3 O 165/19•Landgericht Bonn, 2019-09-23, 3 O 165/19
Texte intégral
Landgericht Bonn — 3 O 165/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-23
Aktenzeichen: 3 O 165/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0923.3O165.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges K ## 1.6 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin 7.815,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 376,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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