Landgericht Bonn, 2020-03-19, 7 O 371/11

7 O 371/11Tribunal cantonal19 mars 2020

Texte intégral

Landgericht Bonn — 7 O 371/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 7 O 371/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0319.7O371.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69.732,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe 46.532,88 EUR seit dem 16.08.2010 sowie aus einem Teilbetrag in Höhe von 23.200,11 EUR seit dem 15.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 65 %.

Die außergerichtlichen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens (OLG Köln, Az.: 16 U 210/12) tragen die Parteien wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Beklagte zu 2), vertreten durch den Beklagten zu 3), beauftragte die Klägerin im Zuge eines Gesprächs in den R. Büroräumen der Klägerin nach Ende August 2009 mit Architektenleistungen für einen beabsichtigten Umbau eines Gebäudekomplexes, der unter der Anschrift K. in H. gelegen ist, wobei der Umfang des Auftrags streitig ist. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Die Klägerin erhielt von den Beklagten mehrere Ordner mit alten Bestandsunterlagen des Objekts.

Nachdem die Klägerin ab September 2009 Leistungen erbracht hatte, schlug sie dem Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 12.04.2010 (Bl. 39 d. A.) vor, die erbrachten und bis zur Bauvoranfrage noch zu erbringenden Architektenleistungen auf Stundensatzbasis in Rechnung zu stellen. Als voraussichtliches Honorar bis zur Bauvoranfrage ermittelte sie 32.555,25 EUR netto. Unter dem 19.04.2010 erstellte die Klägerin sodann eine Teilrechnung über 26.864,25 EUR brutto. Mit Schreiben vom 28.06.2010 (Bl. 43 d. A.) teilte der Beklagte zu 3) für die Beklagte zu 2) mit, dass sie keine einseitige Honorarregelung nach Stunden akzeptiere; die seitens der Klägerin erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen sollten vielmehr auf Grundlage der HOAI abgerechnet werden. Seitens der Beklagten zu 2) wurde unter Bezugnahme auf die HOAI eine Forderung in Höhe von 13.512,00 EUR netto ermittelt und sodann an die Klägerin ausgezahlt. Dieser Berechnung lagen u.a. Baukosten in Höhe von 2.800.000,00 EUR und die Anwendung der Honorarzone III zu Grunde.

Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 15.07.2010 (Bl. 45 ff. d. A.) und erstellte eine Rechnung mit gleichem Datum, gerichtet an „Q. GmbH, Vermietung + Verpachtung, Herr H. Y. Q., C.-straße 01 - 03, J.“, welche mit einem Restbetrag von 46.532,88 EUR brutto (Bl. 50 ff. d. A.) endete. Die Rechnung bezog sich auf anrechenbare Baukosten in Höhe von 4.110.280,00 EUR, bezogen auf die doppelte Aufstockung der Gebäudeteile 16-18 und den Neubau einer daran angrenzenden Brücke zu einem Nachbargebäude des Objektes. Die Rechnung beruhte auf einer Kostenschätzung der Klägerin zum Stand der Vorplanung vom 26.02.2010 (Anl. HWH 18, Bl. 220 ff.).

Mit Anspruchsbegründung vom 01.12.2011 hat die Klägerin zunächst auf Grundlage der Rechnung vom 15.07.2010 die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert und sie auf an die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Rechnungen vom 15.07.2010/15.02.2012 (Bl. 201, 203 d. A.) gestützt.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 (Bl. 302 ff. d. A.), zugestellt am 14.06.2012, hat die Klägerin die Klage gegenüber sämtlichen Beklagten erweitert und auf eine neue, an die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Rechnung Nr. 261/12 vom 25.05.2012 (Anl. HWH 19, Anlagenordner zum Schriftsatz vom 30.05.2012) gestützt. Hierin hat sie das Resthonorar auf der Grundlage „anrechenbarer Baukosten gemäß Kostenschätzung vom 26.02.2010“ in Höhe von 6.135.112,00 EUR mit 71.697,60 EUR brutto ermittelt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Baukosten in Höhe von 6.135.112,00 EUR anzusetzen seien, die Honorarzone IV Anwendung finde, sie die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig erbracht habe und dass Sonderleistungen in Höhe von 4.593,00 EUR netto angefallen seien.

Sie trägt hierzu vor, ihre Beauftragung durch die Beklagten zu 1) bis 3) habe die Erstellung eines Gesamtkonzepts für das gesamte Objekt K. umfasst. Der Auftrag habe sich nicht lediglich auf eine Aufstockung der Gebäudeteile 16-18 beschränkt. Sie sei in diesem Zusammenhang mit der Erbringung der vollständigen Leistungsphasen 1 und 2 sowie der Durchführung der Bestandsaufnahme beauftragt worden.

Dem Beklagten zu 3) sei es darum gegangen, für die komplette Immobilie und nicht nur die Gebäudeteile 16-18 ein neues Nutzungskonzept und damit eine neue Vermarktungsmöglichkeit zu entwickeln. Der Beklagte zu 3) habe hinsichtlich des Auftragsumfangs folgende Ziele formuliert: Neuvermietung aller Büro- und Gewerbeeinheiten zu einem höheren Mietpreis als bisher; Flächenerweiterung durch eine zweigeschossige Aufstockung des mittleren Gebäudes mit Überbauung der Hofeinfahrt (gewünschte Renditesteigerung auf eigenem Grundstück); Fassadenentwurf im Stil der „Rohmühle P.“ und Integrierung der alten stilvollen Bauelemente des ehemaligen Pferdestalls; Klärung des Baurechts durch Bauvoranfrage, Aufstockung, Brandschutz, Treppenhäuser, Stellplätze; Klärung der Statik im Hinblick auf die Aufstockung; Kostenschätzung, auf deren Grundlage die Beklagten das künftige Mietpreisniveau hätten errechnen können. Insgesamt habe die Gewerbeimmobilie einen „alten Ziegelbaustil“ erhalten sollen. Diese Aufgabenstellung habe der Beklagte zu 3) auch in diversen weiteren Folgegesprächen bekräftigt. Ein finanzieller Rahmen für die Planung sei der Klägerin durch den Beklagten zu 3) nicht gesteckt worden. Der Beklagte zu 3) habe durch Flächenvergrößerungen (Aufstockung und Überbauung) eine bessere Ausnutzung des Bestandes und damit eine höhere Miete und eine hieraus folgende bessere Rendite erzielen wollen. Die einzelnen Gebäudeteile hätten zu einem Gesamtkonzept vereinigt werden sollen. Insgesamt habe die vermietbare Büro- und Hallenfläche verbessert werden sollen, insbesondere bei der Erschließung (Treppenhäuser) und der Büroaufteilung. Die vermietbare Fläche habe unbedingt vergrößert werden sollen. Dazu habe der Beklagte zu 3) die Planung für eine zwei- und dreigeschossige Aufstockung des mittleren Gebäudes und auch die Brückenerweiterung vom mittleren Gebäude zum linken Bestand haben wollen. Dies habe ausdrücklich auch eine Stellplatzplanung auf dem Innenhof umfasst.

Die Wünsche des Beklagten zu 3) habe sie von diesem abgefragt, dieser habe sie wiederholt benannt und sie seien in der Planung der Klägerin fortlaufend berücksichtigt worden.

Im Übrigen habe der Beklagte zu 3) die Beauftragung der Klägerin auch nicht ergänzend zu derjenigen des Zeugen F. verstanden wissen wollen. Vielmehr habe der Beklagte zu 3) erklärt, dass er von dem bereits erstellten Fassadenentwurf des Zeugen F. nichts halte.

Die Klägerin habe die Leistungsphasen 1 und 2 - in fortlaufender und auch enger Abstimmung mit dem Beklagten zu 3) - vollständig erbracht.

Die gesamte seitens der Klägerin erstellte Planung sei durchgängig eng mit dem Beklagten zu 3) abgestimmt worden. Immer wieder seien Wünsche des Beklagten zu 3) abgefragt, von diesem wiederholt benannt und in der Planung der Klägerin fortlaufend berücksichtigt worden. Die Leistungserbringung der Klägerin sei auch betreffend die Leistungsphase 2 vollständig gewesen. Die Ergebnisse seien den Beklagten in Form von Skizzen und Plänen überreicht und jeweils mündlich erläutert worden. Bauherrenwünsche seien fortlaufend eingearbeitet worden.

Die Honorarzone IV ergebe sich aus der angefertigten Honorarzonenermittlung. Hier seien die überdurchschnittlich schwierige Bestandskonstruktion des Objekts und die städtebauliche Ensemble-Einpassung relevant. Die Planung habe zudem die Vereinbarung mehrerer Funktionsbereiche umfasst. Es habe sich um ein kompliziertes Sammelsurium von Altgebäuden gehandelt.

Die anrechenbaren Baukosten seien - entgegen der Rechnungen vom 15.07.2010/15.02.2012, die ohne Ankerkennung einer Rechtspflicht deutlich zu Gunsten der Beklagten angesetzt gewesen seien - auf Grundlage der Rechnung vom 25.05.2012 in Höhe von 6.135.112,00 EUR zu berücksichtigen. Vorsorglich und hilfsweise stützte sie ihren Anspruch auf die Rechnungen vom 15.07.2010/15.02.2012.

Die Durchführung einer Bestandsaufnahme sei mit dem Beklagten zu 3) mündlich vereinbart worden. Diese sei aufgrund des Fehlens zusammenhängender Pläne für die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Im Übrigen sei ohne die Durchführung einer Bestandsaufnahme eine Planung überhaupt nicht möglich gewesen. Der Zeuge F. habe ihr lediglich Unterlagen übergeben, aber keine eigene Bestandsaufnahme durchgeführt. Für die Besondere Leistung der Bestandsaufnahme sei ein Stundensatz von 75,00 EUR netto die übliche Vergütung. Die 61,25 Stunden seien durch den Zeugen L. erbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch/wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 71.697,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 46.532,88 EUR seit dem 16.08.2010 sowie weiterhin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 25.164,72 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.112,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 1) den Auftrag nicht erteilt habe. Es sei immer nur die Beklagte zu 2) aufgetreten.

Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin mit einem klaren und eindeutigen Auftrag versehen. Es sei zu prüfen gewesen, ob eine zweigeschossige Aufstockung eines Gebäudeteils N. 16-18 möglich sei und wenn ja zu welchen Kosten. Nach Klärung dieser Vorfrage hätten sodann zusätzlich die Kosten für eine eingeschossige Aufstockung ermittelt werden sollen. Das Ganze habe unter der Voraussetzung gestanden, dass angesichts der zu erwartenden Mieten eine solche Baumaßnahme sinnvoll sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Gesamtkonzept für die gesamte Immobilie gewünscht oder beauftragt worden.

Die Leistungen der Leistungsphase 1 habe der Zeuge F. bereits vollständig erbracht. Diese seien der Klägerin zur Verfügung gestellt worden, sie habe allenfalls die übergebenen Unterlagen sichten müssen. Der Zeuge habe auch bereits große Teile der Leistungsphase 2 erbracht. Hinsichtlich der Leistungsphase 2 seien die Zielvorstellungen und Zielkataloge bereits durch den Zeugen F. in Absprache mit der Beklagten zu 2) erstellt und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Das Planungskonzept habe die Klägerin entwerfen müssen. Bei der Integration der Leistungen anderer seien die Vorarbeiten überwiegend bereits erbracht gewesen, insbesondere habe die Statik vorgelegen. Der Zeuge F. schätze die restliche Leistung mit der Hälfte des angesetzten Prozentbetrages. Von der Klägerin erbracht seien daher allenfalls 5 % und nicht 7 % der Leistungsphase 2.

Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen haben die Beklagten zudem vorgetragen, es habe keine mündlichen Erörterungen durch die Klägerin gegeben. Leistungen, die sich nicht aus den der Sachverständigen vorgelegten Unterlagen ergäben, habe die Klägerin nicht erbracht. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin Tragwerkskonzepte mit dem Tragwerksplaner V. besprochen habe. Die in Leistungsphase 3 erforderliche Absprache mit dem Statiker sei nicht erfolgt. Auch die finanziellen Rahmenbedingungen seien nicht geklärt worden.

Soweit die Klägerin die Honorarzone IV ansetze, setze sie in Einzelfällen zu hohe Bewertungen an. Es träfe nicht zu, dass mehrere Funktionsbereiche zu vereinen gewesen wären, da lediglich hinsichtlich eines Gebäudeteils die Möglichkeit einer Aufstockung zu prüfen gewesen wäre. Es sei lediglich die Honorarzone III zu Grunde zu legen.

Auch die angesetzten Baukosten seien nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe den Auftrag gehabt, die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten, da die Frage bestanden habe, ob sich überhaupt eine Aufstockung bei den zu erzielenden Mieten rechnen würde.

Schließlich könne die Klägerin Sonderleistungen im Rahmen einer Bestandserfassung nicht abrechnen. Eine Bestandsaufnahme sei nicht vereinbart worden. Zu einer solchen gehöre, dass man durch die betreffenden Räume gehe und ein Aufmaß nehme. Dies habe die Klägerin nicht durchgeführt, es habe keine Messungen vor Ort gegeben.

Mit Urteil vom 20.11.2012 (Bl. 386 ff. d. A.) hat das Landgericht P. die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das OLG Köln mit Urteil vom 19.06.2013 aufgehoben und die Sache an das Landgericht P. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Bl. 439 ff. d. A.). Zugleich hat das OLG Köln entschieden, dass Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht erhoben werden (§ 21 GKG).

Die Beklagte zu 1) ist nach Liquidation am 06.05.2014 aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 hat die Klägerin eine neue Modellrechnung (Anl. HWH 23, Bl. 597 ff. d. A.) vorgelegt, in der sie zwischen der Leistungserbringung bezüglich der Gebäude und der Freianlagen differenziert und die sich auf ein Honorar in Höhe von 70.086,43 EUR brutto beläuft.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sowie durch Vernehmung der Zeugen L., U., X., I., F. und V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 (Anlagenbände), 15.12.2017 (Bl. 724 ff. d. A.) und 21.09.2018 (Bl. 861 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 28.05.2019 (Bl. 978 ff. d. A.) und 14.11.2019 (Bl. 1048 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) unzulässig geworden, da diese im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr parteifähig (§ 50 ZPO) war. Die Beklagte zu 1) hat durch die Liquidation und Löschung aus dem Handelsregister ihre Parteifähigkeit für den hier geführten Passivprozess verloren. Es liegt auch kein Fall einer fingierten fortbestehenden Parteifähigkeit vor (vgl. hierzu Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 50 ZPO, Rn. 5).

II.

  1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung eines Betrages in Höhe von 69.732,99 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB.

a) Zwischen der Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführerin der Komplementärin, Frau Dipl.-Ing. G., und der Beklagten zu 2), vertreten durch den Beklagten zu 3), wurde nach Ende August 2009 mündlich ein Architektenvertrag geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Aus diesem Vertragsverhältnis haftet der Beklagte zu 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 2) gemäß § 128 BGB analog. Aufgrund des Verlustes der Parteifähigkeit der Beklagten zu 1) kommt es auf die vormals streitige Frage, ob sich aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) ergibt, nicht mehr an.

b) Die Schlussrechnung der Klägerin vom 25.05.2012 ist fällig. Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2009 (gültig vom 18.08.2009 bis zum 16.07.2013) wird das Honorar fällig, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Dies ist hier der Fall. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Entscheidung des OLG Köln vom 19.06.2013 (Bl. 439 ff. d. A.) Bezug genommen.

c) Eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung haben die Parteien nicht getroffen. Mit der seitens der Klägerin an den Beklagten zu 3) herangetragenen Vergütung ihrer Leistungen nach Stundenaufwand hat sich dieser nicht einverstanden erklärt.

Ist ein Architektenvertrag ohne wirksame Vereinbarung eines bestimmten Honorars zustande gekommen, kann der Architekt grundsätzlich nach §§ 612, 632 BGB die „übliche Vergütung“ verlangen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 820).

Nach der hier anwendbaren HOAI 2009 gelten als übliche Vergütung nach § 7 Abs. 6 S. 1 HOAI 2009 die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vereinbart. Diese Mindestsätze werden durch die HOAI festgesetzt. Wenn - wie hier - nicht alle Leistungsphasen übertragen werden gilt § 8 Abs. 2 HOAI 2009. Danach darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht.

d) Die konkrete Höhe der Vergütung ist vom vereinbarten Auftragsumfang abhängig. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Auftrag der Klägerin auf das gesamte Objekt K. einschließlich der Hallen 1-3 erstreckte und sich nicht lediglich auf eine Aufstockung der Gebäudeteile 16-18 bezog.

Aus dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ergibt sich, dass die Klägerin eine neue Planung für das gesamte Objekt vorgenommen und ein eigenes Planungskonzept unter funktionalen, gestalterischen und konstruktiven Aspekten entwickelt hat. Das Gutachten der Sachverständigen war für die Frage, was der ursprüngliche Planungsauftrag war, jedoch nicht ergiebig.

Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen X. davon überzeugt, dass der Klägerin der Auftrag für den gesamten Gebäudekomplex erteilt wurde. Während die Zeugen L. und I. als damalige Mitarbeiter der Klägerin zu den vertraglichen Vereinbarungen über den Umfang des Auftrags mangels eigener Kenntnisse keine Angaben machen konnten und insoweit nicht ergiebig waren, konnte der Zeuge X. aus eigener Wahrnehmung Angaben über den der Klägerin konkret erteilten Planungsauftrag machen. Der Zeuge X. war bei dem ersten Gespräch, das der Beklagte zu 3) mit der Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin in den R. Büroräumen führte, zugegen und an den folgenden Gesprächen sowie der hierauf folgenden Planung mit eigenen umfassenden Tätigkeiten beteiligt. Der Zeuge X. hatte an die Beauftragung und den Ablauf der Planungen im Zeitpunkt seiner Vernehmung durch die Kammer noch konkrete Erinnerungen. Er schilderte im Einzelnen, dass sich der Auftrag auf den gesamten Gebäudekomplex erstreckt habe und dass es darum gegangen sei, ein Flächen-Nutzungskonzept zu erstellen, das eine Gesamtnutzung der Fläche ermögliche. Der Zeuge hatte eine Erinnerung an das erste Gespräch mit dem Beklagten zu 3) und schilderte, dass dieser sein Projekt und seine Vorstellungen hierzu betreffend der Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Grundstücks vorgestellt habe und dass es diesem um eine Planung für den gesamten Gebäudekomplex gegangen sei. Hieraus folgt, dass der Auftrag der Klägerin die sodann durchgeführten Planungen vollumfänglich erfasste. Die Erinnerung des Zeugen X. erstreckte sich auch auf konkrete Details der baulichen Anforderungen sowie der hieraus resultierenden Planung, die er der Kammer plastisch schilderte, etwa die Verbindung von Gebäudeteilen durch eine Brücke zur Ermöglichung sowohl von Büroräumen als auch Verkehrsflächen. Gleichwohl war der Zeuge aber auch erinnerungskritisch und gab zu erkennen, was er nicht mehr wusste. Die Erinnerung des Zeugen an das Ziel der Planung, nämlich eine Erschließung der einzelnen Gebäudeteile zu einem Gesamtkomplex mit dem Ziel, eine maximal zu vermietende Fläche unter Aufwertung der Gebäude zu generieren, erschien authentisch und resultierte ersichtlich aus eigener konkreter Erinnerung. Die Angaben des Zeugen hierzu standen auch mit den objektiven baulichen Gegebenheiten, wie sie sich nach Aktenlage ergeben, in Einklang. Darüber hinaus schilderte der Zeuge im Rahmen seiner insgesamt ausführlichen und widerspruchsfreien Angaben, dass mit dem Beklagten zu 3) ein durchgehender Austausch über die jeweiligen Planungsergebnisse stattgefunden habe. Aufgrund des Zeitablaufs ist es in dieser Hinsicht plausibel, dass sich der Zeuge nicht mehr an alle konkreten Details der jeweiligen Gespräche mit dem Beklagten zu 3) erinnert, sondern dass er lediglich den Ablauf der Planung und der Kommunikation mit dem Beklagten zu 3) mitteilen konnte. Er bekundete hierzu, dass die Ergebnisse der jeweiligen Arbeitsabschnitte regelmäßig mit dem Beklagten zu 3) besprochen worden seien. Auch dies lässt den Schluss zu, dass die Arbeiten der Klägerin auch im Folgenden durch den Beklagten zu 3) gebilligt und mit neuen Planungswünschen bestätigt wurden.

Die Kammer hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen X. durch seine vormalige Tätigkeit im Büro der Klägerin und der entfernten Verwandtschaft zur Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin zu Gunsten der Klägerin beeinflusst wurden.

Die Angaben des Zeugen X. stehen im Einklang mit den gleichfalls glaubhaften Angaben des Zeugen U. Dieser hat zwar deutlich gemacht, dass er keine eigenen Kenntnisse über den Auftragsgegenstand hat und dass sich seine Tätigkeit nach den Vorgaben von Frau Dipl.-Ing. B. gerichtet habe. Der Zeuge U. konnte aber die Angaben des Zeugen X. bestätigen, dass man die verschiedenen Planungsmaßnahmen auch vor Ort in einem Termin mit dem Beklagten zu 3) besprochen habe.

Demgegenüber war der Zeuge F. zur Frage des Umfangs der Beauftragung nicht ergiebig, da er hierzu keine Wahrnehmungen gemacht hat.

Zuletzt hat die Beweisaufnahme auch keinen objektiven Anhaltspunkt für die Annahme der Beklagten ergeben, dass die Klägerin die Arbeiten, die über die Planung der Gebäudeteile 16-18 hinausgehen, ohne konkreten Auftrag allein zur Generierung zusätzlichen Honorars ausgeführt hat.

Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Planungsauftrag der Klägerin unter der Bedingung einer späteren wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Planungsergebnisses gestanden haben soll. Vielmehr liegt nahe, dass - wie die Klägerin behauptet und der Zeuge X. bekundet hat - die Arbeiten auch dem Zweck dienten, die konstruktiven Möglichkeiten und die damit einhergehenden Kosten überhaupt zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ist auch das ursprüngliche Angebot der Klägerin, ihre Arbeit nach Stunden abzurechnen, plausibel.

e) aa) Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin betreffend das Leistungsbild Gebäude (§ 33 HOAI 2009) die Leistungsphase 1 mit einem Anteil erbracht hat, der mit 2,85 % von 3% zu bewerten ist, und die Leistungsphase 2 mit einem Anteil, der mit 6,31 % von 7% zu bewerten ist, d. h. insgesamt mit einem Anteil 9,2 % von 10% erbracht hat.

Auf Grundlage des Beweisbeschlusses der Kammer vom 02.12.2013 hat die Sachverständige Dipl.-Ing. S., die von der Architektenkammer O. für die Begutachtung der Honorierung von Leistungen der Architekten öffentlich bestellt und vereidigt ist, ein ausführliches schriftliches Gutachten sowie zwei Ergänzungsgutachten erstellt und diese im Termin vom 28.05.2019 mündlich erläutert.

Hinsichtlich der Leistungen der einzelnen Leistungsphasen hat die Sachverständige die Leistungen nach der Steinfort-Tabelle - entsprechend der Bezugnahme der Beklagten auf diese Tabelle -, die eine Berechnung der erbachten und der nicht erbrachten einzelnen Grundleistungen einer Leistungsphase ermöglicht, ermittelt. Diese in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 174/03 -, Rn. 20, juris) anerkannte Tabelle ermöglicht auch nach Auffassung der Kammer eine sachgerechte Bewertung der erbrachten bzw. der nicht erbrachten Leistungen.

Die Sachverständige hat die Leistungsnachweise der Klägerin, die sich in der Gerichtsakte befinden, dokumentiert und sachverständig den einzelnen Leistungsphasen zugeordnet. Sie hat zunächst auf dieser Grundlage die erbrachten Leistungen der Klägerin ermittelt und gelangt in einer ausführlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin - allein auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen - die Leistungen der Leistungsphase 1 in einem Umfang erbracht , der mit 0,6 % der auf die Leistungsphase 1 entfallenden 3% zu bewerten ist, und der Leistungsphase 2 in einem Anteil von 4,91 % der von den auf die Leistungsphase 2 entfallenden 7%, mithin gerundet in Höhe von insgesamt 5,5 % von 10% erbracht habe. Diese Beurteilung beruht auf einer Ermittlung der erbrachten Leistungen der Klägerin, wie sie aus den Unterlagen hervorgehen, unter Abgrenzung und Bewertung der Leistungen des Zeugen und Architekten F. Hiernach ergab sich aus den seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass diese nicht erkennen lassen, dass der Zeuge F. (Grund-)Leistungen der Leistungsphase 1 bearbeitet hätte. Bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich vielmehr um Bestandsunterlagen, d. h. um Anknüpfungstatsachen, die den Status quo wiedergeben würden, und auf die die neue Planung der Umbau- und Erweiterungsmaßnahme erst aufzubauen habe.

Im Einzelnen ergibt sich für die Leistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) Folgendes:

  • Die Leistung der Klägerin zur LP 1a (Klären der Aufgabenstellung) ist mit 0,56 % zu bewerten.

Die Leistung umfasst das Klären der Zielvorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich Nutzung, Größe und Art des Gebäudes in Bezug auf das Grundstück sowie im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass zwar eine schriftliche Zusammenfassung, auf welchen Unterlagen hinsichtlich der Klärung der Aufgabenstellung die streitgegenständliche Planung aufgebaut worden sei, nicht vorliege. Die Leistungen seien aus sachverständig technischer Sicht jedoch erbracht. Die Klägerin habe mehrere Vorentwürfe und zwei Kostenschätzungen erarbeitet, die in groben Zügen die Nutzung, die Größe und Art des Gebäudes ausweisen würden, wobei auch die bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen mit eingeflossen seien. In Übereinstimmung mit der fachlichen Bewertung der Sachverständigen folgt auch nach eigener rechtlicher Prüfung der Kammer aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Klägerin die Klärung der Aufgabenstellung im Hinblick auf die genannten Punkte durchgeführt hat. Unter Zugrundelegung, dass auch gemäß des Klägervortrags eine Klärung im Hinblick auf die finanziellen Rahmenbedingungen nicht durchgeführt worden ist, sind drei von vier Komponenten der Grundleistung 1a erbracht. Angesichts der Bedeutung der Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen für das konkrete Bauvorhaben erscheint ein entsprechender Abzug von 1/4 angemessen, was einen Wert von gerundet 0,6 % ergibt.

  • Die Leistung der Klägerin zur LP 1b (Beratung zum gesamten Leistungsbedarf) ist mit 0,75 % zu bewerten.

Im Rahmen dieser Leistung geht es um die überschlägige Ermittlung und anschließende Aufklärung des Bauherren, welche weiteren Baubeteiligten und Ämter einzuschalten sind. Auch hier liegen keine schriftlichen Nachweise vor. Allerdings folgt auch hier nach Auffassung der Kammer der Nachweis der Erbringung dieser Grundleistung daraus, dass aus sachverständig technischer Sicht diese Leistung erbracht worden ist. Denn es liegen, was unstreitig ist, ein Bodengutachten und eine statische Überprüfung der Tragfähigkeit der tragenden Konstruktionen vor. Hieraus folgt, dass die Einschaltung weiterer Baubeteiligter Gegenstand der Gespräche der Parteien war.

  • Die Leistung der Klägerin zu LP 1c (Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter) ist mit 0,75 % zu bewerten.

Zwar ergibt sich die Erbringung dieser Leistung auch hier nicht aus schriftlichen Unterlagen. Diese kann aber ohne weiteres Gegenstand der Planungsgespräche der Parteien gewesen sein. Dass dies der Fall war schließt die Kammer daraus, dass der Zeuge V. an der Beurteilung der Tragfähigkeit im Folgenden beteiligt war. Bezüglich der wichtigen statischen Fragen war die Auswahl des fachlich Beteiligten insoweit schon erfolgt. Des Weiteren richtet sich das Erfordernis der Beratung nach dem konkreten Bedarf. Auch die Erfahrenheit des Auftraggebers spielt eine Rolle (vgl. Locher/Koeble/Frick, HOAI, 10. Aufl., § 33 Rn. 33). Auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich, dass insbesondere auch das Erfordernis eines Brandschutzgutachtens dem Beklagten zu 3) bekannt war. Hiernach geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die notwendige Beratung zur Heranziehung anderer fachlich Beteiligter im Rahmen der ihr obliegenden Planungsaufgaben erbracht hat, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte zu 3) kein unerfahrener Auftraggeber ist.

  • Die Leistung der Klägerin zu LP 1d (Zusammenfassen der Ergebnis) ist mit 0,75 % zu bewerten.

In diesem Zusammenhang sollen, so die Sachverständige, dem Auftraggeber nochmals vor Planungsbeginn eindeutig die Grundlagen der baulichen Konzeption vor Augen geführt werden. Dies könne sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei letzteres nicht vorliege.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine Zusammenfassung der Ergebnisse erfolgt ist. Der Zeuge X. hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass die im Rahmen der Planung erstellten Arbeitsergebnisse dem Beklagten zu 3) präsentiert und mit ihm besprochen worden seien. Dieser habe dann gewünscht, dass sie in dem einen oder anderen Punkt noch Varianten prüfen. Aus der Vernehmung des Zeugen X. ergab sich, dass zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und dem Beklagten zu 3) ein regelmäßiger Austausch stattfand. Der Zeuge X. schilderte im Einzelnen, dass dem Beklagten zu 3) die erarbeiteten Gesamtkonzepte anhand von Gesamtplänen für das Grundstück präsentiert worden seien. Einzelne Maßnahmen, beispielsweise bezüglich der Treppenhäuser oder der Stellplätze seien im Einzelnen mit diesem besprochen worden. Es habe regelmäßige Besprechungen gegeben, diese hätten sich nach den Arbeitsschritten orientiert, mithin seien die jeweiligen Ergebnisse immer wieder mit dem Beklagten zu 3) besprochen worden. Er habe im Hinblick auf die einzelnen Pläne auch Verbesserungsvorschläge gemacht und gefordert, dass noch im Detail weiter zu planen sei oder dass Varianten geplant werden sollten. Diese grundsätzliche Vorgehensweise, dass die Ergebnisse mit dem Beklagten zu 3) besprochen wurden, hat überdies auch der Zeuge U. bestätigt. Die Kammer ist auch im Hinblick auf die Abstimmung der Planungsergebnisse mit dem Beklagten zu 3) von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen X. überzeugt. Dessen o. g. Ausführungen zur Abstimmung mit dem Beklagten zu 3) waren zu den sonstigen Angaben des Zeugen konsistent. In dieser Hinsicht belegt auch die E-Mail-Korrespondenz des Zeugen U. mit dem Beklagten zu 3), dass es einen Austausch gegeben hat. So geht aus der vorgelegten E-Mail vom 10.02.2010 (Bl. 806 d. A.) hervor, dass etwa im Hinblick auf die für die Aufstockung relevante Abklärung der Bodenbeschaffenheit durch die Firma D. ein gemeinsames Gespräch und hierauf Abklärungen bei Dritten stattgefunden haben. Die Planungsergebnisse lassen überdies auch erkennen, dass die für die Beklagten relevanten Gesichtspunkte wie etwa Fassadengestaltung, Berücksichtigung der statischen Fragen hinsichtlich der Aufstockung, Brandschutz und Berücksichtigung der notwendigen Stellplätze im Rahmen der klägerischen Planungen berücksichtigt wurden. Dies lässt ohne weiteres den Schluss darauf zu, dass es im Einzelnen konkrete Abstimmungen mit dem Beklagten zu 3) gegeben hat.

Hiernach sind die Leistungen der Klägerin in der Leistungsphase 1 insgesamt mit 2,85 % zu bewerten.

Für die Leistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) ergibt sich Folgendes:

  • Die Leistung der Klägerin zu LP 2a (Analyse der Grundlagen) ist mit 0,35 % zu bewerten.

Die Erbringung dieser Leistung ist unstreitig.

  • Die Leistung 2b (Abstimmen der Zielvorstellungen) ist mit 0,35 % zu bewerten.

Die Leistung umfasst das Erfassen, Abwägen und gegebenenfalls schwerpunktmäßige Bewerten aller Zielvorstellungen. Auch hier liegen keine schriftlichen Unterlagen vor. Aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt sich jedoch, dass aus baufachlicher Sicht diese Leistung als erbracht angesehen werden kann, da das Abstimmen von Zielvorstellungen üblicherweise in Form von Projektgesprächen zwischen Architekt und Bauherrn stattfinde und letztlich im Erarbeiten des Planungskonzepts aufgehe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin diese Leistung erbracht hat. Wie bereits ausgeführt, fanden zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und dem Beklagten zu 3) regelmäßige Gespräche statt, bei denen ein Austausch über die Planungsleistungen der Klägerin erfolgte. Des Weiteren hat die Klägerin letztlich ein Planungskonzept erarbeitet, was gleichfalls dafür spricht, dass die hierfür erforderlichen Gespräche im Vorfeld auch tatsächlich geführt worden sind.

  • Im Rahmen der LP 2c (Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs) hat die Klägerin Leistungen erbracht, die mit 0,35 % zu bewerten sind.

Die Leistung umfasst das Aufstellen eines Zielkatalogs, der als letzte theoretische Vorstufe vor dem Beginn der eigentlichen Planungsarbeiten den Umfang und die Größe des Bauvorhabens bereits weitgehend definieren und festlegen soll. Auch hier ist keine schriftliche Fixierung notwendig. Auch in dieser Hinsicht ist die Kammer davon überzeugt, dass die Leistung durch die Klägerin im Rahmen der Projektgespräche erbracht wurde. Schließlich ergab sich auch aus den Angaben der Zeugen X. und U., dass im Zuge der Erarbeitung des Planungskonzepts auch die Wünsche des Beklagten zu 3), mithin dessen Zielvorstellungen, weiter berücksichtigt wurden.

  • Im Rahmen der LP 2d (Erarbeiten eines Planungskonzeptes) hat die Klägerin Leistungen erbracht, die mit 2,45 % zu bewerten sind.

Die Erbringung dieser Leistung ist unstreitig.

  • Die Leistungen der Klägerin zu LP 2e (Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter) sind mit 0,36 % zu bewerten.

Diese Leistung bezieht sich auf die Einbeziehung von Planungsbeiträgen von Sonderfachleuten bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes. Hierunter fallen unterschiedliche Fachplanungen, z. B. das Bodengutachten, die Tragwerksplanung, die Planung der technischen Gebäudeausrüstung, brandschutz- oder vermessungstechnische Leistungen. Die Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass die Leistungen eines Tragwerksplaners sowie eines Bodengutachters als auch brandschutztechnische Leistungen in die Planung integriert worden seien. Keine Integration konnte sie hingegen hinsichtlich einer vermessungstechnischen Leistung oder Leistungen zur technischen Gebäudeausrüstung erkennen.

Insbesondere war die Abstimmung zwischen der Klägerin und dem Tragwerksplaner V. ausreichend. Die im Rahmen der Leistungsphase 2 erforderliche Integration der Tragwerksplanung ist erfolgt. Mit E-Mail vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696 ff.) übermittelte der Zeuge V. der Klägerin drei mögliche Varianten zur Gründung des Gebäudes N. 14-18 im Zuge einer Aufstockung. Zugleich machte er Ausführungen zu zusätzlichen Fensteröffnungen in den Außenwänden im Hinblick auf die Standsicherheit des Mauerwerks. Zur Fassadengestaltung hat die Sachverständige ausgeführt, dass sich aufgrund der Planung der Fassadengestaltung durch die Klägerin neue konstruktive Anforderungen ergeben hätten. Unter Berücksichtigung der E-Mail vom 22.12.2009 sei davon auszugehen, dass die Klägerin damit in der Leistungsphase 2 über alle erforderlichen Informationen verfügt habe, um einen Vorentwurf gestalterisch und konstruktiv zu erarbeiten sowie die Kostenschätzung zu erstellen. Die E-Mail enthalte die nötigen Informationen zur Anordnung zusätzlicher Fenster in den Außenwänden, sofern in diesem Zusammenhang Gespräche zwischen der Klägerin und dem Zeugen V. stattgefunden hätten.

Dass ein solches Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen V. stattgefunden hat, ergibt sich bereits aus der E-Mail vom 22.12.2009, in der der Zeuge unter dem Betreff „Projekt-Nr. 09.004 Aufstockung N. 14-18 hier: Gründungsvarianten, zusätzliche Fenster in den Außenwänden, unser Termin vom 15.12.2009“ der Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Besprechungstermin Informationen zu Gründungsvarianten einschließlich zusätzlichen Fensteröffnungen in den Außenwänden zukommen lässt. Dass am 15.12.2009 ein solches Gespräch stattgefunden hat, hat der Zeuge V. im Zuge seiner Vernehmung bestätigt und auch angegeben, dass zusätzliche Fenster der Fassade Gegenstand dieses Gespräches gewesen seien.

Auf die Angaben der Zeugen X. und U. kommt es insoweit nicht mehr an. In diesem Zusammenhang konnte sich der Zeuge X. lediglich vage daran erinnern, dass er ein oder zweimal telefonischen Kontakt mit dem Zeugen V. gehabt habe; diesen konnte er zeitlich aber nicht mehr einordnen. Gleiches gilt für die Angabe des Zeugen U., der in zeitlicher Hinsicht ebenfalls keine konkrete Erinnerung hatte.

Soweit die Beklagten nunmehr für das hiesige Verfahren gefertigte Stellungnahmen des Zeugen V. vorlegen (Anl. B 13, Bl. 829 f. d. A.; Anl. B 17, Bl. 1018 f. d. A.), aus denen hervorgeht, dass es keinen „weiteren Schriftverkehr“ mit der Klägerin gegeben habe, was der Zeuge V. im Rahmen seiner Vernehmung auch bestätigt hat, folgt hieraus nichts anderes. Bereits nach dem Gutachten der Sachverständigen kommt es nicht darauf an, ob nach der E-Mail vom 22.12.2009 noch Gespräche zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und dem Zeugen V. geführt wurden. Vielmehr genügt im Zuge der Leistungsphase 2, dass es im Vorfeld zur E-Mail vom 22.12.2009 einen Austausch gab. Dass dieser stattgefunden hat, ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, dass ein veränderter Entwurf hinsichtlich der Fassadengestaltung in der E-Mail ihren Niederschlag gefunden hat, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass es vorher einen Austausch gegeben haben muss.

Überdies waren auch weitere Gespräche zwischen der Klägerin und dem Tragwerksplaner im Rahmen der Leistungsphase 2 nicht erforderlich, weil sich aus der Vernehmung der Zeugen U. und X. ergeben hat, dass es sich bei der Klägerin um ein erfahrenes Architekturbüro handelt, dass nahezu ausschließlich und bereits seit längerer Zeit im Rahmen von Umbauten von Bestandsgebäuden tätig ist. Die Kammer folgt in dieser Hinsicht der Einschätzung der Sachverständigen, die dargelegt hat, dass für ein erfahrenes Architekturbüro - im Rahmen der hier allein zu beurteilenden Leistungsphase 2 - keine weitere Abstimmung oder Austausch zwischen diesem und dem Tragwerksplaner erforderlich war.

Darauf, dass die Beklagten vortragen, der Zeuge V. habe keine statischen Berechnungen erstellt, was dieser auch im Zuge seiner Vernehmung bekundet hat, kommt es ebenfalls nicht an. Denn im Rahmen der Leistungsphase 2 genügt es, dass der Tragwerksplaner überschlägige rechnerische Überlegungen anstellt (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., § 49 Rn. 20). Eine endgültige Festlegung des statisch-konstruktiven Entwurfs erfolgt erst im Zuge der Ausarbeitung der Entwurfsplanung in der Leistungsphase 3. Erst in diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass der Tragwerksplaner schriftlich eine überschlägige statische Berechnung und Bemessung (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O., Rn. 25), eine sogenannte „Vorstatik“, erstellt.

Die Sachverständige kam sodann auf Grundlage einer überzeugenden Schätzung, die sich eingehend mit dem Aufwand der Einbindung der Leistungen des Tragwerksplaners beschäftigte, zu dem gut nachvollziehbaren Ergebnis, dass der seitens der Klägerin erbrachte Leistungsanteil bei 51 % liege. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Hieraus folgt ein anteiliges Honorar von 0,36 %.

  • Die Leistungen der Klägerin zu LP 2f (Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen) sind mit 0,7 % zu bewerten.

Diese Leistung umfasst die Erläuterung der für das jeweilige Projekt relevanten Einflussfaktoren hinsichtlich städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer und wirtschaftlicher Bedingungen. Auch hier liegt keine schriftliche Ausarbeitung vor. Nach Auffassung der Kammer genügt jedoch eine mündliche Projektbesprechung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dass solche Projektgespräche zwischen den Parteien geführt wurden, wurde bereits ausgeführt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Leistung 2f. Des Weiteren ist unstreitig, dass die Klägerin eine Kostenschätzung erstellt hat, die von den hier relevanten Bedingungen beeinflusst wurde. In dieser Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht substantiiert darlegt, welche Leistungen seitens der Klägerin über die von ihr zugestandenen 0,35 % noch hätten erbracht werden müssen.

  • Die Leistung der Klägerin zu LP 2g (Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit) sind mit 0,35 % zu bewerten.

Diese Leistung, die Vorverhandlungen mit Behörden aber auch mit Fachplanern betrifft, ist zur Vorabklärung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Leistung 2g als erbracht anzusehen sei, wenn im Zeitpunkt des Termins im Planungsamt der Stadt H. am 28.04.2010 die Leistungen der Klägerin zum Vorentwurf abgeschlossen waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies der Fall war. Denn aus der Aussage des Zeugen U. ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Ortstermins am 28.04.2010 die Vorentwurfspläne bereits erstellt waren. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Klägerin diese Pläne zu dem Termin bei der Behörde am 28.04.2010 dann auch mitgenommen hat. Dass sich der Zeuge U. nicht mehr konkret daran erinnern kann, ob sie die Pläne an diesem Tag dabei hatten, ist naheliegend dem Zeitablauf geschuldet.

Die Beklagten haben auch nicht hinreichend qualifiziert bestritten, dass die Pläne bei dem Termin am 28.04.2010 vorgelegen haben. Die Beklagten halten zwar ihren ursprünglichen Vortrag, dass der Termin nur fünf Minuten gedauert und nur dem Kennenlernen gedient habe, nicht mehr aufrecht, sondern erklären nunmehr, dass der Termin tatsächlich zwei bis drei Stunden gedauert haben könnte. Sie tragen jedoch nicht vor, was konkret Gegenstand des Gesprächs gewesen sein soll. Die Behauptung, es habe sich um ein überwiegend allgemeines Gespräch über die Gestaltung der Gebäude und die Wichtigkeit der Sanierung dieses Gebäudes für die Stadt H. gehandelt, lässt nicht erkennen, was der konkrete Inhalt des Gesprächs gewesen sein soll und was den nicht überwiegenden Teil des Gesprächs ausgemacht haben soll. Im Übrigen bestätigt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2012 selbst, dass im Rahmen des Termins die Frage der Bauvoranfrage thematisiert worden sei. Zudem ist die Beklagte dem ausführlichen und detaillierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 06.09.2012, in dem diese den Gegenstand des Gesprächs mit Frau Z. und Frau M. im Einzelnen schildert und darlegt, dass die Planung abgestimmt worden sei, nicht weiter entgegengetreten.

Unter Zugrundelegung der Ausführung der Sachverständigen genügt dies, um die Leistung 2g betreffend die Vorverhandlungen mit Behörden als erbracht anzusehen. Im Übrigen ist auch die Absprache mit dem Tragwerksplaner V. erfolgt. Dies betrifft die Vorverhandlung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Diese Absprache mit dem Statiker war angesichts der beabsichtigten Aufstockung des Gebäudes 16-18 und der deshalb besonders relevanten Frage der statischen Absicherung nach Auffassung der Kammer ein maßgeblicher Gesichtspunkt der Leistung 2g. Diese erscheint nach umfassender Würdigung der vorgenannten Umstände entsprechend der Beurteilung der Sachverständigen mit 0,35 % erbracht.

Die Kammer folgt im Übrigen der Auffassung der Sachverständigen, dass auch hier eine Minderung des Anspruchs wegen der Tätigkeit des Zeugen F. nicht in Betracht kommt, da die Klägerin hier eine eigene Leistung erbracht hat und in diesem Zusammenhang eine eigene Prüfung vorzunehmen hatte. Eine Minderung ihres Anspruchs war daher nicht vorzunehmen.

  • Die Leistung 2h entfällt, da sie nur bei Freianlagen erforderlich ist.
  • Die Leistung der Klägerin zu LP 2i (Kostenschätzung nach DIN 276) ist schließlich mit 1,4% zu bewerten.

Die Erbringung dieser Leistung ist unstreitig.

  • Die Leistung zu 2j (Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse) hat die Klägerin nicht erbracht.

Da die hierfür erforderlichen Nachweise nicht vorliegen, ist diese Leistung als nicht erbracht anzusehen. Eine mündliche Erläuterung würde für diese Leistung nicht genügen.

Hiernach sind die Leistungen der Leistungsphase 2 insgesamt mit 6,31 % zu bewerten.

Danach steht der Klägerin für die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 9,2 % des Gesamthonorars zu.

bb) Bezüglich des Leistungsbildes Freianlagen (§ 38 HOAI 2009) ergibt sich unter entsprechender Anwendung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens, dass die Klägerin die Leistungsphase 1 in einem Umfang erbracht hat, der mit 2,85 % zu bewerten ist, und die Leistungsphase 2 in einem Umfang, der mit 9,0 % zu bewerten ist, d. h. insgesamt mit einem Honoraranteil von 11,9 %.

Aus § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HOAI 2009 folgt, dass die Vorplanung der Freianlagen insgesamt mit 10 % bewertet werden kann. Unter Übertragung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens sowie unter Berücksichtigung, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2015 ebenfalls lediglich von 9,0 % ausgeht, ergibt sich ein anteiliger Wert von 9,0 %.

f) Die Klägerin hat ihrer Forderung zutreffend die Honorarzone IV zugrunde gelegt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 HOAI 2009 wird eine Objektplanung mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen der Honorarzone IV zugeordnet. Bei lediglich durchschnittlichen Planungsanforderungen wäre die Honorarzone III gegeben.

Gemäß § 34 Abs. 2 HOAI 2009 wird die Honorarzone für Leistungen bei Gebäuden anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anzahl der Funktionsbereiche, 3. gestalterische Anforderungen, 4. konstruktive Anforderungen, 5. technische Ausrüstung und 6. Ausbau.

Sofern für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind und deswegen Zweifel bestehen, welcher Honorarzone das Gebäude zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte gemäß § 34 Abs. 4, Abs. 5 HOAI 2009 zu ermitteln. Entsprechend der in § 34 Abs. 5 HOAI 2009 genannten Bewertungspunkte ist das Gebäude nach der Summe dieser Bewertungspunkte den entsprechenden Honorarzonen zuzuordnen. Die Honorarzone IV betrifft Gebäude mit 27-34 Punkten, wohingegen die Honorarzone III sich auf Gebäude mit 19-26 Punkten bezieht.

Maßgeblich für die Einordnung sind die planerischen Anforderungen an das Objekt, die sich wiederum nach dem Vertragsgegenstand richten. Für die konkrete Einordnung der Bewertungsmerkmale in das Punktesystem des § 34 Abs. 2-5 HOAI 2009 hat sich das Bewertungsschema nach Klocke/Arlt als praktikabel erwiesen (siehe hierzu Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., § 34 Rn. 12; Werner/Pastor, 16. Auflage 2018, Rn. 907; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, HOAI § 35 Rn. 25, beck-online), das die Kammer im Folgenden anwendet.

Bei der Bewertung der einzelnen Merkmale folgt die Kammer auch hier dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S., die die einzelnen Bewertungsmerkmale einer eingehenden Betrachtung aus fachlicher Sicht unterzogen hat. Unter Zugrundelegung eines Planungsauftrages für den Gesamtkomplex ergibt sich im Einzelnen:

    1. Einbindung in die Umgebung

Hier sind durchschnittliche Anforderungen im oberen Bereich (4 Punkte) gegeben. Unter Berücksichtigung der geplanten Aufstockung des Gebäudes, der neuen Gesamtplanung des Gebäudekomplexes unter Betrachtung der angrenzenden Bebauung, der ebenen Grundstückstopographie, der Lage im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils und der Erweiterung der bestehenden Wohn-, Büro- und Gewerbeflächen ohne grundsätzliche Änderung der Nutzung, ergeben sich noch durchschnittliche Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung (Honorarzone III). Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich, wie die Sachverständige auch anhand von Bildaufnahmen der Umgebung des Objekts herausgearbeitet hat, die geplante 4-geschossige Nutzung in die auch in der Umgebung bestehende Bebauung einfügt. Einziger Zwangspunkt der neuen Planung sei die optimale Grundstücksausnutzung in Verbindung mit der Einhaltung der Abstandsflächen, was zur Ausbildung des dritten Obergeschosses als Staffelgeschoss geführt habe. Dies sei jedoch noch als durchschnittliche Planungsanforderung zu bewerten. Dieser fachlichen Einschätzung folgt die Kammer nach eigener Prüfung.

    1. Anzahl der Funktionsbereiche

Diese sind als überdurchschnittlich im unteren Bereich (7 Punkte) zu bewerten. Für das Vorliegen der Honorarzone IV sind mehrere Funktionsbereiche mit vielfältigen Beziehungen erforderlich. Diese hat die Klägerin im Zuge ihrer Planung, bei der sie ein Gesamtkonzept für eine zukünftige Nutzung erarbeitet hat, die auch eine flexible Aufteilung der Grundrisse ermöglicht, entwickelt. Die Sachverständige hat dargelegt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Planung die Grundrisse des Gebäudekomplexes in 21 einzelne Nutzungseinheiten oder Hauptfunktionsbereiche aufgeteilt habe, die eine Größe von ca. 130 - 530 m² aufweisen würden. Diese Hauptfunktionsbereiche könnten bis auf die Flächen im 2. und 3. OG im Gebäudeteil 18 alle nochmals geteilt werden. Auch eine Teilung der Hallen 1 und 2 sei möglich. In diesem Falle seien 35 Hauptfunktionsbereiche möglich. Auch wenn die Klägerin keine weiteren Unterfunktionen dargestellt habe, ließen sich vielfältige Beziehungen zueinander ableiten. Es bestünde die Möglichkeit einer Nutzung durch einen Gesamtmieter, der durch die erschließungstechnische Verknüpfung aller Häuser miteinander, ausgenommen Halle 3, vielfältige innerbetriebliche Nutzungen unter einem Dach verbinden könne. Es stünden Büro-, Gewerbe-, Verkaufs- und Lagerflächen zur Verfügung; auch eine Gaststätten- oder Kantinennutzung sei möglich. Andererseits könne auch jede Hauptnutzungsfläche als Einzelfläche abgetrennt oder zu Einheiten unterschiedlicher Größe zusammengefügt werden. In dieser Planung seien bereits die entsprechenden Brandabschnitte ausgewiesen und auch die Zwangspunkte hinsichtlich der Funktionalität dargestellt. Aufgrund dieser flexiblen Grundrisslösung seien in diesem Planungsstadium mehrere Funktionsbereiche mit vielfältigen Beziehungen möglich.

Dieses Ergebnis wurde durch die Vernehmung des Zeugen X. bestätigt, der die Planung der Klägerin in Bezug auf die mögliche flexible Gestaltung und Aufteilung im Einzelnen erläutert hat. Hiernach liegt die wesentliche Leistung der Klägerin darin, dass sie in ihrer Planung eine mögliche Gesamtnutzung der Immobilie ebenso wie eine flexible innere Gebäudeaufteilung ermöglicht hat. Dies entsprach - wie aufgrund der Aussagen des Zeugen X. feststeht - auch dem Planungsauftrag der Beklagten zu 2).

Hiernach erfolgt die Zuordnung sachgerecht im überdurchschnittlichen - unteren - Bereich.

    1. gestalterische Anforderungen

Die Anforderungen an die Gestaltung des Objekts sind als durchschnittlich im mittleren Bereich (5,5 Punkte) zu bewerten.

Dieser Bewertungspunkt richtet sich nach den gestalterischen Planungsanforderungen des Auftraggebers. Der Honorarzone III entsprechende durchschnittliche gestalterische Anforderungen liegen vor, wenn der Auftraggeber in bestimmten Gebäudebereichen, wie z. B. der Straßenfassaden oder in Räumen mit Besucherverkehr repräsentative Anforderungen an das Gebäude stellt und mehrere einfache Funktionsbereiche zu integrieren sind. Nach dem Gutachten der Sachverständigen, dem die Kammer auch an dieser Stelle folgt, ergeben sich vorliegend im Gesamtergebnis noch durchschnittliche Anforderungen. Im Einzelnen war auf Grundlage der geplanten Aufwertung des Gebäudekomplexes eine repräsentative Ausgestaltung zu planen, die überdurchschnittliche Anforderungen an die äußere Gestaltung nach sich zieht. Diese Anforderungen hat zum einen der Zeuge X. bestätigt, der bekundete, dass sie sich im Zuge der Planung auch mit der Fassade des Hauptgebäudes beschäftigt hätten. Diese sollte die „Adresse“ bzw. das „Markenzeichen“ für das Gebäude werden. Die in dieser Hinsicht überdurchschnittlichen Anforderungen ergeben sich auch daraus, dass der Beklagte zu 3), wie der Zeuge X. glaubhaft bekundet hat, die Mitarbeiter der Klägerin aufgefordert hatte, hinsichtlich der Fassade auch Varianten zu planen. Die überdurchschnittlichen Anforderungen ergeben sich überdies daraus, dass der Beklagte zu 3) die Klägerin aufgefordert hatte, sich bei der Gestaltung des Gebäudes am „alten Ziegelbaustil“ der „Rohmühle P.“ zu orientieren und mit E-Mail vom 09.11.2009 (Anl. HWH 16, Bl. 205) Bilder dieses Gebäudes hat übermitteln lassen. Auch in diesem Zusammenhang hat die Sachverständige gut nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei letzterer um ein anspruchsvolles Gebäude handelt, dem ein repräsentativer Anspruch der Außengestaltung immanent sei.

Hinsichtlich der inneren Gestaltung ergaben sich je nach untersuchten Bereichen unterschiedliche Schwierigkeitsgrade, von beispielsweise sehr gering im Untergeschoss des Hauses 14 bis hin zu überdurchschnittlich in mehreren zu vermietenden Büro- und Gewerbeflächen, bei denen ein höherer Mietzins erreicht werden sollte. Die Kammer nimmt hier Bezug auf die seitens der Sachverständigen erstellten Tabelle (S. 229 des schriftlichen Gutachtens vom 28.09.2015). Sie folgt der Sachverständigen auch in der vorgenommenen Gewichtung der äußeren und der inneren Gestaltung mit je 1/2.

In der vorzunehmenden Gesamtbewertung ergeben sich gestalterische Anforderungen im durchschnittlichen - mittleren - Bereich.

    1. konstruktive Anforderungen

Die konstruktiven Anforderungen sind als überdurchschnittlich im mittleren Bereich (5 Punkte) zu bewerten.

Die Sachverständige hat in einer ausführlichen Betrachtung der konstruktiven Maßnahmen unterschiedliche Anforderungen ermittelt. Sie geht zutreffend von sehr hohen Anforderungen hinsichtlich des Tragwerks aus. Sie stellt aufgrund der Untersuchung der vorliegenden Planung im Einzelnen dar, dass die Eingriffe in die vorhandene Tragkonstruktion vielfältig, äußerst umfassend und komplex seien, sogar die Standfestigkeit der Fundamente habe ertüchtigt werden müssen. Des Weiteren habe die Klägerin weitgespannte Deckenkonstruktionen geplant. Zudem seien eine Abstimmung und Verbindung von alter und neuer Bausubstanz notwendig, sodass ein sehr hoher Detailgliederungsgrad erforderlich sei. Hieraus ergäben sich sehr hohe Planungsanforderungen an das Tragwerk.

Überdurchschnittliche Anforderungen ergeben sich aus den sonstigen Baukonstruktionen. Dies habe, so die Sachverständige die Ursache in den unterschiedlichen Konstruktionen der Bestandsgebäude sowie den funktionalen und gestalterischen Anforderungen. Es sei erforderlich gewesen alte und neue Bausubstanz aufeinander abzustimmen und zu verbinden. Hier sei ein höherer Detaillierungsgrad gefordert, womit überdurchschnittliche Planungsanforderungen gegeben seien.

Demgegenüber seien die Anforderungen an Wärmeschutz, Schallschutz/Bauakustik und Brandschutz nur durchschnittlich. Dies resultiere insbesondere aus dem nur geringen erforderlichen Detaillierungsgrad.

In der vorzunehmenden Gesamtbewertung ergeben sich sodann konstruktive Anforderungen im überdurchschnittlichen - mittleren - Bereich, der der Honorarzone IV zuzuordnen ist.

    1. technische Ausrüstung

Der Schwierigkeitsgrad der technischen Ausrüstung ist als durchschnittlich im mittleren Bereich (3,5 Punkte) zu bewerten.

Bei diesem Bewertungspunkt hat die Sachverständige die von der Klägerin geplanten Anlagengruppen der technischen Ausrüstung des Gebäudekomplexes untersucht und festgestellt, dass diese den Anlagengruppen entsprechen, die bei einer Büronutzung üblicherweise geplant werden. Bei dem von ihr untersuchten Planungsstadium sei von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen, da die Klägerin zwar Schnittstellen zwischen alter und neuer Bausubstanz habe abstimmen müssen, anderseits aber noch keine endgültigen Nutzungen festgelegt gewesen seien und auch noch keine Mieterwünsche definiert gewesen seien.

Hieraus ergeben sich Anforderungen an die technische Ausrüstung die im durchschnittlichen - mittleren - Bereich liegen.

    1. Ausbau

Die Anforderungen an den Ausbau sind als durchschnittlich im mittleren Bereich (3,5 Punkte) zu bewerten.

Auch bezüglich dieses Bewertungspunktes hat die Sachverständige die seitens der Klägerin hinsichtlich des Ausbaus geplanten Maßnahmen untersucht und gelangt zu dem gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis, dass der Ausbau als durchschnittlich anzusehen sei. Die baulichen Maßnahmen beträfen die bestehenden bzw. zu erweiternden Treppenhäuser einschließlich der Erschließungsflure und den Ausbau der neu zu errichtenden Büroflächen. Diesbezüglich würden die Ausbaugewerke denjenigen Gewerken entsprechen, die bei einer Büronutzung üblicherweise geplant würden. Im Bereich der Treppenhäuser seien Schnittstellen zwischen alter und neuer Bausubstanz abzustimmen, es handele sich indes noch um Standardlösungen, da eine endgültige Nutzung noch nicht festgelegt und auch konkrete Mieterwünsche noch nicht definiert gewesen seien.

Hiernach ist der Ausbau als durchschnittlich im mittleren Bereich zu bewerten.

In der Summe ergeben die vorgenannten Bewertungspunkte einen Gesamtwert von 28,5 Punkten. Damit liegen die Planungsanforderungen im überdurchschnittlichen Bereich, mithin in der Honorarzone IV.

g) Die anrechenbaren Baukosten belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 6.199.000,00 EUR, wobei auf die Gebäude 5.877.600,00 EUR und auf die Freianlagen 321.400,00 EUR entfallen.

Das Honorar der Klägerin richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenschätzung. Diese ist maßgebend, da lediglich die Leistungsphasen 1 und 2 in Rede stehen und die Klägerin eine Kostenberechnung noch nicht erbringen musste. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten gelten §§ 4, 32 Abs. 1 - 3 HOAI 2009.

Die Klägerin hat eine Kostenschätzung vorgelegt, die sich an der DIN 276 orientiert (Anl. HWH 18, Bl. 220 ff.). Sie wurde am 11.05.2010 erstellt und bezieht sich auf den Stand der Bauvoranfrageplanung vom 26.02.2010. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 hat die Klägerin unter Vorlage der neuen Modellrechnung (Anl. HWH 23, Bl. 597 ff. d. A.) erklärt, dass sie nunmehr von anrechenbaren Kosten in Höhe von 6.199.000,00 EUR ausgehe, die entsprechend auf die Gebäude und Freianlagen entfielen. Darüber hinausgehende anrechenbare Kosten sind hiernach nicht mehr streitig.

Die Kosten sind in Höhe von 5.877.600,00 EUR für die Gebäude und in Höhe von 321.400,00 EUR für die Freianlagen anrechenbar.

Grundlage der Bewertung ist, dass Architekten bei der Kostenermittlung ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Nur bei groben Fehleinschätzungen der Kosten, die deutlich über den allgemeinen Erfahrungswerten liegen, kommt eine Korrektur in Betracht (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 981).

Die seitens der Klägerin ermittelten Kosten, in der Höhe wie sie sie nunmehr zur Grundlage ihrer Forderung macht, bewegen sich im Rahmen einer zulässigen Kostenspanne. Nach dem ausführlichen und gründlichen Gutachten der Sachverständigen, dem die Kammer auch an dieser Stelle folgt, steht fest, dass die Kostenschätzung der Klägerin im Hinblick auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.199.000,00 EUR vertretbar und damit zulässige Grundlage der Honorarberechnung ist.

Aus dem Gutachten ergibt sich zunächst, dass etwaige Leistungen des Zeugen F. für die Ermittlung der hier anrechenbaren Kosten nicht maßgeblich sind, weil der Tätigkeit des Zeugen F. eine andere Planung zugrunde liegt. Hiernach ist die Kostenschätzung des Zeugen F. für die streitgegenständliche Honorarrechnung nicht relevant. Denn der Zeuge habe sich zwar mit denselben Gebäuden befasst, hier aber eine sehr unterschiedliche Planungslösung entwickelt. Die klägerseitige Planung unterscheide sich von der des Zeugen durch ein größeres Gebäudevolumen sowie durch ein anderes Nutzungs-, Erschließungs-, Gestaltungs-, Konstruktions- und Belichtungskonzept. Hieraus ergäben sich unterschiedliche Mengen- und Kostenansätze und damit unterschiedliche Gesamtkosten. Dies hat die Sachverständige auf Grundlage der Planung des Zeugen F. im Einzelnen herausgearbeitet. Sie gelangt überzeugend zu dem Ergebnis, dass dies aufgrund der unterschiedlichen konstruktiven und gestalterischen Lösungsansätze zu unterschiedlichen Kosten führt. Im Ergebnis liegen für dieselben Gebäude zwei unterschiedliche Planungen vor, die zu unterschiedlichen Baukosten führen. Dies zeigt im Ergebnis, dass die Planung der Klägerin nach den von ihr selbst ermittelten Baukosten zu beurteilen ist.

Auch diese Prüfung hat die Sachverständige unter Betrachtung der einzelnen Leistungen der Klägerin vorgenommen. Sie hat die Kostenschätzung der Klägerin bezüglich der Mengen- und Kostenansätze überprüft. Diese Überprüfung erfolgte anhand gängiger Baukostensammlungen unter Zugrundelegung von Nettokosten.

Diese Prüfung hat ergeben, dass die Klägerin in ihrer Kostenschätzung für den Gesamtkomplex einen Betrag in Höhe von 6.327.712,00 EUR ausweist und damit die seitens der Sachverständigen ermittelten Vergleichskosten, die in einem Bereich von 4.083.900,00 EUR bis 6.199.000,00 EUR liegen, um 2,1 % überschreitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen, S. 69 ff. Bezug genommen.

Hier ist der höhere Betrag als maßgeblich anzusetzen. Für die Anwendung eines Mittelwertes gibt es keine Veranlassung, da sich die Kostenschätzung der Klägerin in einem bis zu einem Betrag von 6.199.000,00 EUR noch zulässigen Bereich bewegt.

Der Annahme dieses Betrages steht auch nicht entgegen, dass die Sachverständige nicht für das Bestellungsgebiet „Abrechnung im Hochbau / Baupreisermittlung“ öffentlich bestellt ist. Denn sie konnte auf Grundlage ihrer Sachkunde bezüglich der Richtigkeit der Kostenschätzung die Frage beantworten, ob sich die Kosten unter sachverständig technischen Gesichtspunkten in einem gängigen Rahmen bewegen. Die Kammer hat keine Zweifel an der diesbezüglichen Sachkunde der Sachverständigen. Diese hat die Vergleichskosten für die einzelnen Gebäude konkret ermittelt und in diesem Zusammenhang auch Abweichungen festgestellt. Hinsichtlich des Gesamtergebnisses folgt die Kammer der Sachverständigen, wonach das Ergebnis der klägerischen Kostenschätzung mit 2,1 % nur unwesentlich bis gering über den von ihr ermittelten Vergleichskosten bzw. - unter Berücksichtigung einer Messungenauigkeiten aufgrund des Maßstabs der klägerischen Zeichnung - am oberen Rand, aber innerhalb der ermittelten Vergleichskosten lag. Da sich die Forderung der Klägerin nunmehr auf einen Betrag in Höhe von 6.199.000,00 EUR, mithin auf eine Forderung innerhalb der ermittelten Vergleichskosten, bezieht, besteht keine Veranlassung, eine Entscheidung über den darüber hinausgehenden Baukostenbetrag zu treffen.

h) Die Klägerin kann für erbrachte Sonderleistungen bei der Erfassung der Bestandspläne eine Vergütung in Höhe von 4.593,00 EUR netto verlangen.

Bei den Leistungen zur Bestandsaufnahme handelt es sich um eine Besondere Leistung. Besondere Leistungen sind von den allgemein erforderlichen Leistungen zu unterscheiden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 HOAI 2009 sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, in Leistungsbildern erfasst. Demgegenüber sind „Besondere Leistungen“ Leistungen, die im Allgemeinen zur Erfüllung des Vertrags- und Leistungserfolgs nicht erforderlich sind, die aber im Einzelfall wegen besonderer Anforderungen des Leistungsziels oder auf Wunsch des Auftraggebers erforderlich werden. Solche Besonderen Leistungen sind in Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 HOAI 2009 aufgeführt. In dieser Anlage ist unter Punkt 2.6. im Leistungsbild Gebäude im dortigen Unterpunkt „2.6.1 Grundlagenermittlung“ die „Bestandsaufnahme“ als Besondere Leistung ausdrücklich vorgesehen.

Die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen liegen darin, dass sie die vorhandenen einzelnen Bestandspläne, die ihr überlassen wurden, zeichentechnisch mit einem CAD-Programm erfasst hat. Hiermit hat sie den gesamten Gebäudekomplex auf neuestem Stand erfasst und dadurch die notwendigen Planungsunterlagen geschaffen, auf denen die beauftragte Planung aufgebaut werden konnte. Die Durchführung dieser Tätigkeit konnte die Sachverständige den ihr vorliegenden Unterlagen entnehmen. Den Inhalt dieser Tätigkeit hat sie - zutreffend - dem Bereich der Besonderen Leistungen zugeordnet, da eine solche nicht von den allgemein erforderlichen Leistungen erfasst wird.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Bestandsaufnahme als Besondere Leistung beauftragt war. Nach der HOAI 2009 ist die Beauftragung vergütungspflichtiger Besonderer Leistungen sowohl hinsichtlich der Form als auch der Vergütungsart und -höhe frei. Der Auftragnehmer muss im Streitfall beweisen, dass er den Auftrag zur Erbringung der Besonderen Leistungen erhalten hat, was jedoch auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers belegt werden kann (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 11 Rn. 31 ff, 491). Bereits aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt sich, dass die Beauftragung jedenfalls aus sachverständig technischer Sicht anzunehmen ist. Denn ohne eine Bestandsaufnahme wäre der Klägerin eine Planung des Umbaus bzw. der Modernisierung des Gebäudekomplexes nicht möglich gewesen. Des Weiteren schließt die Kammer aus den Angaben des Zeugen X., dass die durch die Mitarbeiter der Klägerin durchgeführte Bestandsaufnahme auch Gegenstand des ihr erteilten Auftrages war. Die Durchführung einer Bestandsaufnahme liegt überdies auch im Interesse der Beklagten, denn ohne eine solche wäre der Klägerin eine taugliche Planung gar nicht möglich gewesen. Für die Beauftragung der Leistung spricht insoweit der Umstand, dass der Beklagte zu 3) der Klägerin die überarbeitungsbedürftigen und vom Zeugen F. bis dahin auch nicht überarbeiteten Bestandspläne übergab oder durch den Zeugen F. übergeben ließ, sowie die Entgegen der auf der Überarbeitung der Bestandspläne beruhenden Planungsleistungen der Klägerin (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, aaO Rn. 33, 35 ff). Überdies haben die Beklagten zuletzt die Beauftragung und die Erfassung der Bestandspläne als solche nicht mehr bestritten, sondern lediglich eingewandt, dass die notwendige Überprüfung des erfassten Bestandes vor Ort nicht stattgefunden habe.

Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass die Klägerin die Bestandsaufnahme auch ordnungsgemäß durchgeführt hat. Hierzu hat die Sachverständige dargelegt, dass es nur bei fehlenden Bestandsunterlagen erforderlich sei, ein flächendeckendes örtliches Maß zu nehmen. Sofern wie hier Bestandsunterlagen bereits existieren würden, die lediglich in ein einheitliches digitales Format gebracht würden, sei es nur erforderlich, durch Messungen vor Ort probehalber die Übereinstimmung mit den bereits vorhandenen und erfassten Unterlagen zu überprüfen. Dass eine solche Überprüfung stattgefunden hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen L. und X., die bestätigt haben, dass vor Ort probehalber Maß genommen wurde. Der Zeuge L., der die Bestandsaufnahme im Büro der Klägerin vorgenommen hat, hat die grundsätzliche Vorgehensweise bestätigt, wonach es üblich sei, erstellte Bestandspläne vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen. Der Zeuge X. hat auf Grundlage seiner konkreten Erinnerung bekundet, dass er die in die digitale Form gebrachten Bestandspläne vor Ort überprüft habe. Seine Erinnerung war detailliert; er konnte sich konkret an das Vorhaben erinnern und bekundete glaubhaft, dass bei der Arbeit mit den Plänen Unstimmigkeiten aufgetreten seien, die vor Ort zu prüfen gewesen seien, und dass er anhand der vor Ort festgestellten tatsächlichen Verhältnisse Korrekturen in den erstellten Plänen, beispielsweise bezüglich der Treppenhäuser, vorgenommen habe. Für eine probeweise Überprüfung sowie für eine Überprüfung von festgestellten Unstimmigkeiten ist es entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen nicht erforderlich, ein vollständiges Aufmaß der Gebäude vorzunehmen. Auf den Einwand der Beklagten, dass kein Mitarbeiter der Klägerin in den vermieteten Räumen ausgemessen habe, kommt es daher nicht an.

Da eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht besteht, kann die Klägerin die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass es mangels vergleichbarer Tatbestände üblich sei, diese Leistung nach Stundenaufwand abzurechnen.

Der angefallene Stundenaufwand ergibt sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Tabelle, in der die angefallenen Stunden erfasst sind. Hierzu hat der Zeuge L. bekundet, dass er den Zeitaufwand in einer Tabelle erfasst habe. Dass bei der Erstellung der Bestandspläne insgesamt 61,25 Stunden angefallen sind, ergibt sich aus der Tabelle (Anl. HWH 21, Anlagenordner zum Schriftsatz vom 30.05.2012). Die Höhe der Stunden, die die Beklagten auch nicht bestritten haben, ist überdies plausibel. Denn die Erfassung des Bestandes erfolgte nicht lediglich durch ein Einscannen der bestehenden Pläne, sondern dadurch, dass der Inhalt der Pläne am Computer händisch in ein entsprechendes Zeichenprogramm übertragen wurde. Diese Vorgehensweise hat der Zeuge L. im Einzelnen geschildert.

Bei einem üblichen Stundenlohn von 75,00 EUR ergibt sich bei 61,25 Stunden ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.593,75 EUR netto, den die Klägerin mit einem gerundeten Betrag in Höhe von 4.593,00 EUR geltend macht.

i) Die Klägerin hat gemäß § 35 Abs. 2 HOAI 2009 bezüglich der Baukosten für Gebäude einen Anspruch auf einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 %. Hiernach fällt, wenn wie hier kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an. Des Weiteren sind die Nebenkosten, die die Klägerin gemäß der Anlage HWH 5 (Bl. 51 ff. d. A.) in Höhe von 731,51 EUR netto geltend macht, zwischen den Parteien unstreitig.

j) Das Honorar der Klägerin berechnet sich wie folgt:

aa) Das Honorar gemäß Honorartafel § 34 HOAI 2009 beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 60.180,05 EUR netto. Der Berechnung liegt zugrunde, dass sich bei anrechenbaren Baukosten für Gebäude in Höhe von 5.877.600,00 EUR gemäß der Honorartafel bei Honorarzone IV (Mindestsatz) unter Anwendung des § 13 HAOI 2009 ein Betrag in Höhe von 545.109,14 EUR ergibt. Zuzüglich des 20-prozentigen Umbauzuschlages beläuft sich die Honorarsumme, bezogen auf eine Leistungserbringung von 100 %, auf einen Betrag in Höhe von 654.130,97 EUR. Ausgehend von 9,2 % für die erbrachten Leistungsphasen 1 und 2 für Gebäude ergibt sich der Betrag in Höhe von 60.180,05 EUR netto.

bb) Das Honorar gemäß Honorartafel § 39 HOAI 2009 beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 6.606,59 EUR netto. Der Berechnung liegt zugrunde, dass sich bei anrechenbaren Baukosten für Freianlagen in Höhe von 321.400,00 EUR gemäß der Honorartafel bei Honorarzone IV (Mindestsatz) unter Anwendung des § 13 HAOI 2009 ein Betrag in Höhe von 55.517,59 EUR ergibt. Ausgehend von 11,9 % für die erbrachten Leistungsphasen 1 und 2 für Freianlagen ergibt sich der Betrag in Höhe von 6.606,59 EUR netto.

cc) Hinzuzurechnen sind die Nebenkosten in Höhe von 731,51 EUR netto sowie die Sonderleistung für die Erstellung der Bestandspläne in Höhe von 4.593,00 EUR netto.

dd) Aus den Werten von aa) - cc) ergibt sich ein Gesamthonorar in Höhe von 72.111,15 EUR netto. Hiervon abzuziehen ist die bereits geleistete Teilzahlung der Beklagten vom 08.07.2010. Hier ist von einem Betrag in Höhe von 13.512,00 EUR netto auszugehen. Dass dieser Betrag gezahlt wurde, haben die Parteien übereinstimmend schriftsätzlich vorgetragen. Soweit die Klägerin in ihren Rechnungen lediglich einen Betrag in Höhe von 13.215,00 EUR netto abzieht, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Übertragungsfehler.

Hieraus errechnet sich eine Honorarforderung der Klägerin in Höhe von 58.599,15 EUR netto. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 69.732,99 EUR brutto.

k) Die Forderung der Klägerin ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu verzinsen.

Die Beklagten zu 2) und 3) befanden sich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 46.532,88 EUR seit dem 16.08.2010 in Verzug. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB kamen die Beklagten zu 2) und 3) ausgehend von einem Zugang der Rechnung am 16.07.2010 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der fälligen Rechnung vom 15.07.2010 in Verzug. Die Beklagte zu 2) ist keine Verbraucherin i.S.d. §§ 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 13 BGB, da sie im Rahmen ihrer gewerblichen und selbständigen Tätigkeit gehandelt hat.

Dass die Beklagte zu 2) in der Rechnung vom 15.07.2010 nicht korrekt bezeichnet ist, steht der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen. Denn es handelt sich lediglich um eine unrichtige Bezeichnung des Rechnungsempfängers. Der Beklagte zu 3) hat die Rechnung erhalten und mit Schreiben vom 19.08.2010 darauf erwidert und sich dabei inhaltlich mit der Rechnung auseinander gesetzt. Hiernach ging auch der Beklagte zu 3) lediglich von einer bloßen Falschbezeichnung aus und hatte Kenntnis vom Inhalt der Rechnung. Für die Fälligkeit genügt dies.

Bezüglich der Klageerweiterung, die den Beklagten am 14.06.2012 zugestellt wurde, ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

  1. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da dieser allein gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht wird und aus den obigen Gründen bereits unzulässig ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 30.05.2012: 46.532,88 EUR

danach: 71.697,60 EUR

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