19 O 146/17•Landgericht Bonn, 2018-02-05, 19 O 146/17
Texte intégral
Landgericht Bonn — 19 O 146/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-05
Aktenzeichen: 19 O 146/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0205.19O146.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 25.09.2017 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.163,12 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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