Landgericht Bonn, 2020-12-18, 21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20

21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20Tribunal cantonal18 déc. 2020

Texte intégral

Landgericht Bonn — 21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-18

Aktenzeichen: 21 KLs 13/20 LG Bonn 900 Js 417/19 - 13/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1218.21KLS13.20LG.BONN.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte C ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

drei Jahren zwei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte F ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte y ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte L4 ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

einem Jahr sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte H ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ein Betrag in Höhe von 12.471,35 € aus dem Vermögen des Angeklagten C unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung, für den der Angeklagte F in Höhe eines Betrages von 10.325 € als Gesamtschuldner haftet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten C: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten F: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB

bzgl. der Angeklagten y: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB

bzgl. der Angeklagten L4 und H jeweils: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 56 StGB

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