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28 KLs 8/21•Landgericht Bonn, 2021-09-13, 28 KLs 8/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 28 KLs 8/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0913.28KLS8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Strafkammer
für R e c h t erkannt:
Die Angeklagten A und B sind des gemeinschaftlichen Totschlags schuldig.
Die Angeklagte A wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Gegen die Angeklagte B wird deswegen eine Jugendstrafe von
zwei Jahren
verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C ist der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig.
Es wird gegen ihn unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts W vom 22.03.2021 – 601 Ls 53/20 – eine Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren
verhängt.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung bleibt vorbehalten. Die Vollstreckung wird für sechs Monate aufgeschoben (§ 57 JGG).
Die Verwaltungsbehörde wird gemäß § 69 a StGB angewiesen, dem Angeklagten C vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte A trägt diese. Betreffend die Angeklagten B und C wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften
für die Angeklagte A: §§ 212 Abs. 1, 213, 25 Abs. 2 StGB
für die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 3 JGG
für den Angeklagten C: §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PflVG, § 52 StVG, §§ 1, 3 JGG.
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