Landgericht Bonn, 2021-07-14, 41 O 25/21

41 O 25/21Tribunal cantonal14 juil. 2021

Texte intégral

Landgericht Bonn — 41 O 25/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-14

Aktenzeichen: 41 O 25/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0714.41O25.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

für Recht erkannt:

    1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0/000000.0 unwirksam sind:
    1. a) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 € in der Zeit bis zum 01.01.2018,
    1. b) im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 €,

und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, sowie der Gesamtbeitrag um 0,09 € zu reduzieren ist.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 421,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2021 gezogen hat
    1. a) aus den auf die unter Ziffer 1. a) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 01.01.2018 gezahlten Prämienanteilen,
    1. b) aus den auf die unter Ziffer 1. b) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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