Landgericht Bonn, 2020-10-28, 50 Qs-857 Js 721/20-36/20

50 Qs-857 Js 721/20-36/20Tribunal cantonal28 oct. 2020

Regest

Durchsuchung einer Wohnung zur Aufklärung persönlicher Verhältnisse für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind im Hinblick auf § 40 Abs. 3 StGB Art. 13 GG nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 50 Qs-857 Js 721/20-36/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-28

Aktenzeichen: 50 Qs-857 Js 721/20-36/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1028.50QS857JS721.20.3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: § 40 StGB; 102 StPO; Art. 13 GG

Leitsätze

Durchsuchung einer Wohnung zur Aufklärung persönlicher Verhältnisse für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind im Hinblick auf § 40 Abs. 3 StGB Art. 13 GG nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

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