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21 KLs 6/21•Landgericht Bonn, 2021-10-05, 21 KLs 6/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-05
Aktenzeichen: 21 KLs 6/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1005.21KLS6.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte I ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte E ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und des Gebrauchens einer unechten Urkunde.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Aus dem Vermögen des Angeklagten I unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 26.355 € der Einziehung.
Aus dem Vermögen des Angeklagten E unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 16.155 € der Einziehung.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten I:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB, § 21 Abs. 1 StVG
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