Landgericht Bonn, 2021-06-08, 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21

25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21Tribunal cantonal8 juin 2021

Texte intégral

Landgericht Bonn — 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0608.25NS8211.790JS802.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer des Landgerichts

Normen: §§ 22, 23, 33 Abs. 1 und 2 KUG, 53, 54 StGB

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden und das Verfahren hier noch anhängig ist, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen zweier Straftaten nach § 33 KUG zu einer Gesamtgeldstrafe von

70 Tagessätzen zu je 40,00 €

verurteilt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte ebenso zu tragen wie seine ihm darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen.

Dies gilt nicht, soweit einzelne Vorwürfe gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Insoweit werden die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

  • §§ 22, 23, 33 Abs. 1 und 2 KUG, 53, 54 StGB -

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