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9 O 154/17•Landgericht Bonn, 2020-12-02, 9 O 154/17
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 9 O 154/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1202.9O154.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Kläger nach Kopfteilen zu 98 % und die Beklagte zu 2) zu 2%; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger nach Kopfteilen, die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 2% und im Übrigen diese selbst.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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