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1 O 40/20•Landgericht Bonn, 2021-02-03, 1 O 40/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-03
Aktenzeichen: 1 O 40/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0203.1O40.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: EG BGB Art. 240 § 2 und § 7; BGTB § 581; BGB § 546; BGB § 313; BGB § 536; BGB § 5846; ZPO §§ 257 – 259.
a)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.615,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 2.246,98 € für den Monat Januar 2019 sowie in Höhe eines Teilbetrages von 2.753,02 € für den Monat Februar 2019 erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück A #, ##### B belegene Waldwirtschaft „C“, bestehend aus den Räumlichkeiten Wohngebäude und Vielzweckgebäude (Scheune) nebst Parkflächen gemäß der mit Klageschrift vorgelegten Anlage zum Pachtvertrag, die nachfolgend als Anlage 1 diesem Urteil beigefügt ist, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.370,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen.
a)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.514,06 € als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 15.04.2020 bis 13.11.2020 zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 2.500,00 € für den Monat August 2020, in Höhe eines Teilbetrages von 2.500,00 € für den Monat September 2020 sowie in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 2.500,00 € erledigt ist.
c)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung von 354,00 € für den Zeitraum 14.11.2020 bis 30.11.2020 sowie in Höhe von monatlich 624,70 € ab dem 01.12.2020 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung des unter Ziffer 3. dieses Tenors beschriebenen Pachtobjekts zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabetenors oben unter 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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