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21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20•Landgericht Bonn, 2020-12-18, 21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20
21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20Tribunal cantonal18 déc. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1218.21KLS13.20LG.BONN.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte C ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
drei Jahren zwei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte F ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte y ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte L4 ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte H ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ein Betrag in Höhe von 12.471,35 € aus dem Vermögen des Angeklagten C unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung, für den der Angeklagte F in Höhe eines Betrages von 10.325 € als Gesamtschuldner haftet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten C: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten F: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB
bzgl. der Angeklagten y: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB
bzgl. der Angeklagten L4 und H jeweils: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 56 StGB
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