).
Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Vollmacht Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.05.2021 mit dem Antrag ein, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (Bl. 3 d.A.). Zugleich beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung.
Mit Telefax vom 19.05.2021, eingegangen beim Amtsgericht Bonn am 20.05.2021 um 08:48 Uhr, teilte der Verein Z ohne die Vorlage einer Vollmacht mit, dass der Beschwerdeführer Togolese sei. Seine Geburtsurkunde liege vor. Es werde um eine Haftprüfung und gegebenenfalls Entlassung aus der Haft gebeten (Bl. 18 d.A.). Die dem Schreiben beigefügten Ablichtungen waren teilweise nicht lesbar. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschoben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 11.05.2021 mit Beschluss vom 31.05.2021 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Beschwerde begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn lasse nicht erkennen, dass bei der Anordnung des Ausreisegewahrsams das Ermessen ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in Gesprächen mit dem staatlichen Rückkehrmanagement befunden, was bei der Entscheidung überhaupt nicht gewürdigt worden sei. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege vor, weil der Beschwerdeführer am 11.05.2021 verfrüht festgenommen worden sei. Es hätte ausgereicht, den Beschwerdeführer am 17. oder 18.05.2021 festzunehmen. Ferner habe das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil dem Beschwerdeführer kein Verfahrenspfleger beigeordnet worden sei. Überdies fehle es an einer Begründung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 422 Abs. 2 FamFG. Schließlich sei nicht zu erkennen, dass dem Amtsgericht die Ausländerakte vorgelegen habe.
Die Beschwerdekammer hat Einsicht in die Ausländerakte genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.05.2021 ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gemäß §§ 58, 62 FamFG (vgl. BGH, Beschl. v. 20.04.2018 – V ZB 226/17, juris). Jedoch hat sie nach der Erledigung der Hauptsache durch die Beendigung des Ausreisegewahrsams auch mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausreisegewahrsams keinen Erfolg. Das gemäß § 416 Satz 1 FamFG zuständige Amtsgericht Bonn hat den Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Beschwerdeführer zu Recht angeordnet.
Der Beschwerdeführer war vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 ist seit dem 24.02.2018 bestandskräftig. Der Beschwerdeführer war nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ausgereist.
Dem Beschwerdeführer war mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 die Abschiebung nach Ghana angedroht worden.
Gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer, unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der Gewahrsamsfrist durchgeführt werden kann und der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Diese Voraussetzungen lagen vor.
Wie bereits ausgeführt, war die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 gesetzte Ausreisefrist von einer Woche bereits im Februar 2018 abgelaufen. Dass der Beschwerdeführer unverschuldet an der Ausreise gehindert war, hat er weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Überschreitung der Ausreisefrist durch den Beschwerdeführer ist vorliegend auch erheblich.
Ferner stand fest, dass die Abschiebung innerhalb der Gewahrsamsfrist bis zum 20.05.2021 durchgeführt werden konnte. Im Zeitpunkt der Antragstellung durch die weiter Beteiligte war bereits die Buchung eines Abschiebeflugs für den 20.05.2021 nach Ghana erfolgt. Ferner lag ein Passersatzpapier für den Beschwerdeführer vor, welches bis zum 15.06.2021 gültig war. Schließlich war innerhalb der Gewahrsamszeit von zehn Tagen organisatorisch die Durchführung eines PCR-Tests auf Covid-19 bei dem Beschwerdeführer möglich. Soweit die weiter Beteiligte in ihrem Antrag vom 29.04.2021 für die Testung und Laboruntersuchung eine Zeitspanne von 48 Stunden zugrunde gelegt hat, ist dies nachvollziehbar.
Gemäß § 62b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. d) AufenthG wird ein Verhalten des Ausländers, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, vermutet, wenn er die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat. Diese Vermutung greift vorliegend. Der Beschwerdeführer hatte die Frist zur Ausreise um mehr als drei Jahre überschritten. Er hat die Vermutung des § 62b Abs. 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG nicht widerlegt, indem er Umstände glaubhaft gemacht hat, die zeigen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62b Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Zwar nahm der Beschwerdeführer am 26.04.2021 einen regulären Termin im Rückkehrmanagement war. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von Februar 2018 bis zu seiner Festnahme am 11.05.2021 reicht die einmalige Wahrnehmung eines Termins im Rückkehrmanagement allerdings noch nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung nicht entziehen wollte. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der weiter Beteiligten vom 19.02.2018 über die Fördermöglichkeiten bei einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland informiert. Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin vom 06.03.2018 bis zum 22.03.2019 unter. Nachdem er sich bei der weiter Beteiligten wieder gemeldet hatte, zeigte er keinerlei Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses oder anderer Reisedokumente. Vielmehr teilte er anlässlich der Verlängerungen seiner Duldungen lediglich mit, dass er noch auf verschiedene Dokumente warte. Vom 04.11.2019 bis zum 09.12.2019 tauchte der Beschwerdeführer erneut unter. Im Februar 2020 gab der Beschwerdeführer entgegen seiner bisherigen Angaben erstmals gegenüber der weiter Beteiligten an, nicht in Ghana, sondern in Togo geboren zu sein. Auch gab er zu diesem Zeitpunkt erstmals ein anderes Geburtsdatum an. Der weiter Beteiligten lag lediglich die togolesische Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers vor, die zur Beantragung eines Passersatzpapiers jedoch nicht ausreichte. Auch in der Folgezeit ließ der Beschwerdeführer immer wieder über verschiedene Vereine mitteilen, dass bestimmte Papiere nicht erlangt werden könnten und Termine bei den Botschaften von Togo und Ghana pandemiebedingt nicht erfolgen könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner medizinischen Untersuchung am 11.05.2021 äußerte, dass er grundsätzlich lieber tot als zurück in seinem Heimatland wäre.
Der am 11.05.2021 angeordnete Ausreisegewahrsam bis zum 20.05.2021 war auch verhältnismäßig. Eine Direktabschiebung als milderes Mittel war aufgrund der Einreisevoraussetzung eines negativen PCR-Testes nicht möglich. Der Ausreisegewahrsam vom 11.05.2021 bis zum 20.05.2021 war auch angemessen. Insbesondere war der Termin eines ersten Zugriffs am 11.05.2021 angemessen. Unklar war, ob der Beschwerdeführer zu dem von der weiter Beteiligten am 11.05.2021 bestimmten Termin erscheinen würde oder, falls er nicht erscheinen würde, in seiner Unterkunft anzutreffen wäre. Bei einem Zugriff im März 2021 konnte der Beschwerdeführer nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden. Bei einem Scheitern des ersten Zugriffs am 11.05.2021 wäre somit eine Wiederholung erforderlich gewesen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Ausreisegewahrsams auch ein PCR-Test bei dem Beschwerdeführer durchgeführt werden musste. Wie bereits ausgeführt, ist die von der weiter Beteiligten hierfür zugrunde gelegte Zeitspanne von 48 Stunden plausibel.
Der Entscheidung des Amtsgerichts lässt sich entnehmen, dass dem Amtsgericht die Notwendigkeit einer Ermessensausübung bewusst war. So hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Maßnahmen zur Passbeschaffung oder zur freiwilligen Ausreise getroffen habe. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen bereits zweimal entzogen habe, bestehe die Vermutung, dass er sich den Maßnahmen der Ausländerbehörde keinesfalls freiwillig stellen werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers berge vielmehr die Gefahr, dass er sich durch Flucht der Abschiebung entziehen werde. Weiterhin habe der Beschwerdeführer beharrlich seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Frist zur Ausreise deutlich überzogen. Schließlich hat das Amtsgericht die Anordnung von Ausreisegewahrsam als verhältnismäßig angesehen, da nach seiner Auffassung auch die – eingriffsintensivere – Abschiebehaft hätte verhängt werden können.
Die Ermessensausübung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Aus den oben dargelegten Gründen überwog vorliegend das staatliche Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte über einen Zeitraum von über 3 Jahren eine freiwillige Ausreise nicht in Erwägung gezogen, gegenüber der weiter Beteiligten keine aussagekräftigen Dokumente vorgelegt und widersprüchliche Angaben zu seiner Nationalität gemacht.
Das Amtsgericht hat ferner ausdrücklich die sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG wegen der Dringlichkeit der Maßnahme festgestellt, wobei es in den Gründen des Beschlusses ausgeführt hat, dass der Sachverhalt den Schluss zu lasse, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung, etwa durch Untertauchen, vereiteln oder zumindest erschweren werde, sobald er von den eingeleiteten Maßnahmen Kenntnis erlange. Auch insoweit ist die Ermessensausübung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
Schließlich liegen keine Verfahrensfehler vor.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 Abs. 1 FamFG war zur Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2021 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin durch das Amtsgericht angehört. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist insbesondere dann notwendig, wenn der Betroffene sich in einem seine freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder einer vergleichbaren hilflosen Lage befindet (BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 121/12, BeckRS 2013, 18840). Dafür ist vorliegend weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
Die Ausländerakte lag dem Amtsgericht Bonn nach dem Protokoll vom 11.05.2021 vor.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den in Ziff. I genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat und im Übrigen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht dargelegt worden sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Aufwendungen für einen Sprachmittler sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen.
Der Beschwerdewert ist nach § 36 Abs. 2, 3 GNotKG festgesetzt worden.
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