Landgericht Bonn, 2021-07-19, 63 Qs 51/21

63 Qs 51/21Tribunal cantonal19 juil. 2021

Regest

1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers. 2. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. 3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist

Texte intégral

Landgericht Bonn — 63 Qs 51/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-19

Aktenzeichen: 63 Qs 51/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0719.63QS51.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Große Strafkammer

Leitsätze

    1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers.
    1. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
    1. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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