1 O 138/18•Landgericht Bonn, 2019-01-16, 1 O 138/18
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 138/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-16
Aktenzeichen: 1 O 138/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0116.1O138.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.868,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 06.04.2018 bis zum 03.05.2018 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges XY mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 04.05.2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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