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22 KLs-920 Js 208/21-23/21•Landgericht Bonn, 2021-11-30, 22 KLs-920 Js 208/21-23/21
22 KLs-920 Js 208/21-23/21Tribunal cantonal30 nov. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-30
Aktenzeichen: 22 KLs-920 Js 208/21-23/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1130.22KLS920JS208.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 17.000 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 29a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB
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