Landgericht Bonn, 2019-01-14, 53 Sam 6b-B

53 Sam 6b-BTribunal cantonal14 janv. 2019

Regest

Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schöffen von seiner Einberufung zu laufen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem der Schöffe über die Einberufung informiert wird.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-14

Aktenzeichen: 53 Sam 6b-B

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0114.53SAM6B.B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Große Strafkammer

Normen: GVG §§ 35 Nr. 6; 53 Abs. 1; 77 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schöffen von seiner Einberufung zu laufen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem der Schöffe über die Einberufung informiert wird.

Tenor

Die Hilfsschöffin B. aus B. ist von der Schöffenliste zu streichen.

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