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28 KLs 15/20•Landgericht Bonn, 2021-03-19, 28 KLs 15/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-19
Aktenzeichen: 28 KLs 15/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0319.28KLS15.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte A ist des Totschlags schuldig.
Es wird gegen ihn eine Jugendstrafe von
sechs Jahren sechs Monaten
verhängt.
Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Maßregel sind ein Jahr drei Monate der Jugendstrafe zu vollziehen.
Der Angeklagte B wird freigesprochen .
Er ist für die Dauer der vom 05.08.2020 bis zum 19.03.2021 erlittenen Untersuchungshaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen.
Die Kosten des Verfahrens betreffend den Angeklagten B sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Betreffend den Angeklagten A wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften (betreffend den Angeklagten A):
§§ 212, 21, 64, 67 Abs. 2 S. 1 StGB; 1, 105 JGG.
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