Landgericht Bonn, 2019-10-29, 10 O 118/19

10 O 118/19Tribunal cantonal29 oct. 2019

Texte intégral

Landgericht Bonn — 10 O 118/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-29

Aktenzeichen: 10 O 118/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1029.10O118.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.430 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke X 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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