Landgericht Bonn, 2020-06-22, 63 Ns-336 Js 930/19-2/20

63 Ns-336 Js 930/19-2/20Tribunal cantonal22 juin 2020

Regest

Sind für mehrere Einzelstrafen aufgrund einer zwischen den Taten liegenden unerledigten Vorverurteilung mehrere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, sind diese nicht ihrerseits auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückzuführen.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 63 Ns-336 Js 930/19-2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-22

Aktenzeichen: 63 Ns-336 Js 930/19-2/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0622.63NS336JS930.19.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. kleine Strafkammer des Landgerichts

Normen: StGB § 55 Abs. 1

Leitsätze

Sind für mehrere Einzelstrafen aufgrund einer zwischen den Taten liegenden unerledigten Vorverurteilung mehrere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, sind diese nicht ihrerseits auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückzuführen.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 15.01.2020 im Strafausspruch aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist des Erschleichens von Leistungen schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königswinters vom ##.##.2019 zu einer Gesamtgeldstrafe von

100 Tagessätzen zu je 15 €

verurteilt.

Der Angeklagte ist schuldig des Erschleichens von Leistungen in drei weiteren Fällen. Er wird deshalb zu der Gesamtgeldstrafe von

80 Tagessätzen zu je 10 €

verurteilt.

  1. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

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