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1 O 50/19•Landgericht Bonn, 2020-05-15, 1 O 50/19
Entscheidungsdatum: 2020-05-15
Aktenzeichen: 1 O 50/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0515.1O50.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 425 Abs. 1 HGB; § 427 HGB; §§ 439; 424 Abs. 1 HGB
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.353,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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