Landgericht Bonn, 2020-08-19, 5 S 61/20

5 S 61/20Tribunal cantonal19 août 2020

Regest

Allein aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen hat, kann kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 5 S 61/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-19

Aktenzeichen: 5 S 61/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0819.5S61.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs 1; GG Art. 12 Abs. 2; §§ 17,131, 133 InsO

Leitsätze

Allein aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen hat, kann kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung vom 08.06.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.05.2020 (Az. 117 C 14/19) wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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